Begründung

A.   Allgemeiner Teil

I.      Geltende Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) und zwischenzeitliche
Vorarbeiten zur Novellierung der GOZ

1.     Geltende GOZ

Die aufgrund des § 15 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde von der
Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates erlassene Geb
ührenordnung für
Zahn
ärzte (GOZ) vom 22. Oktober 1987 ist seit dem 1. Januar 1988 in Kraft. Mit dieser
Verordnung, die die Gebührenordnung für Zahnärzte von 1965 ablöste, wurde das
privatzahn
ärztliche Gebührenrecht umfassend novelliert und weitgehen den
allgemeinen Vorschriften der zu diesem Zeitpunkt geltenden Gebührenordnung für
Ärzte (GOÄ) angepasst. Die wesentlichen Änderungen dieser Novellierung waren:

Mit der GOZ 1988 wurde auch die Gebührenbemessung für zahnärztliche
Leistungen im Privatbereich auf ein Bewertungssystem von Punktzahlen für die
einzelnen Leistungen und einem auf sämtliche Leistungen einheitlich
anzuwendenden Punktwert umgestellt.

Der Gebührenrahmen, der in der GOZ vor 1988 vom 1-fachen bis 6-fachen
Gebührensatz reichte, ist seit 1988 auf eine Spanne vom 1-fachen bis 3,5-fachen
Gebührensatz begrenzt. Innerhalb des Gebührenrahmens sind Gebühren unter
Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes sowie der Umstände
bei der Ausführung der einzelnen Leistungen nach billigem Ermessen zu
bestimmen. Der 2,3-fache Satz darf nur
überschritten werden, wenn dies im
einzelnen Behandlungsfall durch Besonderheiten der Bemessungskriterien
gerechtfertigt ist und vom Zahnarzt schriftlich begr
ündet wird.

Die Möglichkeit, durch Vereinbarung zwischen dem Zahlungspflichtigen und dem
Zahnarzt von der Geb
ührenordnung abzuweichen, ist durch die GOZ-Novelle von
1987 eingeschränkt worden. Diese Vereinbarung ist grundsätzlich nur noch
hinsichtlich der H
öhe der Vergütung zulässig, während die übrigen Vorschriften
der Geb
ührenordnung einschließlich des Gebührenverzeichnisses zwingend
anzuwendendes Recht sind.

1


2.     Vorarbeiten für eine umfassende GOZ-Novellierung

Zur Vorbereitung einer umfassenden Novellierung der GOZ hatte das innerhalb der
Bundesregierung federf
ührende Bundesministerium für Gesundheit (BMG) im Juni
2004 eine Arbeitsgruppe unter der Beteiligung der Bundeszahn
ärztekammer (BZÄK),
des Verbandes der privaten Krankenversicherung e.V. (PKV-Verband) sowie
Vertretern der Beihilfekostentr
äger des Bundes und der Länder eingesetzt.

Die Beratungen in der Arbeitsgruppe sind auf Bitten der BZÄK vom April 2005 bis zum
Dezember 2005 unterbrochen worden. Vom April 2006 bis März 2007 hatte sich die
BZ
ÄK aus den fachlichen Beratungen der Arbeitsgruppe zurückgezogen, weil sie das
vom BMG verfolgte Konzept der grunds
ätzlichen Orientierung der neuen GOZ an den
Leistungsbeschreibungen und den Bewertungsrelationen der vertragszahnärztlichen
Verg
ütungsregelungen nicht mitträgt. Im Dezember 2006 konnte der erste Entwurf des
Gebührenverzeichnisses der neuen GOZ fertig gestellt werden. Dieser Entwurf ist im
M
ärz 2007 auf Bitte der BZÄK mit einer zwischenzeitlich von dieser eigenständig
erstellten Honorarordnung der Zahn
ärzte auf Vollständigkeit abgeglichen worden.
Dar
über hinaus hat die BZÄK im Dezember 2007 und Januar 2008 dem BMG eine
Reihe von fachlichen Einw
änden und Vorschlägen zu einzelnen Gebührenpositionen
des Entwurfes
übermittelt, die zusammen mit einigen seitens der Kostenträger
eingebrachten Vorschl
ägen in der Arbeitsgruppe erörtert worden sind. Vorschläge zur
Weiterentwicklung der allgemeinen Gebührenvorschriften der neuen GOZ wurden im
Mai und Juni 2007 sowie im M
ärz 2008 in der Arbeitsgruppe beraten.

Neben den Ergebnissen aus den Beratungen der Arbeitsgruppe sind auch
Überlegungen und Hinweise aus zahlreichen Gesprächen mit betroffenen Verbänden
und Sachverständigen in die Erstellung des Entwurfes eingeflossen.

II.     Ausgangslage und Ziele der Neuregelung

1.     Notwendigkeit einer umfassenden Novellierung der GOZ

Die im Rahmen einer Rechtsverordnung erlassene GOZ kann immer nur mit zeitlicher
Verzögerung dem medizinischen und technischen Fortschritt in der Zahnheilkunde
sowie der wirtschaftlichen Entwicklung folgen. W
ährend der im vertragszahnärztlichen
Bereich geltende einheitliche Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen
(BEMA) seit 1988 mehrfach ge
ändert und zuletzt 2004 umfassend überarbeitet worden
ist und insoweit die in der Zwischenzeit fortgeschrittene medizinische, technische und
wirtschaftliche Entwicklung in der Zahnheilkunde ber
ücksichtigt werden konnte, ist das
Gebührenverzeichnis der GOZ seit 1988 inhaltlich nicht verändert worden und bleibt

2


zunehmend hinter dem Stand der medizinischen und technischen Entwicklung zurück.
Dies hat zur Folge, dass eine Vielzahl von Leistungen, die in ihrer Erbringungsweise
wesentlichen Änderungen unterlagen oder die im Gebührenverzeichnis noch nicht
enthaltenen waren, nur analog abgerechnet werden k
önnen, während andere
Leistungen des Geb
ührenverzeichnisses obsolet geworden sind, so dass dieses das
heutige Leistungs- und Abrechnungsgeschehen nur unzureichend widerspiegelt.
Zwischen allen Beteiligten ist deshalb die Notwendigkeit einer umfassenden
Überarbeitung des Gebührenverzeichnisses der GOZ unter Berücksichtigung der
medizinischen und technischen Entwicklung unbestritten.

2.     Berücksichtigung leistungsgerechter Vergütungsstrukturen auf der Grundlage der
vertragszahnärztlichen Vergütungsregelungen

Der Entwurf des Gebührenverzeichnisses der neuen GOZ baut maßgeblich auf den
Strukturen des BEMA auf. Der 2004 neu gefasste BEMA erf
üllt als Ergebnis von
Vereinbarungen der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung und der
Spitzenverb
ände der Krankenkassen sowie des Beschlusses des erweiterten
Bewertungsausschusses die Vorgaben des
§ 87 Abs. 2 h Fünftes Buch
Sozialgesetzbuch (SGB V). Danach sind die zahn
ärztlichen Leistungen entsprechend
einer ursachengerechten, zahnsubstanzschonenden und pr
äventionsorientierten
Versorgung insbesondere nach dem Kriterium der erforderlichen Arbeitszeit
gleichgewichtig in und zwischen den Leistungsbereichen f
ür Zahnerhaltung,
Pr
ävention, Zahnersatz und Kieferorthopädie zu bewerten. Darüber hinaus ist bei der
Festlegung der Bewertungsrelationen wissenschaftlicher Sachverstand einzubeziehen.

Die im BEMA beschriebenen vertragszahnärztlichen Leistungen haben unter
Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebotes in Qualität und Wirksamkeit dem allgemein
anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen und den
medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen.

Vor diesem Hintergrund ist es sachgerecht, dass die Leistungen und das
Bewertungsgef
üge des BEMA die Grundlage für die einzelnen Leistungen der neuen
GOZ und deren wertm
äßiges Verhältnis untereinander bilden. Damit erfolgt zugleich
eine gesundheitspolitisch gewünschte Stärkung insbesondere der prophylaktischen
Leistungen im Vergleich zur geltenden GOZ.

Ausgangspunkt des Bewertungsgefüges der neuen GOZ sind die
Bewertungsrelationen des BEMA, denen eine - insbesondere an dem Kriterium der
erforderlichen Arbeitszeit ausgerichtete - in und zwischen den Leistungsbereichen
gleichgewichtige Bewertung zugrunde liegt. Weil es in der GOZ - im Gegensatz zum
BEMA - nur einen einheitlichen Punktwert geben wird, waren die Bewertungen der

3


prothetischen und kieferorthopädischen Leistungen in der neuen GOZ entsprechend
der in der vertragszahn
ärztlichen Vergütung durchschnittlich niedrigeren Punktwerte
f
ür diese Leistungen anzupassen. Anderenfalls wären diese Leistungen in Relation zu
den übrigen Leistungen in der neuen GOZ, wie z.B. den prophylaktischen und
zahnerhaltenden Leistungen,
überbewertet. Dies hätte zur Folge, dass das
Bewertungsgef
üge des BEMA nur unvollständig in die neue GOZ übertragen worden
w
äre.

Soweit dies sachgerecht begründet werden konnte, ist das Gebührenverzeichnis der
neuen GOZ auch um Leistungen erg
änzt worden, die nicht bzw. nicht so differenziert
in der vertragszahn
ärztlichen Versorgung enthalten sind. Diese Leistungen umfassen
rd. ein Drittel der Geb
ührenpositionen der neuen GOZ. Durch die Übernahme der im
BEMA enthaltenen Leistungen und die Ergänzung um weitere Leistungen bildet das
Geb
ührenverzeichnis der neuen GOZ alle in der privatzahnärztlichen Versorgung
h
äufig anfallenden zahnärztlichen Leistungen ab. Für selten vorkommende oder im
Zuge des medizinischen Fortschritts neu entwickelte zahn
ärztliche Leistungen steht
die - im Vergleich zur geltenden GOZ erweiterte - Analogbewertung nach
§ 6 Abs. 1
GOZ zur Verf
ügung.

Mit dem geschilderten Vorgehen wird der Intention Rechnung getragen, dass im
ambulanten Bereich f
ür die private Krankenversicherung und die gesetzliche
Krankenversicherung bei vergleichbaren Leistungen vergleichbare
Verg
ütungsregelungen - mit der Möglichkeit der Abweichung im Gebührenrahmen -
gelten sollen.

3.     Weiterentwicklung der allgemeinen Gebührenvorschriften

Ein wesentlicher Punkt bei der Weiterentwicklung der allgemeinen
Gebührenvorschriften ist die Einführung der Möglichkeit für Zahnärzte und
zahlungspflichtige Patienten nach Ma
ßgabe von zwischen Zahnärzten und
Kostentr
ägern vereinbarten Vergütungsregelungen von der GOZ abweichen zu
können. Dies eröffnet für die Zahnärzteschaft und die Kostenträger neue
Gestaltungsspielr
äume, die bisher im privatzahnärztlichen Gebührenrecht - im
Gegensatz zur gesetzlichen Krankenversicherung - nicht zur Verf
ügung stehen.

Eine weitere hervorzuhebende Neuregelung betrifft die Berechnung der Auslagen für
zahntechnische Leistungen. Um angesichts des seit 1988 weitaus stärker
differenzierten Angebots an zahntechnischen Leistungen f
ür den zahlungspflichtigen

4


Patienten vor der Behandlung die erforderliche Transparenz über die Leistungen und
Preise der zahntechnischen Leistungen zu schaffen, wird vorgegeben, dass der
Zahnarzt dem zahlungspflichtigen Patienten einen Kostenvoranschlag
über die im
jeweiligen Behandlungsfall zu erbringenden zahntechnischen Leistungen vorzulegen
hat. Der vom gewerblichen Labor oder vom praxiseigenen Labor zu erstellende
Kostenvoranschlag hat Angaben
über die einzelnen Leistungen und deren Preise
sowie die Berechnungsgrundlage und den Herstellungsort der zahntechnischen
Leistungen zu enthalten. Der zahlungspflichtige Patient kann sich den
Kostenvoranschlag n
äher erläutern lassen, um z.B. die angebotenen Leistungen und
Preise mit den Leistungen und Preisen zu vergleichen, die im Bereich der gesetzlichen
Krankenversicherung gelten. Die Verpflichtung zur Vorlage des Kostenvoranschlags
gilt erst ab einem voraussichtlichen Gesamtbetrag von 150 Euro, um unn
ötigen
Bürokratieaufwand zu vermeiden.

