G. Kieferorthopädische Leistungen
Allgemeine Bestimmungen
Die Leistungen nach den Nummern 625, 625a, 625b, 626, 630, 632, 633 und 636 beinhalten auch die Material- und Laboratoriumskosten für die folgenden Standardmaterialien: unprogrammierte Edelstahlbrackets, unprogrammierte Attachments und Edelstahlbänder. Ebenso Material- und Laboratoriumskosten für Standardmaterialien bei folgenden ergänzenden festsitzenden Apparaturen (außer Material- und Laborkosten zur extraoralen Fixierung und Aktivierung): Headgear, Palatinal- oder Transversalbogen, Quadhelix, Lipbumper und Lingualbogen.
Werden darüber hinausgehende Materialien verwendet, können die Mehrkosten für diese Materialien gesondert berechnet werden, wenn dies vor Beginn der Behandlung mit dem zahlungspflichtigen Patienten schriftlich vereinbart worden ist. Diese Vereinbarung hat Angaben über die voraussichtliche Höhe der einzelnen Material- und Laborkosten und die Material- und Laborkosten der in Abzug zu bringenden Standardmaterialien zu enthalten. Handelt es sich bei der Verwendung der Materialien um eine Verlangensleistung nach § 2 Abs. 3 dieser Verordnung, ist dies in der Vereinbarung zu vermerken.
Hinweis:
Die Punktzahlen der Leistungen, die in der vertragszahnärztlichen Versorgung gegenüber anderen Leistungsbereichen mit einem um rd. 15 v.H. niedrigeren Punktwert vergütet werden, wurden entsprechend dieser Differenz abgesenkt, um in der GOZneu ein einheitliches Bewertungsgefüge herzustellen, das dem Bewertungsgefüge des Bema unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Bema-Punktwerte entspricht. Dies betrifft die prothetischen und kieferorthopädischen Leistungen. Damit wird für die mit dem Bema vergleichbaren Leistungen der GOZneu erreicht, dass deren Vergütung bei Anwendung eines einheitlichen GOZ-Punktwertes jeweils den gleichen Abstand zu der in der vertragszahnärztlichen Versorgung für die vergleichbaren Leistung des Bema gezahlten durchschnittlichen Vergütung erreicht.
003 |
Kieferorthopädische Untersuchung zur Klärung von Indikation und Zeitpunkt kieferorthopädisch-therapeutischer Maßnahmen Die Leistung beinhaltet folgende Bestandteile: 1. Zahnärztliches Gespräch 2. Spezielle kieferorthopädische Anamnese 3. Spezielle kieferorthopädische Untersuchung 3.1 Extraorale Untersuchung 3.2 Intraorale Untersuchung von Weichteilen und Knochen 3.3 Feststellung der Kieferrelation 3.4 Feststellung von dento-alveolären Anomalien 3.5 Feststellung des Dentitionsstadiums 4. Aufklärung und Beratung 5. Kieferorthopädischer Befund, Dokumentation 6. Gegebenenfalls Feststellung des kieferorthopädischen Indikationsgrades (KIG) Eine Leistung nach Nr. 003 ist frühestens nach sechs Monaten erneut berechnungsfähig. Neben einer Leistung der Nr. 003 ist eine Leistung nach Nr. 002 nicht berechnungsfähig.
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252 |
Leistung soll von Abschnitt A in Abschnitt G verschoben werden (AG 8.3.07).
