Referentenentwurf
– Änderungen im Allgemeinen Teil gegenüber der GOZ 88
Die Gebührenordnung für Zahnärzte vom 22.
Oktober 1987 (BGBl. I S. 2316), zuletzt geändert durch Art. 18 des Gesetzes vom 4. Dezember 2001
(BGBl. I S. 3320), wird wie folgt geändert:
(1) Die Vergütungen für die beruflichen Leistungen der Zahnärzte bestimmen
sich nach dieser Verordnung, soweit nicht durch Bundesgesetz etwas anderes
bestimmt ist.
(2) Vergütungen darf der Zahnarzt nur für Leistungen berechnen, die nach
den Regeln der zahnärzt-lichen Kunst für eine
zahnmedizinisch notwendige zahnärztliche Versorgung erforderlich sind.
Leistungen, die über das Maß einer zahnmedizinisch notwendigen zahnärztlichen Versorgung hinaus gehen, darf
er nur berechnen, wenn sie auf Verlangen des Zahlungspflichtigen erbracht
worden sind.
§ 2. Abweichende
Vereinbarung mit dem Zahlungspflichtigen zur Gebührenhöhe.
(1) Durch
Vereinbarung zwischen Zahnarzt und Zahlungspflichtigem kann eine von
dieser Verordnung abweichende Gebührenhöhe
festgelegt werden. Die Vereinbarung einer abweichenden Punktzahl (§ 5 Abs. 1
Satz 2) oder eines abweichenden Punktwertes (§ 5 Abs. 1 Satz 3) ist nicht zulässig.
Notfall- und akute Schmerzbehandlungen dürfen nicht von einer Vereinbarung
nach Satz 1 abhängig gemacht werden."
(2) Eine Vereinbarung nach Absatz 1
Satz 1 ist nach persönlicher
Absprache im
Einzelfall zwischen Zahnarzt und Zahlungspflichtigem vor Erbringung der Leistung des Zahnarztes in einem
Schriftstück zu treffen. Dieses muss neben der
Nummer
und der
Bezeichnung der Leistung, dem vereinbarten Steigerungssatz und
dem sich daraus ergebenden Betrag
auch die
Feststellung enthalten, dass eine Erstattung der Vergütung durch
Erstattungsstellen möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist.
Weitere Erklärungen darf die Vereinbarung nicht enthalten. Der Zahnarzt hat dem
Zahlungspflichtigen einen Abdruck der Vereinbarung auszuhändigen.
(3) Leistungen nach § 1 Abs. 2 Satz 2 und ihre Vergütung müssen in einem
Therapie- und
Kostenplan schriftlich vereinbart werden. Der Heil- und Kostenplan muss vor Erbringung der
Leistung erstellt werden; er muss die einzelnen Leistungen und Vergütungen
sowie die Feststellung enthalten, dass es sich um Leistungen auf Verlangen
handelt und eine Erstattung möglicherweise nicht gewährleistet ist. § 6 Abs. 1 bleibt
unberührt.
(4) Für Leistungen nach Abschnitt A III sowie für die Leistung nach Nummer 2 des Gebührenverzeichnisses ist eine Vereinbarung nach Absatz 1
Satz 1 unzulässig. Im
übrigen ist bei vollstationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären privat-zahnärztlichen
Leistungen eine Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 nur für vom
Wahlzahnarzt höchstpersönlich erbrachte Leistungen zulässig.
§ 2a Abweichende Vereinbarung
mit dem Zahlungspflichtigen nach Maßgabe von Verträgen mit den
Kostenträgern
(1) Durch Vereinbarung zwischen Zahnarzt und Zahlungspflichtigem kann die
Vergütung
zahnärztlicher Leistungen nach Maßgabe von Verträgen nach Satz 2 abweichend von dieser Verordnung festgelegt werden. Zahnärzte oder Gruppen von Zahnärzten können in Verträgen mit Unternehmen der privaten Krankenversicherung
oder Trägern der Kosten in Krankheits-,
Pflege- und Geburtsfällen nach
beamtenrechtlichen Vorschriften eine von dieser Verordnung abweichende Vergütung zahnärztlicher Leistungen vorsehen und das Nähere zur Abrechnung der zahnärztlichen
Leistungen vereinbaren. Die Bundeszahnärztekammer oder zahnärztliche Verbände können mit dem
Verband der privaten Kranken-Versicherung,
Unternehmen der privaten Krankenversicherung oder Trägern der Kosten in Krankheits-, Pflege und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften Rahmenempfehlungen zu Verträgen nach
Satz 2 schließen.
