Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Geltende Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) und zwischenzeitliche
Vorarbeiten zur Novellierung der GOZ
1. Geltende GOZ
Die
aufgrund des § 15 des Gesetzes über
die Ausübung der Zahnheilkunde von der
Bundesregierung mit Zustimmung des
Bundesrates erlassene Gebührenordnung für
Zahnärzte (GOZ) vom
22. Oktober 1987 ist seit dem 1. Januar 1988 in Kraft. Mit dieser
Verordnung, die die Gebührenordnung für
Zahnärzte von 1965 ablöste,
wurde das
privatzahnärztliche Gebührenrecht umfassend novelliert und
weitgehen den
allgemeinen Vorschriften der zu
diesem Zeitpunkt geltenden Gebührenordnung für
Ärzte (GOÄ) angepasst. Die wesentlichen Änderungen dieser Novellierung waren:
Mit der GOZ 1988 wurde auch die Gebührenbemessung für zahnärztliche
Leistungen im
Privatbereich auf ein Bewertungssystem von Punktzahlen für die
einzelnen
Leistungen und einem auf sämtliche Leistungen einheitlich
anzuwendenden Punktwert umgestellt.
Der Gebührenrahmen, der in der GOZ vor 1988 vom 1-fachen bis
6-fachen
Gebührensatz reichte, ist seit 1988 auf
eine Spanne vom 1-fachen bis 3,5-fachen
Gebührensatz begrenzt. Innerhalb des Gebührenrahmens sind Gebühren unter
Berücksichtigung der Schwierigkeit und des
Zeitaufwandes sowie der Umstände
bei der Ausführung der einzelnen Leistungen nach
billigem Ermessen zu
bestimmen. Der 2,3-fache Satz darf nur überschritten werden, wenn dies im
einzelnen Behandlungsfall durch Besonderheiten der Bemessungskriterien
gerechtfertigt ist und vom Zahnarzt schriftlich begründet wird.
Die Möglichkeit, durch Vereinbarung zwischen dem
Zahlungspflichtigen und dem
Zahnarzt von der Gebührenordnung
abzuweichen, ist durch die GOZ-Novelle von
1987 eingeschränkt worden. Diese Vereinbarung ist
grundsätzlich nur
noch
hinsichtlich der Höhe der Vergütung zulässig, während die übrigen Vorschriften
der Gebührenordnung
einschließlich des Gebührenverzeichnisses zwingend
anzuwendendes Recht sind.
1
2. Vorarbeiten für eine umfassende GOZ-Novellierung
Zur
Vorbereitung einer umfassenden Novellierung der GOZ hatte das innerhalb der
Bundesregierung federführende Bundesministerium für
Gesundheit (BMG) im Juni
2004 eine Arbeitsgruppe unter der
Beteiligung der Bundeszahnärztekammer (BZÄK),
des Verbandes der privaten
Krankenversicherung e.V. (PKV-Verband) sowie
Vertretern der Beihilfekostenträger des Bundes und der Länder eingesetzt.
Die Beratungen in der Arbeitsgruppe sind auf Bitten der
BZÄK vom April
2005 bis zum
Dezember 2005 unterbrochen worden.
Vom April 2006 bis März 2007 hatte sich die
BZÄK aus den fachlichen Beratungen der Arbeitsgruppe zurückgezogen, weil sie das
vom BMG verfolgte Konzept der grundsätzlichen Orientierung der neuen GOZ an
den
Leistungsbeschreibungen und den
Bewertungsrelationen der vertragszahnärztlichen
Vergütungsregelungen nicht mitträgt. Im Dezember 2006 konnte der erste
Entwurf des
Gebührenverzeichnisses
der neuen GOZ fertig gestellt werden. Dieser Entwurf ist im
März 2007 auf Bitte der BZÄK
mit einer zwischenzeitlich von dieser eigenständig
erstellten Honorarordnung der Zahnärzte
auf Vollständigkeit abgeglichen worden.
Darüber hinaus hat die BZÄK
im Dezember 2007 und Januar 2008 dem BMG eine
Reihe von fachlichen Einwänden und Vorschlägen
zu einzelnen Gebührenpositionen
des Entwurfes übermittelt, die zusammen mit einigen seitens der Kostenträger
eingebrachten Vorschlägen in der Arbeitsgruppe erörtert worden sind. Vorschläge zur
Weiterentwicklung der allgemeinen
Gebührenvorschriften der neuen GOZ wurden im
Mai und Juni 2007 sowie im März 2008 in der Arbeitsgruppe
beraten.
Neben
den Ergebnissen aus den Beratungen der Arbeitsgruppe sind auch
Überlegungen
und Hinweise aus zahlreichen Gesprächen mit betroffenen Verbänden
und Sachverständigen in die Erstellung des Entwurfes eingeflossen.
II. Ausgangslage und Ziele der Neuregelung
1. Notwendigkeit einer umfassenden Novellierung der GOZ
Die im Rahmen einer Rechtsverordnung erlassene GOZ kann
immer nur mit zeitlicher
Verzögerung dem medizinischen und technischen Fortschritt in der
Zahnheilkunde
sowie der wirtschaftlichen Entwicklung
folgen. Während der im
vertragszahnärztlichen
Bereich geltende einheitliche
Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen
(BEMA) seit 1988 mehrfach geändert und zuletzt 2004 umfassend überarbeitet worden
ist und insoweit die in der
Zwischenzeit fortgeschrittene medizinische, technische und
wirtschaftliche Entwicklung in der
Zahnheilkunde berücksichtigt
werden konnte, ist das
Gebührenverzeichnis
der GOZ seit 1988 inhaltlich nicht verändert
worden und bleibt
2
zunehmend hinter dem Stand der medizinischen und
technischen Entwicklung zurück.
Dies hat zur
Folge, dass eine Vielzahl von Leistungen, die in ihrer Erbringungsweise
wesentlichen Änderungen unterlagen oder die im Gebührenverzeichnis noch nicht
enthaltenen waren, nur analog abgerechnet
werden können, während andere
Leistungen des Gebührenverzeichnisses
obsolet geworden sind, so dass dieses das
heutige Leistungs- und Abrechnungsgeschehen nur unzureichend widerspiegelt.
Zwischen allen Beteiligten ist deshalb die Notwendigkeit einer umfassenden
Überarbeitung
des Gebührenverzeichnisses
der GOZ unter Berücksichtigung
der
medizinischen und technischen
Entwicklung unbestritten.
2. Berücksichtigung leistungsgerechter Vergütungsstrukturen auf der Grundlage der
vertragszahnärztlichen Vergütungsregelungen
Der Entwurf des Gebührenverzeichnisses der neuen GOZ baut
maßgeblich auf
den
Strukturen des BEMA auf. Der 2004 neu gefasste BEMA erfüllt als Ergebnis von
Vereinbarungen der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung und der
Spitzenverbände der Krankenkassen sowie des
Beschlusses des erweiterten
Bewertungsausschusses die Vorgaben des § 87 Abs. 2 h Fünftes Buch
Sozialgesetzbuch (SGB V). Danach sind die zahnärztlichen Leistungen entsprechend
einer ursachengerechten, zahnsubstanzschonenden und präventionsorientierten
Versorgung insbesondere nach dem
Kriterium der erforderlichen Arbeitszeit
gleichgewichtig in und zwischen den
Leistungsbereichen für Zahnerhaltung,
Prävention,
Zahnersatz und Kieferorthopädie zu bewerten. Darüber hinaus ist bei der
Festlegung der
Bewertungsrelationen wissenschaftlicher Sachverstand einzubeziehen.
Die im BEMA beschriebenen vertragszahnärztlichen Leistungen haben unter
Beachtung des
Wirtschaftlichkeitsgebotes in Qualität und Wirksamkeit dem allgemein
anerkannten
Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen und den
medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen.
Vor
diesem Hintergrund ist es sachgerecht, dass die Leistungen und das
Bewertungsgefüge des BEMA die Grundlage für die einzelnen Leistungen der neuen
GOZ und deren wertmäßiges Verhältnis untereinander bilden. Damit
erfolgt zugleich
eine gesundheitspolitisch
gewünschte Stärkung insbesondere der
prophylaktischen
Leistungen im Vergleich zur
geltenden GOZ.
Ausgangspunkt des Bewertungsgefüges der neuen GOZ sind die
Bewertungsrelationen des BEMA, denen eine - insbesondere an dem Kriterium der
erforderlichen Arbeitszeit ausgerichtete - in und zwischen den
Leistungsbereichen
gleichgewichtige Bewertung zugrunde liegt. Weil es in der GOZ - im Gegensatz
zum
BEMA - nur einen einheitlichen
Punktwert geben wird, waren die Bewertungen der
3
prothetischen
und kieferorthopädischen Leistungen in der neuen GOZ entsprechend
der in der vertragszahnärztlichen Vergütung
durchschnittlich niedrigeren Punktwerte
für diese Leistungen anzupassen.
Anderenfalls wären diese
Leistungen in Relation zu
den übrigen
Leistungen in der neuen GOZ, wie z.B. den prophylaktischen und
zahnerhaltenden Leistungen, überbewertet. Dies hätte zur Folge, dass das
Bewertungsgefüge des BEMA nur unvollständig
in die neue GOZ übertragen worden
wäre.
Soweit dies sachgerecht begründet werden konnte, ist das Gebührenverzeichnis der
neuen GOZ auch um Leistungen ergänzt worden, die nicht bzw. nicht so
differenziert
in der vertragszahnärztlichen
Versorgung enthalten sind. Diese Leistungen umfassen
rd. ein Drittel der Gebührenpositionen
der neuen GOZ. Durch die Übernahme der
im
BEMA enthaltenen Leistungen und die
Ergänzung um weitere Leistungen bildet das
Gebührenverzeichnis der neuen GOZ alle in der privatzahnärztlichen Versorgung
häufig anfallenden zahnärztlichen
Leistungen ab. Für selten vorkommende oder im
Zuge des medizinischen Fortschritts neu entwickelte zahnärztliche Leistungen steht
die - im Vergleich zur geltenden GOZ erweiterte - Analogbewertung nach § 6 Abs. 1
GOZ zur Verfügung.
Mit
dem geschilderten Vorgehen wird der Intention Rechnung getragen, dass im
ambulanten Bereich für die private Krankenversicherung und die gesetzliche
Krankenversicherung bei vergleichbaren
Leistungen vergleichbare
Vergütungsregelungen - mit der Möglichkeit
der Abweichung im Gebührenrahmen -
gelten sollen.
3. Weiterentwicklung der allgemeinen Gebührenvorschriften
Ein wesentlicher Punkt bei der Weiterentwicklung der
allgemeinen
Gebührenvorschriften ist die Einführung
der Möglichkeit für Zahnärzte
und
zahlungspflichtige Patienten nach Maßgabe
von zwischen Zahnärzten und
Kostenträgern vereinbarten Vergütungsregelungen von der GOZ abweichen
zu
können.
Dies eröffnet für die Zahnärzteschaft und die Kostenträger
neue
Gestaltungsspielräume, die bisher im privatzahnärztlichen
Gebührenrecht - im
Gegensatz zur gesetzlichen
Krankenversicherung - nicht zur Verfügung stehen.
Eine weitere hervorzuhebende Neuregelung betrifft die
Berechnung der Auslagen für
zahntechnische Leistungen. Um
angesichts des seit 1988 weitaus stärker
differenzierten Angebots an zahntechnischen
Leistungen für den
zahlungspflichtigen
4
Patienten vor der Behandlung die erforderliche
Transparenz über die
Leistungen und
Preise der zahntechnischen Leistungen zu schaffen, wird vorgegeben, dass der
Zahnarzt dem zahlungspflichtigen Patienten einen Kostenvoranschlag über die im
jeweiligen Behandlungsfall zu
erbringenden zahntechnischen Leistungen vorzulegen
hat. Der vom gewerblichen Labor oder vom
praxiseigenen Labor zu erstellende
Kostenvoranschlag hat Angaben über die einzelnen Leistungen und deren
Preise
sowie die Berechnungsgrundlage und den Herstellungsort der zahntechnischen
Leistungen zu enthalten. Der zahlungspflichtige Patient kann sich den
Kostenvoranschlag näher erläutern lassen, um z.B. die angebotenen
Leistungen und
Preise mit den
Leistungen und Preisen zu vergleichen, die im Bereich der gesetzlichen
Krankenversicherung
gelten. Die Verpflichtung zur Vorlage des Kostenvoranschlags
gilt erst ab einem voraussichtlichen Gesamtbetrag von 150 Euro, um unnötigen
Bürokratieaufwand zu vermeiden.