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600 |
Erstellung eines schriftlichen Therapie- und Kostenplans zur kieferorthopädischen Behandlung nach Befundaufnahme, einschließlich Entwicklung eines befundorientierten Therapiekonzepts und Aufklärung
1. Eine Leistung nach Nummer 600 ist nicht berechnungsfähig bei Therapieänderungen und Ergänzungen zum Behandlungsplan oder zur Retentionsplanung. 2. Neben einer Leistung nach Nummer 600 ist eine Leistung nach Nummer 011 nicht berechnungsfähig. |
726 |
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701 |
Abformung, Bissnahme in habitueller Okklusion für das Erstellen von dreidimensional orientierten Modellen des Ober- und Unterkiefers, einschließlich Auswertung zur Diagnose oder Planung, sowie schriftliche Niederlegung
1. Die Leistung nach Nummer 701 ist nicht berechnungsfähig für die Erstellung von Arbeitsmodellen, hierfür können nur Material- und Laboratoriumskosten abgerechnet werden. 2. Die Maßnahmen nach Nummer 701 sind nur im Rahmen einer kieferorthopädischen Behandlung berechnungsfähig. Sie sind bis zu dreimal im Verlauf einer kieferorthopädischen Behandlung, bei kombiniert kieferorthopädisch/kieferchirurgischer Behandlung bis zu viermal berechnungsfähig. Dies gilt nicht bei der frühen Behandlung einer Lippen-, Kiefer-, Gaumen-spalte oder anderer kraniofacialer Anomalien, eines skelettal-offenen Bisses, einer Progenie oder verletzungsbedingter Kieferfehlstellungen.
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145 |
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601 |
Profil- oder en-face-Fotografie mit kieferorthopädischer Auswertung, je Aufnahme Eine Leistung nach Nummer 601 ist im Verlauf einer kieferorthopädischen Behandlung bis zu viermal abrechnungsfähig. |
115 |
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602 |
Zusätzliche Anwendung von Methoden zur Analyse von Kiefermodellen (z. B. dreidimensionale Analyse, graphische oder metrische Analyse, Diagramme) einschließlich Dokumentation, je Leistung nach Nummer 701
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267 |
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603 |
Kephalometrische Auswertung eines Fernröntgenseitenbildes des Gesichtsschädels im Rahmen einer kieferorthopädischen Behandlung, gegebenenfalls einschließlich (grafischer) Vorhersage wachstums-/therapiebedingter Veränderungen einmal je Leistung nach Nummer 035 einschließlich Dokumentation
1. Eine Leistung nach Nummer 603 ist im Verlauf einer kieferorthopädischen Behandlung höchstens zweimal berechnungsfähig. Eine dreimalige Berechnung der Leistung nach Nummer 603 ist in der Rechnung zu begründen. Eine mehr als dreimalige Berechnung der Leistung nach Nummer 603 ist nicht zulässig. 2. Eine Leistung nach Nummer 603 ist bei Frühbehandlung mit verkürzter Behandlungsdauer nur bei skelettalen Dysgnathien im Verlauf einer kieferorthopädischen Behandlung und dann nur einmal berechnungsfähig. |
222x |
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605 |
Maßnahmen zur Umformung eines Kiefers einschließlich Retention, einfach durchführbarer Art |
1009 |
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606 |
Maßnahmen zur Umformung eines Kiefers einschließlich Retention, mittelschwer durchführbarer Art |
1559 |
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607 |
Maßnahmen zur Umformung eines Kiefers einschließlich Retention, schwierig durchführbarer Art |
2109 |
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608 |
Maßnahmen zur Umformung eines Kiefers einschließlich Retention, besonders schwierig durchführbarer Art
Zu den Nummern 605 bis 608: Die Zuordnung der erbrachten Leistungen zu den Leistungen nach den Nummern 605 bis 608 erfolgt nach folgenden Bewertungssystem: |
2567
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I. Zahl der bewegten Zähne bzw. Zahngruppen |
Ein bis zwei Zähne |
Ein bis zwei Zahngruppen |
Alle Zahngruppen |
Punkte: |
1 |
2 |
3 |
II. Größe der Bewegung |
Ein bis 2 mm |
Drei bis fünf mm |
Mehr als fünf mm |
Punkte: |
1 |
3 |
5 |
III. Art und Richtung der Bewegung |
Kippend günstig*) |
Kippend ungünstig**) |
Körperlich |
Punkte: |
1 |
3 |
5 |
IV. Verankerung |