Im Übrigen werden die allgemeinen Gebührenvorschriften der neuen GOZ
grundsätzlich an die seit dem 1. Januar 1996 geltende Gebührenordnung für Ärzte
(GOÄ) angepasst.

4.     Wesentlicher Inhalt der Neuregelungen im Gebührenverzeichnis

Im Wesentlichen erfolgen im Gebührenverzeichnis (im Vergleich zur geltenden GOZ)
folgende Ver
änderungen:

Die in der zahnärztlichen Praxis häufig erbrachten allgemeinen Beratungs- und
Untersuchungs- sowie die R
öntgenleistungen, die bislang nach der GOÄ
abgerechnet werden mussten, wurden in das Gebührenverzeichnis der GOZ
(Abschnitt A) eingegliedert. Damit enthält das Gebührenverzeichnis der GOZ nun
grundsätzlich alle häufig in der zahnärztlichen Praxis erbrachten allgemeinen
Beratungs-, Untersuchungs- und Röntgenleistungen.

Insbesondere die prophylaktischen Leistungen (Abschnitt B des
Geb
ührenverzeichnisses) erfahren durch eine Höherbewertung der einzelnen
Leistungen und die Aufnahme neuer Leistungen eine Aufwertung. Der
Honoraranteil der prophylaktischen Leistungen wird um knapp 60 v.H. ansteigen.

Bei den zahnerhaltenden Leistungen (Abschnitt C des Gebührenverzeichnisses)
werden insbesondere die plastischen Zahnf
üllungen gegenüber der bisherigen
Bewertung deutlich angehoben. Die bisher nicht in der GOZ gesondert enthaltene
Verwendung von Komposit bei plastischen Zahnf
üllungen wird als Zusatzleistung
beschrieben und auf der Grundlage der im BEMA vorgenommenen Bewertung

5


angemessen vergütet. Damit wird insbesondere für die bei Versicherten der
gesetzlichen Krankenversicherung zul
ässigen Mehrkostenvereinbarungen bei
Zahnf
üllungen nach § 28 Abs. 2 SGB V Transparenz im Hinblick auf die für die
vereinbarte Mehrleistung zu zahlenden Mehrkosten hergestellt.

Bei der Neugestaltung der parodontologischen Leistungen (Abschnitt E des
Gebührenverzeichnisses) wurden von der Struktur der vergleichbaren Leistungen
des BEMA ausgehend Komplexleistungen f
ür die systematische Behandlung von
Parodontalerkrankungen eingefügt. Darüber hinaus werden mit einigen neuen
Leistungen, wie z.B. der unterstützenden Parodontalbehandlung, Anreize für eine
nachhaltige Parodontaltherapie und damit für eine zahnerhaltende Behandlung
gesetzt.

Im Bereich der Implantologie (Abschnitt K des Gebührenverzeichnisses) haben
sich die zahnmedizinischen Behandlungsmöglichkeiten seit Inkrafttreten der
geltenden GOZ erheblich erweitert, so dass der Abschnitt Implantologie des
Geb
ührenverzeichnisses umfassend neu zu gestalten war. Dabei wurden einige
typische implantologische Leistungen, die derzeit nur mit Leistungen aus dem
Geb
ührenverzeichnis der GOÄ oder mit Hilfe von Analogbewertungen berechnet
werden können, als Komplexleistungen ausgestaltet und in die GOZ
aufgenommen.

5.     Gleichstellungspolitische Relevanz

Anhaltspunkte für eine geschlechtsspezifische Differenzierung des zahnärztlichen
Aufwands bei der Erbringung der einzelnen Leistungen des Geb
ührenverzeichnisses
liegen nicht vor. Daher ergeben sich aus den
Änderungen der GOZ keine
gleichstellungspolitischen Auswirkungen.

III.    Finanzielle Auswirkungen

Insgesamt führen die neuen Leistungsbeschreibungen und Bewertungen
(Punktzahlen) zu einer rechnerischen Steigerung des privatzahnärztlichen
Honorarvolumens von rd. 10 v.H.. Hinzu kommt eine Anhebung des Punktwertes um
rd. 0,4 v.H, was insgesamt zu einer Steigerung des Honorarvolumens von rd. 10,4 v.H.
oder rd. 435 Mio.
führt. Dieser Betrag verteilt sich auf die Kostenträger wie folgt:
private Haushalte rd. 179 Mio.
(umfasst alle Ausgaben der privaten Haushalte für
privatzahn
ärztliche Leistungen, wie z.B. vereinbarte Selbstbehalte, Zahlungen für
Mehrkostenvereinbarungen und Zahlung nicht zur Erstattung eingereichter

6


Rechnungen), private Krankenversicherungsunternehmen rd. 170 Mio. ,
Beihilfekostenträger sowie Post- und Bahnbeamtenkrankenversorgung rd. 86 Mio. .

Die Vergütungen der GOZ wurden seit 1988 nicht angepasst. Aber auch ohne
finanziell wirksame Veränderung der GOZ zeigt sich ein deutlicher Anstieg der
Ausgaben f
ür Zahnbehandlung im Privatbereich. Insgesamt ist davon auszugehen,
dass mit einer Steigerung des Honorarvolumens von insgesamt rd. 10,4 v.H. unter
Ber
ücksichtigung des bisherigen Ausgabenanstieges ohne Veränderung der GOZ eine
angemessene Anpassung an die Kosten- und Einkommensentwicklung erfolgt.

Abschätzung der finanziellen Auswirkungen

Zur Abschätzung der finanziellen Auswirkungen der GOZ-Novelle wurde u.a. eine
Gegen
überstellung der bisherigen und der neuen Gebührenpositionen der GOZ
erarbeitet, die anhand von Annahmen zum derzeitigen und k
ünftigen
Abrechnungsgeschehen die finanziellen Auswirkungen quantifiziert, die mit der
Neufassung des Geb
ührenverzeichnisses verbunden sind. In diese Quantifizierung
sind eine Vielzahl von Annahmen
über das derzeitige und das künftige
privatzahn
ärztliche Abrechnungsgeschehen eingegangen. Zwar ist davon
auszugehen, dass sich m
ögliche Ungenauigkeiten einzelner Annahmen in ihrem
Gesamteffekt kompensieren. Grunds
ätzlich ist es jedoch nicht möglich, alle
Änderungen des zukünftigen Abrechnungsverhaltens vollständig zu erfassen. Vor
diesem Hintergrund wird die Entwicklung der Ausgaben f
ür die privatzahnärztliche
Behandlung nach Inkrafttreten der GOZ-Novelle sorgf
ältig zu beobachten und zu
analysieren sein. Sofern der Honorarzuwachs durch die GOZ-Novellierung von dem
prognostizierten Umfang erheblich abweicht, wird eine Nachjustierung zu erwägen
sein.

Die finanziellen Auswirkungen der Verordnung werden sich entsprechend in den
Ausgaben der privaten Krankenversicherungsunternehmen und der
Beihilfekostentr
äger sowie der Privathaushalte für privatzahnärztliche Leistungen
niederschlagen. Bei den privaten Krankenversicherungsunternehmen wird die
Ausgabenerh
öhung für privatzahnärztliche Leistungen im Rahmen der regelmäßigen
Überprüfung der Prämienkalkulation zu berücksichtigen sein. Insoweit sind - in
allerdings geringem Umfang - Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau,
insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, nicht auszuschlie
ßen.

7


IV.       Bürokratiekosten

Eine Regelung von Vergütungen für Dienstleistungen kommt nicht ohne
Informationspflichten aus. Aus Gr
ünden des Verbraucherschutzes sind
Informationspflichten erforderlich, um die Transparenz der Rechnungslegung
sicherzustellen. Dies gilt in gleicherweise für die kostenerstattenden Stellen.

Die nach dem Standardkostenmodell bei den Leistungserbringern vom Statistischen
Bundesamt geschätzten Gesamtkosten für die Rechnungsstellung nach der
geltenden GOZ betragen rd. 83 Mio.
. Dieser Betrag entspricht rd. 1,4 % des
Gesamtumsatzes und ist auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass die
Leistungsabrechnung zum
überwiegenden Teil unmittelbar aus der
unternehmerischen T
ätigkeit folgt und auch im Eigeninteresse der Zahnärzte
geschieht; nur ein kleinerer Teil der Kosten f
ür die Rechnungslegung - in der
Gr
ößenordnung von rd. 9 Mio. - geht auf spezifische Vorgaben des
privatzahn
ärztlichen Gebührenrechts zurück (z.B. die Begründungspflicht bei der
Berechnung schwellenwert
überschreitender Gebühren) zurück .

Informationspflichten dienen - insbesondere bei einem

Einzelleistungsvergütungssystem - auch dazu, einerseits eine unangemessene
Kumulation von Verg
ütungen zu vermeiden und andererseits dem Leistungsbringer
die Möglichkeit zu geben, in bestimmten Situationen den im einzelnen
Behandlungsfall h
öheren Aufwand auch in Rechnung stellen zu können. Die
M
öglichkeit, in bestimmten Ausnahmefällen von der GOZ oder einzelnen
Abrechnungsbestimmungen mit einer entsprechenden Begr
ündung oder durch eine
abweichende Vereinbarung abweichen zu können, liegt auch im Interesse des
Leistungserbringers. Mit diesem Interesse korrespondiert die auferlegte
Informationspflicht gegen
über dem zahlungspflichtigen Patienten.

1.          Bürokratiekosten der Wirtschaft

Für die zahnärztlichen Praxen werden mehrere neue Informationspflichten
geschaffen:

Information des zahlungspflichtigen Patienten über eine Vereinbarung von

abweichenden Vergütungsregelungen zwischen Kostenträger und Zahnarzt (§

2a)

Vorlage eines Kostenvoranschlages für zahntechnische Leistungen und Preise

(§9)

Im Gebührenverzeichnis werden mehrere neue Möglichkeiten zur Abweichung

von bestehenden Abrechnungsbestimmungen geschaffen, die mit neuen

Begründungspflichten verbunden sind. Hierzu gehören:


8


Die Vereinbarung über Mehrkosten bei Verwendung besonderer Materialien
und zur Ausgestaltung der Abschlagszahlungen im Rahmen einer
kieferorthopädischen Behandlung sowie

die Möglichkeit zur Abweichung von Abrechnungsbestimmungen in
bestimmten besonderen Situationen (Leistungen nach den Nummern 61,
215 bis 218, 420 bis 423, 505 und 506, 605, 620, 700 bis 715).

Der mit der Einführung der genannten Informationspflichten verbundene
Aufwand h
ängt wesentlich davon ab, in welchem Umfang entsprechende
Vereinbarungen über abweichende Vergütungen oder besondere Materialien
getroffen werden oder bestimmte Fallkonstellationen bei der Abrechnung von
einzelnen Geb
ührenpositionen auftreten. Die Häufigkeit dieser Fälle kann im
vorhinein nicht sicher eingesch
ätzt werden. Es dürfte sich aber insbesondere bei
den Begründungspflichten zu einzelnen Leistungen des
Geb
ührenverzeichnisses bezogen auf das gesamte Leistungsgeschehen um
Ausnahmefälle handeln.

Die Informationspflicht zu § 9 (Kostenvoranschlag zu den zahntechnischen
Leistungen) ist eine neue bisher nicht explizit in der GOZ enthaltene
Informationspflicht des Zahnarztes. Ausgehend von einer gesch
ätzten Zahl von
bis zu 2,2 Millionen F
ällen im Jahr und den für den Heil- und Kostenplan in der
vertragszahn
ärztlichen Versorgung mit Zahnersatz im Rahmen der Messung
zum Standardkostenmodell vom Statistischen Bundesamt angenommenen Zeit-
und Kostenans
ätzen ergeben sich durch die Neuregelung des § 9 GOZ Kosten
in H
öhe von bis zu 2,1 Mio. pro Jahr.

Der mit den neu eingeführten Informationspflichten verbundene Aufwand kann
seitens der Leistungserbringer z.B. durch einen noch stärkeren Einsatz der
elektronischen Datenverarbeitung oder der B
ündelung von Einzelrechungen für
bestimmte Zeitr
äume reduziert werden. Gleichzeitig werden durch die
Neufassung des Geb
ührenverzeichnisses eine Reihe von bisher zwischen
Zahn
ärzten und kostenerstattenden Stellen strittigen Fragen zur Abrechnung
bestimmter Leistungen gekl
ärt. Hierdurch entfällt der damit verbundene
Verwaltungsaufwand bei kostenerstattenden Stellen, zahlungspflichtigen
Patienten und Zahnärzten. Darüber hinaus können durch die neu geschaffenen
Gestaltungsspielräume für Zahnärzte, zahlungspflichtige Patienten und
Kostentr
äger zur Abweichung von der GOZ auch Regelungen getroffenen
werden, die den Verwaltungsaufwand bei der Abrechnung privatzahn
ärztlicher
Leistungen reduzieren.

