G.        Kieferorthopädische Leistungen

 

Allgemeine Bestimmungen

Die Leistungen nach den Nummern 625, 625a, 625b, 626, 630, 632, 633 und 636 beinhalten auch die Material- und Laboratoriumskosten  für die folgenden Standardmaterialien: unprogrammierte Edelstahlbrackets, unprogrammierte Attachments und Edelstahlbänder. Ebenso Material- und Laboratoriumskosten  für Standardmaterialien bei folgenden ergänzenden festsitzenden Apparaturen (außer Material- und Laborkosten zur extraoralen Fixierung und Aktivierung): Headgear, Palatinal- oder Transversalbogen, Quadhelix, Lipbumper und Lingualbogen.

Werden darüber hinausgehende Materialien verwendet, können die Mehrkosten für diese Materialien gesondert berechnet werden, wenn dies vor Beginn der Behandlung mit dem zahlungspflichtigen Patienten schriftlich vereinbart worden ist. Diese Vereinbarung hat Angaben über die voraussichtliche Höhe der einzelnen Material- und Laborkosten und die Material- und Laborkosten der in Abzug zu bringenden Standardmaterialien zu enthalten. Handelt es sich bei der Verwendung der Materialien um eine Verlangensleistung nach § 2 Abs. 3 dieser Verordnung, ist dies in der Vereinbarung zu vermerken.

Hinweis:

Die Punktzahlen der Leistungen, die in der vertragszahnärztlichen Versorgung gegenüber anderen Leistungsbereichen mit einem um rd. 15 v.H. niedrigeren Punktwert vergütet werden, wurden entsprechend dieser Differenz abgesenkt, um in der GOZneu ein einheitliches Bewertungsgefüge herzustellen, das dem Bewertungsgefüge des Bema unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Bema-Punktwerte entspricht. Dies betrifft die prothetischen und kieferorthopädischen Leistungen. Damit wird für die mit dem Bema vergleichbaren Leistungen der GOZneu erreicht, dass deren Vergütung bei Anwendung eines einheitlichen GOZ-Punktwertes jeweils den gleichen Abstand zu der in der vertragszahnärztlichen Versorgung für die vergleichbaren Leistung des Bema gezahlten durchschnittlichen Vergütung erreicht.

 

 

003

 

Kieferorthopädische Untersuchung

zur Klärung von Indikation und Zeitpunkt kieferorthopädisch-therapeutischer Maßnahmen

Die Leistung beinhaltet folgende Bestandteile:

1. Zahnärztliches Gespräch

2. Spezielle kieferorthopädische Anamnese

3. Spezielle kieferorthopädische Untersuchung

3.1 Extraorale Untersuchung

3.2 Intraorale Untersuchung von Weichteilen und Knochen

3.3 Feststellung der Kieferrelation

3.4 Feststellung von dento-alveolären Anomalien

3.5 Feststellung des Dentitionsstadiums

4. Aufklärung und Beratung

5. Kieferorthopädischer Befund, Dokumentation

6. Gegebenenfalls Feststellung des kieferorthopädischen Indikationsgrades (KIG)

Eine Leistung nach Nr. 003 ist frühestens nach sechs Monaten erneut berechnungsfähig.

Neben einer Leistung der Nr. 003 ist eine Leistung nach Nr. 002 nicht berechnungsfähig.

 

 

252

 

Leistung soll von Abschnitt A in Abschnitt G verschoben werden (AG 8.3.07).

 

600

Erstellung eines schriftlichen Therapie- und Kostenplans zur kieferorthopädischen Behandlung nach Befundaufnahme, einschließlich Entwicklung eines befundorientierten Therapiekonzepts und Aufklärung

 

 

1. Eine Leistung nach Nummer 600 ist nicht berechnungsfähig bei Therapieänderungen und Ergänzungen zum Behandlungsplan oder zur Retentionsplanung.