Einfach |
Mittelschwer |
Schwierig |
Punkte: |
1 |
2 |
5 |
V. Reaktionsweise (Alter, Konstitution, Früh- und Spätbehandlung) |
Sehr günstig |
Gut |
Ungünstig |
Punkte: |
1 |
3 |
5 |
Als günstige „kippende“ *) Bewegung gelten: Bukkalbewegung der Seitenzähne bei der Dehnung, Protrusionsbewegung der Frontzähne und Retrusionsbewegung der Frontzähne, Mesialbewegung der Seitenzähne. Als ungünstige „kippende“**) Bewegung gelten: Palatinalbewegung und Distalbewegung der Seitenzähne, Lateralbewegung von Frontzähnen, Drehung, Verlängerung und Verkürzung von Zähnen (auf direktem Wege). |
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Die Summe der einzelnen Punkte ergibt die Bewertung für die Schwierigkeit und den Umfang der vorgesehenen Kieferumformung nach folgendem Schema: |
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Bis sieben Punkte |
Leistung nach Nummer 605 |
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Acht bis zehn Punkte |
Leistung nach Nummer 606 |
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Elf bis 15 Punkte |
Leistung nach Nummer 607 |
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16 und mehr Punkte |
Leistung nach Nummer 608 |
610 |
Maßnahmen zur Einstellung des Unterkiefers in den Regelbiss während der Wachstumsphase einschließlich Retention, einfach durchführbarer Art |
1559 |
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611 |
Maßnahmen zur Einstellung des Unterkiefers in den Regelbiss während der Wachstumsphase einschließlich Retention, mittelschwer durchführbarer Art |
1742 |
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612 |
Maßnahmen zur Einstellung des Unterkiefers in den Regelbiss während der Wachstumsphase einschließlich Retention, schwierig durchführbarer Art |
2109 |
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613 |
Maßnahmen zur Einstellung des Unterkiefers in den Regelbiss während der Wachstumsphase einschließlich Retention, besonders schwierig durchführbarer Art
Zu den Nummern 610 bis 613: Die Zuordnung der erbrachten Leistungen zu den Leistungen nach den Nummern 610 bis 613 erfolgt nach folgenden Bewertungssystem: |
2567 |
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I. Größe der Bissverlagerung |
Ein bis zwei mm |
Halbe Prämolarenbreite |
Über eine halbe bis eine Prämolarenbreite |
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Punkte: |
1 |
3 |
5 |
II. Lokalisation |
Einseitig |
- |
Beiderseitig |
Punkte: |
1 |
- |
3 |
III. Richtung der durchzuführenden Bissverschiebung |
Mesial |
lateral |
Distal |
Punkte: |
1 |
2 |
3 |
IV. Reaktionsweise (Alter, Konstitution, Früh- und Spätbehandlung) |
Sehr günstig |
Gut |
Ungünstig |
Punkte: |
1 |
3 |
10 |
Die Summe der einzelnen Punkte ergibt die Bewertung für die Schwierigkeit und den Umfang der vorgesehenen Bissverlagerung nach folgendem Schema: |
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Bis acht Punkte |
Leistung nach Nummer 610 |
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Neun bis zehn Punkte |
Leistung nach Nummer 611 |
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Elf bis zwölf Punkte |
Leistung nach Nummer 612 |
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13 und mehr Punkte |
Leistung nach Nummer 613 |
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Abrechnungsbestimmungen zu den Leistungen nach den Nummern 605 bis 613: 1. Die Zuordnung nach diesem Bewertungssystem ist zu dokumentieren und die Dokumentation dem Zahlungspflichtigen zusammen mit dem Therapie- und Kostenplan auszuhändigen.
2. Die Maßnahmen im Sinne der Nummern 605 bis 613 umfassen alle Leistungen zur Kieferumformung und Retention bzw. zur Einstellung des Unterkiefers in den Regelbiss, unabhängig von den angewandten Behandlungsmethoden oder den verwendeten Therapiegeräten (z.B. auch Kunststoffschienen).
3. Im Zusammenhang mit einer Leistung nach Nummer 605 bis 613 ist eine Leistung nach Nummer 002 oder 002a nur berechnungsfähig, wenn sie anderen als kieferorthopädischen Zwecken dient.
4. Im Verlauf einer kieferorthopädischen Behandlung sind die Leistungen nach den Nummern 615 bis 618 sowie 620 bis 622 nicht neben einer Leistung nach den Nummern 605 bis 613 berechnungsfähig.
