Referentenentwurf – Änderungen im Allgemeinen Teil gegenüber der GOZ 88

Die Gebührenordnung für Zahnärzte vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2316), zuletzt geändert durch Art. 18 des Gesetzes vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320), wird wie folgt geändert:

 

§ 1. Anwendungsbereich.

(1) Die Vergütungen für die beruflichen Leistungen der Zahnärzte bestimmen sich nach dieser Verordnung, soweit nicht durch Bundesgesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Vergütungen darf der Zahnarzt nur für Leistungen berechnen, die nach den Regeln der zahnärzt-lichen Kunst für eine zahnmedizinisch notwendige zahnärztliche Versorgung erforderlich sind. Leistungen, die über das Maß einer zahnmedizinisch notwendigen  zahnärztlichen Versorgung hinaus gehen, darf er nur berechnen, wenn sie auf Verlangen des Zahlungspflichtigen erbracht worden sind.

§ 2. Abweichende Vereinbarung mit dem Zahlungspflichtigen zur Gebührenhöhe.

(1)  Durch Vereinbarung zwischen Zahnarzt und Zahlungspflichtigem kann eine von
dieser Verordnung abweichende Gebührenhöhe festgelegt werden. Die Vereinbarung einer abweichenden Punktzahl (§ 5 Abs. 1 Satz 2) oder eines abweichenden Punktwertes (§ 5 Abs. 1 Satz 3) ist nicht zulässig. Notfall- und akute Schmerzbehandlungen dürfen nicht von einer Vereinbarung nach Satz 1 abhängig gemacht werden."

(2) Eine Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 ist nach persönlicher Absprache im
Einzelfall zwischen Zahnarzt und Zahlungspflichtigem vor Erbringung der Leis
tung des Zahnarztes in einem Schriftstück zu treffen. Dieses muss neben der Nummer
und der Bezeichnung der Leistung, dem vereinbarten Steigerungssatz und
dem sich daraus ergebenden Betrag auch die Feststellung enthalten, dass eine Erstattung der Vergütung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist. Weitere Erklärungen darf die Vereinbarung nicht enthalten. Der Zahnarzt hat dem Zahlungspflichtigen einen Abdruck der Vereinbarung auszuhändigen.

(3) Leistungen nach § 1 Abs. 2 Satz 2 und ihre Vergütung müssen in einem Therapie- und Kostenplan schriftlich vereinbart werden. Der Heil- und Kostenplan muss vor Erbringung der Leistung erstellt werden; er muss die einzelnen Leistungen und Vergütungen sowie die Feststellung enthalten, dass es sich um Leistungen auf Verlangen handelt und eine Erstattung möglicherweise nicht gewährleistet ist. § 6 Abs. 1 bleibt unberührt.

(4) Für Leistungen nach Abschnitt A III sowie für die Leistung nach Nummer 2 des Gebührenverzeichnisses ist eine Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 unzulässig. Im
übrigen ist bei vollstationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären privat-zahnärztlichen Leistungen eine Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 nur für vom
Wahlzahnarzt h
öchstpersönlich erbrachte Leistungen zulässig.

§ 2a   Abweichende Vereinbarung mit dem Zahlungspflichtigen nach Maßgabe von Verträgen mit den Kostenträgern

(1) Durch Vereinbarung zwischen Zahnarzt und Zahlungspflichtigem kann die Vergütung
zahn
ärztlicher Leistungen nach Maßgabe von Verträgen nach Satz 2 abweichend von dieser Verordnung festgelegt werden. Zahnärzte oder Gruppen von Zahnärzten können in Verträgen mit Unternehmen der privaten Krankenversicherung oder Trägern der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften eine von dieser Verordnung abweichende Vergütung zahnärztlicher Leistungen vorsehen und das Nähere zur Abrechnung der zahnärztlichen Leistungen vereinbaren. Die Bundeszahnärztekammer oder zahnärztliche Verbände können mit dem Verband der privaten Kranken-Versicherung, Unternehmen der privaten Krankenversicherung oder Trägern der Kosten in Krankheits-, Pflege und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften Rahmenempfehlungen zu Verträgen nach Satz 2 schließen.