Im Übrigen werden die allgemeinen Gebührenvorschriften der neuen GOZ
grundsätzlich an die seit dem 1. Januar 1996
geltende Gebührenordnung für Ärzte
(GOÄ)
angepasst.
4. Wesentlicher Inhalt der Neuregelungen im Gebührenverzeichnis
Im
Wesentlichen erfolgen im Gebührenverzeichnis (im Vergleich zur
geltenden GOZ)
folgende Veränderungen:
Die in der zahnärztlichen Praxis häufig erbrachten allgemeinen Beratungs-
und
Untersuchungs- sowie die Röntgenleistungen, die bislang nach der GOÄ
abgerechnet
werden mussten, wurden in das Gebührenverzeichnis der GOZ
(Abschnitt A)
eingegliedert. Damit enthält das Gebührenverzeichnis der GOZ nun
grundsätzlich alle häufig in der zahnärztlichen Praxis erbrachten
allgemeinen
Beratungs-, Untersuchungs- und Röntgenleistungen.
Insbesondere die prophylaktischen Leistungen (Abschnitt
B des
Gebührenverzeichnisses)
erfahren durch eine Höherbewertung
der einzelnen
Leistungen und die Aufnahme neuer Leistungen eine Aufwertung. Der
Honoraranteil
der prophylaktischen Leistungen wird um knapp 60 v.H. ansteigen.
Bei den zahnerhaltenden Leistungen (Abschnitt C des Gebührenverzeichnisses)
werden insbesondere die plastischen Zahnfüllungen gegenüber der bisherigen
Bewertung
deutlich angehoben. Die bisher nicht in der GOZ gesondert enthaltene
Verwendung von Komposit bei plastischen Zahnfüllungen wird als Zusatzleistung
beschrieben
und auf der Grundlage der im BEMA vorgenommenen Bewertung
5
angemessen
vergütet. Damit wird insbesondere für
die bei Versicherten der
gesetzlichen Krankenversicherung zulässigen Mehrkostenvereinbarungen bei
Zahnfüllungen nach § 28 Abs. 2 SGB V Transparenz im
Hinblick auf die für die
vereinbarte Mehrleistung zu zahlenden Mehrkosten hergestellt.
Bei der Neugestaltung der parodontologischen
Leistungen (Abschnitt E des
Gebührenverzeichnisses)
wurden von der Struktur der vergleichbaren Leistungen
des BEMA ausgehend Komplexleistungen für die systematische Behandlung von
Parodontalerkrankungen eingefügt. Darüber hinaus werden mit einigen neuen
Leistungen, wie
z.B. der unterstützenden Parodontalbehandlung, Anreize für eine
nachhaltige Parodontaltherapie und damit für eine zahnerhaltende Behandlung
gesetzt.
Im Bereich der Implantologie
(Abschnitt K des Gebührenverzeichnisses)
haben
sich die zahnmedizinischen
Behandlungsmöglichkeiten seit Inkrafttreten der
geltenden GOZ erheblich erweitert, so dass der Abschnitt Implantologie
des
Gebührenverzeichnisses umfassend neu zu
gestalten war. Dabei wurden einige
typische implantologische
Leistungen, die derzeit nur mit Leistungen aus dem
Gebührenverzeichnis der GOÄ oder mit Hilfe von Analogbewertungen
berechnet
werden können, als Komplexleistungen ausgestaltet und in die GOZ
aufgenommen.
5. Gleichstellungspolitische Relevanz
Anhaltspunkte
für eine geschlechtsspezifische Differenzierung des zahnärztlichen
Aufwands bei der Erbringung der einzelnen
Leistungen des Gebührenverzeichnisses
liegen nicht vor. Daher ergeben sich aus den Änderungen der GOZ keine
gleichstellungspolitischen
Auswirkungen.
III. Finanzielle Auswirkungen
Insgesamt führen die neuen Leistungsbeschreibungen
und Bewertungen
(Punktzahlen) zu einer rechnerischen
Steigerung des privatzahnärztlichen
Honorarvolumens von rd. 10 v.H.. Hinzu kommt eine
Anhebung des Punktwertes um
rd. 0,4 v.H, was
insgesamt zu einer Steigerung des Honorarvolumens von rd. 10,4 v.H.
oder rd. 435 Mio. € führt. Dieser Betrag verteilt sich auf die Kostenträger wie folgt:
private Haushalte rd. 179 Mio. € (umfasst alle Ausgaben der privaten
Haushalte für
privatzahnärztliche Leistungen, wie z.B. vereinbarte Selbstbehalte,
Zahlungen für
Mehrkostenvereinbarungen und Zahlung nicht zur Erstattung eingereichter
6
Rechnungen), private Krankenversicherungsunternehmen rd.
170 Mio. €,
Beihilfekostenträger sowie Post- und
Bahnbeamtenkrankenversorgung rd. 86 Mio. €.
Die Vergütungen der GOZ wurden seit 1988 nicht angepasst. Aber
auch ohne
finanziell wirksame Veränderung der GOZ zeigt sich ein deutlicher Anstieg der
Ausgaben für Zahnbehandlung im Privatbereich.
Insgesamt ist davon auszugehen,
dass mit einer Steigerung des Honorarvolumens
von insgesamt rd. 10,4 v.H. unter
Berücksichtigung des bisherigen
Ausgabenanstieges ohne Veränderung der GOZ eine
angemessene
Anpassung an die Kosten- und Einkommensentwicklung erfolgt.
Abschätzung der finanziellen Auswirkungen
Zur Abschätzung der finanziellen Auswirkungen
der GOZ-Novelle wurde u.a. eine
Gegenüberstellung
der bisherigen und der neuen Gebührenpositionen der GOZ
erarbeitet, die anhand von Annahmen zum derzeitigen und künftigen
Abrechnungsgeschehen die
finanziellen Auswirkungen quantifiziert, die mit der
Neufassung des Gebührenverzeichnisses verbunden sind. In
diese Quantifizierung
sind eine Vielzahl von Annahmen über das derzeitige und das künftige
privatzahnärztliche
Abrechnungsgeschehen eingegangen. Zwar ist davon
auszugehen, dass sich mögliche
Ungenauigkeiten einzelner Annahmen in ihrem
Gesamteffekt kompensieren. Grundsätzlich ist es jedoch nicht möglich, alle
Änderungen des zukünftigen
Abrechnungsverhaltens vollständig zu erfassen. Vor
diesem Hintergrund wird die Entwicklung der
Ausgaben für die
privatzahnärztliche
Behandlung nach Inkrafttreten der GOZ-Novelle sorgfältig zu beobachten und zu
analysieren
sein. Sofern der Honorarzuwachs durch die GOZ-Novellierung von dem
prognostizierten
Umfang erheblich abweicht, wird eine Nachjustierung zu erwägen
sein.
Die finanziellen Auswirkungen der Verordnung werden sich
entsprechend in den
Ausgaben
der privaten Krankenversicherungsunternehmen und der
Beihilfekostenträger sowie der Privathaushalte für privatzahnärztliche Leistungen
niederschlagen. Bei den privaten Krankenversicherungsunternehmen wird die
Ausgabenerhöhung für privatzahnärztliche Leistungen im Rahmen der
regelmäßigen
Überprüfung der Prämienkalkulation zu berücksichtigen sein. Insoweit sind - in
allerdings geringem Umfang - Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau,
insbesondere auf das
Verbraucherpreisniveau, nicht auszuschließen.
7
IV. Bürokratiekosten
Eine Regelung von Vergütungen für Dienstleistungen kommt nicht ohne
Informationspflichten aus. Aus Gründen des Verbraucherschutzes sind
Informationspflichten
erforderlich, um die Transparenz der Rechnungslegung
sicherzustellen. Dies gilt in
gleicherweise für die kostenerstattenden Stellen.
Die nach dem Standardkostenmodell bei den
Leistungserbringern vom Statistischen
Bundesamt
geschätzten Gesamtkosten für
die Rechnungsstellung nach der
geltenden GOZ betragen rd. 83 Mio. €.
Dieser Betrag entspricht rd. 1,4 % des
Gesamtumsatzes und ist auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass die
Leistungsabrechnung zum überwiegenden Teil unmittelbar aus der
unternehmerischen Tätigkeit folgt und auch im Eigeninteresse der Zahnärzte
geschieht; nur ein kleinerer Teil der Kosten für
die Rechnungslegung - in der
Größenordnung von rd. 9 Mio. € -
geht auf spezifische Vorgaben des
privatzahnärztlichen Gebührenrechts
zurück (z.B. die Begründungspflicht
bei der
Berechnung schwellenwertüberschreitender Gebühren) zurück .
Informationspflichten dienen - insbesondere bei einem
Einzelleistungsvergütungssystem - auch dazu, einerseits eine unangemessene
Kumulation von Vergütungen zu vermeiden und andererseits
dem Leistungsbringer
die Möglichkeit
zu geben, in bestimmten Situationen den im einzelnen
Behandlungsfall höheren Aufwand auch in Rechnung stellen zu können. Die
Möglichkeit, in bestimmten Ausnahmefällen von der GOZ oder einzelnen
Abrechnungsbestimmungen mit einer
entsprechenden Begründung oder durch eine
abweichende Vereinbarung abweichen
zu können, liegt auch im Interesse des
Leistungserbringers. Mit diesem Interesse korrespondiert die auferlegte
Informationspflicht gegenüber dem zahlungspflichtigen Patienten.
1. Bürokratiekosten der Wirtschaft
Für die zahnärztlichen Praxen werden mehrere neue
Informationspflichten
geschaffen:
Information des zahlungspflichtigen Patienten über eine Vereinbarung von
abweichenden Vergütungsregelungen zwischen Kostenträger und Zahnarzt (§
2a)
Vorlage eines Kostenvoranschlages für zahntechnische Leistungen und Preise
(§9)
Im Gebührenverzeichnis werden mehrere neue Möglichkeiten zur Abweichung
von bestehenden Abrechnungsbestimmungen geschaffen, die mit neuen
Begründungspflichten verbunden sind. Hierzu gehören:
8
Die Vereinbarung über Mehrkosten bei Verwendung
besonderer Materialien
und zur
Ausgestaltung der Abschlagszahlungen im Rahmen einer
kieferorthopädischen Behandlung sowie
die Möglichkeit zur Abweichung von Abrechnungsbestimmungen in
bestimmten
besonderen Situationen (Leistungen nach den Nummern 61,
215 bis 218,
420 bis 423, 505 und 506, 605, 620, 700 bis 715).
Der mit der Einführung der genannten
Informationspflichten verbundene
Aufwand hängt wesentlich
davon ab, in welchem Umfang entsprechende
Vereinbarungen über abweichende Vergütungen
oder besondere Materialien
getroffen werden oder bestimmte
Fallkonstellationen bei der Abrechnung von
einzelnen Gebührenpositionen
auftreten. Die Häufigkeit
dieser Fälle kann im
vorhinein nicht sicher eingeschätzt werden. Es dürfte sich aber insbesondere bei
den Begründungspflichten zu einzelnen Leistungen des
Gebührenverzeichnisses bezogen auf das
gesamte Leistungsgeschehen um
Ausnahmefälle handeln.
Die
Informationspflicht zu § 9 (Kostenvoranschlag zu den zahntechnischen
Leistungen) ist eine neue bisher nicht explizit in der GOZ enthaltene
Informationspflicht des Zahnarztes. Ausgehend von einer geschätzten Zahl von
bis zu 2,2 Millionen Fällen im Jahr und den für
den Heil- und Kostenplan in der
vertragszahnärztlichen Versorgung mit Zahnersatz im Rahmen der Messung
zum Standardkostenmodell vom Statistischen
Bundesamt angenommenen Zeit-
und Kostenansätzen ergeben sich durch die Neuregelung des § 9 GOZ Kosten
in Höhe von bis zu 2,1 Mio. €
pro Jahr.
Der mit den neu eingeführten Informationspflichten verbundene
Aufwand kann
seitens der Leistungserbringer z.B.
durch einen noch stärkeren Einsatz der
elektronischen Datenverarbeitung oder der Bündelung von Einzelrechungen
für
bestimmte Zeiträume reduziert
werden. Gleichzeitig werden durch die
Neufassung des Gebührenverzeichnisses
eine Reihe von bisher zwischen
Zahnärzten und
kostenerstattenden Stellen strittigen Fragen zur Abrechnung
bestimmter Leistungen geklärt. Hierdurch entfällt der damit verbundene
Verwaltungsaufwand bei kostenerstattenden Stellen, zahlungspflichtigen
Patienten und
Zahnärzten. Darüber hinaus können durch die neu geschaffenen
Gestaltungsspielräume für Zahnärzte, zahlungspflichtige Patienten und
Kostenträger zur
Abweichung von der GOZ auch Regelungen getroffenen
werden, die den Verwaltungsaufwand bei der Abrechnung privatzahnärztlicher
Leistungen reduzieren.