5. Quartalsweise Abschlagszahlungen sind wie folgt berechnungsfähig:
Leistung nach Nummer 605
84
Leistung nach Nummer 606 130
Leistung nach Nummer 607 176
Leistung nach Nummer 608 214
Leistung nach Nummer 610 130
Leistung nach Nummer 611 145
Leistung nach Nummer 612 176
Leistung nach Nummer 613 214 Für Kalenderquartale, in denen keine kieferorthopädischen Leistungen erbracht wurden, entfällt die Abrechnung der Abschlagszahlung. In diesen Fällen verlängert sich die Behandlungszeit entsprechend. Insgesamt können nicht mehr als 12 Abschlagszahlungen abgerechnet werden.
6. Mit den Gebühren für die Leistungen nach den Nummern 605 bis 613 ist eine Behandlungszeit bis zu 16 Behandlungsquartalen abgegolten. Bei vorzeitigem Behandlungsabschluss können für die nach den Nummern 605 und 606 sowie 610 und 611 eingestuften Leistungen die restlichen Abschlagszahlungen bei Ende der Behandlung abgerechnet werden. Soweit bei Leistungen nach den Nummern 607 und 608 sowie 612 und 613 eingestufte Behandlungen vor 10 Behandlungsquartalen beendet werden, erhält der Zahnarzt die bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordene Vergütung.
7. Bei der Frühbehandlung eines Distalbisses, eines lateralen Kreuz-
oder Zwangsbisses, sofern dieser durch präventive Maßnahmen (Einschleifen)
nicht zu korrigieren ist, einer Bukkalokklusion (Nonokklusion) permanenter
Zähne, eines progenen Zwangsbisses/frontalen Kreuzbisses oder der Behandlung
zum Öffnen von Lücken sind quartalsweise Abschlagszahlungen nach den
Nummern 605 bis 608 und/oder 61
8. Die frühe Behandlung einer Lippen-, Kiefer-, Gaumenspalte oder anderer kraniofacialer Anomalien, eines skelettal-offenen Bisses, einer Progenie oder verletzungsbedingter Kieferfehlstellungen ist nach den Nummer 605 bis 608 und/oder 610 bis 613 berechnungsfähig.
9. Für die nach Ablauf von 16 Behandlungsquartalen notwendigen Behandlungsmaßnahmen (mit Ausnahme der Retentionsüberwachung) werden bei Leistungen nach den Nummern 605 bis 608 und 610 bis 613 die Abschlagszahlungen wie unter Nr. 3. bis zum Behandlungsende quartalsweise fällig.
10. Wird die Behandlung abgebrochen, so erhält der Zahnarzt die bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordene Vergütung.
11. Belehrende und ermahnende Informationen in einem Brief an die Patienten oder deren Erziehungsberechtigte sind mit den Gebühren nach den Nummern 605 bis 608 und/oder 610 bis 613 abgegolten.
12. Die Berechnung von Leistungen nach den Nummern 605 bis 613 beginnt mit der therapeutischen Phase. Das ist in der Regel die erste Maßnahme zur Herstellung eines Behandlungsgerätes oder das Extrahieren, Separieren und Einschleifen von Zähnen im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Eingliederung des Behandlungsgerätes. 13. Übernimmt ein Zweitbehandler die Fortführung der Behandlung nach dem ursprünglichen Behandlungsplan, so kann der Zweitbehandler die restlichen Abschlagszahlungen abrechnen.
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Korrektur eines redaktionellen Versehens in AB Nr. 7.
Anpassung der Punktzahlen für die quartalsweisen Abschlagszahlungen. |
615 |
Beratendes und belehrendes Gespräch mit Anweisungen zur Beseitigung von schädlichen Gewohnheiten (Habits) und Dysfunktionen zur Prävention oder frühen Behandlung einer kieferorthopädischen Erkrankung
1. Eine Leistung nach Nummer 615 ist bis zu sechsmal während eines Zeitraums von sechs Monaten berechnungsfähig. 2. Neben Leistungen nach den Nummern 605 bis 613 ist eine Leistung nach der Nummer 615 oder 615a nicht berechnungsfähig. 3. Neben einer Leistung nach Nummer 615 oder 615a ist eine Leistung nach Nummer 001, 001a,001c oder 815 nicht berechnungsfähig.
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130 |
AG 19.6.07: Ergänzung der GOZneu Nr. 615a in AB (wie Bema und GOZalt).
