Als Replik zum Editorial des KZV-Vorsitzenden in der Juli-Ausgabe ZN, Sachsen-Anhalt
„ Basistarif- und kein Ende“, letzter Satz : „und lassen
Sie sich nicht zum Handwerker für Mund und Zähne degradieren“
fragt der betroffene Kollege:
Was nützt eine GOZ-Neu, eine HOZ und das Hochrechnen gegen die GOZ um einen
adäquaten Steigerungsfaktor zu bemessen?
Was sollen die Diskussionen um Basistarif und anderes, wenn der Freiberufler
ohne Abrechnungssicherheit bleibt?
und weiter:
Die o.a. Degradierung habe ich gerade durch das Amtsgericht Burg, Amtsrichter
Justus N. (Name geändert) erfahren, welcher
mir in einer Klage gegen eine zahlungsunwillige Privatpatientin (Rechtsanwältin)
die Honorierung meiner Leistungen zum Einfachsatz der GOZ vorschrieb und somit
meine Klage abwies. Das Urteil ist rechtskräftig, Berufung ist nicht zugelassen
wg. Geringfügigkeit des Streitwertes, eine Anhörungsrüge gemäß
§ 321 a ZPO wurde vom selben Richter abgelehnt, eine Verfassungsbeschwerde
beim Bundesverfassungsgericht wurde im Juli 2008 nicht zur Entscheidung angenommen.
Sachverhalt:
Die Patientin erschien ohne Anmeldung im Juli 2006 in meiner Praxis mit dem
Hinweis, sie sei Privatpatientin, ein Provisorium habe sich gelockert. Mein
Verweis auf den Stamm-Behandler, und dass Gebühren für das Wiedereinsetzen
entstünden, wurden mit der wiederholten Erklärung ihres Privatversichertenstatus
erwidert.
Die Rechtsanwältin übergab mir daraufhin ein provisorische Brücke
von 23 auf 27 (offensichtlich Langzeitprovisorium). Das Provisorium wurde gesäubert
und ebenfalls provisorisch eingegliedert, und die Patientin/Anwältin über
den Privisoriumscharakter aufgeklärt.
Abrechnung erfolgte mit Ä1 2,3fach , für 23,27 je
512 1,7 fach, für die prov. Brückenspanne 514
1,7 fach 1x = Gesamtgebühren 54,38 € incl. Abschlag Ost.
Die Patientin überwies 34,98 € mit der Bemerkung,
dass die selbe Leistung vorher bei einem anderen Zahnarzt zu diesem Betrag liquidiert
worden sei. Es folgten Mahnung, Mahnbescheid etc.
In der gerichtlichen Auseinandersetzung, stellte sich heraus, dass die Patientin/
Rechtsanwältin sehr wohl im April 2006 bei einem Kollegen eine Rechnung
über 34,98 € für die Leistung Ä3 und Zahn
23 Nr. 231 (Wiedereingliederung Einlagefüllung, Krone
...) je 2,3 fach erhalten hatte. Zu diesem Zeitpunkt gab es offensichtlich noch
keine provisorische. Brücke im Segment 23-27.
Der Amtsrichter N. Justus (Name geändert)
konnte im Sommer 2007 mit den Sachverhalten so nichts anfangen. (Gutachten zahlt
schließlich der Kläger). Also wurde ein Gutachter bestellt, der die
Richtigkeit meiner Abrechnung vollumfänglich bestätigte.
Nun mussten andere Gründe zur Absenkung des Honorars her, erst wurde die
Beratungsleistung an sich angezweifelt, dann die Höhe des Steigerungsfaktors.
Der Hinweis meines Rechtsbeistandes auf das bekannte BGH-Urteil vom Nov. 07
zur Abrechnung des 2,3fach-Satzes wurde vom Amtsrichter ignoriert. In der Urteilsbegründung
heißt es u.a. ,
„… dass die bemessenen Steigerungsfaktoren besonders zu begründen
seien. Da dies nicht ausreichend vorliege, sei eine Abrechnung nur zum 1fach
Satz angemessen..."
Die Anwalts-Patientin wird sich wohl jetzt nur noch im Großraum Burg/Genthin behandeln lassen, denn für etwaige Klagen der ansässigen Zahnärzte haben die Juristen und das Amtsgericht Burg mit einem rechtskräftigen Urteil zur 1,0fach-Abrechnung nun ein Präjudiz. Damit hat die rechtskundige Patientin ihren Freibrief, zuerst ihren Privatversichertenstatus zu deklarieren (d.h. es gilt die GOZ) und nach der Rechnungslegung das Amtsgericht Burg auf ihrer Seite zu wissen, wenn Sie ihre PRIVAT-Behandlungen unterhalb von Kassensatz und Basistarif bewirken will.
Diese Einlassung wurde nachrichtlich versandt an
KZV SA
Zahnärztekammer SA
Kreisstelle Burg ZÄK SA