9
In der Gesamtbetracht jng ist davon
auszugehen, dass es durch die Verordnung
zu keinen wesentlichen Änderungen der Bürokratiekosten für die zahnärztlichen
Praxen kommt.
2. Bürokratiekosten für Bürgerinnen und Bürger
Es werden keine Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger eingeführt,
geändert
oder aufgehoben.
3. Bürokratiekosten für die Verwaltung
Es werden keine Informationspflichten für die Verwaltung eingeführt, geändert
oder aufgehoben.
10
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung der Gebührenordnung für Zahnärzte)
Zu Nummer 1 ( § 2)
Zu Buchstabe a (Überschrift)
Die Überschrift des § 2 wird zur Abgrenzung gegenüber dem neuen § 2a ergänzt. Mit
dem neuen § 2a wird die Möglichkeit zur umfassenderen
abweichenden Vereinbarung
mit dem
Zahlungspflichtigen nach Maßgabe von Verträgen zwischen Zahnärzten und
Kostenträgern geschaffen. § 2
regelt - wie bisher - die Möglichkeit der abweichenden
Vereinbarung mit dem Zahlungspflichtigen zur Gebührenhöhe.
Zu Buchstabe b (Absatz 1)
Mit der Neufassung des Abssrtzes
1 wird die Regelung über die
individuelle
abweichende Vereinbarung mit dem
Zahlungspflichtigen an die Formulierung der
entsprechenden Regelung in der GOÄ angeglichen. Die Präzisierung der materiellen
Voraussetzungen
für die
abweichende Vereinbarung stellt die für den
Zahlungspflichtigen notwendige
Transparenz sicher.
Die Vereinbarung eines abweichenden Punktwertes oder
einer abweichenden
Punktzahl ist in Satz 2 ausdrücklich ausgeschlossen, da es sich hierbei um
unselbständige
rechnerische Bestandteile der Gebühr handelt, die dem
Zahlungspflichtigen keinen Aufschluss über die tatsächliche Gebührenhöhe geben. Der
Ausschluss entspricht der bereits gängigen Praxis und der vorherrschenden
Auslegung
des geltenden Rechts im Hinblick auf die Zulässigkeit abweichender Vereinbarungen.
Die Regelung in Satz 3 stellt klar, dass entsprechend der geltenden
Rechtsgrundsätze
zur unterlassenen Hilfeleistung
Notfall- und akute Schmerzbehandlungen nicht von
einer abweichenden Vergütungsvereinbarung abhängig gemacht werden dürfen.
Zu Buchstabe c (Absatz 2)
Mit den Änderungen des Absatzes 2 erfolgt ebenfalls eine
Angleichung an die
entsprechende Regelung der GOÄ.
IT
Zu Doppelbuchstabe aa (Satz: 1)
Entsprechend
der Vorgaben der Rechtsprechung zu den Anforderungen an eine
wirksame abweichende Vereinbarung wird in
Satz 1 klargestellt, das die
Vereinbarung
nach persönlicher Absprache im Einzelfall zu treffen ist.
Zu Doppelbuchstabe bb (Sat2i 2)
In Satz 2 werden die inhaltlichen Anforderungen an die schriftliche Vereinbarung
präzisiert.
Zu Buchstabe d (Absatz 3)
Zu Doppelbuchstabe aa (Satz 1)
In
Satz 1 wird nunmehr festgelegt, dass alle Leistungen, die über das Maß einer
zahnmedizinisch notwendigen zahnärztlichen
Versorgung hinausgehen und auf
Verlangen des Zahlungspflichtigen erbracht werden (sog. Verlangensleistungen
nach §
1 Abs. 2 Satz 2), zuvor in einem
Therapie- und Kostenplan einschließlich
der
Vergütungen schriftlich vereinbart werden müssen. Die bisherige Beschränkung
des
Erfordernisses eines Therapie- und Kostenplans auf Leistungen, die nicht in den
Gebührenverzeichnissen der GOZ oder der GOÄ enthalten sind, entfällt.
Die insoweit
erweiterte Verpflichtung zur Vereinbarung eines Therapie- und Kostenplans trägt dem
Bedürfnis des Zahlungspflichtigen nach
Information über die
geplanten Leistungen und
die voraussichtlich entstehenden
Kosten und damit der Transparenz und dem
Patientenschutz auch bei Verlangensleistungen
Rechnung.
Zu Doppelbuchstabe bb (Satz 3)
Die Änderung in Satz 3 ist eine Folgeänderung zur Neufassung des § 6.
Zu Buchstabe e (Absatz 4)
Der neue Absatz 4 beinhaltet eine Anpassung an das neue
Gebührenverzeichnis
und
an die GOÄ. Die in Satz 1 genannten Leistungen wurden bislang nach dem
Gebührenverzeichnis der GOÄ
berechnet. Mit dieser Verordnung werden sie in das
Gebührenverzeichnis der GOZ eingegliedert. Daher wird für den Ausschluss der
Möglichkeit einer abweichenden Vereinbarung für diese Leistungen - bisher in der
GOÄ geregelt - eine entsprechende Regelung in der GOZ
geschaffen.
Die Einschränkung der abweichenden Vereinbarung auf vom Wahlzahnarzt
höchstpersönlich erbrachte Leistungen in Satz 2
entspricht ebenfalls einer Regelung
12
der GOÄ. Damit wird dem Interesse des Zahlungspflichtigen an
der persönlichen
Leistungserbringung
durch dem Wahlzahnarzt im Rahmen einer wahlzahnärztlichen
Vereinbarung Rechnung getragen.
Zu Nummer 2 (§ 2a)
Mit
dem neuen § 2a wird - neben der in der geltenden GOZ bereits
bestehenden
Möglichkeit einer abweichenden
Vereinbarung hinsichtlich der Gebührenhöhe (§ 2) -
eine weitergehende Möglichkeit
einer abweichenden Vereinbarung mit dem
Zahlungspflichtigen
geschaffen. Diese abweichende Vereinbarung hat nach Maßgabe
von Verträgen zwischen Zahnärzten
und Kostenträgern zu erfolgen. Sie ist damit auf
Vereinbarungen beschränkt, deren Inhalt durch Verträge
zwischen Zahnärzten und
Kostenträgern vorgegeben ist. Diese Beschränkung dient dem Schutz der
Patienteninteressen. Der zahlungspflichtige
Patient kann bei Verträgen zwischen
seinem Kostenträger und Zainärzten davon ausgehen, dass diese Verträge das
Ergebnis von Verhandlungen gleichwertiger
Vertragspartner abbilden. Darüber hinaus
kann er auch
davon ausgehein, dass die im Rahmen solcher
Vereinbarungen
vorgesehenen Vergütungen für zahnärztliche
Leistungen durch seinen Kostenträger
erstattet werden; auch dies liegt im
Interesse des zahlungspflichtigen Patienten.
Mit der neuen in § 2a vorgesehenen Regelung wird
Unternehmen der privaten
Krankenversicherung
und Beihilfekostenträgern (Träger der Kosten in Krankheits-,
Pflege- und
Geburtsfällen nach
beamtenrechtlichen Vorschriften) erstmals die
Möglichkeit gegeben, mit Zahnärzten oder Gruppen von Zahnärzten Verträge über die
Vergütungen für die privatzahnärztliche Versorgung abweichend von der
GOZ zu
schließen. Rechtliche
Wirkung für die
Abrechnung der zahnärztlichen
Leistungen mit
dem Zahlungspflichtigen erhalten die
Verträge jedoch erst, wenn der
Zahlungspflichtige der Anwendung des Vertrages zugestimmt hat. Stimmt der
Zahlungspflichtige nicht zu, bleibt es bei
der Anwendung der GOZ.
In den Verträgen können Kostenträger und Zahnärzte nicht nur in der Höhe von der
GOZ abweichende Vergütungen
vorsehen. Sie können auch
andere
Vergütungsstrukturen,
z.B. durch abweichende Leistungsbeschreibungen oder
Beschreibung von Leistungskomplexen,
schaffen sowie z.B. Pauschalvergütungen
oder
Zeithonorare vereinbaren. Insbesondere Aspekte der Qualitätssicherung können
in abweichende
Vergütungsvereinbarungen
einbezogen werden. Damit erhalten die
Kostenträger und die
Zahnärzte die Möglichkeit, privatzahnärztliche
13
Vergütungsregelungen - unabhängig
von erfahrungsgemäß nur in größeren
Zeitabständen erfolgenden Novellierungen der GOZ-flexibel anzupassen.
Ferner wird mit dieser Öffnung für den privatzahnärztlichen Bereich eine im Bereich
der gesetzlichen Krankenversicherung bereits erfolgte Entwicklung
nachvollzogen.
Denn die gesetzlichen Krankenkassen
haben die Möglichkeit, Einzelverträge
mit
Leistungserbringern zu schließen.
Aus
wettbewerbs-/kartellrechtlichen Gründen können Vertragspartner auf Seiten der
Kostenträger nur einzelne Unternehmen oder Gruppen von Unternehmen
und auf
Seiten der Zahnärzteschaft nur Zahnärzte oder Gruppen von Zahnärzten sein.
Größere
Kooperationen würden im Hinblick auf die vertraglichen Vereinbarungen zur
Vergütungshöhe (Preisabsprachen) eine unzulässige Kartellbildung darstellen. Um
ggfs. einen einheitlichen Rahmen z.B. hinsichtlich der Leistungsbeschreibungen
oder
der Bewertungsrelationen zu schaffen, können allerdings die Bundeszahnärztekammer
sowie zahnärztliche Berufsvesrbände oder
Fachgesellschaften mit dem Verband der
privaten Krankenversicherung oder
mit einzelnen Unternehmen der privaten
Krankenversicherung sowie mit den Beihilfekostenträgern Rahmenempfehlungen -
auch insoweit unter Beachtung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen -
hierüber abschließen.
Im
Hinblick auf den in der Regel ergänzenden
Charakter der privaten
Restkostenversicherung bei
beihilfeberechtigten Beamten ist davon auszugehen, dass
die Beihilfekostenträger beim Abschluss von Verträgen auf die erforderliche
Kongruenz mit den privaten
Restkostenversicherungen der beihilfeberechtigten
Beamten achten werden, um die praktische Umsetzung solcher Vereinbarungen zu
erleichtern.
Die
in den Verträgen vorgesehene Vergütung
bedarf nach Absatz 2 für ihre
Anwendung im konkreten Einzelfall der vorherigen schriftlichen Zustimmung des
Zahlungspflichtigen gegenüber dem Zahnarzt. Dies stärkt
die Position des
zahlungspflichtigen Patienten, der nicht an dem Abschluss des Vertrages oder
der
zugrunde liegenden Rahmenempfehlung
beteiligt ist. Er erhält mit dem Erfordernis der
Zustimmung das Recht, gegenüber dem Zahnarzt auf der Anwendung der GOZ zu
bestehen. Damit bleibt die in einer staatlichen Gebührenordnung liegende
Schutzfunktion für den Zahlungspflichtigen erhalten.
Die mit der Regelung in Absatz 1
geschaffene Öffnungsmöglichkeit hebelt die Schutzfunktion
der GOZ nicht aus; sie
stellt für den Zahlungspflichtigen und den Zahnarzt eine zusätzliche Option der
Vergütungsregelung dar, für die er sich frei entscheiden kann.
In dem Schriftstück, mit
dem der Patient vor der Leistungserbringung
seine Zustimmung erteilen soll, ist er
14
über die
Vertragsparteien und den wesentlichen Inhalt des Vertrages in verständlicher
Form zu
informieren. Darüber hinaus hat
das Schriftstück den Hinweis
aufsein Recht
zum Widerruf seiner Zustimmung zu
enthalten.
Der Zahlungspflichtige erhält in Satz 2 das Recht, seine
Zustimmung innerhalb von
einer Woche zu
widerrufen. Mit der Regelung, dass im Falle des Widerrufs die zu
diesem Zeitpunkt begonnenen und noch nicht abgeschlossenen Leistungen des
Gebührenverzeichnisses
bereits nicht mehr nach dem Vertrag, sondern nach der
GOZ abgerechnet werden, wird den Interessen
und dem Schutzbedürfnis des
zahlungspflichtigen Patienten
Rechnung getragen.