Prüfvorbehalt: Ergänzungvorschläge der BZÄK (orofaziale Dyskinesien).
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615 a |
Eingliedern von Hilfsmitteln zur Beseitigung von Funktionsstörungen (z.B. Mundvorhofplatte) einschließlich Anweisung zum Gebrauch und Kontrollen.
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382 |
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616 |
Kontrolle des Behandlungsverlaufs, Therapiekontrolle der gesteuerten Extraktion, Weiterführung der Retention, einschließlich kleiner Änderungen für Behandlungsmittel oder Retentionsgeräte, für jede Sitzung
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160 |
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617 |
Vorbereitende Maßnahmen zur Herstellung von kieferorthopädischen Behandlungsmitteln, je Kiefer
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329 |
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618 |
Einfügen von kieferorthopädischen Behandlungsmitteln, je Kiefer
Neben Leistungen nach den Nummern 605 bis 613 sind die Leistungen nach den Nummern 616 bis 618 nicht berechnungsfähig.
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206 |
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619 |
Maßnahmen zur Einstellung der Okklusion durch alveolären Ausgleich bei abgeschlossener Wachstumsphase einschließlich Retention, je Kiefer
Die Maßnahmen im Sinne der Nummer 619 umfassen alle Leistungen zur Einstellung der Okklusion durch alveolären Ausgleich unabhängig von den angewandten Behandlungsmethoden oder den verwendeten Therapiegeräten (z.B. auch Kunststoffschienen) innerhalb eines Zeitraumes von bis zu zwei Jahren.
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594 |
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620 |
mit herausnehmbaren Geräten, je Kiefer, mit festsitzenden Geräten, je Kieferhälfte
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306 |
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621 |
Kontrolle eines Lückenhalters, je Kalendervierteljahr nach Beginn der Behandlung
Zu den Leistungen nach den Nummern 620 und 621: 1. Neben Leistungen nach den Nummer 605 bis 613 sind Leistungen nach der Nummer 620 oder 621 nicht berechnungsfähig. 2. Neben einer Leistung nach Nummer 620 oder 621 sind Material- und Laboratoriumskosten berechnungsfähig.
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107 |
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622 |
Einschleifen von Milchzähnen bei Kreuz- oder Zwangsbiss, je Sitzung
Neben Leistungen nach den Nummern 605 bis 613 ist eine Leistung nach Nummer 622 nicht berechnungsfähig.
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122 |
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623 |
Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit (Reparatur) von Behandlungsmitteln, einschließlich Wiedereinfügen, je Kiefer
1. Eine Leistung nach Nummer 623 ist neben Leistungen nach den Nummern 605 bis 613 berechnungsfähig, wenn ein Behandlungsmittel wiederhergestellt wird. 2. Die Wiederherstellung nach Nummer 623 bezieht sich nur auf Draht- oder Basisteile je Behandlungsgerät. Die Änderung von Behandlungsmitteln ist mit den Gebühren nach den Nummern 605 bis 613 abgegolten. Die Aktivierung von Behandlungsmitteln, z. B. Nachstellen von Schrauben und Federelementen, ist nicht nach Nummer 623 berechnungsfähig. |
229 |
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625 |
Eingliedern eines Brackets oder eines Attachments einschließlich Material und Laboratoriumskosten.
Die Leistung beinhaltet die Klebeflächenreinigung, das Konditionieren, die Trockenlegung, das Positionieren, das Kleben und die Überschussentfernung gegebenenfalls einschließlich Versiegelung und /oder Fluoridierung des Zahnes vor und/oder nach Eingliederung des Brackets oder Attachments
Neben der Leistung nach Nummer 625 ist die Leistung nach Nummer 104 nicht berechnungsfähig.
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152 |
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625a |
Eingliederung eines lingual positionierten Brackets oder Attachments, zusätzlich zur Leistung nach Nummer 625
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15,2 |
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625b |
Eingliederung eines festsitzenden Frontzahnretainers
Die Leistung beinhaltet die Klebeflächenreinigung, das Konditionieren, die Trockenlegung, das Positionieren, das Kleben des Retainers sowie der gegebenenfalls notwendigen Brackets oder Hilfsteile, die Überschussentfernung gegebenenfalls einschließlich Versiegelung und /oder Fluoridierung des Zahnes vor und/oder nach Eingliederung des Retainers und gegebenenfalls notwendiger Brackets oder Hilfsteile.