(2) Die in einem Vertrag nach Absatz 1 Satz 2 festgelegte Vergütung gilt im Einzelfall erst, wenn der
Zahlungspflichtige der Anwendung des Vertrages dem Zahnarzt gegenüber vor Erbringung der Leistung in einem Schriftstück, in dem über den
wesentlichen Inhalt des Vertrages, dessen
Vertragsparteien und das Widerrufsrecht des
Zahlungspflichtigen nach Satz 2 informiert wird, zugestimmt hat. Der
Zahlungspflichtige kann seine Zustimmung innerhalb von einer Woche
widerrufen, mit der Folge, dass für Leistungen des Gebührenverzeichnisses, die im Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht abgeschlossen
sind, die Vergütungen nach dieser Verordnung zu
berechnen sind. Mit der Zustimmung des Zahlungspflichtigen sind der
Zahlungspflichtige und der Zahnarzt mindestens ein Jahr an die Anwendung des
Vertrages gebunden; danach kann die Anwendung des Vertrages von beiden Seiten
mit einer Frist von vier Wochen gekündigt werden. Notfall-, und akute Schmerzbehandlungen dürfen nicht von einer Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1
abhängig gemacht werden.
(3) Die Absätze 1 und 2
gelten auch für Verträge, die Unternehmen der privaten Krankenversicherung oder Träger der
Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen
Vorschriften mit Krankenhausträgern oder Gruppen von Krankenhausträgern über die Vergütung stationärer privatzahnärztlicher
Leistungen abschließen. Rahmenempfehlungen nach Absatz 1 Satz
3 können von der Deutschen Krankenhausgesellschaft oder Verbänden von
Krankenhausträgern mit dem Verband der privaten Krankenversicherung, Unternehmen der privaten
Krankenversicherung oder Trägern der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften abgeschlossen werden.
§ 3. Vergütungen.
Als Vergütungen
stehen dem Zahnarzt Gebühren, Entschädigungen und Ersatz von Auslagen zu.
(1) Gebühren sind Vergütungen für die im Gebührenverzeichnis genannten
zahnärztlichen Leistungen.
(2) Der Zahnarzt kann Gebühren nur für selbständige zahnärztliche
Leistungen berechnen, die er selbst erbracht hat oder die unter seiner Aufsicht
nach fachlicher Weisung erbracht wurden (eigene Leistungen). Für eine Leistung,
die Bestandteil oder eine besondere Ausführung einer anderen Leistung nach dem
Gebührenverzeichnis ist, kann der Zahnarzt eine Gebühr nicht berechnen, wenn er
für die andere Leistung eine Gebühr berechnet. Dies gilt auch für die zur
Erbringung der im Gebührenverzeichnis
aufgeführten operativen Leistungen methodisch notwendigen operativen Einzelschritte.
(3) Mit den Gebühren sind die Praxiskosten einschließlich der Kosten für
Füllungsmaterial, für den Sprechstundenbedarf sowie für die Anwendung von
Instrumenten und Apparaten sowie für Lager-
haltung abgegolten, soweit nicht im Gebührenverzeichnis etwas
anderes bestimmt ist. Hat der Zahnarzt zahnärztliche Leistungen unter
Inanspruchnahme Dritter, die nach dieser Verordnung selbst nicht
liquidationsberechtigt sind, erbracht, so sind die hierdurch entstandenen
Kosten ebenfalls mit der Gebühr abgegolten.
(4) Kosten, die nach Absatz 3 mit den Gebühren abgegolten sind, dürfen
nicht gesondert berechnet werden. Eine Abtretung des Vergütungsanspruchs in
Höhe solcher Kosten ist gegenüber dem Zahlungspflichtigen unwirksam.
(5) Sollen Leistungen durch Dritte erbracht werden, die diese dem
Zahlungspflichtigen unmittelbar berechnen, so hat der Zahnarzt ihn darüber zu
unterrichten.
§ 5. Bemessung der Gebühren für Leistungen des
Gebührenverzeichnisses.
(1) Die Höhe der einzelnen Gebühr bemisst sich nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes. Gebührensatz ist der
Betrag, der sich ergibt, wenn die Punktzahl der einzelnen Leistung des
Gebührenverzeichnisses mit dem Punktwert vervielfacht wird. Der Punktwert
beträgt 5,65 Cent. Bei der Bemessung von Gebühren sind sich ergebende Bruchteile eines
Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile
von 0,5 und mehr aufzurunden.