2. Neben einer Leistung nach Nummer 600 ist eine Leistung nach Nummer 011 nicht berechnungsfähig.

 

855

726

 

 

701

Abformung, Bissnahme in habitueller Okklusion für das Erstellen von dreidimensional orientierten Modellen des Ober- und Unterkiefers, einschließlich Auswertung zur Diagnose oder Planung, sowie schriftliche Niederlegung

 

1. Die Leistung nach Nummer 701 ist nicht berechnungsfähig für die Erstellung von Arbeitsmodellen, hierfür können nur Material- und Laboratoriumskosten abgerechnet werden.

2. Die Maßnahmen nach Nummer 701 sind nur im Rahmen einer kieferorthopädischen Behandlung berechnungsfähig. Sie sind bis zu dreimal im Verlauf einer kieferorthopädischen Behandlung, bei kombiniert kieferorthopädisch/kieferchirurgischer Behandlung bis zu viermal berechnungsfähig. Dies gilt nicht bei der frühen Behandlung einer Lippen-, Kiefer-, Gaumen-spalte oder anderer kraniofacialer Anomalien, eines skelettal-offenen Bisses, einer Progenie oder verletzungsbedingter Kieferfehlstellungen.

 

 

171

145

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

601

 

Profil- oder en-face-Fotografie mit kieferorthopädischer Auswertung, je Aufnahme

Eine Leistung nach Nummer 601 ist im Verlauf einer kieferorthopädischen Behandlung bis zu viermal abrechnungsfähig.

 

135

115

 

 

602

 

Zusätzliche Anwendung von Methoden zur Analyse von Kiefermodellen (z. B. dreidimensionale Analyse, graphische oder metrische Analyse, Diagramme) einschließlich Dokumentation, je Leistung nach Nummer 701

 

 

 

315

267

 

 

603

 

Kephalometrische Auswertung

eines Fernröntgenseitenbildes des Gesichtsschädels im Rahmen einer kieferorthopädischen Behandlunggegebenenfalls einschließlich (grafischer) Vorhersage wachstums-/therapiebedingter Veränderungen einmal je Leistung nach Nummer 035 einschließlich Dokumentation

 

1. Eine Leistung nach Nummer 603 ist im Verlauf einer kieferorthopädischen Behandlung höchstens zweimal berechnungsfähig. Eine dreimalige Berechnung der Leistung nach Nummer 603 ist in der Rechnung zu begründen. Eine mehr als dreimalige Berechnung der Leistung nach Nummer 603 ist nicht zulässig.

2. Eine Leistung nach Nummer 603 ist bei Frühbehandlung mit verkürzter Behandlungsdauer nur bei skelettalen Dysgnathien im Verlauf einer kieferorthopädischen Behandlung und dann nur einmal berechnungsfähig.

 

261

222x

 

605

Maßnahmen zur Umformung eines Kiefers einschließlich Retention, einfach durchführbarer Art

 

1188

1009

 

606

Maßnahmen zur Umformung eines Kiefers einschließlich Retention, mittelschwer durchführbarer Art

 

1836

1559

 

607

Maßnahmen zur Umformung eines Kiefers einschließlich Retention, schwierig durchführbarer Art

 

2484

2109

 

608

Maßnahmen zur Umformung eines Kiefers einschließlich Retention, besonders schwierig durchführbarer Art

 

Zu den Nummern 605 bis 608:

Die Zuordnung der erbrachten Leistungen zu den Leistungen nach den Nummern 605 bis 608 erfolgt nach folgenden Bewertungssystem:

 

3024

2567

 

 

 

 

I. Zahl der bewegten Zähne bzw. Zahngruppen

Ein bis zwei Zähne

Ein bis zwei Zahngruppen

Alle Zahngruppen

                        Punkte:

1

2

3

II. Größe der Bewegung

Ein bis 2 mm

Drei bis fünf mm

Mehr als fünf mm

                        Punkte:

1

3

5

III. Art und Richtung der Bewegung

Kippend günstig*)