(2)    Die in einem Vertrag nach Absatz 1 Satz 2 festgelegte Vergütung gilt im Einzelfall erst, wenn der Zahlungspflichtige der Anwendung des Vertrages dem Zahnarzt gegenüber vor Erbringung der Leistung in einem Schriftstück, in dem über den wesentlichen Inhalt des Vertrages, dessen Vertragsparteien und das Widerrufsrecht des Zahlungspflichtigen nach Satz 2 informiert wird, zugestimmt hat. Der Zahlungspflichtige kann seine Zustimmung innerhalb von einer Woche widerrufen, mit der Folge, dass für Leistungen des Gebührenverzeichnisses, die im Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht abgeschlossen sind, die Vergütungen nach dieser Verordnung zu berechnen sind. Mit der Zustimmung des Zahlungspflichtigen sind der Zahlungspflichtige und der Zahnarzt mindestens ein Jahr an die Anwendung des Vertrages gebunden; danach kann die Anwendung des Vertrages von beiden Seiten mit einer Frist von vier Wochen gekündigt werden. Notfall-, und akute Schmerzbehandlungen dürfen nicht von einer Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 abhängig gemacht werden.

(3)    Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Verträge, die Unternehmen der privaten Krankenversicherung oder Träger der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften mit Krankenhausträgern oder Gruppen von Krankenhausträgern über die Vergütung stationärer privatzahnärztlicher Leistungen abschließen. Rahmenempfehlungen nach Absatz 1 Satz 3 können von der Deutschen Krankenhausgesellschaft oder Verbänden von Krankenhausträgern mit dem Verband der privaten Krankenversicherung, Unternehmen der privaten Krankenversicherung oder Trägern der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften abgeschlossen werden.

§ 3. Vergütungen.
Als Vergütungen stehen dem Zahnarzt Gebühren, Entschädigungen und Ersatz von Auslagen zu.

§ 4. Gebühren.

(1) Gebühren sind Vergütungen für die im Gebührenverzeichnis genannten zahnärztlichen Leistungen.

(2) Der Zahnarzt kann Gebühren nur für selbständige zahnärztliche Leistungen berechnen, die er selbst erbracht hat oder die unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung erbracht wurden (eigene Leistungen). Für eine Leistung, die Bestandteil oder eine besondere Ausführung einer anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis ist, kann der Zahnarzt eine Gebühr nicht berechnen, wenn er für die andere Leistung eine Gebühr berechnet. Dies gilt auch für die zur Erbringung der im Gebührenverzeichnis aufgeführten operativen Leistungen methodisch notwendigen operativen Einzelschritte.

(3) Mit den Gebühren sind die Praxiskosten einschließlich der Kosten für Füllungsmaterial, für den Sprechstundenbedarf sowie für die Anwendung von Instrumenten und Apparaten sowie für Lager-
haltung abgegolten, soweit nicht im Gebührenverzeichnis etwas anderes bestimmt ist. Hat der Zahnarzt zahnärztliche Leistungen unter Inanspruchnahme Dritter, die nach dieser Verordnung selbst nicht liquidationsberechtigt sind, erbracht, so sind die hierdurch entstandenen Kosten ebenfalls mit der Gebühr abgegolten.

(4) Kosten, die nach Absatz 3 mit den Gebühren abgegolten sind, dürfen nicht gesondert berechnet werden. Eine Abtretung des Vergütungsanspruchs in Höhe solcher Kosten ist gegenüber dem Zahlungspflichtigen unwirksam.

(5) Sollen Leistungen durch Dritte erbracht werden, die diese dem Zahlungspflichtigen unmittelbar berechnen, so hat der Zahnarzt ihn darüber zu unterrichten.

§ 5. Bemessung der Gebühren für Leistungen des Gebührenverzeichnisses.

(1) Die Höhe der einzelnen Gebühr bemisst sich nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes. Gebührensatz ist der Betrag, der sich ergibt, wenn die Punktzahl der einzelnen Leistung des Gebührenverzeichnisses mit dem Punktwert vervielfacht wird. Der Punktwert beträgt 5,65 Cent. Bei der Bemessung von Gebühren sind sich ergebende Bruchteile eines
Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden
.