9


In der Gesamtbetracht jng ist davon auszugehen, dass es durch die Verordnung
zu keinen wesentlichen
Änderungen der Bürokratiekosten für die zahnärztlichen
Praxen kommt.

2.            Bürokratiekosten für Bürgerinnen und Bürger

Es werden keine Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger eingeführt,
geändert oder aufgehoben.

3.            Bürokratiekosten für die Verwaltung

Es werden keine Informationspflichten für die Verwaltung eingeführt, geändert
oder aufgehoben.

10


B.    Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung der Gebührenordnung für Zahnärzte)

Zu Nummer 1 ( § 2)

Zu Buchstabe a (Überschrift)

Die Überschrift des § 2 wird zur Abgrenzung gegenüber dem neuen § 2a ergänzt. Mit
dem neuen § 2a wird die Möglichkeit zur umfassenderen abweichenden Vereinbarung
mit dem Zahlungspflichtigen nach Maßgabe von Verträgen zwischen Zahnärzten und
Kostenträgern geschaffen. § 2 regelt - wie bisher - die Möglichkeit der abweichenden
Vereinbarung mit dem Zahlungspflichtigen zur Geb
ührenhöhe.

Zu Buchstabe b (Absatz 1)

Mit der Neufassung des Abssrtzes 1 wird die Regelung über die individuelle
abweichende Vereinbarung mit dem Zahlungspflichtigen an die Formulierung der
entsprechenden Regelung in der GO
Ä angeglichen. Die Präzisierung der materiellen
Voraussetzungen für die abweichende Vereinbarung stellt die für den
Zahlungspflichtigen notwendige Transparenz sicher.

Die Vereinbarung eines abweichenden Punktwertes oder einer abweichenden
Punktzahl ist in Satz 2 ausdr
ücklich ausgeschlossen, da es sich hierbei um
unselbst
ändige rechnerische Bestandteile der Gebühr handelt, die dem
Zahlungspflichtigen keinen Aufschluss
über die tatsächliche Gebührenhöhe geben. Der
Ausschluss entspricht der bereits g
ängigen Praxis und der vorherrschenden Auslegung
des geltenden Rechts im Hinblick auf die Zul
ässigkeit abweichender Vereinbarungen.
Die Regelung in Satz 3 stellt klar, dass entsprechend der geltenden Rechtsgrunds
ätze
zur unterlassenen Hilfeleistung Notfall- und akute Schmerzbehandlungen nicht von
einer abweichenden Verg
ütungsvereinbarung abhängig gemacht werden dürfen.

Zu Buchstabe c (Absatz 2)

Mit den Änderungen des Absatzes 2 erfolgt ebenfalls eine Angleichung an die
entsprechende Regelung der GOÄ.

IT


Zu Doppelbuchstabe aa (Satz: 1)

Entsprechend der Vorgaben der Rechtsprechung zu den Anforderungen an eine
wirksame abweichende Vereinbarung wird in Satz 1  klargestellt, das die Vereinbarung
nach pers
önlicher Absprache im Einzelfall zu treffen ist.

Zu Doppelbuchstabe bb (Sat2i 2)

In Satz 2 werden die inhaltlichen Anforderungen an die schriftliche Vereinbarung

präzisiert.

Zu Buchstabe d (Absatz 3)

Zu Doppelbuchstabe aa (Satz 1)

In Satz 1 wird nunmehr festgelegt, dass alle Leistungen, die über das Maß einer
zahnmedizinisch notwendigen zahn
ärztlichen Versorgung hinausgehen und auf
Verlangen des Zahlungspflichtigen erbracht werden (sog. Verlangensleistungen nach
§
1 Abs. 2 Satz 2), zuvor in einem Therapie- und Kostenplan einschließlich der
Verg
ütungen schriftlich vereinbart werden müssen. Die bisherige Beschränkung des
Erfordernisses eines Therapie- und Kostenplans auf Leistungen, die nicht in den
Geb
ührenverzeichnissen der GOZ oder der GOÄ enthalten sind, entfällt. Die insoweit
erweiterte Verpflichtung zur Vereinbarung eines Therapie- und Kostenplans tr
ägt dem
Bed
ürfnis des Zahlungspflichtigen nach Information über die geplanten Leistungen und
die voraussichtlich entstehenden Kosten und damit der Transparenz und dem
Patientenschutz auch bei Verlangensleistungen Rechnung.

Zu Doppelbuchstabe bb (Satz 3)

Die Änderung in Satz 3 ist eine Folgeänderung zur Neufassung des § 6.

Zu Buchstabe e (Absatz 4)

Der neue Absatz 4 beinhaltet eine Anpassung an das neue Gebührenverzeichnis und
an die GOÄ. Die in Satz 1 genannten Leistungen wurden bislang nach dem
Geb
ührenverzeichnis der GOÄ berechnet. Mit dieser Verordnung werden sie in das
Geb
ührenverzeichnis der GOZ eingegliedert. Daher wird für den Ausschluss der
M
öglichkeit einer abweichenden Vereinbarung für diese Leistungen - bisher in der
GO
Ä geregelt - eine entsprechende Regelung in der GOZ geschaffen.
Die Einschr
änkung der abweichenden Vereinbarung auf vom Wahlzahnarzt
h
öchstpersönlich erbrachte Leistungen in Satz 2 entspricht ebenfalls einer Regelung

12


der GOÄ. Damit wird dem Interesse des Zahlungspflichtigen an der persönlichen
Leistungserbringung durch dem Wahlzahnarzt im Rahmen einer wahlzahnärztlichen
Vereinbarung Rechnung getragen.

Zu Nummer 2 (§ 2a)

Mit dem neuen § 2a wird - neben der in der geltenden GOZ bereits bestehenden
M
öglichkeit einer abweichenden Vereinbarung hinsichtlich der Gebührenhöhe (§ 2) -
eine weitergehende M
öglichkeit einer abweichenden Vereinbarung mit dem
Zahlungspflichtigen geschaffen. Diese abweichende Vereinbarung hat nach Maßgabe
von Verträgen zwischen Zahnärzten und Kostenträgern zu erfolgen. Sie ist damit auf
Vereinbarungen beschr
änkt, deren Inhalt durch Verträge zwischen Zahnärzten und
Kostentr
ägern vorgegeben ist. Diese Beschränkung dient dem Schutz der
Patienteninteressen. Der zahlungspflichtige Patient kann bei Vertr
ägen zwischen
seinem Kostenträger und Zainärzten davon ausgehen, dass diese Verträge das
Ergebnis von Verhandlungen gleichwertiger Vertragspartner abbilden. Dar
über hinaus
kann er auch davon ausgehein, dass die im Rahmen solcher Vereinbarungen
vorgesehenen Vergütungen für zahnärztliche Leistungen durch seinen Kostenträger
erstattet werden; auch dies liegt im Interesse des zahlungspflichtigen Patienten.

Mit der neuen in § 2a vorgesehenen Regelung wird Unternehmen der privaten
Krankenversicherung und Beihilfekostenträgern (Träger der Kosten in Krankheits-,
Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften) erstmals die
Möglichkeit gegeben, mit Zahnärzten oder Gruppen von Zahnärzten Verträge über die
Vergütungen für die privatzahnärztliche Versorgung abweichend von der GOZ zu
schlie
ßen. Rechtliche Wirkung für die Abrechnung der zahnärztlichen Leistungen mit
dem Zahlungspflichtigen erhalten die Verträge jedoch erst, wenn der
Zahlungspflichtige der Anwendung des Vertrages zugestimmt hat. Stimmt der
Zahlungspflichtige nicht zu, bleibt es bei der Anwendung der GOZ.

In den Verträgen können Kostenträger und Zahnärzte nicht nur in der Höhe von der
GOZ abweichende Verg
ütungen vorsehen. Sie können auch andere
Vergütungsstrukturen, z.B. durch abweichende Leistungsbeschreibungen oder
Beschreibung von Leistungskomplexen, schaffen sowie z.B. Pauschalverg
ütungen
oder Zeithonorare vereinbaren. Insbesondere Aspekte der Qualitätssicherung können
in abweichende Vergütungsvereinbarungen einbezogen werden. Damit erhalten die
Kostentr
äger und die Zahnärzte die Möglichkeit, privatzahnärztliche

13


Vergütungsregelungen - unabhängig von erfahrungsgemäß nur in größeren
Zeitabst
änden erfolgenden Novellierungen der GOZ-flexibel anzupassen.
Ferner wird mit dieser
Öffnung für den privatzahnärztlichen Bereich eine im Bereich
der gesetzlichen Krankenversicherung bereits erfolgte Entwicklung nachvollzogen.
Denn die gesetzlichen Krankenkassen haben die Möglichkeit, Einzelverträge mit
Leistungserbringern zu schlie
ßen.

Aus wettbewerbs-/kartellrechtlichen Gründen können Vertragspartner auf Seiten der
Kostentr
äger nur einzelne Unternehmen oder Gruppen von Unternehmen und auf
Seiten der Zahn
ärzteschaft nur Zahnärzte oder Gruppen von Zahnärzten sein.
Größere Kooperationen würden im Hinblick auf die vertraglichen Vereinbarungen zur
Verg
ütungshöhe (Preisabsprachen) eine unzulässige Kartellbildung darstellen. Um
ggfs. einen einheitlichen Rahmen z.B. hinsichtlich der Leistungsbeschreibungen oder
der Bewertungsrelationen zu schaffen, k
önnen allerdings die Bundeszahnärztekammer
sowie zahnärztliche Berufsvesrbände oder Fachgesellschaften mit dem Verband der
privaten Krankenversicherung oder mit einzelnen Unternehmen der privaten
Krankenversicherung sowie mit den Beihilfekostentr
ägern Rahmenempfehlungen -
auch insoweit unter Beachtung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschr
änkungen -
hier
über abschließen.

Im Hinblick auf den in der Regel ergänzenden Charakter der privaten
Restkostenversicherung bei beihilfeberechtigten Beamten ist davon auszugehen, dass
die Beihilfekostentr
äger beim Abschluss von Verträgen auf die erforderliche
Kongruenz mit den privaten Restkostenversicherungen der beihilfeberechtigten
Beamten achten werden, um die praktische Umsetzung solcher Vereinbarungen zu
erleichtern.

Die in den Verträgen vorgesehene Vergütung bedarf nach Absatz 2 für ihre
Anwendung im konkreten Einzelfall der vorherigen schriftlichen Zustimmung des
Zahlungspflichtigen gegen
über dem Zahnarzt. Dies stärkt die Position des
zahlungspflichtigen Patienten, der nicht an dem Abschluss des Vertrages oder der
zugrunde liegenden Rahmenempfehlung beteiligt ist. Er erh
ält mit dem Erfordernis der
Zustimmung das Recht, gegenüber dem Zahnarzt auf der Anwendung der GOZ zu
bestehen. Damit bleibt die in einer staatlichen Geb
ührenordnung liegende
Schutzfunktion f
ür den Zahlungspflichtigen erhalten. Die mit der Regelung in Absatz 1
geschaffene Öffnungsmöglichkeit hebelt die Schutzfunktion der GOZ nicht aus; sie
stellt f
ür den Zahlungspflichtigen und den Zahnarzt eine zusätzliche Option der
Verg
ütungsregelung dar, für die er sich frei entscheiden kann. In dem Schriftstück, mit
dem der Patient vor der Leistungserbringung seine Zustimmung erteilen soll, ist er

14


über die Vertragsparteien und den wesentlichen Inhalt des Vertrages in verständlicher
Form zu informieren. Darüber hinaus hat das Schriftstück den Hinweis aufsein Recht
zum Widerruf seiner Zustimmung zu enthalten.

Der Zahlungspflichtige erhält in Satz 2 das Recht, seine Zustimmung innerhalb von
einer Woche zu widerrufen. Mit der Regelung, dass im Falle des Widerrufs die zu
diesem Zeitpunkt begonnenen und noch nicht abgeschlossenen Leistungen des
Gebührenverzeichnisses bereits nicht mehr nach dem Vertrag, sondern nach der
GOZ abgerechnet werden, wird den Interessen und dem Schutzbed
ürfnis des
zahlungspflichtigen Patienten Rechnung getragen.

