Bereitgestellt vom
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Landgericht Mannheim - Urteil v. 30.01.2009, AZ: 1 S 141/05
In dem Rechtsstreit …………………..
hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim auf die mündliche
Verhandlung vom 07. November
2008 unter Mitwirkung von
Vizepräsident des Landgerichts Perron
Richterin am Landgericht Beißert
Richterin
Schwenk
für
Recht erkannt:
Gründe
(Von der
Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß
§§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.)
Die zulässige
Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Kläger
bleibt trotz der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen zur
Geltendmachung des streitgegenständlichen Anspruchs befugt. Dieser gehört
gemäß §§36 Abs. 1 Satz 1. InsO, 850 b Abs. 1 Nr. 4 ZPO nicht zur Insolvenzmasse.
Das
Amtsgericht hat zu Recht festgestellt, dass dem Kläger der mit der Klage
verfolgte Anspruch aus §§ 1 Abs. 1, 178 b WG a.F. in Verbindung mit § 1 I 1 a der dem
Versicherungsverhältnis zwischen den Parteien zu Grunde liegenden Allgemeinen Versiche-rungsbedingungen (MB/KK 76) auch in dem von der
Berufung angegriffenen Umfang zusteht.
Die Beklagte
hat grundsätzlich auch solche zahnärztlichen Behandlungskosten zu tra-gen, die infolge einer Honorarvereinbarung gemäß § 2 GOZ über die Sätze des
§ 5 GOZ hinausgehen, weil die dem Versicherungsverhältnis zwischen den Parteien
zu Grunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen eine Beschränkung der
Kostenerstattung
auf die Sätze des § 5 GOZ nicht vorsehen.
Die volle Erstattungsfähigkeit der vorliegend vom Streithelfer dem Kläger
berechneten
Kosten hängt damit davon ab, ob dieser selbst verpflichtet ist, diese zu
begleichen, dasheißt, ob die von ihm mit dem
Streithelfer getroffene Honorarvereinbarung wirksam ist. Dies hängt
davon ab, ob die Vergütungsvereinbarung individuell oder in allgemeinen Geschäftsbedingungen
getroffen wurde, weil in allgemeinen Geschäftsbedingungen von Ärzten
enthaltene Honorarvereinbarungen gemäß §§ 9 Abs. 2 Nr,
1 AGBG/ 307 Abs. 2Nr. 2 BGB unwirksam sind (Vgl. BGH, Urteil vom 30.10.1991, Az.: VIII ZR
51/91).
Die vorliegend zwischen dem Kläger und dem
Streithelfer am 18.08.2000 getroffene Honorarvereinbarung stellt, wie das
Amtsgericht zutreffend erkannt hat, eine Individualvereinbarung dar.
Insoweit sind gemäß der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vom 25,10.2004 (1 BvR 1437/02) an die Annahme einer
Individualvereinbarung betreffend das Entgelt für ärztliche und zahnärztliche Leistungen keine
allzu hohen Anforderungen zu stellen.
Der Umstand, dass in der Honorarvereinbarung die Punkte die gemäß § 2 Abs. 2
GOZ in jeder Honorarvereinbarung
enthalten sein müssen, vorgedruckt sind, steht der Annahme einer Individualvereinbarung nicht
entgegen, weil die gedruckten Passagen ohnehin nach der Regelung der GOZ bei
sämtlichen Vereinbarungen gleich sein müssen und einer individuellen
Vereinbarung nicht zugänglich sind. Für eine individuelle Honorarvereinbarung
verbleibt damit nur die Vereinbarung höherer Gebührensätze, da das Abrechnungssystem der GOZ nach Gebührensätzen als
Multiplikator für in einem Katalog
definierte zahnärztliche Leistungen vorgegeben ist (BVerfG a.a.O.). Von einer
individuell getroffenen Honorarvereinbarung kann danach ausgegangen werden,
wenn die Honorarvereinbarung auf das
konkrete Behandlungsgeschehen abgestimmt ist. Das kann sich aus einem bereits vorliegenden Hei!- und
Kostenplan ergeben. Dies ist jedoch nicht
zwingend. Es kann sich aber auch aus anderen Umständen beim Zustandekommen
der Vereinbarung ergeben.