(2) Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Gebühren unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Dabei ist insbesondere der im konkreten Fall benötigte Zeitaufwand im Vergleich zum durchschnittlich notwendigen Zeitaufwand zu berücksichtigen. Die Schwierigkeit der einzelnen Leistung kann auch durch die Schwierigkeit des Krankheitsfalles begründet sein;  dies gilt nicht für die in Absatz 3 genannten Leistungen. Der 2,3fache Gebührensatz bildet die nach Schwierigkeit und Zeitaufwand durchschnittliche Leistung ab; ein Überschreiten dieses Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten der in Satz 1 genannten Bemessungskriterien dies rechtfertigen.

(3) Gebühren für die in Abschnitt A III sowie für die in Nummer 2 des Gebührenverzeichnisses genannten Leistungen bemessen sich nach dem Einfachen bis Zweieinhalb-fachen des Gebührensatzes. Absatz 2 Satz 5 gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle des 2,3fachen des Gebührensatzes das 1,8fache des Gebührensatzes tritt.

§ 6. Gebühren für andere Leistungen.

(1)     Selbständige zahnärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, können entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwerti-
gen Leistung des Gebührenverzeichnisses dieser Verordnung berechnet werden. Sofern auch eine nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertige Leistung im Gebührenver-
zeichnis dieser Verordnung nicht enthalten ist, kann die selbst
ändige zahnärztliche Leistung entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung der in
Absatz 2 genannten Leistungen des Geb
ührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte berechnet werden.

(2)     Erbringt der Zahnarzt Leistungen, die in den Abschnitten B III unter den Nummern 30, 31 und 34, B IV bis B VI, C I, C II unter den Nummern 200, 204, 210 und 211, C III bis C VII, C VIII nur soweit eine zugrunde liegende ambulante operative Leistung berechnet werden wird, E V und E VI, J, L I, L II unter den Nummern 2072 bis 2074,, L III, L V unter den Nummern 2253 bis 2256 im Rahmen der Behandlung von Kieferbrüchen, L VI unter den Nummern 2321, 2355 und 2356 im Rahmen der Behandlung von Kieferbrüchen, L VII, L IX, M unter den Nummern 3511, 3712, 3714, 3715, 4504, 4530, 4538, 4605, 4606 und 4715, N unter der Nummer 4852, O unter den Nummern 5060 und 5260 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte aufgeführt sind, sind die Vergütungen nach den Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte zu berechnen, soweit die Leistung nicht als selb-ständige Leistung oder Teil einer anderen Leistung im Gebührenverzeichnis der Gebührenordnung für Zahnärzte enthalten ist oder nach Absatz 1 Satz 1 berechnet werden kann.

§ 7. Gebührenordnung für Zahnärzte.

(1)     Bei vollstationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären privatzahnärztlichen Leistungen sind die nach dieser Verordnung berechneten Gebühren  einschließlich der darauf entfallenden Zuschläge um 25 vom Hundert zu mindern. Abweichend davon beträgt die Minderung für Leistungen und Zuschläge nach Satz 1 von Belegzahnärzten oder niedergelassenen anderen Zahnärzten 15 vom Hundert. Ausgenommen von dieser Minderungspflicht ist der Zuschlag nach Buchstabe
J in Abschnitt B V des Geb
ührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte.

(2) Neben den nach Absatz 1 geminderten Geb
ühren darf der Zahnarzt Kosten
nicht berechnen; die §§ 8 und 9 bleiben unberührt.

§ 8. Entschädigungen.

(1)  Als Entschädigungen für Besuche erhält der Zahnarzt Wegegeld oder Reiseentschädigung; hierdurch sind Zeitversäumnisse und die durch den Besuch bedingten Mehrkosten abgegolten.