Kippend ungünstig**)

Körperlich

                        Punkte:

1

3

5

IV. Verankerung

Einfach

Mittelschwer

Schwierig

                        Punkte:

1

2

5

V. Reaktionsweise (Alter, Konstitution, Früh- und Spätbehandlung)

Sehr günstig

Gut

Ungünstig

                        Punkte:

1

3

5

Als günstige „kippende“ *) Bewegung gelten:

Bukkalbewegung der Seitenzähne bei der Dehnung, Protrusionsbewegung der Frontzähne und Retrusionsbewegung der Frontzähne, Mesialbewegung der Seitenzähne.

Als ungünstige „kippende“**) Bewegung gelten:

Palatinalbewegung und Distalbewegung der Seitenzähne, Lateralbewegung von Frontzähnen, Drehung, Verlängerung und Verkürzung von Zähnen (auf direktem Wege).

Die Summe der einzelnen Punkte ergibt die Bewertung für die Schwierigkeit und den Umfang der vorgesehenen Kieferumformung nach folgendem Schema:

Bis sieben Punkte

Leistung nach Nummer 605

Acht bis zehn Punkte

Leistung nach Nummer 606

Elf bis 15 Punkte

Leistung nach Nummer 607

16 und mehr Punkte

Leistung nach Nummer 608

 

610

Maßnahmen zur Einstellung des Unterkiefers in den Regelbiss während der Wachstumsphase einschließlich Retention, einfach durchführbarer Art

 

1836

1559

 

611

Maßnahmen zur Einstellung des Unterkiefers in den Regelbiss während der Wachstumsphase einschließlich Retention, mittelschwer durchführbarer Art

 

2052

1742

 

612

Maßnahmen zur Einstellung des Unterkiefers in den Regelbiss während der Wachstumsphase einschließlich Retention, schwierig durchführbarer Art

 

2484

2109

 

613

Maßnahmen zur Einstellung des Unterkiefers in den Regelbiss während der Wachstumsphase einschließlich Retention, besonders schwierig durchführbarer Art

 

Zu den Nummern 610 bis 613:

Die Zuordnung der erbrachten Leistungen zu den Leistungen nach den Nummern 610 bis 613 erfolgt nach folgenden Bewertungssystem:

 

3024

2567

 

 

 

I. Größe der Bissverlagerung

Ein bis zwei mm

Halbe Prämolarenbreite

Über eine halbe bis eine Prämolarenbreite

 

 

 

 

                        Punkte:

1

3

5

II. Lokalisation

Einseitig

-

Beiderseitig

                        Punkte:

1

-

3

III. Richtung der durchzuführenden Bissverschiebung

Mesial

lateral

Distal

                        Punkte:

1

2

3

IV. Reaktionsweise (Alter, Konstitution, Früh- und Spätbehandlung)

Sehr günstig

Gut

Ungünstig

                        Punkte:

1

3

10

Die Summe der einzelnen Punkte ergibt die Bewertung für die Schwierigkeit und den Umfang der vorgesehenen Bissverlagerung nach folgendem Schema:

Bis acht Punkte

Leistung nach Nummer 610

Neun bis zehn Punkte

Leistung nach Nummer 611

Elf bis zwölf Punkte

Leistung nach Nummer 612

13 und mehr Punkte

Leistung nach Nummer 613

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Abrechnungsbestimmungen zu den Leistungen nach den Nummern 605 bis 613:

1. Die Zuordnung nach diesem Bewertungssystem ist zu dokumentieren und die Dokumentation dem Zahlungspflichtigen zusammen mit dem Therapie- und Kostenplan auszuhändigen.

 

2. Die Maßnahmen im Sinne der Nummern 605 bis 613 umfassen alle Leistungen zur Kieferumformung und Retention bzw. zur Einstellung des Unterkiefers in den Regelbiss, unabhängig von den angewandten Behandlungsmethoden oder den verwendeten Therapiegeräten (z.B. auch Kunststoffschienen).