In Satz 3 wird eine Bindung sin den Vertrag - sofern der
Zahlungspflichtige zugestimmt
und seine Zustimmung nicht widerrufen hat - für Zahlungspflichtigen und Zahnarzt von
einem Jahr festgelegt. Die
Bindungsfrist von einem Jahr entspricht der in der
gesetzlichen Krankenversicherung für
die Teilnahme an der hausarztzentrierten
Versorgung oder der besonderen ambulanten Versorgung nach §§ 73b und 73c
SGB V vorgesehenen Bindungsfrist. Durch die
Mindestbindung wird Rechts- und
Planungssicherheit hinsichtlich der
Vergütungsgrundlagen
für beide Seiten
geschaffen.
Nach Ablauf
der Bindungsfrist kann die Anwendung des Vertrages von beiden Seiten
jederzeit mit einer Frist von vier
Wochen gekündigt werden.
Unabhängig von der Bindungsfrist bleibt das Recht des
Zahlungspflichtigen bestehen,
jederzeit zu einem anderen Zahnarzt zu wechseln, mit der Folge, dass die
Bindung an
die von der GOZ abweichende Vergütungsvereinbarung entfällt. Gegenüber dem
neuen Zahnarzt ist - sofern dieser
eine von der GOZ abweichende
Vergütungsvereinbarung anbietet - dann zur Anwendung dieser
Vergütungsvereinbarung erneut die
Zustimmung des Zahlungspflichtigen erforderlich.
Notfall- und
akute Schmerzbehandlungen dürfen schon aus berufsrechtlichen Gründen
nicht
verweigert werden und dürfen im
Hinblick auf das Recht des Patienten, auf der
Anwendung der GOZ zu bestehen, auch
nicht von der Zustimmung des Patienten zur
Anwendung einer abweichenden Vereinbarung
nach Maßgabe von Verträgen
zwischen Kostenträgern und Zahnärzten abhängig gemacht werden.
Mit der Regelung in Absatz 3 wird die Öffnung der GOZ auch für den Bereich der
stationären privatzahnärztlichen Leistungen mit den gleichen
Vorgaben geschaffen,
soweit hier keine eigenständig
liquidationsberechtigten Krankenhauszahnärzte
wahlzahnärztliche
Leistungen erbringen (sog. Beteiligungsvergütung). Maßgebliche
Leistungserbringer sind in diesen Fällen die Krankenhausträger, weil die Erbringung
der privatzahnärztlichen Leistungen durch den
Krankenhausträger mit von ihm
hierzu
beauftragten
Krankenhauszahnärzten erfolgt.
Das von Krankenhausträgern
15
Krankenhauszahnärzten eingeräumte Recht zur
Privatliquidation bleibt durch die
Regelung in Absatz 3 unberührt.
Zu Nummer 3 (§ 3)
Die Änderung ist eine Folgeregelung zur Neufassung des § 8.
Zu Nummer 4 (§4)
Zu Buchstabe a (Absatz 2)
Die Ergänzung des Absatzes 2 um einen neuen Satz 3 entspricht
einer Regelung der
GOÄ, die durch Beschluss dess Bundesrates zur Vierten Verordnung zur Änderung der
GOÄ in § 4 Abs. 2a Satz 2 GOÄ aufgenommen wurde. Nach der dortigen
Begründung
dient sie der Klarstellung und
Verdeutlichung der Anwendung des Ziel- und
Komplexleistungsprinzip aucli im operativen Bereich.
Das
Zielleistungsprinzip dient der Vermeidung von Doppelvergütungen. Für den
Bereich der operativen Leistungen hat dies wegen der Vielzahl operativer
Gebührenpositionen und im Hinblick auf deren Kombinierbarkeit
besondere
Bedeutung. Die Geltung des
Zielleistungsprinzips wird deshalb für den operativen
Bereich ausdrücklich hervorgehoben.
Zu Buchstabe b (Absatz 3)
Mit
der Ergänzung in Absatz 3 Satz 1 wird klargestellt, dass auch die
Kosten für
Lagerhaltung grundsätzlich als Praxiskosten mit den Gebühren abgegolten sind. Dies
entspricht der Rechtsprechung zum bisherigen Recht (BGH, Urteil vom 27. Mai
2004 -
III ZR 264/03-).
Zu Nummer 5 (§ 5)
Zu Buchstabe a (Absatz 1)
Zu Doppelbuchstabe aa (Satz 3)
Ergänzend zu den deutlich honorarsteigernden strukturellen Veränderungen im
Gebührenverzeichnis mit einem Effekt von rd. 10 v.H. und unter Berücksichtigung des
16
bisherigen
Honorarvolumena istiegs
ohne Anpassung der GOZ trägt die Festlegung
des Punktwertes in Satz 1 auf 5,65 Cent der
wirtschaftlichen Entwicklung Rechnung .
Zu Doppelbuchstabe bb (Satz 4)
Die Neufassung des Satzes 4 entspricht der Formulierung in § 5 Abs. 1 Satz 4 GOÄ.
Damit wird auf die im Geschäftsverkehr allgemein übliche kaufmännische Rundung
abgestellt.
Zu Buchstabe b (Absatz 2)
Zu Doppelbuchstabe aa (Satz 2 neu)
Mit dem neu eingefügten Satz 2 wird das in Satz 1 genannte Kriterium Zeitaufwand
konkretisiert. Bei der Bestimmung der Gebühren innerhalb des Gebührenrahmens ist
danach der tatsächliche Zeita ufwand im konkreten Behandlungsfall im Vergleich zu
dem bei vergleichbaren Behandlungen durchschnittlich erforderlichen Zeitaufwand zu
berücksichtigen.
Zu Doppelbuchstabe bb (bisheriger Satz 2)
Die Ergänzung des bisherigen Satzes 2 ist eine Folgeänderung zu dem neu
eingefügten
Absatz 3 und entspricht der Regelung in der GOÄ. Das Kriterium
"Schwierigkeit des
Krankheitsfalles" darf bei den in Absatz 3 genannten Leistungen
nicht zur Begründung der Schwierigkeit der Leistung
herangezogen werden.
Zu Doppelbuchstabe cc (bisheriger Satz 4)
Mit der Neufassung des bisherigen Satzes 4 wird der üblichen Abrechnungspraxis,
nach der die nach Schwierigkeit und
Zeitaufwand durchschnittliche Leistung mit dem
2,3fachen Gebührensatz berechnet wird, Rechnung getragen. Diese Praxis
wurde
auch durch die Rechtsprechung des
Bundesgerichtshof bestätigt (BGH-Urteil vom 8.
November 2007 - III ZR 54/07 -). Mit dem Hinweis auf die durchschnittliche
Leistung ist
klargestellt, dass der 2,3fache Gebührensatz nicht schematisch berechnet
werden darf;
vielmehr ist bei einer einfacheren, unter dem Durchschnitt liegenden Leistung
auch ein
niedrigerer Gebührensatz zu berechnen.
Mit
dem zweiten Halbsatz wird das bisherige Recht übernommen,
wonach das
Überschreiten
des 2,3fachen Gebührensatzes
durch Besonderheiten des konkreten
Behandlungsfalles
nach den Bemessungskriterien des Satzes 1 gerechtfertigt sein
muss.
17
Zu Buchstabe c (Absatz 3)
Der neue Absatz 3 beinhaltet eine Anpassung an das neue
Gebührenverzeichnis
und
an die GOÄ. Die in Satz 1 genannten Leistungen wurden bislang nach dem
Gebührenverzeichnis der GOA berechnet. Mit dieser Verordnung
werden sie in das
Gebührenverzeichnis der GOZ eingegliedert. Daher ist - wie
bisher nach der
entsprechenden Regelung der GOÄ -für
diese Leistungen der kleinere
Gebührenrahmen vorgegeben.
Zu Nummer 6 (§ 5a)
Die
Regelung in § 5a, nach der die Gebühren
für Leistungen des Standardtarifes der
privaten Krankenversicherung mit einem
bestimmten Gebührensatz zu
berechnen sind,
ist aufgrund der mit dem
GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz vom 28. März
2007
geschaffenen Regelung des § 75 Abs. 3a SGB V gegenstandslos
geworden und daher
aufzuheben. Aufgrund der Regelung in
§ 1 Abs. 1 GOZ, wonach die Gebühren
für
zahnärztliche Leistungen nach dieser
Verordnung bestimmt werden, soweit nicht durch
Bundesgesetz etwas anderes bestimmt
ist, geht § 75 Abs. 3a Satz 2 SGB V als
höherrangiges Recht der Regelung des § 5a GOZ vor.
Die Vorschrift des § 75 Abs. Sa Satz 2 SGB V begrenzt die
Vergütung von in
brancheneinheitlichen PKV-Standardtarifen nach § 257 Abs. 2a i.V. m. § 314 SGB V
sowie §
257 Abs. 2a i.V. m. § 315 SGB V bzw. im Basistarif nach § 12 Abs. 1a VAG
versicherten Leistungen auf einen bestimmten Gebührensatz.
Die Begrenzung der
Vergütung ist auf die in den genannten
Tarifen versicherten Leistungen bezogen und
gilt daher unabhängig davon, ob diese Leistungen von Vertrags(zahn)ärzten oder
Privat(zahn)ärzten erbracht werden. Eine Einschränkung
der Geltung nur für
Vertrags(zahn)ärzte lässt sich dieser Vorschrift nicht entnehmen und war vom
Gesetzgeber nicht intendiert.
Allerdings werden im Unterschied zu Vertrags(zahn)ärzten Privat(zahn)ärzte nicht von
der Regelung zur Sichersteilung der Leistungen nach § 75 Abs. 3a Satz 1 SGB V über
die Kassen(zahn)ärztliche Vereinigung erfasst. Soweit zwischen
Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen bzw. der Kassen(zahn)ärztlichen
Bundesvereinigung und dem Verband der
privaten Krankenversicherung abweichende
Vergütungsvereinbarungen nach § 75
Abs. 3b SGB V getroffen werden, gelten diese
ebenfalls nur für die Vertrags(zahn)ärzte.
18
Für wahl(zahn)ärztliche Leistungen hat die Gebührenbegrenzung nach § 75 Abs. 3a
Satz 2 SGB V keine
Wirkung, weil diese Leistungen nicht in den Standardtarifen bzw.
dem Basistarif versichert sine.
Zu Nummer 7 (§6)
Die Regelung in Absatz 1 Satz 1 ermöglicht die Berechnung von Leistungen,
die nicht
in das Gebührenverzeichnis
der GOZ aufgenommen worden sind, mit einer nach Art,
Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung (sog. Analogbewertung). Die
bisher
geltende Regelung, die dies erst für nach Inkrafttreten der GOZ aufgrund
wissenschaftlicher Erkenntnisse entwickelter
Verfahren zuließ, hat sich
nicht bewährt.
Voraussetzung
für die Anwendung der Analogbewertung ist jedoch - wie in der
vergleichbaren Regelung der GOÄ - nach wie vor, dass es sich um
eine selbständige
zahnärztliche Leistung und keine besondere
Ausführung oder
Teilleistung einer bereits
im Gebührenverzeichnis
der GOZ enthaltenen Leistung handeln muss.
Satz 2 stellt klar, dass bei der
Analogbewertung zunächst eine nach Art, Kosten- und
Zeitaufwand gleichwertige Leistung aus dem Gebührenverzeichnis
der GOZ
heranzuziehen ist und für den Analogabgriff erst nachrangig eine Leistung aus den
nach Absatz 2 eröffneten Leistungen des Gebührenverzeichnisses
der GOÄ als
Analogbewertung in Frage kommt.
Absatz
2 regelt den gebührenrechtlichen Zugriff auf die Leistungen, die im
Gebührenverzeichnis der GOÄ enthalten sind. Durch die Übernahme der häufig in der
zahnärztlichen
Praxis anfallenden allgemeinen Beratungs-, Untersuchungs- und
Röntgenleistungen in das Gebührenverzeichnis der GOZ enthält dieses
Gebührenverzeichnis
grundsätzlich alle häufig in der zahnärztlichen Praxis anfallenden
Leistungen. In bestimmten Fällen ist es jedoch möglich, dass der Zahnarzt auch
Leistungen erbringen kann, die nicht im Gebührenverzeichnis der GOZ enthalten sind,
aber im Gebührenverzeichnis der GOÄ
beschrieben werden. Vor diesem Hintergrund
wird der gebührenrechtliche 2'ugriff auf einige
Abschnitte, Unterabschnitte oder
bestimmte Leistungen des Gebührenverzeichnisses der GOÄ
gegenüber dem bisher
geltenden privatzahnärztlichen Gebührenrecht
eingeschränkt.