In Satz 3 wird eine Bindung sin den Vertrag - sofern der Zahlungspflichtige zugestimmt
und seine Zustimmung nicht widerrufen hat - f
ür Zahlungspflichtigen und Zahnarzt von
einem Jahr festgelegt. Die Bindungsfrist von einem Jahr entspricht der in der
gesetzlichen Krankenversicherung f
ür die Teilnahme an der hausarztzentrierten
Versorgung oder der besonderen ambulanten Versorgung nach
§§ 73b und 73c
SGB V vorgesehenen Bindungsfrist. Durch die Mindestbindung wird Rechts- und
Planungssicherheit hinsichtlich der Verg
ütungsgrundlagen für beide Seiten geschaffen.
Nach Ablauf der Bindungsfrist kann die Anwendung des Vertrages von beiden Seiten
jederzeit mit einer Frist von vier Wochen gekündigt werden.

Unabhängig von der Bindungsfrist bleibt das Recht des Zahlungspflichtigen bestehen,
jederzeit zu einem anderen Zahnarzt zu wechseln, mit der Folge, dass die Bindung an
die von der GOZ abweichende Verg
ütungsvereinbarung entfällt. Gegenüber dem
neuen Zahnarzt ist - sofern dieser eine von der GOZ abweichende
Verg
ütungsvereinbarung anbietet - dann zur Anwendung dieser
Verg
ütungsvereinbarung erneut die Zustimmung des Zahlungspflichtigen erforderlich.
Notfall- und akute Schmerzbehandlungen dürfen schon aus berufsrechtlichen Gründen
nicht verweigert werden und dürfen im Hinblick auf das Recht des Patienten, auf der
Anwendung der GOZ zu bestehen, auch nicht von der Zustimmung des Patienten zur
Anwendung einer abweichenden Vereinbarung nach Ma
ßgabe von Verträgen
zwischen Kostentr
ägern und Zahnärzten abhängig gemacht werden.

Mit der Regelung in Absatz 3 wird die Öffnung der GOZ auch für den Bereich der
station
ären privatzahnärztlichen Leistungen mit den gleichen Vorgaben geschaffen,
soweit hier keine eigenst
ändig liquidationsberechtigten Krankenhauszahnärzte
wahlzahn
ärztliche Leistungen erbringen (sog. Beteiligungsvergütung). Maßgebliche
Leistungserbringer sind in diesen F
ällen die Krankenhausträger, weil die Erbringung
der privatzahnärztlichen Leistungen durch den Krankenhausträger mit von ihm hierzu
beauftragten Krankenhauszahnärzten erfolgt. Das von Krankenhausträgern

15


Krankenhauszahnärzten eingeräumte Recht zur Privatliquidation bleibt durch die
Regelung in Absatz 3 unberührt.

Zu Nummer 3 (§ 3)

Die Änderung ist eine Folgeregelung zur Neufassung des § 8.

Zu Nummer 4 (§4)

Zu Buchstabe a (Absatz 2)

Die Ergänzung des Absatzes 2 um einen neuen Satz 3 entspricht einer Regelung der
GOÄ, die durch Beschluss dess Bundesrates zur Vierten Verordnung zur Änderung der
GOÄ in § 4 Abs. 2a Satz 2 GOÄ aufgenommen wurde. Nach der dortigen Begründung
dient sie der Klarstellung und Verdeutlichung der Anwendung des Ziel- und
Komplexleistungsprinzip aucli im operativen Bereich.

Das Zielleistungsprinzip dient der Vermeidung von Doppelvergütungen. Für den
Bereich der operativen Leistungen hat dies wegen der Vielzahl operativer
Geb
ührenpositionen und im Hinblick auf deren Kombinierbarkeit besondere
Bedeutung. Die Geltung des Zielleistungsprinzips wird deshalb f
ür den operativen
Bereich ausdrücklich hervorgehoben.

Zu Buchstabe b (Absatz 3)

Mit der Ergänzung in Absatz 3 Satz 1 wird klargestellt, dass auch die Kosten für
Lagerhaltung grunds
ätzlich als Praxiskosten mit den Gebühren abgegolten sind. Dies
entspricht der Rechtsprechung zum bisherigen Recht (BGH, Urteil vom 27. Mai 2004 -
III ZR 264/03-).

Zu Nummer 5 (§ 5)

Zu Buchstabe a (Absatz 1)

Zu Doppelbuchstabe aa (Satz 3)

Ergänzend zu den deutlich honorarsteigernden strukturellen Veränderungen im

Gebührenverzeichnis mit einem Effekt von rd. 10 v.H. und unter Berücksichtigung des

16


bisherigen Honorarvolumena istiegs ohne Anpassung der GOZ trägt die Festlegung
des Punktwertes in Satz 1 auf 5,65 Cent der wirtschaftlichen Entwicklung Rechnung .

Zu Doppelbuchstabe bb (Satz 4)

Die Neufassung des Satzes 4 entspricht der Formulierung in § 5 Abs. 1 Satz 4 GOÄ.

Damit wird auf die im Geschäftsverkehr allgemein übliche kaufmännische Rundung

abgestellt.

Zu Buchstabe b (Absatz 2)

Zu Doppelbuchstabe aa (Satz 2 neu)

Mit dem neu eingefügten Satz 2 wird das in Satz 1 genannte Kriterium Zeitaufwand

konkretisiert. Bei der Bestimmung der Gebühren innerhalb des Gebührenrahmens ist

danach der tatsächliche Zeita ufwand im konkreten Behandlungsfall im Vergleich zu

dem bei vergleichbaren Behandlungen durchschnittlich erforderlichen Zeitaufwand zu

berücksichtigen.

Zu Doppelbuchstabe bb (bisheriger Satz 2)

Die Ergänzung des bisherigen Satzes 2 ist eine Folgeänderung zu dem neu
eingefügten Absatz 3 und entspricht der Regelung in der GOÄ.  Das Kriterium
"Schwierigkeit des Krankheitsfalles" darf bei den in Absatz 3 genannten Leistungen
nicht zur Begr
ündung der Schwierigkeit der Leistung herangezogen werden.

Zu Doppelbuchstabe cc (bisheriger Satz 4)

Mit der Neufassung des bisherigen Satzes 4 wird der üblichen Abrechnungspraxis,
nach der die nach Schwierigkeit und Zeitaufwand durchschnittliche Leistung mit dem
2,3fachen Geb
ührensatz berechnet wird, Rechnung getragen. Diese Praxis wurde
auch durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshof best
ätigt (BGH-Urteil vom 8.
November 2007 - III ZR 54/07 -). Mit dem Hinweis auf die durchschnittliche Leistung ist
klargestellt, dass der 2,3fache Geb
ührensatz nicht schematisch berechnet werden darf;
vielmehr ist bei einer einfacheren, unter dem Durchschnitt liegenden Leistung auch ein
niedrigerer Gebührensatz zu berechnen.

Mit dem zweiten Halbsatz wird das bisherige Recht übernommen, wonach das
Überschreiten des 2,3fachen Gebührensatzes durch Besonderheiten des konkreten
Behandlungsfalles nach den Bemessungskriterien des Satzes 1 gerechtfertigt sein
muss.

17


Zu Buchstabe c (Absatz 3)

Der neue Absatz 3 beinhaltet eine Anpassung an das neue Gebührenverzeichnis und
an die GOÄ. Die in Satz 1 genannten Leistungen wurden bislang nach dem
Geb
ührenverzeichnis der GOA berechnet. Mit dieser Verordnung werden sie in das
Geb
ührenverzeichnis der GOZ eingegliedert. Daher ist - wie bisher nach der
entsprechenden Regelung der GO
Ä -für diese Leistungen der kleinere
Geb
ührenrahmen vorgegeben.

Zu Nummer 6 (§ 5a)

Die Regelung in § 5a, nach der die Gebühren für Leistungen des Standardtarifes der
privaten Krankenversicherung mit einem bestimmten Geb
ührensatz zu berechnen sind,
ist aufgrund der mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz vom 28. März 2007
geschaffenen Regelung des
§ 75 Abs. 3a SGB V gegenstandslos geworden und daher
aufzuheben. Aufgrund der Regelung in § 1 Abs. 1 GOZ, wonach die Gebühren für
zahn
ärztliche Leistungen nach dieser Verordnung bestimmt werden, soweit nicht durch
Bundesgesetz etwas anderes bestimmt ist, geht § 75 Abs. 3a Satz 2 SGB V als
h
öherrangiges Recht der Regelung des § 5a GOZ vor.

Die Vorschrift des § 75 Abs. Sa Satz 2 SGB V begrenzt die Vergütung von in
brancheneinheitlichen PKV-Standardtarifen nach
§ 257 Abs. 2a i.V. m. § 314 SGB V
sowie § 257 Abs. 2a i.V. m. § 315 SGB V bzw. im Basistarif nach § 12 Abs. 1a VAG
versicherten Leistungen auf einen bestimmten Geb
ührensatz. Die Begrenzung der
Verg
ütung ist auf die in den genannten Tarifen versicherten Leistungen bezogen und
gilt daher unabhängig davon, ob diese Leistungen von Vertrags(zahn)ärzten oder
Privat(zahn)
ärzten erbracht werden. Eine Einschränkung der Geltung nur für
Vertrags(zahn)
ärzte lässt sich dieser Vorschrift nicht entnehmen und war vom
Gesetzgeber nicht intendiert.

Allerdings werden im Unterschied zu Vertrags(zahn)ärzten Privat(zahn)ärzte nicht von
der Regelung zur Sichersteilung der Leistungen nach
§ 75 Abs. 3a Satz 1 SGB V über
die Kassen(zahn)ärztliche Vereinigung erfasst. Soweit zwischen
Kassen(zahn)
ärztlichen Vereinigungen bzw. der Kassen(zahn)ärztlichen
Bundesvereinigung und dem Verband der privaten Krankenversicherung abweichende
Verg
ütungsvereinbarungen nach § 75 Abs. 3b SGB V getroffen werden, gelten diese
ebenfalls nur f
ür die Vertrags(zahn)ärzte.

18


Für wahl(zahn)ärztliche Leistungen hat die Gebührenbegrenzung nach § 75 Abs. 3a
Satz 2 SGB V keine Wirkung, weil diese Leistungen nicht in den Standardtarifen bzw.
dem Basistarif versichert sine.

Zu Nummer 7 (§6)

Die Regelung in Absatz 1 Satz 1 ermöglicht die Berechnung von Leistungen, die nicht
in das Geb
ührenverzeichnis der GOZ aufgenommen worden sind, mit einer nach Art,
Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung (sog. Analogbewertung). Die bisher
geltende Regelung, die dies erst für nach Inkrafttreten der GOZ aufgrund
wissenschaftlicher Erkenntnisse entwickelter Verfahren zulie
ß, hat sich nicht bewährt.

Voraussetzung für die Anwendung der Analogbewertung ist jedoch - wie in der
vergleichbaren Regelung der GO
Ä - nach wie vor, dass es sich um eine selbständige
zahn
ärztliche Leistung und keine besondere Ausführung oder Teilleistung einer bereits
im Geb
ührenverzeichnis der GOZ enthaltenen Leistung handeln muss.
Satz 2 stellt klar, dass bei der Analogbewertung zunächst eine nach Art, Kosten- und
Zeitaufwand gleichwertige Leistung aus dem Geb
ührenverzeichnis der GOZ
heranzuziehen ist und f
ür den Analogabgriff erst nachrangig eine Leistung aus den
nach Absatz 2 er
öffneten Leistungen des Gebührenverzeichnisses der GOÄ als
Analogbewertung in Frage kommt.

Absatz 2 regelt den gebührenrechtlichen Zugriff auf die Leistungen, die im
Geb
ührenverzeichnis der GOÄ enthalten sind. Durch die Übernahme der häufig in der
zahnärztlichen Praxis anfallenden allgemeinen Beratungs-, Untersuchungs- und
R
öntgenleistungen in das Gebührenverzeichnis der GOZ enthält dieses
Geb
ührenverzeichnis grundsätzlich alle häufig in der zahnärztlichen Praxis anfallenden
Leistungen. In bestimmten F
ällen ist es jedoch möglich, dass der Zahnarzt auch
Leistungen erbringen kann, die nicht im Geb
ührenverzeichnis der GOZ enthalten sind,
aber im Gebührenverzeichnis der GOÄ beschrieben werden. Vor diesem Hintergrund
wird der geb
ührenrechtliche 2'ugriff auf einige Abschnitte, Unterabschnitte oder
bestimmte Leistungen des Gebührenverzeichnisses der GOÄ gegenüber dem bisher
geltenden privatzahn
ärztlichen Gebührenrecht eingeschränkt.