 

3. Im Zusammenhang mit einer Leistung nach Nummer 605 bis 613 ist eine Leistung nach Nummer 002 oder 002a nur berechnungsfähig, wenn sie anderen als kieferorthopädischen Zwecken dient.

 

4. Im Verlauf einer kieferorthopädischen Behandlung sind die Leistungen nach den Nummern 615 bis 618 sowie 620 bis 622 nicht neben einer Leistung nach den Nummern 605 bis 613 berechnungsfähig.

 

5. Quartalsweise Abschlagszahlungen sind wie folgt berechnungsfähig:

                Leistung nach Nummer 605                    84 99 Punkte

                Leistung nach Nummer 606                130 153 Punkte

                Leistung nach Nummer 607               176 207 Punkte

                Leistung nach Nummer 608               214 252 Punkte

                Leistung nach Nummer 610              130 153 Punkte

                Leistung nach Nummer 611             145 171 Punkte

                Leistung nach Nummer 612            176 207 Punkte

                Leistung nach Nummer 613           214  252 Punkte

Für Kalenderquartale, in denen keine kieferorthopädischen Leistungen erbracht wurden, entfällt die Abrechnung der Abschlagszahlung. In diesen Fällen verlängert sich die Behandlungszeit entsprechend. Insgesamt können nicht mehr als 12 Abschlagszahlungen abgerechnet werden.

 

6. Mit den Gebühren für die Leistungen nach den Nummern 605 bis 613 ist eine Behandlungszeit bis zu 16 Behandlungsquartalen abgegolten. Bei vorzeitigem Behandlungsabschluss können für die nach den Nummern 605 und 606 sowie 610 und 611 eingestuften Leistungen die restlichen Abschlagszahlungen bei Ende der Behandlung abgerechnet werden. Soweit bei Leistungen nach den Nummern 607 und 608  sowie 612 und 613 eingestufte Behandlungen vor 10 Behandlungsquartalen beendet werden, erhält der Zahnarzt die bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordene Vergütung.

 

7. Bei der Frühbehandlung eines Distalbisses, eines lateralen Kreuz- oder Zwangsbisses, sofern dieser durch präventive Maßnahmen (Einschleifen) nicht zu korrigieren ist, einer Bukkalokklusion (Nonokklusion) permanenter Zähne, eines progenen Zwangsbisses/frontalen Kreuzbisses oder der Behandlung zum Öffnen von Lücken sind quartalsweise Abschlagszahlungen nach den Nummern 605 bis 608 und/oder 6120 bis 613, für längstens sechs Kalenderquartale berechnungsfähig. Bei vorzeitigem Behandlungsabschluss können die restlichen Abschlagszahlungen nach Satz 1 bei Ende der Behandlung abgerechnet werden.

 

8. Die frühe Behandlung einer Lippen-, Kiefer-, Gaumenspalte oder anderer kraniofacialer Anomalien, eines skelettal-offenen Bisses, einer Progenie oder verletzungsbedingter Kieferfehlstellungen ist nach den Nummer 605 bis 608 und/oder 610 bis 613 berechnungsfähig.

 

9. Für die nach Ablauf von 16 Behandlungsquartalen notwendigen Behandlungsmaßnahmen (mit Ausnahme der Retentionsüberwachung) werden bei Leistungen nach den Nummern 605 bis 608 und 610 bis 613 die Abschlagszahlungen wie unter Nr. 3. bis zum Behandlungsende quartalsweise fällig.

 

10. Wird die Behandlung abgebrochen, so erhält der Zahnarzt die bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordene Vergütung.

 

11. Belehrende und ermahnende Informationen in einem Brief an die Patienten oder deren Erziehungsberechtigte sind mit den Gebühren nach den Nummern 605 bis 608 und/oder 610 bis 613 abgegolten.