(2) Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Gebühren unter Berücksichtigung der
Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände
bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Dabei ist insbesondere der im konkreten Fall benötigte Zeitaufwand im Vergleich zum durchschnittlich
notwendigen Zeitaufwand zu berücksichtigen. Die
Schwierigkeit der einzelnen Leistung kann auch durch die Schwierigkeit des
Krankheitsfalles begründet sein; dies gilt nicht für die in Absatz 3 genannten Leistungen. Der 2,3fache Gebührensatz bildet die nach Schwierigkeit und Zeitaufwand
durchschnittliche Leistung ab; ein Überschreiten dieses Gebührensatzes
ist nur zulässig, wenn Besonderheiten der in Satz 1 genannten
Bemessungskriterien dies rechtfertigen.
(3) Gebühren für die in
Abschnitt A III sowie für die in
Nummer 2 des Gebührenverzeichnisses genannten Leistungen
bemessen sich nach dem Einfachen bis Zweieinhalb-fachen
des Gebührensatzes.
Absatz 2 Satz 5 gilt mit der Maßgabe, dass an
die Stelle des 2,3fachen des Gebührensatzes
das 1,8fache des Gebührensatzes tritt.
§ 6. Gebühren für andere Leistungen.
(1) Selbständige zahnärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis
nicht aufgenommen sind, können entsprechend einer nach Art, Kosten- und
Zeitaufwand gleichwerti-
gen Leistung des Gebührenverzeichnisses
dieser Verordnung berechnet werden. Sofern auch eine nach Art, Kosten- und
Zeitaufwand gleichwertige Leistung im Gebührenver-
zeichnis dieser Verordnung nicht enthalten ist, kann
die selbständige zahnärztliche Leistung entsprechend einer nach Art, Kosten- und
Zeitaufwand gleichwertigen Leistung der in
Absatz 2 genannten Leistungen des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung
für Ärzte berechnet werden.
(2) Erbringt der Zahnarzt Leistungen, die in den Abschnitten
B III unter den Nummern 30, 31 und 34, B IV bis B VI, C I, C II unter den
Nummern 200, 204, 210 und 211, C III bis C VII, C VIII
nur soweit eine zugrunde liegende ambulante operative Leistung berechnet werden wird, E V und E VI, J, L I, L II unter den
Nummern 2072 bis 2074,, L III, L V unter den Nummern 2253 bis 2256 im Rahmen
der Behandlung von Kieferbrüchen, L VI unter den Nummern 2321, 2355 und 2356 im Rahmen der Behandlung von Kieferbrüchen, L VII,
L IX, M unter den Nummern 3511, 3712, 3714, 3715, 4504, 4530, 4538, 4605, 4606 und 4715, N unter der Nummer 4852, O unter den
Nummern 5060 und 5260 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte aufgeführt sind, sind die Vergütungen nach den Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte zu berechnen, soweit die Leistung nicht als selb-ständige
Leistung oder Teil einer anderen Leistung im Gebührenverzeichnis der Gebührenordnung für Zahnärzte
enthalten ist oder nach Absatz 1 Satz 1 berechnet werden kann.
§ 7. Gebührenordnung für Zahnärzte.
(1) Bei vollstationären,
teilstationären sowie vor- und nachstationären privatzahnärztlichen Leistungen
sind die nach dieser Verordnung berechneten Gebühren einschließlich der darauf entfallenden Zuschläge um 25 vom Hundert zu mindern. Abweichend davon
beträgt die Minderung für Leistungen und Zuschläge nach Satz 1 von Belegzahnärzten oder niedergelassenen anderen Zahnärzten
15 vom Hundert. Ausgenommen
von dieser Minderungspflicht ist der Zuschlag nach Buchstabe
J in Abschnitt B V des Gebührenverzeichnisses
der Gebührenordnung für Ärzte.
(2) Neben den nach Absatz 1 geminderten Gebühren darf der Zahnarzt Kosten
nicht berechnen; die §§ 8 und 9
bleiben unberührt.
(1) Als Entschädigungen für Besuche erhält der
Zahnarzt Wegegeld oder Reiseentschädigung;
hierdurch sind Zeitversäumnisse und die durch den Besuch bedingten Mehrkosten
abgegolten.