Zwingende Voraussetzung für die Berechnung einer Leistung nach
GOÄ durch
den '
Zahnarzt ist, dass der Zahnarzt
diese Leistung berufsrechtlich erbringen darf. Der
gebührenrechtlich zulässige
Zugriff auf eine Leistung aus dem Gebührenverzeichnis
19
der GOÄ ersetzt diese Voraussetzung nicht. Das zahnärztliche Berufsrecht ist insoweit
dem privatzahnärztlichen Gebührenrecht
vorgelagert. Aus der Nennung eines
Abschnittes oder Unterabschnittes des Gebührenverzeichnisses der GOÄ in Absatz 2
kann somit nicht gefolgert werden,
dass ein Zahnarzt alle in diesem Abschnitt oder
Unterabschnitt aufgeführten Leistungen berufsrechtlich erbringen und
gebührenrechtlich berechnen darf.
Darüber hinaus ist zu beachten, dass ein Zugriff auf das Gebührenverzeichnis der
GOÄ nur dann gebührenrechtlich zulässig ist, wenn die zu berechnende
Leistung nicht
im Gebührenverzeichnis
der GOZ enthalten ist. Es ist z.B. für
das Aufbereiten eines
Wurzelkanals (GOZ Nr. 250) nicht möglich, die in dem Gebührenverzeichnis der GOÄ
enthaltenen Leistungen nach den
Nummern 321 (Untersuchung von natürlichen
Gängen oder Fisteln), 370 (Einbringung eines Kontrastmittels
zur Darstellung
natürlicher oder künstlicher
Gänge) oder 5260 (Röntgenuntersuchung
natürlicher
künstlicher oder krankhaft entstandener Gänge) zu berechnen, da der
Gebührentatbestand durch die o.g. GOZ Nummer 250 als speziellere
Regelung
wiedergegeben wird.
Zu Nummer 8 (§ 7)
Zu Buchstabe a (Absatz 1)
Zu Doppelbuchstaben aa und bb (Sätze 1 und 2)
Mit den Ergänzungen in den Sätzen 1 und 2 wird in Angleichung an
die entsprechende
Regelung in § 6a der GOÄ klargestellt, dass sich die
Minderungspflicht auch auf die im
Gebührenverzeichnis als Zuschläge
bezeichneten Gebührenpositionen bezieht.
Zu Doppelbuchstabe cc (Satz 3 neu)
Mit dem neuen Satz 3 wird im Hinblick auf die Ergänzungen in den Sätzen 1 und 2 -
wie in der GOÄ -
klargestellt, dass sich die Minderungspflicht nicht auf den Zuschlag
für
die belegzahnärztliche Visite erstreckt.
Zu Buchstabe b (Absatz 2)
Mit
dem neuen Absatz 2 wird in Angleichung an die Formulierung in der GOÄ
klargestellt,
dass trotz Nichtabgeltung der von der Gebührenminderung nicht erfassten
20
Kosten eine gesonderte Berechnung durch den
liquidierenden Zahnarzt zu
unterbleiben hat. Entschädigungen und
Auslagen können daneben
nach den §§ 8 und
9 berechnet werden.
Zu Nummer 9 (§8)
Mit der Neufassung des § 8 wird die Regelungssystematik der GOÄ zu
Entschädigungen (Wegegeld und Reiseentschädigungen) übernommen. Die Absätze 1
bis 3 entsprechen den §§ 7 bis 9 der GOÄ.
Die Beträge werden entsprechend der
Kostensteigerung seit 1996 (Inkrafttreten
der letzten GOÄ-Novellierung
bis zum
Inkrafttreten der neuen GOZ) angepasst. Die Erhöhung des Kostenanteils orientiert
sich an den Angaben des Statistischen Bundesamtes zum Verbraucherpreisindex im
Bereich Waren und Dienstleistungen für Privatfahrzeuge. Die Erhöhung des
Aufwandsanteils entspricht der
allgemeinen mit dieser Verordnung vorgesehenen
Honorarsteigerung.
Zu Nummer 10 (§9)
Zu Buchstabe a (Absatz 1)
In Absatz 1 wird die bisherige Regelung unverändert übernommen.
Zu Buchstabe b (Absatz 2)
Mit
dem neuen Absatz 2 wird der Zahnarzt verpflichtet, dem Zahlungspflichtigen vor
der Behandlung einen Kostenvoranschlag über
die voraussichtlichen Kosten der
zahntechnischen Leistungen vorzulegen. Damit wird für den Zahlungspflichtigen
Transparenz auch hinsichtlich der Kosten für
zahntechnische Leistungen geschaffen,
die der Zahnarzt nach Absatz 1 als Auslagen
abrechnen kann. Der Kostenvoranschlag
ist ebenso wie der Kostenvoranschlag des mit der Ausführung der zahntechnischen
Leistungen beauftragten gewerblichen Labors
auch vorzulegen, wenn die
zahntechnischen Leistungen im praxiseigenen Labor des Zahnarztes erstellt
werden.
Für den Kostenvoranschlag st die
Textform nach § 126b des Bürgerlichen
Gesetzbuchs vorgesehen, ca diese zur Dokumentation
und Information für den
Zahlungspflichtigen angemessen ist.
21
Die Verpflichtung zur Vorlage des Kostenvoranschlags ist
auf Fälle, in denen
die
voraussichtlichen Kosten 150 Euro überschreiten, beschränkt,
um
unverhältnismäßigen Aufwand bei z.B. kleineren
Reparaturen zu vermeiden.
Der notwendige Inhalt des Kostenvoranschlags wird in
Satz 2 festgelegt. Durch präzise
Angaben zu Leistungen und Preisen wird die Nachvollziehbarkeit für den
Zahlungspflichtigen sichergestellt.
Die Angabe der Berechnungsgrundlage, z.B. nach
bestimmten Leistungsverzeichnissen, ist für den Zahlungspflichtigen im Hinblick
auf die
mögliche
Erstattung durch seinen Kostenträger
von Bedeutung.
Das Erfordernis der Angabe des Herstellungsortes, das sich auch auf
Teilleistungen
bezieht, dient der Transparenz für den Zahlungspflichtigen, der im
Zusammenhang mit
den voraussichtlichen Kosten auch ein Interesse an einer Information über die Herkunft
der zahntechnischen Leistungen hat.
Da die Angaben im Kostenvoranschlag für den Laien möglicherweise nicht leicht zu
verstehen sind, ist ihm nach Satz 3 auf Verlangen der Inhalt vom Zahnarzt näher zu
erläutern.
Die in Satz 4 enthaltene Unterrichtungspflicht bei zu
erwartender Überschreitung
der
im Kostenvoranschlag angegebenen
Kosten um mehr als 15 % entspricht der
Regelung in § 650 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und der hierzu
ergangenen
Rechtsprechung.
Zu Nummer 11 (§ 10)
Zu Buchstabe a (Absatz 2)
Mit
den Änderungen und Ergänzungen
in Absatz 2 werden im Wesentlichen die
Formulierungen der entsprechenden Regelung
in § 12 Abs. 2 der
GOÄ übernommen.
Zu Doppelbuchstabe aa (Nummer 2)
Soweit
die Abrechnungsfähigkeit der Leistung nach deren Leistungsbeschreibung im
Gebührenverzeichnis von einer bestimmten
Mindestdauer abhängt, ist die
Angabe der
Mindestdauer in der Rechnung zur
Herstellung der Transparenz und
Nachvollziehbarkeit der Rechnung für
den Zahlungspflichtigen unverzichtbar.
Zu Doppelbuchstabe bb (Nummer 3)
22
Die
Änderung in Nr. 3 ist eine redaktionelle Anpassung an den
durch Artikel 21 des
Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2266) i.V. m. Artikel 7 der Verordnung
vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750) geänderten § 7.
Zu Doppelbuchstabe cc (Nurr mer 4)
Die Neufassung der Nr. 4 ist eine redaktionelle Anpassung an den mit dieser
Verordnung neu gefassten § 3.
Zu Doppelbuchstabe dd (Nummer 6)
Die
Ergänzung der Nr. 6 übernimmt
die entsprechende Regelung der GOÄ.
Belege
oder sonstige Nachweise über Art, Menge und Preis der
verwendeten Materialien sind
zur Nachvollziehbarkeit der Rechnung
für den Zahlungspflichtigen erforderlich. Die
Bagatellgrenze entspricht der Höhe nach der in der GOÄ vorgesehenen Grenze.
Zu Buchstabe b (Absatz 3)
Mit den Änderungen in Absatz 3 werden die durch die Vierte
Verordnung zur Änderung
der GOÄ in § 12 Abs. 3 GOÄ eingefügten Formulierungen übernommen.
Zu Doppelbuchstabe aa (Sab: 1)
Mit der Neufassung des Satzes 1 werden die Anforderungen
an die Begründungspflicht
für
Berechnungen oberhalb des Schwellenwertes präzisiert
und damit die der
Transparenz dienende Funktion der Begründungspflicht
verdeutlicht. Als
Folgeregelung zu § 5 Abs. 3 neu wird klargestellt, dass die Begründungspflicht
gleichermaßen bei Überschreiten des für die dort genannten Leistungen geltenden
Schwellenwertes gilt.
Zu Doppelbuchstabe bb (Satz 3 neu)
Mit dem neuen Satz 3 wird klargestellt, dass auch bei
einer abweichenden
Honorarvereinbarung nach § 2 dieser
Verordnung auf Verlangen des
Zahlungspflichtigen eine Begründung der unabhängig
von der Vereinbarung
gerechtfertigten schwellenwertüberschreitenden Gebührenbemessung zu erteilen ist.
Dies ist für den
Zahlungspflichtigen für die
Geltendmachung von Ansprüchen
gegenüber
Dritten (z.B. einem privaten Krankenversicherungsunternehmen) von
Bedeutung.
Zu Buchstabe c (Absatz 4)
23
Die Änderung ist eine Folgeregelung zur Neufassung des § 6.
Zu Buchstabe d (Absätze 6 und 7 neu)
Mit dem neuen Absatz 6 wird klargestellt, dass der
Betroffene der Übermittlung
seiner
Daten an eine privatzahnärztliche
Verrechnungsstelle oder eine andere Stelle, die zur
Erstellung der Rechnung vom Zahnarzt beauftragt wird, schriftlich zustimmen und
den
Zahnarzt insoweit von der Schweigepflicht schriftlich entbinden muss. Damit
wird dem
Recht auf informationelle Selbstbestimmung und den von der Rechtsprechung im
Zusammenhang mit der zahnärztlichen Schweigepflicht aufgestellten Grundsätzen
Rechnung getragen.
Mit
dem neuen Absatz 7 wird die Möglichkeit der Vereinbarung einer
Vorauszahlung
geregelt. Mit der Vereinbarung einer Vorauszahlung bei - auf einen
Behandlungszeitraum von drei Monaten bezogenen - teureren Behandlungen wird
dem wirtschaftlichen Interesse; des
Zahnarztes, der regelmäßig mit seiner Behandlung
in Vorleistung geht, Rechnung getragen. Zum Schutz des Zahlungspflichtigen wird
die
Vorauszahlung
der Höhe nach auf 30
Prozent des voraussichtlichen Gesamtbetrages
begrenzt.
Zu Nummer 12 (§ 11)
Mit dem neuen § 11 wird die bereits weggefallene
Berlin-Klausel durch eine
Übergangsvorschrift ersetzt.
Nummer 1 stellt klar, dass für die Abrechnung von Leistungen, die
vor Inkrafttreten der
neuen Gebührenordnung
erbracht worden sind, weiterhin die Gebührenordnung in der
bis dahin geltenden Fassung
anzuwenden ist.
In
Nummer 2 wird eine Übergangsregelung getroffen für Fälle, in denen die
Behandlung vor Inkrafttreten dieser
Verordnung begonnen, aber erst nach deren
Inkrafttreten beendet werden. Für die in den genannten Gebührenpositionen
zusammengefassten Komplexleistungen, deren Erbringung sich typischerweise über
einen Zeitraum von mehreren Sitzungen erstrecken kann, wird die Weitergeltung
der
vor dem Inkrafttreten dieser
Verordnung geltenden Verordnung bestimmt, wenn die
Leistung vor dem Inkrafttreten begonnen und noch nicht beendet wurde.