Material- und Laborkosten für den Retainer können gesondert berechnet werden.
Neben der Leistung nach Nummer 625b ist die Leistung nach Nummer 104 nicht berechnungsfähig.
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669 |
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626 |
Eingliedern eines Bandes einschließlich Material- und Laboratoriumskosten
Die Leistung beinhaltet die Vorauswahl am Modell, die Klebeflächenreinigung, das Vorbeschleifen, die Einprobe, das Adaptieren, das Finishing, das Konturieren, die Trockenlegung, das Zementieren und die Überschussentfernung.
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321 |
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627 |
Wiedereingliederung eines Bandes nach Reparatur
Die Wiedereingliederung eines unveränderten Bandes ist nicht gesondert berechnungsfähig.
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229 |
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628 |
Entfernung eines Bandes, eines Brackets oder eines Attachments
Die Leistung beinhaltet das Abnehmen, das Entfernen von Kleberesten, das Polieren und gegebenenfalls die Versiegelung und/oder Fluoridierung des Zahnes.
Neben der Leistung nach Nummer 628 ist die Leistung nach Nummer 104 nicht berechnungsfähig.
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60 |
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630 |
Eingliederung eines Teilbogens einschließlich Material- und Laboratoriumskosten
Die Leistung beinhaltet das Anpassen, die Einprobe, das Einsetzen und das Einligieren.
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191
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631 |
Ausgliederung eines Teilbogens
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53 |
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632 |
Eingliederung eines konfektionierten Vollbogens einschließlich Material- und Laboratoriumskosten
Die Leistung beinhaltet das Anpassen, die Einprobe, das Einsetzen und das Einligieren.
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245 |
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633 |
Eingliederung eines individualisierten Vollbogens einschließlich Material- und Laboratoriumskosten
Die Leistung beinhaltet das Anpassen, das Biegen, die Einprobe, das Einsetzen und das Einligieren. Zum Leistungsinhalt eines individualisierten Bogens gehören mindestens drei Biegungen 2. Ordnung oder eine Biegung 3. Ordnung.
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306 |
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634 |
Ausgliederung von Vollbögen, je Bogen
Bei der
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69 |
Redaktionelle Präzisierung auf Vorschlag der PKV 2.8.07. |
635 |
Wiedereingliederung eines Voll- oder Teilbogens nach Reparatur
Die Wiedereingliederung eines unveränderten Voll- oder Teilbogens ist nicht gesondert berechnungsfähig.
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183 |
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636 |
Eingliedern einer intra-/extraoralen Verankerungsapparatur oder einer ergänzenden festsitzenden Apparatur (z.B. Nance, Palatinal- oder Transversalbogen, Quadhelix, Lingualbogen, Lip Bumper, Headgear, Kopf-Kinn-Kappe, Gaumennahterweiterungsapparatur, intermaxilläres Führungselement, Gesichtsmaske, Herbstscharnier)
Für die Eingliederung festsitzender Apparaturen (Palatinal- oder Transversalbogen, Quadhelix, Lingualbogen, Lip Bumper, Headgear) sind die Material- und Laborkosten mit Ausnahme der Material- und Laboratoriumskosten zur extraoralen Fixierung und Aktivierung abgegolten. Im Übrigen sind die Material- und Laborkosten gesondert berechnungsfähig.
Die Ankerbänder gehören nicht zum Leistungsinhalt der Nummer 636 und können nach Nummer 626 berechnet werden. Die Leistungen nach den Nummer 625 bis 636 sind neben Leistungen nach den Nummern 605 bis 608 und/oder 610 bis 613 berechnungsfähig.
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527 |
AG 19.6.07: Ergänzung Herbstscharnier zur Klarstellung (Einbeziehung GOZneu Nr. 638 in GOZneu Nr. 636). Die AB nach 639 ist vorzuziehen.
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450 |
GOZneu 637 bis 639 können entfallen. |
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450 |
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450 |
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