Zwingende Voraussetzung für die Berechnung einer Leistung nach GOÄ durch den   '
Zahnarzt ist, dass der Zahnarzt diese Leistung berufsrechtlich erbringen darf. Der
geb
ührenrechtlich zulässige Zugriff auf eine Leistung aus dem Gebührenverzeichnis

19


der GOÄ ersetzt diese Voraussetzung nicht. Das zahnärztliche Berufsrecht ist insoweit
dem privatzahnärztlichen Gebührenrecht vorgelagert. Aus der Nennung eines
Abschnittes oder Unterabschnittes des Geb
ührenverzeichnisses der GOÄ in Absatz 2
kann somit nicht gefolgert werden, dass ein Zahnarzt alle in diesem Abschnitt oder
Unterabschnitt aufgef
ührten Leistungen berufsrechtlich erbringen und
geb
ührenrechtlich berechnen darf.

Darüber hinaus ist zu beachten, dass ein Zugriff auf das Gebührenverzeichnis der
GO
Ä nur dann gebührenrechtlich zulässig ist, wenn die zu berechnende Leistung nicht
im Gebührenverzeichnis der GOZ enthalten ist. Es ist z.B. für das Aufbereiten eines
Wurzelkanals (GOZ Nr. 250) nicht m
öglich, die in dem Gebührenverzeichnis der GOÄ
enthaltenen Leistungen nach den Nummern 321 (Untersuchung von natürlichen
G
ängen oder Fisteln), 370 (Einbringung eines Kontrastmittels zur Darstellung
nat
ürlicher oder künstlicher Gänge) oder 5260 (Röntgenuntersuchung natürlicher
k
ünstlicher oder krankhaft entstandener Gänge) zu berechnen, da der
Geb
ührentatbestand durch die o.g. GOZ Nummer 250 als speziellere Regelung
wiedergegeben wird.

Zu Nummer 8 (§ 7)

Zu Buchstabe a (Absatz 1)

Zu Doppelbuchstaben aa und bb (Sätze 1 und 2)

Mit den Ergänzungen in den Sätzen 1 und 2 wird in Angleichung an die entsprechende
Regelung in § 6a der GOÄ klargestellt, dass sich die Minderungspflicht auch auf die im
Geb
ührenverzeichnis als Zuschläge bezeichneten Gebührenpositionen bezieht.

Zu Doppelbuchstabe cc (Satz 3 neu)

Mit dem neuen Satz 3 wird im Hinblick auf die Ergänzungen in den Sätzen 1 und 2 -
wie in der GO
Ä - klargestellt, dass sich die Minderungspflicht nicht auf den Zuschlag
für die belegzahnärztliche Visite erstreckt.

Zu Buchstabe b (Absatz 2)

Mit dem neuen Absatz 2 wird in Angleichung an die Formulierung in der GOÄ
klargestellt, dass trotz Nichtabgeltung der von der Gebührenminderung nicht erfassten

20


Kosten eine gesonderte Berechnung durch den liquidierenden Zahnarzt zu
unterbleiben hat. Entsch
ädigungen und Auslagen können daneben nach den §§ 8 und
9 berechnet werden.

Zu Nummer 9 (§8)

Mit der Neufassung des § 8 wird die Regelungssystematik der GOÄ zu
Entschädigungen (Wegegeld und Reiseentschädigungen) übernommen. Die Absätze 1
bis 3 entsprechen den §§ 7 bis 9 der GOÄ. Die Beträge werden entsprechend der
Kostensteigerung seit 1996 (Inkrafttreten der letzten GO
Ä-Novellierung bis zum
Inkrafttreten der neuen GOZ) angepasst. Die Erh
öhung des Kostenanteils orientiert
sich an den Angaben des Statistischen Bundesamtes zum Verbraucherpreisindex im
Bereich Waren und Dienstleistungen f
ür Privatfahrzeuge. Die Erhöhung des
Aufwandsanteils entspricht der allgemeinen mit dieser Verordnung vorgesehenen
Honorarsteigerung.

Zu Nummer 10 (§9)

Zu Buchstabe a (Absatz 1)

In Absatz 1 wird die bisherige Regelung unverändert übernommen.

Zu Buchstabe b (Absatz 2)

Mit dem neuen Absatz 2 wird der Zahnarzt verpflichtet, dem Zahlungspflichtigen vor
der Behandlung einen Kostenvoranschlag
über die voraussichtlichen Kosten der
zahntechnischen Leistungen vorzulegen. Damit wird f
ür den Zahlungspflichtigen
Transparenz auch hinsichtlich der Kosten f
ür zahntechnische Leistungen geschaffen,
die der Zahnarzt nach Absatz 1 als Auslagen abrechnen kann. Der Kostenvoranschlag
ist ebenso wie der Kostenvoranschlag des mit der Ausf
ührung der zahntechnischen
Leistungen beauftragten gewerblichen Labors auch vorzulegen, wenn die
zahntechnischen Leistungen im praxiseigenen Labor des Zahnarztes erstellt werden.
F
ür den Kostenvoranschlag st die Textform nach § 126b des Bürgerlichen
Gesetzbuchs vorgesehen, ca diese zur Dokumentation und Information f
ür den
Zahlungspflichtigen angemessen ist.

21


Die Verpflichtung zur Vorlage des Kostenvoranschlags ist auf Fälle, in denen die
voraussichtlichen Kosten 150 Euro überschreiten, beschränkt, um
unverh
ältnismäßigen Aufwand bei z.B. kleineren Reparaturen zu vermeiden.

Der notwendige Inhalt des Kostenvoranschlags wird in Satz 2 festgelegt. Durch präzise
Angaben zu Leistungen und Preisen wird die Nachvollziehbarkeit f
ür den
Zahlungspflichtigen sichergestellt. Die Angabe der Berechnungsgrundlage, z.B. nach
bestimmten Leistungsverzeichnissen, ist f
ür den Zahlungspflichtigen im Hinblick auf die
mögliche Erstattung durch seinen Kostenträger von Bedeutung.
Das Erfordernis der Angabe des Herstellungsortes, das sich auch auf Teilleistungen
bezieht, dient der Transparenz f
ür den Zahlungspflichtigen, der im Zusammenhang mit
den voraussichtlichen Kosten auch ein Interesse an einer Information
über die Herkunft
der zahntechnischen Leistungen hat.

Da die Angaben im Kostenvoranschlag für den Laien möglicherweise nicht leicht zu
verstehen sind, ist ihm nach Satz 3 auf Verlangen der Inhalt vom Zahnarzt n
äher zu
erläutern.

Die in Satz 4 enthaltene Unterrichtungspflicht bei zu erwartender Überschreitung der
im Kostenvoranschlag angegebenen Kosten um mehr als 15 % entspricht der
Regelung in
§ 650 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und der hierzu ergangenen
Rechtsprechung.

Zu Nummer 11 (§ 10)

Zu Buchstabe a (Absatz 2)

Mit den Änderungen und Ergänzungen in Absatz 2 werden im Wesentlichen die
Formulierungen der entsprechenden Regelung in
§ 12 Abs. 2 der GOÄ übernommen.

Zu Doppelbuchstabe aa (Nummer 2)

Soweit die Abrechnungsfähigkeit der Leistung nach deren Leistungsbeschreibung im
Geb
ührenverzeichnis von einer bestimmten Mindestdauer abhängt, ist die Angabe der
Mindestdauer in der Rechnung zur Herstellung der Transparenz und
Nachvollziehbarkeit der Rechnung f
ür den Zahlungspflichtigen unverzichtbar.

Zu Doppelbuchstabe bb (Nummer 3)

22


Die Änderung in Nr. 3 ist eine redaktionelle Anpassung an den durch Artikel 21 des
Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2266) i.V. m. Artikel 7 der Verordnung
vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750) ge
änderten § 7.

Zu Doppelbuchstabe cc (Nurr mer 4)

Die Neufassung der Nr. 4 ist eine redaktionelle Anpassung an den mit dieser

Verordnung neu gefassten § 3.

Zu Doppelbuchstabe dd (Nummer 6)

Die Ergänzung der Nr. 6 übernimmt die entsprechende Regelung der GOÄ. Belege
oder sonstige Nachweise
über Art, Menge und Preis der verwendeten Materialien sind
zur Nachvollziehbarkeit der Rechnung für den Zahlungspflichtigen erforderlich. Die
Bagatellgrenze entspricht der H
öhe nach der in der GOÄ vorgesehenen Grenze.

Zu Buchstabe b (Absatz 3)

Mit den Änderungen in Absatz 3 werden die durch die Vierte Verordnung zur Änderung
der GO
Ä in § 12 Abs. 3 GOÄ eingefügten Formulierungen übernommen.

Zu Doppelbuchstabe aa (Sab: 1)

Mit der Neufassung des Satzes 1 werden die Anforderungen an die Begründungspflicht
für Berechnungen oberhalb des Schwellenwertes präzisiert und damit die der
Transparenz dienende Funktion der Begr
ündungspflicht verdeutlicht. Als
Folgeregelung zu
§ 5 Abs. 3 neu wird klargestellt, dass die Begründungspflicht
gleicherma
ßen bei Überschreiten des für die dort genannten Leistungen geltenden
Schwellenwertes gilt.

Zu Doppelbuchstabe bb (Satz 3 neu)

Mit dem neuen Satz 3 wird klargestellt, dass auch bei einer abweichenden
Honorarvereinbarung nach
§ 2 dieser Verordnung auf Verlangen des
Zahlungspflichtigen eine Begründung der unabhängig von der Vereinbarung
gerechtfertigten schwellenwert
überschreitenden Gebührenbemessung zu erteilen ist.
Dies ist f
ür den Zahlungspflichtigen für die Geltendmachung von Ansprüchen
gegenüber Dritten (z.B. einem privaten Krankenversicherungsunternehmen) von
Bedeutung.

Zu Buchstabe c (Absatz 4)

23


Die Änderung ist eine Folgeregelung zur Neufassung des § 6.

Zu Buchstabe d (Absätze 6 und 7 neu)

Mit dem neuen Absatz 6 wird klargestellt, dass der Betroffene der Übermittlung seiner
Daten an eine privatzahn
ärztliche Verrechnungsstelle oder eine andere Stelle, die zur
Erstellung der Rechnung vom Zahnarzt beauftragt wird, schriftlich zustimmen und den
Zahnarzt insoweit von der Schweigepflicht schriftlich entbinden muss. Damit wird dem
Recht auf informationelle Selbstbestimmung und den von der Rechtsprechung im
Zusammenhang mit der zahnärztlichen Schweigepflicht aufgestellten Grundsätzen
Rechnung getragen.

Mit dem neuen Absatz 7 wird die Möglichkeit der Vereinbarung einer Vorauszahlung
geregelt. Mit der Vereinbarung einer Vorauszahlung bei - auf einen
Behandlungszeitraum von drei Monaten bezogenen - teureren Behandlungen wird
dem wirtschaftlichen Interesse; des Zahnarztes, der regelm
äßig mit seiner Behandlung
in Vorleistung geht, Rechnung getragen. Zum Schutz des Zahlungspflichtigen wird die
Vorauszahlung der Höhe nach auf 30 Prozent des voraussichtlichen Gesamtbetrages
begrenzt.

Zu Nummer 12 (§ 11)

Mit dem neuen § 11 wird die bereits weggefallene Berlin-Klausel durch eine
Übergangsvorschrift ersetzt.

Nummer 1 stellt klar, dass für die Abrechnung von Leistungen, die vor Inkrafttreten der
neuen Geb
ührenordnung erbracht worden sind, weiterhin die Gebührenordnung in der
bis dahin geltenden Fassung anzuwenden ist.

In Nummer 2 wird eine Übergangsregelung getroffen für Fälle, in denen die
Behandlung vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen, aber erst nach deren
Inkrafttreten beendet werden. F
ür die in den genannten Gebührenpositionen
zusammengefassten Komplexleistungen, deren Erbringung sich typischerweise
über
einen Zeitraum von mehreren Sitzungen erstrecken kann, wird die Weitergeltung der
vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Verordnung bestimmt, wenn die
Leistung vor dem Inkrafttreten begonnen und noch nicht beendet wurde.
Wird bei einer kieferorthop
ädischen Behandlung, die vor Inkrafttreten dieser
Verordnung begonnen wurde, im Rahmen des Behandlungsplans eine
über den


2,3fachen Gebührensatz hinausgehender Gebührensatz für bestimmte Leistungen
begr
ündet, so kann dieser Gebührensatz ohne erneute Begründung auch angewendet
werden, wenn diese Leistungen nach Inkrafttreten dieser Verordnung erbracht werden
und nach dem neuen Geb
ührenverzeichnis abzurechnen sind. Dadurch wird unnötiger
Bürokratieaufwand vermieden.