Wird bei einer kieferorthopädischen Behandlung, die vor
Inkrafttreten dieser
Verordnung begonnen wurde, im Rahmen des Behandlungsplans eine über den
2,3fachen Gebührensatz hinausgehender Gebührensatz für bestimmte Leistungen
begründet, so kann
dieser Gebührensatz ohne
erneute Begründung auch
angewendet
werden, wenn diese Leistungen nach Inkrafttreten dieser Verordnung erbracht
werden
und nach dem neuen Gebührenverzeichnis
abzurechnen sind. Dadurch wird unnötiger
Bürokratieaufwand vermieden.
Zu Nummer 13 (§ 12)
Der bisherige § 12 regelte das Inkrafttreten der Gebührenordnung vom 22. Oktober
1987 und eine Übergangsregelung
zur früheren Gebührenverordnung und kann
entfallen.
Zu Nummer 14 (Anlage Gebührenverzeichnis)
Zu Abschnitt A. Allgemeine zahnärztliche Leistungen
Die
Neufassung des Abschnitts A des Gebührenverzeichnisses
der GOZ beinhaltet
eine Neuordnung der allgemeinen zahnärztlichen
Leistungen auf der Grundlage der
bisher in Abschnitt A der geltenden GOZ, in
Abschnitt B I (allgemeine Beratungen und
Untersuchungen) und O I (Strahlendiagnostik) der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
enthaltenden allgemeinen Beratungsleistungen bzw. Röntgenleistungen, die
typischerweise auch von Zahnärzten erbracht und im Rahmen des bisher geltenden
privatzahnärztlichen Gebührenrechts berechnet werden konnten.
Diese Leistungen
werden in Abschnitt A des Gebührenverzeichnisses der GOZ zusammengefasst.
Dabei ist der Systematik der GOÄ folgend eine im Vergleich zum BEMA
differenziertere Abbildung der
allgemeinen Beratungs- und Untersuchungsleistungen
beibehalten und weiterentwickelt worden.
Zu den Allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt A. I.
Die Abrechnungsbestimmungen Nummer 1 und 2 führen die bisherige Systematik der
GOZ fort, dass neben den Gebühren nach dieser Verordnung nur diejenigen
Materialien gesondert berechnet werden können, für die dies in den allgemeinen
Vorschriften oder im Gebührenverzeichnis bestimmt wird.
Die Kosten chirurgischer Abclecksets
sind nur bei bestimmten - nicht abschließend
aufgeführten
- Eingriffen gesondert berechnungsfähig,
bei denen besonders hohe
Anforderungen ein spezielles; Abdeckset
erforderlich machen. Die Verwendung eines
ggf. kleineren Abdecksets oder vergleichbarer Materialien in anderen Fällen ist mit der
jeweiligen
Gebühr abgegolten. Vor diesem Hintergrund wurde für die gesonderte
Berechnungsfähigkeit eines chirurgischen Abdecksets
auf besonders invasive Eingriffe
mit umfangreicher Freilegung von Knochen- oder Weichteilgewebe abgestellt.
Die
Abrechnungsbestimmung Nummer 3 greift die - auch im Rahmen des
privatzahnärztlichen Gebührenrechts
bislang geltende - Systematik der GOÄ im
Hinblick auf die Begrenzung der Berechnungsfähigkeit
der allgemeinen Beratungen
und Untersuchungen neben den übrigen Leistungen des Gebührenverzeichnisses in
demselben Behandlungsfall auf. Aus Praktikabilitätsgründen wird der Zeitraum des
Behandlungsfalles auf vier Wochen nach der
ersten Inanspruchnahme des Zahnarztes
festgelegt. Um besonders beratungsintensive Behandlungsfälle zu berücksichtigen
und zur Förderung der sprechenden Zahnmedizin, ist abweichend von der
bisherigen
Regelung in der GOÄ die allgemeine Beratung nach Nummer 1 ab der dritten
Inanspruchnahme des Zahnarztes innerhalb
des Zeitraums von vier Wochen nach der
ersten Inanspruchnahme des Zahnarztes wieder neben anderen Leistungen
berechnungsfähig.
Die
Abrechnungsbestimmung Nummer 6 stellt den Mindestinhalt von Therapie- und
Kostenplänen klar. Dies dient der Transparenz dieser Pläne für den
zahlungspflichtigen Patienten und liegt im Interesse des Patientenschutzes.
Zu der Leistung nach Nummer 4
Die Leistung nach Nummer 4 bildet den besonderen Aufwand
ab, der entsteht, wenn
im
Rahmen der zahnärztlichen Beratung die Einbeziehung einer Bezugsperson des
Patienten notwendig ist. Die bloße
Anwesenheit einer Bezugsperson, ohne dass
diese in die Beratung aktiv einbezogen wird, ist hierfür nicht ausreichend. Darüber
hinaus ist eine Mindestdauer der zahnärztlichen
Beratung von 15 Minuten
Voraussetzung für die Berechnung dieser Leistung.
Zu der Leistung nach Nummer 6
Der Abrechnungsausschluss gegenüber der Leistung nach Nummer 105 bezieht sich
auf den gesamten Zeitraum von einem halben Kalenderjahr und nicht nur auf eine
Sitzung.
Zu der Leistung nach Nummer 13
Der
Zuschlag gilt den höheren Kostenaufwand für
die zahnmedizinisch notwendige
Verwendung eines Operationsmikroskops ab. Ein ggf. erhöhter Zeitaufwand bei der
Erbringung der jeweiligen Leistung wäre bei der Festlegung der Gebühr innerhalb des
Gebührenrahmens
zu berücksichtigen.
26
Zu der Leistung nach Nummer 14
Der Zuschlag gilt den höheren Kostenaufwand für die zahnmedizinisch notwendige
Verwendung
eines Lasers irn Zusammenhang mit chirurgischen oder endodontischen
Therapiemaßnahmen sowie der Parodontaltherapie
ab. Maßgebend für die
Berechnung der Höhe des je
Sitzung einmal berechnungsfähigen Zuschlages ist die
im Zusammenhang mit der Laseranwendung erbrachte chirurgische, endodontische
oder parodontologische
Leistung mit der höchsten Punktzahl.
Zu der Leistung nach Nummer 21
Mit der Leistung nach Nummer 21 soll u.a. auch ein
Anreiz gesetzt werden, die
wegen ihres präventiven
Potentials zahnmedizinisch wichtige Früherkennung von
Krebserkrankungen der Mundhöhle konsequent durchzuführen. Abgegolten wird mit
der Leistung nach Nummer 21 die Gewinnung des Materials. Die anschließende
zytologische Untersuchung ist
gesondert berechnungsfähig.
Zu der Leistung nach Nummer 22
Die Leistung nach Nummer 22 entspricht der Leistung nach
Nummer 298 GOÄ. Die
Berechnung der Leistung nach Nummer
22 erfolgt nicht je Abstrich, sondern -wie die
der Leistung nach Nummer 298 GOÄ - bezogen auf die Entnahme von
Abstrichmaterial einer Körperstelle (z.B. der Mundhöhle,
auch bei mehreren
Abstrichen). Die Kosten der sich anschließenden mikrobiologischen Untersuchung
sind gesondert berechnungsfähig.
Zu der Leistung nach Nummer 30
Die Leistung nach Nummer 30 bildet die Erstellung eines
Therapie- und
Kostenplanes auf Anforderung des Patienten ab, für die keine speziellen
Gebührenpositionen im Gebührenverzeichnis aufgeführt sind (wie z.B. die Leistung
nach Nummer 500).
Zu den Leistungen nach den Nummern 50 bis 53
Die Leistungen nach den Nummern 50 bis 53 entsprechen
weitgehend den im BEMA
und in der geltenden GOZ enthaltenen typischen zahnärztlichen
Anästhesieleistungen. Klargestellt wird, dass die verwendeten Einmalartikel und
Arzneimittel mit den Gebühren für diese Leistungen abgegolten sind.
27
Infiltrationsanästhesien und Leitungsanästhesien (Nummern 51 bis 53) sind auch
nebeneinander
berechnungsfähig, wenn dies
zur Erreichung einer ausreichenden
Anästhesietiefe notwendig isit
(auch bei Anästhesie
unterschiedlicher
Innervationsgebiete: z.B. N. buccalis, N. alveolaris inferior)
Zu der Leistung nach Nummer 60
Die
Leistung nach Nummer 50 stellt auf die erste Röntgenaufnahme
der Zähne im
zeitlichen Zusammenhang (Sitzung) ab. Weitere Röntgenaufnahmen
der Zähne in
derselben Sitzung sind nach der Leistung nach Nummer 61 zu berechnen.
Ausgenommen hiervon sind Röntgenaufnahmen bei unterschiedlicher
klinischer
Situation im Rahmen endodontischer oder chirurgischer
Behandlungen in derselben
Sitzung. Damit wird dem Umstand Rechnung
getragen, dass sich in diesen Fällen ein
erhöhter
Aufwand durch eine häufig notwendige Neueinstellung für die Anfertigung
der weiteren Röntgenaufnahmen ergibt.
Zu Abschnitt B. Prophylaktische Leistungen
Der
Abschnitt B ist vollständig neu gefasst worden. Ausgangspunkt waren die im
Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung angebotenen prophylaktischen
Leistungen, deren im BEMA abgebildetes
Bewertungsgefüge auch die
Grundlage der
relativen Bewertungen der einzelnen
Leistungen dieses Abschnittes bildet. Die
Bewertung der einzelnen prophylaktischen
Leistungen wird hierdurch gegenüber der
geltenden GOZ deutlich angehoben. Darüber hinaus wurden eine ganze Reihe
neuer
prophylaktischer Leistungen in den
Abschnitt B aufgenommen (z.B.
Kariesrisikobestimmung, Kariesmonitoring,
lokale Anwendung von Chlorhexidin mit
und ohne Schiene als Medikamententräger).
Insgesamt
wird die Neufassung des Abschnitts B dazu führen,
dass der
Honorarumsatz der prophylaktischen
Leistungen gegenüber der
geltenden GOZ um
rd. 60 v.H. ansteigen wird. Hierdurch wird der Stellenwert der Prävention verdeutlicht
und es werden Anreize für eine präventionsorientierte Zahnheilkunde
gesetzt.
Auf Vorschlag der Kostenträger und der Bundeszahnärztekammer (BZÄK) wurde die
Leistung nach Nummer 120
Professionelle Zahnreinigung (PZR) vom Abschnitt E
(Leistungen bei Erkrankungen der
Mundschleimhaut und des Parodontiums) in den
Abschnitt B verlagert. Die PZR ist jedoch nicht nur als eine prophylaktische
Leistung
anzusehen, sie kann auch eine zahnmedizinisch notwendige Heilbehandlung
darstellen, wie z.B. im Vorfeld einer systematischen Parodontalbehandlung.
Zu der Leistung nach Nummer 105
Die Kariesrisikobestimmung und
das Kariesmonitoring (Leistungen nach den
Nummern 106 und 107) sind Leistungsinhalte der Leistung nach Nummer 105
(Früherkennungsuntersuchung
eines Kindes bis zum 72. Lebensmonat). Dies
begründet den Abrechnungsausschluss der
Leistungen nach den Nummern 106 und
107 neben der Früherkennungsuntersuchung.
Zu der Leistung nach Nummer 110
Die Leistung nach Nummer 110 bildet die Anwendung von Chlorhexidin oder anderen
geeigneten
Mitteln zur Kariesvorbeugung oder -behandlung ohne
Verwendung einer
Schiene oder eines Löffels ab. Unabhängig von der Beschreibung der Leistung
nach
Nummer 110 kann Chlorhexidin auch in anderen
Zusammenhängen angewandt
werden, wie z.B. als unterstützende Maßnahme im Rahmen einer Parodontaltherapie
oder zur Erreichung einer relativen Bakterienfreiheit vor chirurgischen
Eingriffen.
Zu Abschnitt C. Konserviersnde Leistungen
Im Rahmen der Neufassung des Abschnitts C wurden
Leistungen im Zusammenhang
mit der Versorgung eines Zahnes mit einer Krone oder
Teilkrone (einschließlich der
Aufbaufüllungen und intrakanalärer
Stiftverankerungen) der Systematik des BEMA
folgend in den Abschnitt F (Prothetische Leistungen) verlagert. Dies erfolgte
aus rein
systematischen Gründen im
Hinblick auf die Zuordnung bestimmter zahnärztlicher
Leistungen. Durch diese Änderung im privatzahnärztlichen
Gebührenrecht werden
mögliche Auswirkungen im Rechtsverhältnis zwischen dem zahlungspflichtigen
Patienten und dem privaten Krankenversicherungsunternehmen oder dem
zuständigen
Beihilfekostenträger z.B.
hinsichtlich der Erstattung von Kosten
zahnärztlicher
Leistungen nicht vorgegeben.