 (2)  Der Zahnarzt kann für jeden Besuch ein Wegegeld berechnen. Das Wegegeld beträgt
für einen Besuch innerhalb eines Radius um die Praxisstelle des Zahnarztes von

 

1.              bis zu zwei Kilometern 4,30 Euro, bei Nacht (zwischen 20 und 8 Uhr) 8,60 Euro,

2.              mehr als zwei Kilometern bis zu fünf Kilometern 8,00 Euro, bei Nacht 12,30 Euro,

3.              mehr als fünf Kilometern bis zu zehn Kilometern 12,30 Euro, bei Nacht 18,40 Euro,

4.              mehr als zehn Kilometern bis zu 25 Kilometern 18,40 Euro, bei Nacht 30,70 Euro.
Erfolgt der Besuch von der Wohnung des Zahnarztes aus, so tritt bei der Berechnung des Radius die Wohnung des Zahnarztes an die Stelle der Praxisstelle. Werden mehrere Patienten in derselben h
äuslichen Gemeinschaft oder in einem Heim, insbesondere in einem Alten- und Pflegeheim besucht, darf der Zahnarzt das Wegegeld unabhängig von der Anzahl der besuchten Patienten und deren Versichertenstatus insgesamt nur einmal und nur anteilig berechnen.

(3)           Bei Besuchen über eine Entfernung von mehr als 25 Kilometern zwischen Praxisstelle des Zahnarztes und Besuchsstelle tritt an die Stelle des Wegegeldes eine Reiseentschädigung. Als Reiseentschädigung erhält der Zahnarzt

1.      0,42 Euro für jeden zurückgelegten Kilometer, wenn er einen eigenen Kraftwagen
benutzt, bei Benutzung anderer Verkehrsmittel die tatsächlichen Aufwendungen,

2.       bei Abwesenheit bis zu acht Stunden 56,00 Euro, bei Abwesenheit von mehr als
acht Stunden 112,50 Euro je Tag,
3.       Ersatz der Kosten f
ür notwendige Übernachtungen.
Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend


§ 9. Ersatz von Auslagen für zahntechnische Leistungen.

(1)           Neben den für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen vorgesehenen Gebühren können als Auslagen die dem Zahnarzt tatsächlich entstandenen angemessenen Kosten für zahntechnische Leistungen berechnet werden, soweit diese Kosten nicht nach den Bestimmungen des Gebührenverzeichnisses mit den Gebühren abgegolten sind.

(2)           Der Zahnarzt hat dem Zahlungspflichtigen vor der Behandlung einen Kostenvoranschlag in Textform des gewerblichen oder des praxiseigenen Labors über die
voraussichtlich entstehenden Kosten f
ür zahntechnische Leistungen vorzulegen, sofern die Kosten insgesamt voraussichtlich einen Betrag von 150 Euro überschreiten.
Der Kostenvoranschlag muss Art, Umfang und Ausf
ührung der einzelnen Leistungen und deren Preise sowie die direkt zurechenbaren Materialien und deren Preise auf-
f
ühren sowie die Berechnungsgrundlage und den Herstellungsort der zahntechnischen Leistungen angeben. Der Inhalt des Kostenvoranschlags ist dem Zahlungs-
pflichtigen auf Verlangen n
äher zu erläutern. Ist eine Überschreitung der im Kostenvoranschlag genannten Kosten um mehr als 15 vom Hundert zu erwarten, hat der
Zahnarzt den Zahlungspflichtigen hier
über unverzüglich zu unterrichten.

 

§ 10. Fälligkeit und Abrechnung der Vergütung; Rechnung.

(1) Die Vergütung wird fällig, wenn dem Zahlungspflichtigen eine dieser Verordnung entsprechende Rechnung erteilt worden ist.

(2) Die Rechnung muss insbesondere enthalten:

1.                  das Datum der Erbringung der Leistung,

2.                  bei Gebühren die Nummer und die Bezeichnung der einzelnen berechneten Leistung einschließlich einer verständlichen Bezeichnung des behandelten Zahnes und einer in der Leistungsbeschreibung gegebenenfalls genannten Mindestdauer  sowie den jeweiligen Betrag und den Steigerungssatz,

3.                  bei Gebühren für stationäre teilstationäre sowie vor- und nachstationäre privatzahnärztliche Leistungen zusätzlich den Minderungsbetrag nach § 7,

4.                  bei Entschädigungen nach § 8 den Betrag, die Art der Entschädigung
und die Berechnung,

5.                  bei Ersatz von Auslagen nach § 9 den Betrag und die Art der einzelnen Auslage sowie Bezeichnung, Gewicht und Tagespreis verwendeter Legierungen,

6.                  bei nach dem Gebührenverzeichnis gesondert berechnungsfähigen Kosten Art, Menge und Preis verwendeter Materialien; übersteigt der Betrag der einzelnen Auslage 25 Euro, ist der Beleg oder ein sonstiger Nachweis beizufügen.