 

12. Die Berechnung von Leistungen nach den Nummern 605 bis 613 beginnt mit der therapeutischen Phase. Das ist in der Regel die erste Maßnahme zur Herstellung eines Behandlungsgerätes oder das Extrahieren, Separieren und Einschleifen von Zähnen im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Eingliederung des Behandlungsgerätes.

13.  Übernimmt ein Zweitbehandler die Fortführung der Behandlung nach dem ursprünglichen Behandlungsplan, so kann der Zweitbehandler die restlichen Abschlagszahlungen abrechnen.

 

 

Korrektur eines redaktionellen Versehens in AB Nr. 7.

 

 

 

Anpassung der Punktzahlen für die quartalsweisen Abschlagszahlungen.

615

Beratendes und belehrendes Gespräch mit Anweisungen zur Beseitigung von schädlichen Gewohnheiten (Habits) und Dysfunktionen zur Prävention oder frühen Behandlung einer kieferorthopädischen Erkrankung

 

1. Eine Leistung nach Nummer 615 ist bis zu sechsmal während eines Zeitraums von sechs Monaten berechnungsfähig.

2. Neben Leistungen nach den Nummern 605 bis 613 ist eine Leistung nach der Nummer 615 oder 615a nicht berechnungsfähig.

3. Neben einer Leistung nach Nummer 615 oder 615a  ist eine Leistung nach Nummer 001, 001a,001c oder  815 nicht berechnungsfähig.

 

 

153

130

 

 

 

AG 19.6.07:

Ergänzung der GOZneu Nr. 615a in AB (wie Bema und GOZalt).

 

Prüfvorbehalt: Ergänzungvorschläge der BZÄK (orofaziale Dyskinesien).

 

 

615 a

Eingliedern von Hilfsmitteln zur Beseitigung von Funktionsstörungen (z.B. Mundvorhofplatte) einschließlich Anweisung zum Gebrauch und Kontrollen.

 

 

450

382

 

616

Kontrolle des Behandlungsverlaufs, Therapiekontrolle der gesteuerten Extraktion, Weiterführung der Retention,  einschließlich kleiner Änderungen für Behandlungsmittel oder Retentionsgeräte, für jede Sitzung

 

 

189

160

 

 

617

 

Vorbereitende Maßnahmen zur Herstellung von kieferorthopädischen Behandlungsmitteln, je Kiefer

 

 

387

329

 

618

Einfügen von kieferorthopädischen Behandlungsmitteln, je Kiefer

 

 

Neben Leistungen nach den Nummern 605 bis 613 sind die Leistungen nach den Nummern 616 bis 618 nicht berechnungsfähig.

 

 

243

206

 

619

Maßnahmen zur Einstellung der Okklusion durch alveolären Ausgleich bei abgeschlossener Wachstumsphase einschließlich Retention, je Kiefer

 

Die Maßnahmen im Sinne der Nummer 619 umfassen alle Leistungen zur Einstellung der Okklusion durch alveolären Ausgleich unabhängig von den angewandten Behandlungsmethoden oder den verwendeten Therapiegeräten (z.B. auch Kunststoffschienen) innerhalb eines Zeitraumes von bis zu zwei Jahren.

 

 

 

700

594

 

620

Kieferorthopädische Maßnahmen zum Offenhalten von Lücken infolge vorzeitigem Milchzahnverlustes,

mit herausnehmbaren Geräten, je Kiefer,

mit festsitzenden Geräten, je Kieferhälfte

 

 

 

 

 

360

306

 

 

621

Kontrolle eines Lückenhalters, je Kalendervierteljahr nach Beginn der Behandlung

 

Zu den Leistungen nach den Nummern 620 und 621:

1. Neben Leistungen nach den Nummer 605 bis 613 sind Leistungen nach der Nummer 620 oder 621 nicht berechnungsfähig.

2. Neben einer Leistung nach Nummer 620 oder 621 sind Material- und Laboratoriumskosten berechnungsfähig.

 

 

126

107

 

 

622

Einschleifen von Milchzähnen bei Kreuz- oder Zwangsbiss, je Sitzung

 

Neben Leistungen nach den Nummern 605 bis 613 ist eine Leistung nach Nummer 622 nicht berechnungsfähig.