Zu Nummer 13 (§ 12)

Der bisherige § 12 regelte das Inkrafttreten der Gebührenordnung vom 22. Oktober
1987 und eine
Übergangsregelung zur früheren Gebührenverordnung und kann
entfallen.

Zu Nummer 14 (Anlage Gebührenverzeichnis)

Zu Abschnitt A. Allgemeine zahnärztliche Leistungen

Die Neufassung des Abschnitts A des Gebührenverzeichnisses der GOZ beinhaltet
eine Neuordnung der allgemeinen zahn
ärztlichen Leistungen auf der Grundlage der
bisher in Abschnitt A der geltenden GOZ, in Abschnitt B I (allgemeine Beratungen und
Untersuchungen) und O I (Strahlendiagnostik) der Geb
ührenordnung für Ärzte (GOÄ)
enthaltenden allgemeinen Beratungsleistungen bzw. R
öntgenleistungen, die
typischerweise auch von Zahnärzten erbracht und im Rahmen des bisher geltenden
privatzahn
ärztlichen Gebührenrechts berechnet werden konnten. Diese Leistungen
werden in Abschnitt A des Gebührenverzeichnisses der GOZ zusammengefasst.
Dabei ist der Systematik der GO
Ä folgend eine im Vergleich zum BEMA
differenziertere Abbildung der allgemeinen Beratungs- und Untersuchungsleistungen
beibehalten und weiterentwickelt worden.

Zu den Allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt A. I.

Die Abrechnungsbestimmungen Nummer 1 und 2 führen die bisherige Systematik der
GOZ fort, dass neben den Geb
ühren nach dieser Verordnung nur diejenigen
Materialien gesondert berechnet werden k
önnen, für die dies in den allgemeinen
Vorschriften oder im Gebührenverzeichnis bestimmt wird.

Die Kosten chirurgischer Abclecksets sind nur bei bestimmten - nicht abschließend
aufgeführten - Eingriffen gesondert berechnungsfähig, bei denen besonders hohe
Anforderungen ein spezielles; Abdeckset erforderlich machen. Die Verwendung eines
ggf. kleineren Abdecksets oder vergleichbarer Materialien in anderen F
ällen ist mit der


jeweiligen Gebühr abgegolten. Vor diesem Hintergrund wurde für die gesonderte
Berechnungsf
ähigkeit eines chirurgischen Abdecksets auf besonders invasive Eingriffe
mit umfangreicher Freilegung von Knochen- oder Weichteilgewebe abgestellt.

Die Abrechnungsbestimmung Nummer 3 greift die - auch im Rahmen des
privatzahn
ärztlichen Gebührenrechts bislang geltende - Systematik der GOÄ im
Hinblick auf die Begrenzung der Berechnungsf
ähigkeit der allgemeinen Beratungen
und Untersuchungen neben den
übrigen Leistungen des Gebührenverzeichnisses in
demselben Behandlungsfall auf. Aus Praktikabilit
ätsgründen wird der Zeitraum des
Behandlungsfalles auf vier Wochen nach der ersten Inanspruchnahme des Zahnarztes
festgelegt. Um besonders beratungsintensive Behandlungsf
älle zu berücksichtigen
und zur F
örderung der sprechenden Zahnmedizin, ist abweichend von der bisherigen
Regelung in der GO
Ä die allgemeine Beratung nach Nummer 1 ab der dritten
Inanspruchnahme des Zahnarztes innerhalb des Zeitraums von vier Wochen nach der
ersten Inanspruchnahme des Zahnarztes wieder neben anderen Leistungen
berechnungsf
ähig.

Die Abrechnungsbestimmung Nummer 6 stellt den Mindestinhalt von Therapie- und
Kostenpl
änen klar. Dies dient der Transparenz dieser Pläne für den
zahlungspflichtigen Patienten und liegt im Interesse des Patientenschutzes.

Zu der Leistung nach Nummer 4

Die Leistung nach Nummer 4 bildet den besonderen Aufwand ab, der entsteht, wenn
im Rahmen der zahnärztlichen Beratung die Einbeziehung einer Bezugsperson des
Patienten notwendig ist. Die blo
ße Anwesenheit einer Bezugsperson, ohne dass
diese in die Beratung aktiv einbezogen wird, ist hierf
ür nicht ausreichend. Darüber
hinaus ist eine Mindestdauer der zahn
ärztlichen Beratung von 15 Minuten
Voraussetzung f
ür die Berechnung dieser Leistung.

Zu der Leistung nach Nummer 6

Der Abrechnungsausschluss gegenüber der Leistung nach Nummer 105 bezieht sich

auf den gesamten Zeitraum von einem halben Kalenderjahr und nicht nur auf eine

Sitzung.

Zu der Leistung nach Nummer 13

Der Zuschlag gilt den höheren Kostenaufwand für die zahnmedizinisch notwendige
Verwendung eines Operationsmikroskops ab. Ein ggf. erh
öhter Zeitaufwand bei der
Erbringung der jeweiligen Leistung w
äre bei der Festlegung der Gebühr innerhalb des
Gebührenrahmens zu berücksichtigen.

26


Zu der Leistung nach Nummer 14

Der Zuschlag gilt den höheren Kostenaufwand für die zahnmedizinisch notwendige
Verwendung eines Lasers irn Zusammenhang mit chirurgischen oder endodontischen
Therapiemaßnahmen sowie der Parodontaltherapie ab. Maßgebend für die
Berechnung der H
öhe des je Sitzung einmal berechnungsfähigen Zuschlages ist die
im Zusammenhang mit der Laseranwendung erbrachte chirurgische, endodontische
oder parodontologische Leistung mit der höchsten Punktzahl.

Zu der Leistung nach Nummer 21

Mit der Leistung nach Nummer 21 soll u.a. auch ein Anreiz gesetzt werden, die
wegen ihres pr
äventiven Potentials zahnmedizinisch wichtige Früherkennung von
Krebserkrankungen der Mundh
öhle konsequent durchzuführen. Abgegolten wird mit
der Leistung nach Nummer 21 die Gewinnung des Materials. Die anschlie
ßende
zytologische Untersuchung ist gesondert berechnungsfähig.

Zu der Leistung nach Nummer 22

Die Leistung nach Nummer 22 entspricht der Leistung nach Nummer 298 GOÄ. Die
Berechnung der Leistung nach Nummer 22 erfolgt nicht je Abstrich, sondern -wie die
der Leistung nach Nummer 298 GO
Ä - bezogen auf die Entnahme von
Abstrichmaterial einer K
örperstelle (z.B. der Mundhöhle, auch bei mehreren
Abstrichen). Die Kosten der sich anschlie
ßenden mikrobiologischen Untersuchung
sind gesondert berechnungsfähig.

Zu der Leistung nach Nummer 30

Die Leistung nach Nummer 30 bildet die Erstellung eines Therapie- und
Kostenplanes auf Anforderung des Patienten ab, f
ür die keine speziellen
Gebührenpositionen im Gebührenverzeichnis aufgeführt sind (wie z.B. die Leistung
nach Nummer 500).

Zu den Leistungen nach den Nummern 50 bis 53

Die Leistungen nach den Nummern 50 bis 53 entsprechen weitgehend den im BEMA
und in der geltenden GOZ enthaltenen typischen zahn
ärztlichen
Anästhesieleistungen. Klargestellt wird, dass die verwendeten Einmalartikel und
Arzneimittel mit den Geb
ühren für diese Leistungen abgegolten sind.

27


Infiltrationsanästhesien und Leitungsanästhesien (Nummern 51 bis 53) sind auch
nebeneinander berechnungsfähig, wenn dies zur Erreichung einer ausreichenden
Anästhesietiefe notwendig isit (auch bei Anästhesie unterschiedlicher
Innervationsgebiete: z.B. N. buccalis, N. alveolaris inferior)

Zu der Leistung nach Nummer 60

Die Leistung nach Nummer 50 stellt auf die erste Röntgenaufnahme der Zähne im
zeitlichen Zusammenhang (Sitzung) ab. Weitere R
öntgenaufnahmen der Zähne in
derselben Sitzung sind nach der Leistung nach Nummer 61 zu berechnen.
Ausgenommen hiervon sind R
öntgenaufnahmen bei unterschiedlicher klinischer
Situation im Rahmen endodontischer oder chirurgischer Behandlungen in derselben
Sitzung. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass sich in diesen F
ällen ein
erhöhter Aufwand durch eine häufig notwendige Neueinstellung für die Anfertigung
der weiteren R
öntgenaufnahmen ergibt.

Zu Abschnitt B. Prophylaktische Leistungen

Der Abschnitt B ist vollständig neu gefasst worden. Ausgangspunkt waren die im
Rahmen der vertragszahn
ärztlichen Versorgung angebotenen prophylaktischen
Leistungen, deren im BEMA abgebildetes Bewertungsgef
üge auch die Grundlage der
relativen Bewertungen der einzelnen Leistungen dieses Abschnittes bildet. Die
Bewertung der einzelnen prophylaktischen Leistungen wird hierdurch gegen
über der
geltenden GOZ deutlich angehoben. Dar
über hinaus wurden eine ganze Reihe neuer
prophylaktischer Leistungen in den Abschnitt B aufgenommen (z.B.
Kariesrisikobestimmung, Kariesmonitoring, lokale Anwendung von Chlorhexidin mit
und ohne Schiene als Medikamententr
äger).

Insgesamt wird die Neufassung des Abschnitts B dazu führen, dass der
Honorarumsatz der prophylaktischen Leistungen gegen
über der geltenden GOZ um
rd. 60 v.H. ansteigen wird. Hierdurch wird der Stellenwert der Pr
ävention verdeutlicht
und es werden Anreize f
ür eine präventionsorientierte Zahnheilkunde gesetzt.

Auf Vorschlag der Kostenträger und der Bundeszahnärztekammer (BZÄK) wurde die
Leistung nach Nummer 120 Professionelle Zahnreinigung (PZR) vom Abschnitt E
(Leistungen bei Erkrankungen der Mundschleimhaut und des Parodontiums) in den
Abschnitt B verlagert. Die PZR ist jedoch nicht nur als eine prophylaktische Leistung
anzusehen, sie kann auch eine zahnmedizinisch notwendige Heilbehandlung
darstellen, wie z.B. im Vorfeld einer systematischen Parodontalbehandlung.


Zu der Leistung nach Nummer 105

Die Kariesrisikobestimmung und das Kariesmonitoring (Leistungen nach den
Nummern 106 und 107) sind Leistungsinhalte der Leistung nach Nummer 105
(Fr
üherkennungsuntersuchung eines Kindes bis zum 72. Lebensmonat). Dies
begründet den Abrechnungsausschluss der Leistungen nach den Nummern 106 und
107 neben der Früherkennungsuntersuchung.

Zu der Leistung nach Nummer 110

Die Leistung nach Nummer 110 bildet die Anwendung von Chlorhexidin oder anderen
geeigneten Mitteln zur Kariesvorbeugung oder -behandlung ohne Verwendung einer
Schiene oder eines L
öffels ab. Unabhängig von der Beschreibung der Leistung nach
Nummer 110 kann Chlorhexidin auch in anderen Zusammenh
ängen angewandt
werden, wie z.B. als unterst
ützende Maßnahme im Rahmen einer Parodontaltherapie
oder zur Erreichung einer relativen Bakterienfreiheit vor chirurgischen Eingriffen.

Zu Abschnitt C.  Konserviersnde Leistungen

Im Rahmen der Neufassung des Abschnitts C wurden Leistungen im Zusammenhang
mit der Versorgung eines Zahnes mit einer Krone oder Teilkrone (einschließlich der
Aufbauf
üllungen und intrakanalärer Stiftverankerungen) der Systematik des BEMA
folgend in den Abschnitt F (Prothetische Leistungen) verlagert. Dies erfolgte aus rein
systematischen Gr
ünden im Hinblick auf die Zuordnung bestimmter zahnärztlicher
Leistungen. Durch diese Änderung im privatzahnärztlichen Gebührenrecht werden
m
ögliche Auswirkungen im Rechtsverhältnis zwischen dem zahlungspflichtigen
Patienten und dem privaten Krankenversicherungsunternehmen oder dem
zust
ändigen Beihilfekostenträger z.B. hinsichtlich der Erstattung von Kosten
zahnärztlicher Leistungen nicht vorgegeben.