(2) Der Zahnarzt
kann für jeden Besuch ein Wegegeld
berechnen. Das Wegegeld beträgt
für einen Besuch innerhalb eines Radius
um die Praxisstelle des Zahnarztes von
1.
bis zu zwei Kilometern 4,30 Euro, bei Nacht (zwischen 20 und 8 Uhr) 8,60
Euro,
2.
mehr als zwei Kilometern bis zu fünf Kilometern 8,00 Euro, bei Nacht
12,30 Euro,
3.
mehr als fünf Kilometern bis zu zehn Kilometern 12,30 Euro, bei
Nacht 18,40 Euro,
4.
mehr als zehn Kilometern bis zu 25 Kilometern 18,40 Euro, bei Nacht 30,70
Euro.
Erfolgt der Besuch von der Wohnung des
Zahnarztes aus, so tritt bei der Berechnung des Radius die Wohnung des
Zahnarztes an die Stelle der Praxisstelle. Werden mehrere Patienten in
derselben häuslichen Gemeinschaft oder in einem Heim, insbesondere
in einem Alten- und Pflegeheim besucht,
darf der Zahnarzt das Wegegeld unabhängig von der Anzahl der besuchten Patienten und deren Versichertenstatus
insgesamt nur einmal und nur anteilig berechnen.
(3) Bei Besuchen über eine Entfernung von mehr als 25 Kilometern
zwischen Praxisstelle des Zahnarztes und Besuchsstelle tritt an die Stelle des
Wegegeldes eine Reiseentschädigung. Als Reiseentschädigung erhält der
Zahnarzt
1. 0,42
Euro für jeden zurückgelegten Kilometer, wenn er einen eigenen Kraftwagen
benutzt, bei Benutzung anderer
Verkehrsmittel die tatsächlichen Aufwendungen,
2. bei Abwesenheit bis zu acht Stunden 56,00 Euro,
bei Abwesenheit von mehr als
acht Stunden 112,50 Euro je Tag,
3. Ersatz der Kosten für notwendige Übernachtungen.
Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt
entsprechend
§ 9. Ersatz von Auslagen für zahntechnische Leistungen.
(1)
Neben den für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen
vorgesehenen Gebühren können als Auslagen die dem Zahnarzt tatsächlich
entstandenen angemessenen Kosten für zahntechnische Leistungen berechnet
werden, soweit diese Kosten nicht nach den Bestimmungen des
Gebührenverzeichnisses mit den Gebühren abgegolten sind.
(2)
Der Zahnarzt hat dem
Zahlungspflichtigen vor der Behandlung einen Kostenvoranschlag in Textform des
gewerblichen oder des praxiseigenen Labors über die
voraussichtlich entstehenden Kosten für zahntechnische Leistungen vorzulegen, sofern die
Kosten insgesamt voraussichtlich einen Betrag von 150 Euro überschreiten.
Der Kostenvoranschlag muss Art, Umfang und Ausführung der einzelnen Leistungen und deren Preise sowie die direkt zurechenbaren
Materialien und deren Preise auf-
führen sowie die Berechnungsgrundlage und den Herstellungsort der zahntechnischen
Leistungen angeben. Der Inhalt des Kostenvoranschlags ist dem Zahlungs-
pflichtigen auf Verlangen näher zu erläutern. Ist eine Überschreitung
der im Kostenvoranschlag genannten Kosten um mehr als 15 vom Hundert zu erwarten, hat
der
Zahnarzt den Zahlungspflichtigen hierüber unverzüglich zu
unterrichten.
§ 10. Fälligkeit und Abrechnung der Vergütung;
Rechnung.
(1) Die Vergütung wird fällig, wenn dem Zahlungspflichtigen eine dieser
Verordnung entsprechende Rechnung erteilt worden ist.