 

 

144

122

 

 

623

Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit (Reparatur) von Behandlungsmitteln, einschließlich Wiedereinfügen, je Kiefer

 

1. Eine Leistung nach Nummer 623 ist neben Leistungen nach den Nummern 605 bis 613 berechnungsfähig, wenn ein Behandlungsmittel wiederhergestellt wird.

2. Die Wiederherstellung nach Nummer 623 bezieht sich nur auf Draht- oder Basisteile je Behandlungsgerät. Die Änderung von Behandlungsmitteln ist mit den Gebühren nach den Nummern 605 bis 613 abgegolten. Die Aktivierung von Behandlungsmitteln, z. B. Nachstellen von Schrauben und Federelementen, ist nicht nach Nummer 623 berechnungsfähig.

 

270

229

 

 

625

 

Eingliedern eines Brackets oder eines Attachments einschließlich Material und Laboratoriumskosten.

 

Die Leistung beinhaltet die Klebeflächenreinigung, das Konditionieren, die Trockenlegung, das Positionieren, das Kleben und die Überschussentfernung gegebenenfalls einschließlich Versiegelung und /oder Fluoridierung des Zahnes vor und/oder nach Eingliederung des Brackets oder Attachments

 

Neben der Leistung nach Nummer 625 ist die Leistung nach Nummer 104 nicht berechnungsfähig.

 

 

178,5 

152

 

 

 

625a

 

Eingliederung eines lingual positionierten Brackets oder Attachments, zusätzlich zur Leistung nach Nummer 625

 

17,9

15,2

 

625b

Eingliederung eines festsitzenden Frontzahnretainers

 

Die Leistung beinhaltet die Klebeflächenreinigung, das Konditionieren, die Trockenlegung, das Positionieren, das Kleben des Retainers sowie der gegebenenfalls notwendigen Brackets oder Hilfsteile, die Überschussentfernung gegebenenfalls einschließlich Versiegelung und /oder Fluoridierung des Zahnes vor und/oder nach Eingliederung des Retainers und gegebenenfalls notwendiger Brackets oder Hilfsteile.

 

Material- und Laborkosten für den Retainer können gesondert berechnet werden.

 

Neben der Leistung nach Nummer 625b ist die Leistung nach Nummer 104 nicht berechnungsfähig.

 

 

787,7

669

 

 

 

 

 

 

626

 

Eingliedern eines Bandes einschließlich Material- und Laboratoriumskosten

 

Die Leistung beinhaltet die Vorauswahl am Modell, die Klebeflächenreinigung, das Vorbeschleifen, die Einprobe, das Adaptieren, das Finishing, das Konturieren, die Trockenlegung, das Zementieren und die Überschussentfernung.

 

 

378

321

 

627

 

Wiedereingliederung eines Bandes nach Reparatur

 

Die Wiedereingliederung eines unveränderten Bandes ist nicht gesondert berechnungsfähig.

 

 

270

229

 

628

 

Entfernung eines Bandes, eines Brackets oder eines Attachments

 

Die Leistung beinhaltet das Abnehmen, das Entfernen von Kleberesten, das Polieren und gegebenenfalls die Versiegelung und/oder Fluoridierung des Zahnes.

 

Neben der Leistung nach Nummer 628 ist die Leistung nach Nummer 104 nicht berechnungsfähig.

 

 

 

 

70,5

60

 

630

 

Eingliederung eines Teilbogens einschließlich Material- und Laboratoriumskosten

 

Die Leistung beinhaltet das Anpassen, die Einprobe, das Einsetzen und das Einligieren.