Zu der Leistung nach Nummer 200

Für den provisorischen oder temporären Verschluss einer Kavität wird im
Geb
ührenverzeichnis einheitlich die Formulierung provisorischer Verschluss
verwendet. Mit diesem Begriff wird auf die geplante Liegezeit des Verschlusses
abgestellt. Unter Ber
ücksichtigung dieser Liegezeit ist auch ein solcher Verschluss
randdicht anzufertigen und kann nicht als lückenhaft angesehen werden.

Zu der Leistung nach Nummer 201

29


Die Leistung nach Nummer 201 kann für die Stillung einer übermäßigen
Papillenblutung dann berechnet werden, wenn hierdurch das geplante Vorgehen
substantiell geändert werden muss.

Zu den Leistungen nach den Nummern 206, 208, 210 und 212

Auf Vorschlag der BZÄK wird die Politur einer Zahnfüllung in einer gesonderten
Sitzung aus den Leistungen nach den Nummern 205, 207, 209 und 211 unter
Bereinigung der Bewertung in gesonderte Geb
ührenpositionen (Leistungen nach den
Nummern 206, 208, 210 und 212) ausgegliedert. Diese Leistungen bilden die in einer
gesonderten Sitzung erfolgende Politur der Füllung ab. Die in der Sitzung der Anlage
einer Füllung ggf. erfolgende Politur ist wie in der geltenden GOZ
Leistungsbestandteil der jeweiligen F
üllungsleistung.

Zu der Leistung nach Nummer 211

Der in der Beschreibung der Leistung nach Nummer 211 aufgeführte Höckeraufbau
im Seitenzahnbereich bezieht sich auf den Aufbau eines gesamten H
öckers und nicht
nur auf einzelne Anteile eines Höckers.

Zu den Leistungen nach den Nummern 215 bis 218

Wesentlicher Inhalt der Leistungen nach den Nummern 215 bis 218 ist die
Verwendung von Kompositen in Schmelz-Dentin-Adh
äsiv-Technik und/oder Schmelz-
Adhäsiv-Technik ggf. einschließlich Mehrschichttechnik. Die Verwendung von
Komponieren und Glasionomer-Zementen ohne Konditionierung der
Zahnhartsubstanzen l
öst die Berechnungsfähigkeit dieser Leistungen nicht aus und
ist mit den Geb
ühren für die Leistungen nach den Nummern 205 bis 211 abgegolten.

Zu den Abrechnungsbestimmungen nach den Leistungen nach den Nummern 205 bis
218

Die Abrechnungsbestimmung Nummer 2 stellt klar, dass bei der Einbringung von

Kompositfüllungen im Rahmen der Mehrkostenregelung nach § 28 Abs. 2 SGB V nur

die Leistungen nach den Nummern 215 bis 218 berechnet werden können. Eine

Berechnung der Leistungen nach den Nummern 205 bis 212 ist im Rahmen einer

Mehrkostenregelung nicht 2:ulässig, weil diese Leistungen der nach § 28 Abs. 2 Satz

3 SGB V von den Krankenkassen zu zahlenden Sachleistung entsprechen. Eine

Berechnung der Leistungen nach den Nummern 205 bis 212 (plastische Füllungen)

neben den Zusatzleistungen für die Verwendung der Schmelz-Dentin-Adhäsivtechnik

30


nach den Nummern 215 bis 218 würde im Rahmen der Mehrkostenregelung dazu
führen, dass letztlich der Vergütungsunterschied der als Sachleistung von den
Krankenkassen zu zahlenden Füllungsleistungen zwischen der Berechnung nach
GOZ und der nach BEMA vom Versicherten der gesetzlichen Krankenkasse als
Mehrkosten zu zahlen wäre, ohne dass dem eine Mehrleistung gegenüber stehen
würde.

Die Abrechnungsbestimmung Nr. 4 stellt klar, dass in den Leistungen nach den
Nummern 205 bis 212 (plastische F
üllungen) im Frontzahnbereich die in den
Leistungen nach den Nummern 215 bis 218 beschriebenen Leistungen (u.a. die
Schmelz-Adh
äsiv-Technik und/oder die Dentin-Adhäsiv-Technik sowie die
Mehrschichttechnik) grunds
ätzlich enthalten sind. Für einen besonderen
zahn
ärztlichen Aufwand im Rahmen der Mehrfarbentechnik zur ästhetischen
Optimierung der Farbanpassung bei Komposit-F
üllungen im Frontzahnbereich kann
jedoch ein Drittel der Geb
ühr der jeweiligen Zusatzleistung nach den Nummern 215
bis 218 zus
ätzlich zu den Leistungen nach den Nummern 205 bis 212 berechnet
werden. Nur in diesen Fällen wäre bei Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen
für Kompositfüllungen im Frontzahnbereich eine entsprechende
Mehrkostenvereinbarung nach
§ 28 Abs. 2 SGB V möglich.

Aus Gründen der Transparenz ist das Vorliegen eines überdurchschnittlichen
zahn
ärztlichen Aufwands zur ästhetischen Optimierung der Farbanpassung im
Rahmen der Mehrfarbentechnik einer Komposit-Füllung im Frontzahnbereich in der
Rechnung zu vermerken.

Zu der Leistung nach Nummer 225

Die Leistung nach Nummer 225 bildet die Reparatur einer grundsätzlich
erhaltenswerten Füllung nach den Nummern 205 bis 218 ab. Diese Leistung ist nicht
für das Polieren einer Füllung berechnungsfähig.

Zu der Leistung nach Nummer 242

Die Leistung nach Nummer 242 kann im Rahmen der zahnärztlichen Versorgung im
Ausnahmefall (beim jungen Patienten) in Frage kommen.

Zu der Leistung nach Nummer 244

31


Die Leistung nach Nummer 244 beschreibt im Hinblick auf die Stellungnahme der
Deutschen Gesellschaft f
ür Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde vom 15. August 2007
zur Behandlung endodontischer Schmerzfälle eine Leistung, die allenfalls in
Ausnahmef
ällen in Frage kommt.

Zu der Leistung nach Nummer 255

Die Leistung nach Nummer 255 kann - unabhängig von der Berechnungsfähigkeit
der Leistung nach Nummer 250 -je Wurzelkanal und Sitzung höchstens zweimal
berechnet werden.

Zu Abschnitt D. Chirurgische Leistungen

Der Abschnitt D wurde auf der Grundlage der im BEMA enthaltenen chirurgischen
Leistungen neugefasst, die um einige Leistungen aus dem Abschnitt chirurgische
Leistungen der geltenden GOZ sowie aus dem Abschnitt L IX der GO
Ä (Mund-,
Kiefer- und Gesichtschirugie) ergänzt wurden.

Zu der Leistung nach Nummer 310

Die Leistungen nach den Nummern 310 und 311 gelten den besonderen Aufwand ab,
der mit der Stillung einer übermäßigen Blutung verbunden ist. Im Rahmen von
chirurgischen Eingriffen stellt die Blutstillung eine regelm
äßig auftretende Teilleistung
dar. Vor diesem Hintergrund sind die Leistungen nach den Nummern 310 und 311 im
zeitlichen Zusammenhang mit chirurgischen Eingriffen nur berechnungsfähig, wenn
durch die Blutstillung ein im Vergleich zum durchschnittlichen Fall des jeweiligen
chirurgischen Eingriffes
überdurchschnittlicher Zeitaufwand ausgelöst wird. Dies kann
dann der Fall sein, wenn z.B. eine Tamponade mit Naht zur Blutstillung notwendig
wird.

Zu der Leistung nach Nummer 330

Eine ggf. notwendige retrograde Füllung ist - wie bei den vergleichbaren Leistungen
des BEMA - Leistungsbestandteil der Leistungen nach den Nummern 330 bis 332.
Sofern sich im Einzelfall bei einer retrograden F
üllung unter Verwendung von
Komposit in Adhäsivtechnik ein erh
öhter Zeitaufwand ergibt, kann dies bei der
Festlegung der Geb
ühr innerhalb des Gebührenrahmens berücksichtigt werden.

32


Zu Abschnitt E. Leistungen bei Erkrankungen der Mundschleimhaut und des
Parodontiums

Bei der Neugestaltung des Abschnitts E wurde von der Struktur der vergleichbaren
Leistungen des Teils 4 des BEMA (Systematische Behandlung von
Parodontopathien) ausgegangen. Erg
änzt wurden neben einigen Leistungen des
Abschnitts E der geltenden GOZ auch eine Reihe neuer Leistungen insbesondere
spezielle operative Eingriffe an der Schleimhaut und dem Bindegewebe. Dar
über
hinaus wurden z.B. mit der Leistung nach Nummer 345b (Unterst
ützende
Parodontalbehandlung) Anreize für eine konsequente und nachhaltige Durchführung
einer systematischen Parodontalbehandlung und damit für eine zahnerhaltende
Behandlung gesetzt.

Zu der Leistung nach Nummer 410

Wird die Leistung nach Nummer 410 in derselben Sitzung neben der Leistung nach
Nummer 103 (Fluoridierung) berechnet, so ist die Leistung nach Nummer 410 wegen
der sich teilweise überschneidenden Leistungsinhalte (Fluoridierungsmaßnahmen
und Entfernen weicher Zahnbel
äge) nur mit 11,4 Punkten berechnungsfähig.

Zu der Leistung nach Nummer 411

Wird die Leistung nach Nummer 411 in derselben Sitzung neben der Leistung nach
Nummer 103 (Fluoridierung) berechnet, so ist die Leistung nach Nummer 411 wegen
der sich teilweise
überschneidenden Leistungsinhalte (Fluoridierungsmaßnahmen
und Entfernen weicher Zahnbel
äge) nur mit 7,0 Punkten berechnungsfähig.

Zu den Leistungen nach den Nummern 420 bis 423

Die Leistungen nach den Nummern 420 bis 423 bilden - der Struktur der
vergleichbaren Leistungen des BEMA folgend -die systematische Behandlung der
Erkrankungen des Parodontiums ab. Diese Leistungen sind als Komplexleistungen
konzipiert, die die einzelnen Behandlungsschritte - auch wenn diese in mehreren
Sitzungen erbracht werden - insgesamt abgelten. Der Ausgestaltung als
Komplexleistung wird dar
über hinaus dadurch Rechnung getragen, dass bestimmte,
h
äufig zeitlich vor oder nach einer systematischen Parodontalbehandlung
durchzuf
ührende Leistungen, wie z.B. die professionelle Zahnreinigung oder das
Entfernen harter und weicher Zahnbel
äge, in einem Zeitraum von zwei Wochen vor   .

33


und vier Wochen nach Beginn der systematischen Behandlung nicht neben den
Leistungen nach den Nummern 420 bis 423 berechnungsfähig sind.

Bei den Leistungen nach den Nummern 422 und 423 (offenes Vorgehen) sind auch
einfache knochenver
ändernde Maßnahmen als Leistungsbestandteil anzusehen, die
nur einen geringen Zeitaufwand benötigen (z.B. Knochenglättungen). Darüber
hinausgehende odontoplastische oder osteoplastische Ma
ßnahmen mit speziell
hierf
ür eingesetzten Instrumenten wären mit der Leistung nach Nummer 428
berechnungsfähig.

Zu Abschnitt F. Prothetische Leistungen

Wie auch bei anderen Abschnitten des Gebührenverzeichnisses basiert die
Neufassung des Abschnitts F ma
ßgebend auf der Struktur des BEMA, die
insbesondere um prothetische Leistungen bei der Versorgung mit Teilkronen,
Einzelkronen, Brücken- oder Prothesenankern sowie Teleskopkronen in
Vollverblendung, aus Keramik oder in Galvanotechnik erg
änzt wurde.

Zu der Leistung nach Nummer 506

Grundsätzlich können die Leistungen nach den Nummern 505 und 506 nicht neben
den plastischen F
üllungen nach den Nummern 205 bis 218 berechnet werden
(Abrechnungsbestimmung Nr. 2). Im Ausnahmefall (Abrechnungsbestimmung Nr. 4)
kann es aber vorkommen, dass zun
ächst eine plastische Füllung nach den Nummern
205 bis 218 erfolgt, diese sich aber als unzureichend erweist und der Zahn dann nach
einer Aufbaufüllung mit einer Krone oder einen Brückenanker versorgt werden muss.
In diesen F
ällen ergibt sich eine Nebeneinanderberechung der Leistungen nach den
Nummern 205 bis 218 mit den Leistungen nach den Nummern 505 und ggf. 506, die
sich jedoch auf verschiedene Zeitr
äume bezieht. Eine solche Berechnungsweise
w
äre dann zulässig. Dieses Vorgehen ist im Interesse der Transparenz in der
Rechnung zu begr
ünden (z.B. Fraktur oder Verlust der Füllung).