(2) Die Rechnung muss insbesondere enthalten:
1.
das Datum der Erbringung der Leistung,
2.
bei Gebühren die Nummer und die Bezeichnung der
einzelnen berechneten Leistung einschließlich einer verständlichen Bezeichnung
des behandelten Zahnes und einer in der Leistungsbeschreibung
gegebenenfalls genannten Mindestdauer sowie den
jeweiligen Betrag und den Steigerungssatz,
3.
bei Gebühren für stationäre teilstationäre sowie vor- und nachstationäre privatzahnärztliche Leistungen zusätzlich den
Minderungsbetrag nach § 7,
4.
bei Entschädigungen nach § 8 den Betrag, die Art der Entschädigung
und die Berechnung,
5.
bei Ersatz von Auslagen nach § 9 den Betrag und die
Art der einzelnen Auslage sowie Bezeichnung, Gewicht und Tagespreis verwendeter
Legierungen,
6.
bei nach dem Gebührenverzeichnis gesondert
berechnungsfähigen Kosten Art, Menge und Preis verwendeter Materialien; übersteigt der Betrag der einzelnen Auslage 25 Euro,
ist der Beleg oder ein sonstiger Nachweis beizufügen.
(3) Überschreitet die berechnete Gebühr nach Absatz 2 Nr. 2 das 2,3fache
des
Gebührensatzes, ist dies auf die einzelne Leistung bezogen für den Zahlungspflichtigen verständlich und nachvollziehbar schriftlich zu begründen; das gleiche gilt bei den in § 5 Abs. 3 genannten Leistungen,
wenn das 1,8fache des Gebührensatzes überschritten wird. Die Bezeichnung
der Leistung nach Absatz 2 Nr. 2 kann entfallen, wenn der Rechnung eine
Zusammenstellung beigefügt ist, der die Bezeichnung für die abgerechnete
Leistungsnummer entnommen werden kann. Soweit im Falle einer abweichenden Vereinbarung nach § 2 auch ohne
die getroffene Vereinbarung ein Überschreiten der in Satz 1 genannten Steigerungssätze gerechtfertigt gewesen wäre, ist das Überschreiten auf Verlangen des Zahlungspflichtigen zu begründen; die Sätze 1 und 2
gelten entsprechend. Bei Auslagen nach Absatz 2 Nr. 5 ist der Beleg oder
ein sonstiger Nachweis beizufügen. Wurden 2ahntechnische Leistungen in Auftrag
gegeben, ist eine den Erfordernissen des Absatzes 2 Nr. 5 entsprechende
Rechnung des Dentallabors beizufügen; insoweit genügt es, in der Rechnung des
Zahnarztes den Gesamtbetrag für diese Leistungen anzugeben. Leistungen, die auf
Verlangen erbracht worden sind (§ 1 Abs. 2 Satz 2 und § 2 Abs. 3), sind als
solche zu bezeichnen.
(4) Wird eine Leistung nach § 6 Abs. 1 berechnet, ist die entsprechend bewertete
Leistung für den Zahlungspflichtigen verständlich zu beschreiben und mit dem
Hinweis "entsprechend" sowie der Nummer und der Bezeichnung der als
gleichwertig erachteten Leistung zu versehen.
(5) Durch Vereinbarung mit öffentlich-rechtlichen Kostenträgern kann eine
von den Vorschriften der Absätze 1 bis 4 abweichende Regelung getroffen werden.
(6) Mit der Ausstellung der Rechnung darf ein Dritter nur beauftragt
werden, wenn
der Betroffene gegenüber dem Zahnarzt der erforderlichen Datenübermittlung schriftlich zustimmt und den Zahnarzt insoweit
schriftlich von seiner Schweigepflicht entbindet.
(7) Der Zahnarzt kann mit dem Zahlungspflichtigen bei einem voraussichtlich
entstehenden Gesamtrechnungsbetrag von über 5.000
Euro bezogen auf einen Behandlungszeitraum
von drei Monaten eine Vorauszahlung in Höhe von bis zu 30 Prozent des voraussichtlich entstehenden Gesamtrechnungsbetrages vereinbaren.
Die Gebührenordnung für Zahnärzte in der vor
dem ... (einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung) geltenden Fassung gilt weiter
1.
für Leistungen,
die vor dem Inkrafttreten der Verordnung vom ... (einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle dieser
Verordnung) erbracht worden sind,
2.
für vor dem Inkrafttreten der Verordnung vom ... (einsetzen:
Ausfertigungsdatum
und Fundstelle dieser Verordnung) begonnene Leistungen nach den Nummern 215 bis
222, 500 bis 523, 531 bis 534 und 603 bis 608 des Gebührenverzeichnisses
der Gebührenverordnung für Zahnärzte in der
vor dem ... (einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung) geltenden
Fassung, wenn sie erst nach Inkrafttreten der Verordnung vom ...(einsetzen: Ausfertigungsdatum und
Fundstelle dieser Verordnung) beendet werden."