Zu der Leistung nach Nummer 200
Für den
provisorischen oder temporären Verschluss einer Kavität wird im
Gebührenverzeichnis
einheitlich die Formulierung provisorischer Verschluss
verwendet. Mit diesem Begriff wird
auf die geplante Liegezeit des Verschlusses
abgestellt. Unter Berücksichtigung dieser Liegezeit ist auch
ein solcher Verschluss
randdicht
anzufertigen und kann nicht als lückenhaft angesehen werden.
Zu der Leistung nach Nummer 201
29
Die Leistung nach Nummer 201 kann für die Stillung einer übermäßigen
Papillenblutung dann berechnet werden, wenn hierdurch
das geplante Vorgehen
substantiell geändert werden muss.
Zu den Leistungen nach den Nummern 206, 208, 210 und 212
Auf
Vorschlag der BZÄK wird die Politur einer Zahnfüllung
in einer gesonderten
Sitzung aus den Leistungen nach den Nummern 205, 207, 209 und 211 unter
Bereinigung der Bewertung in gesonderte Gebührenpositionen (Leistungen nach den
Nummern 206, 208, 210 und 212) ausgegliedert. Diese Leistungen bilden die in
einer
gesonderten
Sitzung erfolgende Politur der Füllung ab. Die in der Sitzung der Anlage
einer Füllung ggf. erfolgende Politur ist wie in der geltenden GOZ
Leistungsbestandteil der jeweiligen Füllungsleistung.
Zu der Leistung nach Nummer 211
Der in der Beschreibung der Leistung nach Nummer 211
aufgeführte Höckeraufbau
im Seitenzahnbereich bezieht sich auf den Aufbau eines gesamten Höckers und nicht
nur auf einzelne Anteile eines Höckers.
Zu den Leistungen nach den Nummern 215 bis 218
Wesentlicher
Inhalt der Leistungen nach den Nummern 215 bis 218 ist die
Verwendung von Kompositen in
Schmelz-Dentin-Adhäsiv-Technik
und/oder Schmelz-
Adhäsiv-Technik
ggf. einschließlich Mehrschichttechnik. Die Verwendung von
Komponieren und Glasionomer-Zementen ohne
Konditionierung der
Zahnhartsubstanzen löst die Berechnungsfähigkeit
dieser Leistungen nicht aus und
ist mit den Gebühren für die Leistungen nach den Nummern 205
bis 211 abgegolten.
Zu den Abrechnungsbestimmungen nach den Leistungen nach
den Nummern 205 bis
218
Die Abrechnungsbestimmung Nummer 2 stellt klar, dass bei der Einbringung von
Kompositfüllungen im Rahmen der Mehrkostenregelung nach § 28 Abs. 2 SGB V nur
die Leistungen nach den Nummern 215 bis 218 berechnet werden können. Eine
Berechnung der Leistungen nach den Nummern 205 bis 212 ist im Rahmen einer
Mehrkostenregelung nicht 2:ulässig, weil diese Leistungen der nach § 28 Abs. 2 Satz
3 SGB V von den Krankenkassen zu zahlenden Sachleistung entsprechen. Eine
Berechnung der Leistungen nach den Nummern 205 bis 212 (plastische Füllungen)
neben den Zusatzleistungen für die Verwendung der Schmelz-Dentin-Adhäsivtechnik
30
nach den Nummern 215 bis 218 würde im Rahmen der Mehrkostenregelung
dazu
führen, dass letztlich der Vergütungsunterschied der als Sachleistung
von den
Krankenkassen
zu zahlenden Füllungsleistungen
zwischen der Berechnung nach
GOZ und der
nach BEMA vom Versicherten der gesetzlichen Krankenkasse als
Mehrkosten zu
zahlen wäre, ohne dass
dem eine Mehrleistung gegenüber stehen
würde.
Die Abrechnungsbestimmung Nr. 4 stellt klar, dass in den
Leistungen nach den
Nummern 205 bis 212 (plastische Füllungen) im Frontzahnbereich die in
den
Leistungen nach den Nummern 215 bis 218 beschriebenen Leistungen (u.a. die
Schmelz-Adhäsiv-Technik
und/oder die Dentin-Adhäsiv-Technik
sowie die
Mehrschichttechnik) grundsätzlich enthalten sind. Für einen besonderen
zahnärztlichen
Aufwand im Rahmen der Mehrfarbentechnik zur ästhetischen
Optimierung der Farbanpassung bei Komposit-Füllungen im Frontzahnbereich kann
jedoch ein Drittel der Gebühr der jeweiligen Zusatzleistung nach den Nummern 215
bis 218 zusätzlich zu den
Leistungen nach den Nummern 205 bis 212 berechnet
werden. Nur in
diesen Fällen wäre bei Versicherten der gesetzlichen
Krankenkassen
für Kompositfüllungen
im Frontzahnbereich eine entsprechende
Mehrkostenvereinbarung nach § 28 Abs. 2 SGB V möglich.
Aus Gründen der Transparenz ist das Vorliegen eines überdurchschnittlichen
zahnärztlichen
Aufwands zur ästhetischen
Optimierung der Farbanpassung im
Rahmen der
Mehrfarbentechnik einer Komposit-Füllung im Frontzahnbereich in der
Rechnung zu vermerken.
Zu der Leistung nach Nummer 225
Die Leistung nach Nummer 225 bildet die Reparatur einer
grundsätzlich
erhaltenswerten
Füllung nach den
Nummern 205 bis 218 ab. Diese Leistung ist nicht
für
das Polieren einer Füllung berechnungsfähig.
Zu der Leistung nach Nummer 242
Die Leistung nach Nummer 242 kann im Rahmen der zahnärztlichen Versorgung im
Ausnahmefall (beim jungen Patienten)
in Frage kommen.
Zu der Leistung nach Nummer 244
31
Die
Leistung nach Nummer 244 beschreibt im Hinblick auf die Stellungnahme der
Deutschen Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde vom
15. August 2007
zur Behandlung endodontischer
Schmerzfälle eine Leistung, die allenfalls in
Ausnahmefällen in Frage kommt.
Zu der Leistung nach Nummer 255
Die Leistung nach Nummer 255 kann - unabhängig von der Berechnungsfähigkeit
der Leistung nach Nummer 250 -je Wurzelkanal und Sitzung höchstens zweimal
berechnet werden.
Zu Abschnitt D. Chirurgische Leistungen
Der Abschnitt D wurde auf der Grundlage der im BEMA
enthaltenen chirurgischen
Leistungen neugefasst, die um einige Leistungen aus dem Abschnitt chirurgische
Leistungen der geltenden GOZ sowie aus dem Abschnitt L IX der GOÄ (Mund-,
Kiefer- und Gesichtschirugie)
ergänzt wurden.
Zu der Leistung nach Nummer 310
Die Leistungen nach den Nummern 310 und 311 gelten den
besonderen Aufwand ab,
der mit
der Stillung einer übermäßigen Blutung verbunden ist. Im Rahmen von
chirurgischen Eingriffen stellt die
Blutstillung eine regelmäßig auftretende Teilleistung
dar. Vor diesem Hintergrund sind die Leistungen nach den Nummern 310 und 311 im
zeitlichen Zusammenhang mit
chirurgischen Eingriffen nur berechnungsfähig,
wenn
durch die Blutstillung ein im Vergleich zum durchschnittlichen Fall des
jeweiligen
chirurgischen Eingriffes überdurchschnittlicher Zeitaufwand
ausgelöst wird. Dies
kann
dann der Fall sein, wenn z.B. eine
Tamponade mit Naht zur Blutstillung notwendig
wird.
Zu der Leistung nach Nummer 330
Eine ggf. notwendige retrograde Füllung ist - wie bei den vergleichbaren
Leistungen
des BEMA - Leistungsbestandteil der
Leistungen nach den Nummern 330 bis 332.
Sofern sich im Einzelfall bei einer retrograden Füllung
unter Verwendung von
Komposit in Adhäsivtechnik ein
erhöhter Zeitaufwand ergibt, kann dies bei der
Festlegung der Gebühr innerhalb des Gebührenrahmens berücksichtigt werden.
32
Zu Abschnitt E. Leistungen bei Erkrankungen der
Mundschleimhaut und des
Parodontiums
Bei der Neugestaltung des Abschnitts E wurde von der
Struktur der vergleichbaren
Leistungen des Teils 4 des BEMA (Systematische Behandlung von
Parodontopathien) ausgegangen. Ergänzt wurden neben einigen Leistungen
des
Abschnitts E der geltenden GOZ auch
eine Reihe neuer Leistungen insbesondere
spezielle operative Eingriffe an der Schleimhaut und dem Bindegewebe. Darüber
hinaus wurden z.B. mit der Leistung nach
Nummer 345b (Unterstützende
Parodontalbehandlung) Anreize für eine konsequente und nachhaltige
Durchführung
einer systematischen Parodontalbehandlung und damit für eine zahnerhaltende
Behandlung gesetzt.
Zu der Leistung nach Nummer 410
Wird die Leistung nach Nummer 410 in derselben Sitzung
neben der Leistung nach
Nummer 103 (Fluoridierung)
berechnet, so ist die Leistung nach Nummer 410 wegen
der sich teilweise überschneidenden Leistungsinhalte
(Fluoridierungsmaßnahmen
und Entfernen weicher Zahnbeläge) nur mit 11,4 Punkten berechnungsfähig.
Zu der Leistung nach Nummer 411
Wird
die Leistung nach Nummer 411 in derselben Sitzung neben der Leistung nach
Nummer 103 (Fluoridierung)
berechnet, so ist die Leistung nach Nummer 411 wegen
der sich teilweise überschneidenden Leistungsinhalte (Fluoridierungsmaßnahmen
und Entfernen weicher Zahnbeläge) nur mit 7,0 Punkten berechnungsfähig.
Zu den Leistungen nach den Nummern 420 bis 423
Die
Leistungen nach den Nummern 420 bis 423 bilden - der Struktur der
vergleichbaren Leistungen des BEMA folgend -die systematische Behandlung der
Erkrankungen des Parodontiums
ab. Diese Leistungen sind als Komplexleistungen
konzipiert, die die einzelnen Behandlungsschritte - auch wenn diese in mehreren
Sitzungen erbracht werden - insgesamt abgelten. Der Ausgestaltung als
Komplexleistung wird darüber hinaus dadurch Rechnung getragen, dass bestimmte,
häufig zeitlich
vor oder nach einer systematischen Parodontalbehandlung
durchzuführende
Leistungen, wie z.B. die professionelle Zahnreinigung oder das
Entfernen harter und weicher Zahnbeläge, in einem Zeitraum von zwei Wochen
vor .
33
und vier Wochen nach Beginn der systematischen Behandlung
nicht neben den
Leistungen nach den Nummern 420 bis 423 berechnungsfähig sind.
Bei den Leistungen nach den Nummern 422 und 423 (offenes
Vorgehen) sind auch
einfache knochenverändernde Maßnahmen als Leistungsbestandteil
anzusehen, die
nur einen geringen Zeitaufwand benötigen (z.B. Knochenglättungen).
Darüber
hinausgehende odontoplastische
oder osteoplastische Maßnahmen mit speziell
hierfür eingesetzten
Instrumenten wären mit der
Leistung nach Nummer 428
berechnungsfähig.
Zu Abschnitt F. Prothetische Leistungen
Wie
auch bei anderen Abschnitten des Gebührenverzeichnisses
basiert die
Neufassung des Abschnitts F maßgebend auf der Struktur des BEMA, die
insbesondere um
prothetische Leistungen bei der Versorgung mit Teilkronen,
Einzelkronen,
Brücken- oder
Prothesenankern sowie Teleskopkronen in
Vollverblendung, aus Keramik oder in Galvanotechnik ergänzt wurde.
Zu der Leistung nach Nummer 506
Grundsätzlich können die Leistungen nach den Nummern
505 und 506 nicht neben
den plastischen Füllungen nach den Nummern 205 bis 218
berechnet werden
(Abrechnungsbestimmung Nr. 2). Im
Ausnahmefall (Abrechnungsbestimmung Nr. 4)
kann es aber vorkommen, dass zunächst eine plastische Füllung nach den Nummern
205 bis 218 erfolgt, diese sich aber als unzureichend erweist und der Zahn dann
nach
einer Aufbaufüllung mit einer Krone oder einen Brückenanker versorgt werden muss.