Zu Abschnitt G. Kieferorthopädische Leistungen

Grundlage für die Neufassung des Abschnittes G sind die im Teil 3 des BEMA
aufgef
ührten kieferorthopädischen Leistungen in der vertragszahnärztlichen
Versorgung. Erg
änzt wurden einige bereits in der geltenden GOZ enthaltene
Leistungen, wie z.B. f
ür kieferorthopädische Leistungen bei Erwachsenen, sowie

34


einige neue - bisher in der GOZ nicht enthaltene - Leistungen (z.B. die Eingliederung
von lingual positionierten Brackets oder eines Frontzahnretainers). Darüber hinaus
wird die M
öglichkeit geschaffen, dass der kieferorthopädisch tätige Zahnarzt und der
zahlungspflichtige Patient unter bestimmten Bedingungen Vereinbarungen zu
Mehrkosten f
ür die im Rahmen der kieferorthopädischen Behandlung eingesetzten
Materialien treffen k
önnen. Hierdurch erhalten die Patienten hinsichtlich der für die
kieferorthop
ädische Behandlung verwendeten Materialien größere
Wahlmöglichkeiten.

Zu der Leistung nach Nummer 600

Die Leistung nach Nummer 600 umfasst auch die Diagnostik orofazialer Dyskinesien.
Sofern die Leistung nach Nummer 600 speziell für die Diagnostik orofazialer
Dyskinesien - die h
äufig im Vorfeld einer kieferorthopädischen Behandlung zur
Umformung eines Kiefers oder zur Einstellung des Unterkiefers in den Regelbiss
(Leistungen nach den Nummern 610 bis 617) erfolgt - berechnet wird, kann die
Leistung nach Nummer 600 fr
ühestens nach drei Monaten erneut in Rechnung
gestellt werden.

Zu der Leistung nach Nummer 601

Die Leistung nach Nummer 601 umfasst auch die Planung einer Behandlung
orofazialer Dyskinesien. Wenn die Leistung nach Nummer 601 z.B. zur Planung einer
Behandlung orofazialer Dyskinesien im Vorfeld einer kieferorthop
ädischen
Behandlung zur Umformung eines Kiefers oder zur Einstellung des Unterkiefers in
den Regelbiss (Leistungen nach den Nummern 610 bis 617) berechnet wird, ist die
Leistung nach Nummer 601 fr
ühestens nach sechs Monaten erneut
berechnungsfähig.

Zu den Abrechnungsbestimmungen nach den Leistungen Nummern 610 bis 617

Entsprechend dem Vorgehen in der vertragszahnärztlichen Versorgung werden in der
Abrechnungsbestimmung Nummer 5 wie bisher in der Anwendungspraxis bereits
üblich quartalsweise Abschlagszahlungen festgelegt. Zwischen Zahnarzt und
Zahlungspflichtigen kann abweichend hiervon eine andere Abrechnungsweise
schriftlich vereinbart werden.

Zu Abschnitt J. Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen sowie
Eingliederung von Aufbissbehelfen und Schienen

35


Im Rahmen der Neugestaltung des Gebührenverzeichnisses wurden die Abschnitte H
und J (Eingliederung von Aufbissbehelfen und Schienen sowie funktionsanalytische
und funktionstherapeutische Leistungen) zusammengefasst.

Zu der Leistung nach Nummer 732

Die Leistung nach Nummer 732 bildet die Umarbeitung einer vorhandenen Prothese
zu einem Aufbissbehelf ab. Kennzeichnend f
ür einen solchen Aufbissbehelf ist, dass
dieser aufgrund der Herstellung aus einer Prothese mit Okklusalflächen stets, wenn
auch in überarbeiteter Form, als ein Aufbissbehelf mit adjustierter Oberfläche
anzusehen ist.

Zu Abschnitt K.           Implantologische Leistungen

Insbesondere im Bereich der Implantologie haben sich die zahnmedizinischen
Therapiem
öglichkeiten seit Inkrafttreten der geltenden GOZ erheblich erweitert, so
dass der Abschnitt Implantologie des Geb
ührenverzeichnisses umfassend neu zu
gestalten war. Dabei wurden auch einige typische implantologische Leistungen, die
derzeit nur mit Leistungen aus dem Geb
ührenverzeichnis der GOÄ oder mit Hilfe von
Analogbewertungen berechnet werden können, als Komplexleistungen ausgestaltet
und in die GOZ aufgenommen. Zu nennen sind in diesem Zusammenhang z.B. die
Sinuslift-Operationen. Ferner wurden f
ür die bei einer implantologischen
Behandlungsma
ßnahme besonders wichtige Therapieplanung und Nachsorge neue
Leistungen erg
änzt.

Ausgangspunkt für die Neufassung des Abschnitts Implantologie waren die bezüglich
der Leistungsbeschreibungen weitgehend zwischen der Kassenzahnärztlichen
Bundesvereinigung (KZBV) und den Spitzenverb
änden der Krankenkassen
konsentierten Entwürfe aus dem Jahre 2003 für implantologische Leistungen, die in
bestimmten Ausnahmeindikationen zum Leistungsumfang der vertragszahn
ärztlichen
Versorgung gehören.

Zu den Leistungen nach den Nummern 800 bis 804

Die Leistungen nach den Nummern 800 und 801 stellen die Eingangsuntersuchung
und Planung f
ür eine implantologische Versorgung dar. Die Leistung nach Nummer
804 bildet die weitergehende Untersuchung und Planung einer implantologischen
Behandlung ab. Als Ergebnis dieser weiterf
ührenden Analyse ist es auch denkbar,

36


dass eine Versorgung mit einem Implantat zahnmedizinisch nicht empfohlen werden
kann.

Zu der Leistung nach Nummer 815

In den Fällen, in denen neben einer Leistung nach der Nummer 815 mehr als eine
Leistung nach Nummer 830 (Guided Tissue Regeneration (GTR)/ Guided Bone
Regeneration (GBR)) in derselben Kieferhälfte und derselben Sitzung erbracht wird,
kann der Mehraufwand bei der Festlegung der Gebühr innerhalb des
Gebührenrahmens berücksichtigt werden.

Zu der Leistung nach Nummer 816

Die Leistung nach Nummer 816 ist als Zusatzleistung zur externen Sinuslift-Operation
(Leistung nach Nummer 815) ausgelegt. Diese Zusatzleistung ist nur
berechnungsf
ähig, wenn durch die Resektion oder durch die Notwendigkeit eines
zweiten operativen Zugangs zur Umgehung von Knochensepten das operative
Vorgehen wesentlich ver
ändert wird. Sowohl die Resektion als auch die Umgehung
des Knochenseptums ist in der Regel in der postoperativen R
öntgenkontrolle
nachweisbar.

Zu der Leistung nach Nummer 820

In den Fällen, in denen mehr als eine Leistung nach der Nummer 820 in derselben
Kieferhälfte/Frontzahnbereich und in derselben Sitzung erbracht wird (z.B. bei Schalt-
oder Einzelzahnlücken), kann der Mehraufwand bei der Festlegung der Gebühr
innerhalb des Gebührenrahmens berücksichtigt werden. Einfache Lappenplastiken im
Sinne der Leistung nach Nummer 2381 des Gebührenverzeichnisses der GOÄ
Einfache Hautlappenplastik" sind Bestandteil der Leistung nach Nummer 820.

Zu der Leistung nach Nummer 821

Die Leistung 821 bildet die Situation ab, bei der in derselben Kieferhälfte zusätzlich
zu einer Sinusliftoperation nach den Nummern 810 oder 815 der Leistungsinhalt der
820 erbracht wird. Dies ist z.B. m
öglich, wenn bei einer Einzelzahnlücke ein interner
Sinuslift durchgeführt wird und bei einerweiteren Einzelzahnlücke in derselben
Kieferh
älfte zusätzlich der Leistungsinhalt der 820 erbracht wird.

Zu der Leistung nach Nummer 825

37


In den Fällen, in denen mehr als eine Leistung nach der Nummer 825 in derselben
Kieferh
älfte und derselben Sitzung erbracht wird (z.B. bei Einzelzahn- oder
Schaltl
ücken), kann der Mehraufwand bei der Festlegung der Gebühr innerhalb des
Gebührenrahmens berücksichtigt werden.

Zu der Leistung nach Nummer 830

Die Leistung nach Nummer 830 bildet ein Verfahren zur Verbesserung der
Knochensituation beim Vorliegen von Knochendefekten ab. Dieses Verfahren kann
im Vorfeld einer implantologischen Versorgung aber auch im Rahmen einer
Parodontalbehandlung oder einer chirurgischen Behandlung indiziert sein.

Um eine der unterschiedlichen Größe der zu versorgenden Knochendefekte
angemessene Bewertung festzulegen, wird f
ür die Höhe der Gebühr auf die
Gesamtgr
öße des zu versorgenden Knochendefektes abgestellt. Bei einer Größe von
bis zu einem Zahngebiet oder Parodontium ist ein Viertel der Gebühr
berechnungsf
ähig. Ist der Knochendefekt größer als ein Zahngebiet (oder
Parodontium), aber kleiner als zwei Zahngebiete (oder Parodontien), kann die H
älfte
der Geb
ühr berechnet werden. Bei Knochendefekten, deren Größe mindestens zwei
Zahngebiete oder Parodontien umfasst, ist die volle Geb
ühr der Leistung nach
Nummer 830 berechnungsf
ähig. Werden zwei oder mehrere Knochendefekte in
derselben Kieferh
älfte oder demselben Frontzahnbereich versorgt, so ist die
Gesamtgr
öße der zu versorgenden Knochendefekte maßgebend.

Zu der Leistung nach Nummer 832

In den Fällen, in denen mehr als eine Leistung nach der Nummer 832 in derselben
Kieferhälfte und derselben Sitzung erbracht wird, kann der Mehraufwand bei der
Festlegung der Geb
ühr innerhalb des Gebührenrahmens berücksichtigt werden.

Zu der Leistung nach Nummer 835

Die mit der Leistung nach Nummer 835 abgebildete Verlagerung eines Nerven
einschlie
ßlich Neueinbettung ist nur neben der Leistung nach Nummer 840
(Implantatinsertion) oder als alleiniger operativer Eingriff berechnungsf
ähig. Die
Nervverlagerung einschlie
ßlich Neueinbettung ist von der deutlich weniger
aufw
ändigeren begleitenden Darstellung und Lösung eines oder mehrerer Nerven
aus ihrem Bindegewebe ohne definitive Neueinbettung des Nerven im Rahmen

38


anderer operativer Eingriffe abzugrenzen, bei denen lediglich eine temporäre
Verlagerung des Nerven vorgenommen wird.

Zu der Leistung nach Nummer 841

Die Leistung nach Nummer 841 beschreibt die Insertion eines speziellen Implantates,
das nicht zur definitiven Versorgung einer Zahnlücke eingebracht wird, sondern nur
zum zeitweisen Verbleib, wie z. B. im Rahmen einer kieferorthop
ädischen
Behandlung.

Zu der Leistung nach Numrr er 860

Die in den Abrechnungsbestimmungen Nr. 1 und 2 zu der Leistung nach Nummer
860 enthaltenen Begrenzungen des Zeitraumes und der Anzahl der
berechnungsf
ähigen Implantatnachkontrollen gelten nicht für Patienten, bei denen
Erkrankungen vorliegen, die zu klinisch relevanten Beeintr
ächtigungen der
Knochenintegration oder -qualit
ät führen, wie z.B. Knochenstoffwechselerkrankungen
bei prim
ärem oder sekundärem Hyperparathyreoidismus oder bei immunsuppressiver
Therapie.

Zu Artikel 2 (Neufassung der Gebührenordnung für Zahnärzte)

Die Vorschrift enthält die notwendige Ermächtigung für die aufgrund der zahlreichen
Änderungen der Gebührenordnung für Zahnärzte erforderliche Neubekanntmachung.

Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)

Das Inkrafttreten der neuen Gebührenverordnung zum 1. Juli 2009 stellt den
Beteiligten eine ausreichende Zeit zur Vorbereitung und Umstellung auf die neuen
Regelungen zur Verfügung.

39