 

 

225

191

 

 

631

 

Ausgliederung eines Teilbogens

 

 

63

53

 

632

 

Eingliederung eines konfektionierten Vollbogens einschließlich Material- und Laboratoriumskosten

 

Die Leistung beinhaltet das Anpassen, die Einprobe, das Einsetzen und das Einligieren.

 

 

288

245

 

633

 

Eingliederung eines individualisierten Vollbogens einschließlich Material- und Laboratoriumskosten

 

Die Leistung beinhaltet das Anpassen, das Biegen, die Einprobe, das Einsetzen und das Einligieren. Zum Leistungsinhalt eines individualisierten Bogens gehören mindestens drei Biegungen 2. Ordnung oder eine Biegung 3. Ordnung.

 

 

360

306

 

634

 

Ausgliederung von Vollbögen, je Bogen

 

Bei der Nach Nummer 634 ist auch die Ausgliederung von Apparaturen nach Nummer 636 ist die Leistung nach Nummer 634 zweimal berechnungsfähig.

 

 

81

69

Redaktionelle Präzisierung auf Vorschlag der PKV 2.8.07.

635

 

Wiedereingliederung eines Voll- oder Teilbogens nach Reparatur

 

Die Wiedereingliederung eines unveränderten Voll- oder Teilbogens ist nicht gesondert berechnungsfähig.

 

 

216

183

 

636

 

Eingliedern einer intra-/extraoralen Verankerungsapparatur oder einer ergänzenden festsitzenden Apparatur (z.B. Nance, Palatinal- oder Transversalbogen, Quadhelix, Lingualbogen, Lip Bumper, Headgear, Kopf-Kinn-Kappe, Gaumennahterweiterungsapparatur, intermaxilläres Führungselement, Gesichtsmaske, Herbstscharnier)

 

Für die Eingliederung festsitzender Apparaturen (Palatinal- oder Transversalbogen, Quadhelix, Lingualbogen, Lip Bumper, Headgear) sind die Material- und Laborkosten mit Ausnahme der Material- und Laboratoriumskosten zur extraoralen Fixierung und Aktivierung abgegolten. Im Übrigen sind die Material- und Laborkosten gesondert berechnungsfähig.

 

Die Ankerbänder gehören nicht zum Leistungsinhalt der Nummer 636 und können nach Nummer 626 berechnet werden.

Die Leistungen nach den Nummer 625 bis 636 sind neben Leistungen nach den Nummern 605 bis 608 und/oder 610 bis 613 berechnungsfähig.

 

 

621

527

 

 

AG 19.6.07:

Ergänzung Herbstscharnier zur Klarstellung (Einbeziehung GOZneu Nr. 638 in GOZneu Nr. 636).

Die AB nach 639 ist vorzuziehen.

 

 

637

 

Eingliederung und Ausgliederung einer Gaumennahterweiterungsapparatur

 

Neben einer Leistung nach der Nummer 637 ist eine Leistung nach der Nummer 626 bis zu viermal abrechnungsfähig.

 

 

450

 

GOZneu 637 bis 639 können entfallen. 

638

 

Eingliederung und Ausgliederung einer festsitzenden Apparatur zur Bisslagekorrektur (Herbstscharnier) bei spätem Behandlungsbeginn, wenn der Wachstumshöhepunkt überschritten ist und die Bisslagekorrektur mit konventionellen Maßnahmen nicht erreicht werden kann.

 

Neben einer Leistung nach der Nummer 638 ist eine Leistung nach der Nummer 626 bis zu viermal abrechnungsfähig.

 

 

450

 

639

 

Eingliederung einer Gesichtsmaske

 

Zu den Leistungen nach den Nummern 637 bis 639:

Neben den Leistungen nach Nummer 637 bis 639 können Material- und Laboratoriumskosten gesondert abgerechnet werden.

 

Leistungen nach den Nummer 625 bis 639 sind neben Leistungen nach den Nummern 605 bis 608 und/oder 610 bis 613 berechnungsfähig.

 

 

450