Solche anderen Umstände liegen
hier vor. Unstreitig hat die vorliegend zwischen dem Streithelfer
und dem Kläger getroffene Vereinbarung die Leistungen betroffen, die bei den damals
geplanten Behandlungsmaßnahmen in Betracht kamen, wobei allerdings,
auch das ist unstreitig, nicht alle damals vorgesehenen Behandlungsmaßnahmen
durchgeführt wurden, weil der Kläger die Behandlung abgebrochen hat. Dem
entspricht auch, dass bei der streitgegenständlichen Honorarvereinbarung nicht
alle Ziffern der GOZ aufgeführt wurden und dass bei den Steigerungssätzen durchaus differenziert
wird. Es werden je nach Leistung der 5,9-fache, der 7-fache und der 8,2-fache
Steigerungssatz angesetzt. Eine generelle Steigerung des Gebührenrahmens des §
5 GOZ, wie sie der von der Beklagten zitierten Entscheidung des BGH (Urteil vom
30.10.1991, Az.: 51 ZR 51/91) zu Grunde lag, enthält die vorliegende
Honorarvereinbarung gerade nicht.
Damit kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass die vorliegend in der
Vereinbarung vom 18.08.2008 enthaltene Honorarvereinbarung allgemeine
Geschäftsbedingungen darstellen, die vom Streithelfer für eine Vielzahl von Verträgen
vorformuliert wurden (§§ 1
Abs. 1 AGBG/305 Abs. 1 BGB).
Die Bezeichnungen der
Leistungen, für die die Honorare vereinbart waren, sind zudem auf der Rückseite
der Vereinbarung abgedruckt; sie dürften dem Kläger, der selbst Arzt ist, auch nicht fremd sein.
Dass in die
schriftliche Vereinbarung die Höhe des Betrages, der aus ihr sich ergebenden
Gebühren bezüglich der zahnärztlichen Leistungen nicht ersichtlich ist, berührt
ihre Wirksamkeit nicht Die Angabe des sich ergebenden Betrages ist gemäß § 2
GOZ anders als in der Regelung von § 2 Abs. 2 GOÄ nicht erforderlich. Soweit die
Vereinbarung sich auf in Betracht kommende, nach der GOÄ abzurechnende Leistungen
bezieht, sind die sich
ergebenden Beträge aufgeführt.
Einer
Begründung der vereinbarten Gebühren gemäß § 10 Abs. 3 GOZ bedurfte es nicht, weil
die berechneten Gebühren sich nicht aus § 5 Abs. 2 GOZ ergeben, sondern auf Grund einer
zwischen dem Zahnarzt und dem Kläger getroffenen Vereinbarung.
Dass die in der streitgegenständlichen
Rechnung des Streithelfers enthaltenen Einzelgebühren, soweit sie die Gebühren des § 5 GOZ übersteigen, der
getroffenen Vereinbarung entsprechen, ist zwischen den Parteien
unstreitig. Die Berufung der Beklagten war
daher zurückzuweisen,
Die
Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 101 ZPO. Da
in der Kostenentscheidung erster Instanz versäumt wurde, über die Kosten der
Streithilfe zu entscheiden, hat die
Kammer dies nachgeholt und diese gemäß § 101 ZPO der Beklagten
auferlegt.
Im Übrigen ist
die Kostenentscheidung erster Instanz richtig, auch soweit sie die anteiligen Kosten des
für erledigt erklärten Teils des Rechtsstreits betrifft. Das Amtsgericht hat diese Kosten zu
Recht mit zutreffender Begründung der Beklagten auferlegt. Auf die diesbezügliche
Begründung des erstinstanzlichen Urteils wird Bezug genommen.
Die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr, 10, 713 ZPO.
Gründe, die
gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Zulassung der Revision gebieten, liegen nicht vor.
Perron
Schwenk
Beißert
Vizepräsident des
Richterin
Richterin am Landgericht
Landgerichts