(3) Überschreitet die berechnete Gebühr nach Absatz 2 Nr. 2 das 2,3fache des
Geb
ührensatzes, ist dies auf die einzelne Leistung bezogen für den Zahlungspflichtigen verständlich und nachvollziehbar schriftlich zu begründen; das gleiche gilt bei den in § 5 Abs. 3 genannten Leistungen, wenn das 1,8fache des Gebührensatzes überschritten wird. Die Bezeichnung der Leistung nach Absatz 2 Nr. 2 kann entfallen, wenn der Rechnung eine Zusammenstellung beigefügt ist, der die Bezeichnung für die abgerechnete Leistungsnummer entnommen werden kann.  Soweit im Falle einer abweichenden Vereinbarung nach § 2 auch ohne die getroffene Vereinbarung ein Überschreiten der in Satz 1 genannten Steigerungssätze gerechtfertigt gewesen wäre, ist das Überschreiten auf Verlangen des Zahlungspflichtigen zu begründen; die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend. Bei Auslagen nach Absatz 2 Nr. 5 ist der Beleg oder ein sonstiger Nachweis beizufügen. Wurden 2ahntechnische Leistungen in Auftrag gegeben, ist eine den Erfordernissen des Absatzes 2 Nr. 5 entsprechende Rechnung des Dentallabors beizufügen; insoweit genügt es, in der Rechnung des Zahnarztes den Gesamtbetrag für diese Leistungen anzugeben. Leistungen, die auf Verlangen erbracht worden sind (§ 1 Abs. 2 Satz 2 und § 2 Abs. 3), sind als solche zu bezeichnen.

(4) Wird eine Leistung nach § 6 Abs. 1 berechnet, ist die entsprechend bewertete Leistung für den Zahlungspflichtigen verständlich zu beschreiben und mit dem Hinweis "entsprechend" sowie der Nummer und der Bezeichnung der als gleichwertig erachteten Leistung zu versehen.

(5) Durch Vereinbarung mit öffentlich-rechtlichen Kostenträgern kann eine von den Vorschriften der Absätze 1 bis 4 abweichende Regelung getroffen werden.

(6) Mit der Ausstellung der Rechnung darf ein Dritter nur beauftragt werden, wenn
der Betroffene gegenüber dem Zahnarzt der erforderlichen Datenübermittlung schriftlich zustimmt und den Zahnarzt insoweit schriftlich von seiner Schweigepflicht entbindet.

(7) Der Zahnarzt kann mit dem Zahlungspflichtigen bei einem voraussichtlich entstehenden Gesamtrechnungsbetrag von über 5.000 Euro bezogen auf einen Behandlungszeitraum von drei Monaten eine Vorauszahlung in Höhe von bis zu 30 Prozent des voraussichtlich entstehenden Gesamtrechnungsbetrages vereinbaren.

§ 11. Übergangsvorschrift

Die Gebührenordnung für Zahnärzte in der vor dem ... (einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung) geltenden Fassung gilt weiter

1.             für Leistungen, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung vom ... (einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle dieser Verordnung) erbracht worden sind,

2.             für vor dem Inkrafttreten der Verordnung vom ... (einsetzen: Ausfertigungsdatum
und Fundstelle dieser Verordnung) begonnene Leistungen nach den Nummern 215 bis 222, 500 bis 523, 531 bis 534 und 603 bis 608 des Geb
ührenverzeichnisses der Gebührenverordnung für Zahnärzte in der vor dem ... (einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung) geltenden Fassung, wenn sie erst nach Inkrafttreten der Verordnung vom ...(einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle dieser Verordnung) beendet werden."