Stand 01.11.08

Welche durchschnittlichen Praxis-Stundensätze sieht der Verordnungsgeber?

Aus den Mindesterbringungszeiten der folgenden Positionen (Leistungsbeschreibung) des Referentenentwurfes zur Novellierung der GOZ lässt sich herleiten – ohne Arbeitspausen:

3

Eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung - auch telefonisch

1.   Die Leistung nach Nummer 3 (Dauer mindestens 10 Minuten) ist nur
berechnungsf
ähig als einzige Leistung in der Sitzung oder im Zusammenhang mit einer Untersuchung nach Nummer 5 oder 6.

2.   Eine mehr als einmalige Berechnung innerhalb eines Monats bedarf einer
besonderen Begr
ündung.

150

 

4

Beratung unter Einbeziehung von Bezugspersonen

1.   Die Leistung nach Nummer 4 ist neben den Leistungen nach den Nummern 1, 3 oder 12 nicht berechnungsfähig.

2.   Die Leistung nach Nummer 4 ist nur berechnungsfähig, wenn die Dauer der
Beratung mindestens 15 Minuten betragen hat.

3.   Die Leistung nach Nummer 4 ist höchstens einmal je Kalendervierteljahr
berechnungsfähig.

220

 

401

Befundaufnahme bei Erkrankungen der Mundschleimhaut und des Parodontiums,
einschließlich Dokumentation, Mindestdauer 30 Minuten

Die Leistungen nach den Nummern 400 und 401 sind insgesamt innerhalb eines
Kalenderjahres höchstens zweimal berechnungsfähig.

500

 

701

Klinische Funktionsanalyse mit Dokumentation des klinischen Funktionsstatus,
Mindestdauer 45 Minuten

1.    Die Dokumentation ist auf Wunsch dem Patienten auszuhändigen

2.    Die Leistung nach Nummer 701 ist nur berechnungsfähig, wenn im Rahmen der Leistung nach Nummer 700 ein krankhafter Befund erhoben worden ist.

3.    Die Leistung nach Nummer 701 ist neben der Leistung nach Nummer 700 nicht berechnungsfähig.

750

 

725

Anleitung zu speziellen Übungen bei orofazialen Dyskinesien, cranio-mandibulären Dysfunktionen oder schädlichen Gewohnheiten, Dauer mindestens 15 Minuten, je Sitzung

Die Leistung nach Nummer 725 ist neben der Leistung nach Nummer 620 nicht
berechnungsfähig.

225

 

 

Pos.

Minuten-vorgaben

Punkte

Pkt/min

   € / Minute (1-fach-Satz)

   € / Stunde (1-fach)

   € / Stunde (2,3-fach)

   € / Stunde (3,5-fach)

3

10

150

15,00

0,85

50,85

116,96

177,98

4

15

220

14,67

0,83

49,72

114,36

174,02

401

30

500

16,67

0,94

56,5

129,95

197,75

701

45

750

16,67

0,94

56,5

129,95

197,75

725

15

225

15,00

0,85

50,85

116,96

177,98

 §5(2) Satz 4:
"Der 2,3fache Gebührensatz bildet die nach Schwierigkeit und Zeitaufwand
durchschnittliche Leistung ab; ein
Überschreiten dieses Gebührensatzes ist
nur zul
ässig, wenn Besonderheiten der in Satz 1 genannten
Bemessungskrite
rien dies rechtfertigen."