In diesen Fällen ergibt sich eine Nebeneinanderberechung der Leistungen nach den
Nummern 205 bis 218 mit den
Leistungen nach den Nummern 505 und ggf. 506, die
sich jedoch auf verschiedene Zeiträume
bezieht. Eine solche Berechnungsweise
wäre dann zulässig. Dieses Vorgehen ist im
Interesse der Transparenz in der
Rechnung zu begründen (z.B. Fraktur oder Verlust der Füllung).
Zu Abschnitt G. Kieferorthopädische Leistungen
Grundlage
für die Neufassung des Abschnittes G sind die im Teil 3 des
BEMA
aufgeführten kieferorthopädischen Leistungen in der vertragszahnärztlichen
Versorgung. Ergänzt wurden
einige bereits in der geltenden GOZ enthaltene
Leistungen, wie z.B. für kieferorthopädische Leistungen bei Erwachsenen,
sowie
34
einige neue - bisher in der GOZ nicht enthaltene -
Leistungen (z.B. die Eingliederung
von lingual positionierten Brackets
oder eines Frontzahnretainers). Darüber hinaus
wird die Möglichkeit geschaffen, dass der
kieferorthopädisch tätige Zahnarzt und der
zahlungspflichtige Patient unter
bestimmten Bedingungen Vereinbarungen zu
Mehrkosten für die im Rahmen der kieferorthopädischen Behandlung eingesetzten
Materialien treffen können. Hierdurch erhalten die Patienten hinsichtlich der für die
kieferorthopädische Behandlung verwendeten
Materialien größere
Wahlmöglichkeiten.
Zu der Leistung nach Nummer 600
Die Leistung nach Nummer 600 umfasst auch die Diagnostik orofazialer Dyskinesien.
Sofern
die Leistung nach Nummer 600 speziell für
die Diagnostik orofazialer
Dyskinesien - die häufig
im Vorfeld einer kieferorthopädischen Behandlung zur
Umformung eines Kiefers oder zur
Einstellung des Unterkiefers in den Regelbiss
(Leistungen nach den Nummern 610 bis 617) erfolgt - berechnet wird, kann die
Leistung nach Nummer 600 frühestens nach drei Monaten erneut in
Rechnung
gestellt werden.
Zu der Leistung nach Nummer 601
Die Leistung nach Nummer 601 umfasst auch die Planung
einer Behandlung
orofazialer Dyskinesien.
Wenn die Leistung nach Nummer 601 z.B. zur Planung einer
Behandlung orofazialer Dyskinesien
im Vorfeld einer kieferorthopädischen
Behandlung zur Umformung eines Kiefers oder zur Einstellung des Unterkiefers in
den Regelbiss (Leistungen nach den
Nummern 610 bis 617) berechnet wird, ist die
Leistung nach Nummer 601 frühestens nach sechs Monaten erneut
berechnungsfähig.
Zu den Abrechnungsbestimmungen nach den Leistungen Nummern 610 bis 617
Entsprechend dem Vorgehen in der vertragszahnärztlichen Versorgung werden in der
Abrechnungsbestimmung Nummer 5 wie
bisher in der Anwendungspraxis bereits
üblich
quartalsweise Abschlagszahlungen festgelegt. Zwischen Zahnarzt und
Zahlungspflichtigen kann abweichend hiervon eine andere Abrechnungsweise
schriftlich vereinbart werden.
Zu Abschnitt J. Funktionsanalytische und
funktionstherapeutische Leistungen sowie
Eingliederung
von Aufbissbehelfen und Schienen
35
Im Rahmen der Neugestaltung des Gebührenverzeichnisses wurden die
Abschnitte H
und J (Eingliederung von Aufbissbehelfen und Schienen sowie funktionsanalytische
und funktionstherapeutische Leistungen) zusammengefasst.
Zu der Leistung nach Nummer 732
Die Leistung nach Nummer 732 bildet die Umarbeitung
einer vorhandenen Prothese
zu einem Aufbissbehelf ab. Kennzeichnend für einen solchen Aufbissbehelf
ist, dass
dieser aufgrund der Herstellung aus einer Prothese mit Okklusalflächen stets, wenn
auch in überarbeiteter Form, als ein Aufbissbehelf
mit adjustierter Oberfläche
anzusehen ist.
Zu Abschnitt K. Implantologische Leistungen
Insbesondere
im Bereich der Implantologie haben sich die
zahnmedizinischen
Therapiemöglichkeiten seit Inkrafttreten der geltenden GOZ erheblich
erweitert, so
dass der Abschnitt Implantologie des Gebührenverzeichnisses umfassend neu zu
gestalten war. Dabei wurden auch einige typische implantologische
Leistungen, die
derzeit nur mit Leistungen aus dem Gebührenverzeichnis der GOÄ oder mit Hilfe von
Analogbewertungen berechnet werden können, als Komplexleistungen ausgestaltet
und in die GOZ aufgenommen. Zu nennen sind in diesem Zusammenhang z.B. die
Sinuslift-Operationen. Ferner wurden für
die bei einer implantologischen
Behandlungsmaßnahme besonders wichtige Therapieplanung und Nachsorge neue
Leistungen ergänzt.
Ausgangspunkt für die Neufassung des Abschnitts Implantologie waren die bezüglich
der Leistungsbeschreibungen
weitgehend zwischen der Kassenzahnärztlichen
Bundesvereinigung (KZBV) und den
Spitzenverbänden der
Krankenkassen
konsentierten Entwürfe aus dem Jahre 2003 für implantologische Leistungen, die in
bestimmten Ausnahmeindikationen zum
Leistungsumfang der vertragszahnärztlichen
Versorgung gehören.
Zu den Leistungen nach den Nummern 800 bis 804
Die Leistungen nach den Nummern 800 und 801 stellen die
Eingangsuntersuchung
und Planung für eine implantologische Versorgung dar. Die Leistung nach Nummer
804 bildet die weitergehende
Untersuchung und Planung einer implantologischen
Behandlung ab. Als Ergebnis dieser weiterführenden Analyse ist es auch denkbar,
36
dass eine Versorgung mit einem Implantat zahnmedizinisch
nicht empfohlen werden
kann.
Zu der Leistung nach Nummer 815
In den Fällen, in denen neben einer Leistung nach der Nummer 815
mehr als eine
Leistung nach Nummer 830 (Guided Tissue
Regeneration (GTR)/ Guided Bone
Regeneration
(GBR)) in derselben Kieferhälfte und derselben Sitzung erbracht wird,
kann der
Mehraufwand bei der Festlegung der Gebühr innerhalb des
Gebührenrahmens
berücksichtigt werden.
Zu der Leistung nach Nummer 816
Die Leistung nach Nummer 816 ist als Zusatzleistung zur
externen Sinuslift-Operation
(Leistung nach Nummer 815) ausgelegt. Diese
Zusatzleistung ist nur
berechnungsfähig, wenn
durch die Resektion oder durch die Notwendigkeit eines
zweiten operativen Zugangs zur Umgehung von Knochensepten
das operative
Vorgehen wesentlich verändert wird.
Sowohl die Resektion als auch die Umgehung
des Knochenseptums ist in der Regel in der
postoperativen Röntgenkontrolle
nachweisbar.
Zu der Leistung nach Nummer 820
In den Fällen, in denen mehr als eine Leistung nach der Nummer
820 in derselben
Kieferhälfte/Frontzahnbereich und in derselben
Sitzung erbracht wird (z.B. bei Schalt-
oder
Einzelzahnlücken), kann
der Mehraufwand bei der Festlegung der Gebühr
innerhalb des
Gebührenrahmens berücksichtigt werden. Einfache
Lappenplastiken im
Sinne der
Leistung nach Nummer 2381 des Gebührenverzeichnisses der GOÄ
„Einfache
Hautlappenplastik" sind Bestandteil der Leistung nach Nummer 820.
Zu der Leistung nach Nummer 821
Die Leistung 821 bildet die Situation ab, bei der in
derselben Kieferhälfte zusätzlich
zu einer Sinusliftoperation nach den Nummern 810 oder 815 der Leistungsinhalt
der
820 erbracht wird. Dies ist z.B. möglich, wenn bei einer Einzelzahnlücke ein interner
Sinuslift durchgeführt wird und bei einerweiteren
Einzelzahnlücke in derselben
Kieferhälfte zusätzlich der Leistungsinhalt der 820
erbracht wird.
Zu der Leistung nach Nummer 825
37
In
den Fällen, in denen mehr als eine Leistung nach der Nummer 825 in
derselben
Kieferhälfte und derselben Sitzung erbracht wird (z.B. bei Einzelzahn-
oder
Schaltlücken), kann der Mehraufwand bei der
Festlegung der Gebühr innerhalb
des
Gebührenrahmens
berücksichtigt werden.
Zu der Leistung nach Nummer 830
Die
Leistung nach Nummer 830 bildet ein Verfahren zur Verbesserung der
Knochensituation beim Vorliegen von
Knochendefekten ab. Dieses Verfahren kann
im Vorfeld einer implantologischen Versorgung
aber auch im Rahmen einer
Parodontalbehandlung oder einer chirurgischen Behandlung indiziert
sein.
Um
eine der unterschiedlichen Größe der zu versorgenden Knochendefekte
angemessene Bewertung festzulegen, wird für
die Höhe der Gebühr auf die
Gesamtgröße des zu versorgenden Knochendefektes
abgestellt. Bei einer Größe von
bis zu einem Zahngebiet oder Parodontium ist ein Viertel der Gebühr
berechnungsfähig. Ist der Knochendefekt größer
als ein Zahngebiet (oder
Parodontium), aber kleiner als zwei Zahngebiete (oder
Parodontien), kann die Hälfte
der Gebühr berechnet werden. Bei Knochendefekten, deren Größe mindestens zwei
Zahngebiete oder Parodontien umfasst, ist die volle
Gebühr der Leistung nach
Nummer 830 berechnungsfähig. Werden zwei oder mehrere Knochendefekte in
derselben Kieferhälfte oder demselben Frontzahnbereich versorgt, so ist die
Gesamtgröße der zu versorgenden Knochendefekte
maßgebend.
Zu der Leistung nach Nummer 832
In den Fällen, in denen mehr als eine Leistung nach der Nummer
832 in derselben
Kieferhälfte und derselben Sitzung erbracht wird, kann der
Mehraufwand bei der
Festlegung der Gebühr innerhalb des Gebührenrahmens berücksichtigt werden.
Zu der Leistung nach Nummer 835
Die
mit der Leistung nach Nummer 835 abgebildete Verlagerung eines Nerven
einschließlich Neueinbettung ist nur neben der Leistung nach Nummer
840
(Implantatinsertion) oder als alleiniger operativer
Eingriff berechnungsfähig. Die
Nervverlagerung einschließlich Neueinbettung ist von der deutlich weniger
aufwändigeren begleitenden Darstellung und
Lösung eines
oder mehrerer Nerven
aus ihrem Bindegewebe ohne
definitive Neueinbettung des Nerven im Rahmen
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anderer operativer Eingriffe abzugrenzen, bei denen
lediglich eine temporäre
Verlagerung des
Nerven vorgenommen wird.
Zu der Leistung nach Nummer 841
Die Leistung nach Nummer 841 beschreibt die Insertion
eines speziellen Implantates,
das
nicht zur definitiven Versorgung einer Zahnlücke
eingebracht wird, sondern nur
zum zeitweisen Verbleib, wie z. B. im
Rahmen einer kieferorthopädischen
Behandlung.
Zu der Leistung nach Numrr er 860
Die
in den Abrechnungsbestimmungen Nr. 1 und 2 zu der Leistung nach Nummer
860 enthaltenen Begrenzungen des Zeitraumes und der Anzahl der
berechnungsfähigen Implantatnachkontrollen
gelten nicht für Patienten, bei denen
Erkrankungen vorliegen, die zu klinisch relevanten Beeinträchtigungen der
Knochenintegration oder -qualität führen, wie z.B.
Knochenstoffwechselerkrankungen
bei primärem oder
sekundärem Hyperparathyreoidismus oder bei immunsuppressiver
Therapie.
Zu Artikel 2 (Neufassung der Gebührenordnung für Zahnärzte)
Die Vorschrift enthält die notwendige Ermächtigung für die aufgrund der zahlreichen
Änderungen der
Gebührenordnung für Zahnärzte erforderliche Neubekanntmachung.
Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)
Das Inkrafttreten der neuen Gebührenverordnung zum 1. Juli 2009 stellt
den
Beteiligten
eine ausreichende Zeit zur Vorbereitung und Umstellung auf die neuen
Regelungen zur Verfügung.
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