Stellungnahmen der Kieferorthopäden gegenüber dem BMG
zum GOZ-Neu-Entwurf (Auszüge - Stand 15.05.2008):

... Den seit Monaten dem BMG direkt und über die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) gleichlautend vorliegenden und allgemein zugänglichen, ausführlichen wissenschaftlichen und gebührenrechtlichen Stellungnahmen der Kieferorthopäden ist in soweit nichts hinzuzufügen.

... Ein abschließender Katalog von Unschlüssigkeiten, fachlichen Einwänden und Fehlbewertungen ist infolge der vielfältigen Querbezüge niemals möglich.

... Leistungssystematik, Leistungsbeschreibung und das Verständnis für das Fach Kieferorthopädie im Entwurf des BMG der GOZ-Neu
entsprechen weitestgehend denen der frühen sechziger Jahren des vorigen Jahrhunderts.

.... dezidierte Analyse der seitens des BMG entworfenen Novellierung der GOZ ist für den Bereich Kieferorthopädie nicht zielführend ....
.... fachliche und systematische Fehlansätze und Defizite des BMG-Entwurfes sind nicht mit punktuellen Einwandskatalogen reparabel.

.... Auf die Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Kieferorthopädie (DGKFO) aus 2003 zum BEMA 2004 wird stets verwiesen, ebenso wie auch auf das Votum der kieferorthopädischen Hochschullehrer von Anfang 2007 zur HOZ.
Alle fachlichen Aspekte mit den in das Kieferorthopädische Fachgebiet neuen, bedenklichen, fachlichen und abrechnungstechnischen
Defizite und Ungereimtheiten zu Lasten der Versicherten und jungen Familien sind bereits vielfältig erschöpfend dargelegt ....

.... die erneute Vorteilnahme und Begünstigung der Erstattungsstellen zum Nachteil der Versicherungsnehmer bzw. Beihilfeberechtigten ist nicht hinnehmbar. Faktisch werden alle Ansprüche an Krankenversicherung und Beihilfen egalitärideologisch auf das dramatisch absgesenkte Versorgungsniveau eines Basistarifes gekappt und limitiert.

... bzgl. § 12 Inkrafttreten und Übergangsvorschriften einer neuen Gebührenordnung gilt die Forderung der FZAKFO
(..) Die Gebührenordnung für Zahnärzte vom 22.10.1987 gilt weiter für vor Inkrafttreten dieser Verordnung geplante und
begonnene kieferorthopädische Behandlungen, die erst nach Inkrafttreten einer neuen GOZ beendet werden.

Begründung/Notwendigkeit der Übergangsregelung am selektiven Beispiel der lt. 004-Plan spezifizierten Multiband-Positionen ?
a) Für erstellte KFO-Pläne gem. GOZ88 aus der Zeit vor In-Kraft-Treten einer GOZ_neu sollten die GOZ88 für alle Leistungen (nicht nur Multiband-Positionen) weitergelten i.S. von Bestandsschutz für die Beihilfeberechtigte.

b) Bisherige Gebühren-Planerstellung - über den Heilplan hinaus - diente schließlich dem Verbraucherschutz, der Abrechnungs- u. Erstattungssicherheit.

c) Die bisherige Teilleistung Gebühren-Planerstellung ohne diesen Zweck würde sonst durch gleichsam nachträgliche BMG-Nichtigkeitserklärung zum entbehrlichem Bürokratismus, das heißt bisher wurden auch hier bedenkenlos Arztzeit- u. Gebühren verschwendet.

d) 004 heißt schließlich Aufstellung eines schriftlichen Heil- und Kostenplans bei kieferorthopädischer Behandlung nach Befundaufnahme und Ausarbeitung einer Behandlungsplanung

e) Bsp.: Bei in-Kraft-treten bzw. GOZ_neu Umstellung sei eine Mechanik vom 2 by 4-Typ eingegliedert. Wie und wo entstehen bei Fortsetzung der Behandlung die bürokratieintensiven Leistungs- und Erstattungskonflikte?
- Bogen-, Band-/Bracket-SYSTEME werden nach bisheriger Praxis als "Sets, Sequences of mechanics" etc. (inkl. Ersatzteilen - Bsp. "Extraction-Series" etc. /längerer Exkurs) individuell ab Beh.-Beginn vorgehalten. Der Verordnungsgeber möchte dagegen nun neue Preise verordnen für HiTec-Teile und deren fachzahnärztlicher Eingliederung. Der Behandler war vertrauensselig genung, aufgrund einer Vereinbarung mit dem Patienten diese anzuschaffen, zu bevorraten und beim Lieferanten bereits zu bezahlen.
- Alternativ: bei den jeweiligen Patienten wird die laufende Behandlung abgebrochen, die gesamte existierende und hocheffiziente Appartur entfernt.Der Verordnungsgeber ist nun in der Pflicht seine Vorstellungen den Patienten, Erstattungsstellen und ggf. den Fachzahnärzten gangbar vorzutragen.

... vergleichbare Friktionen und Behandlungsengpässe wie seinerzeit durch den BEMA04 sind im BMG und BMFJS (Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend) laut jeweils ausdrücklicher Bestätigung deutlich und hinreichend bekannt.

... Soweit tatsächlich eine "GOZ-Neu" dem BEMA04 angeglichen werden soll, dann mit den Punktezahl-Relationen von 2003 (=BEMA86 / Rückrelationierung).

... Wie schon 1987 (damalige Ausrede: es war ausgereizt) fehlt wie in der GOZ-88 immer noch die Klausel der Anpassung wie in der HOK, § 7 Anpassung, vorgesehen:
Die Basiswerte dieser Ordnung sind gemäß § 15 Satz 3 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde jährlich anzupassen.
Hilfsweise folgt die Anpassung zumindest dem Verbraucherpreisindex (Statistisches Bundesamt Deutschland).


Einzelpunkte und Einwände - beispielhaft:

.....Abschnitt G, Pos. 605 – 613:

            Einleitende Floskel „Maßnahmen zur“ ist ohne Aussagewert und entbehrlich.

            Die Raten-/Abschlagszählung, gesplittet über 12 Behandlungsquartale aus der BUGO 65 darf nicht fortgeschrieben werden.

Die damaligen Relationen zwischen aktiver Behandlung und Stütz-/Retentionsphase sind nicht auf heutige, festsitzende
Behandlungsweisen übertragbar.

Div. Alternativen ....        

Die Unterscheidung zwischen Frühbehandlung und Früher Behandlung laut AB Nr.7 und 8 ist überflüssig.
Die Beschränkung auf 6 Quartale ist wissenschaftlich unvertretbar und fachlich unsinnig. 
Sie entstammt der qualitäts- und präventionsfeindlichen BEMA04-Umrelationierung mit den von den Fachzahnärzten
bereits 2003 klar vorausgesehenen und schließlich eingetretenen Auswirkungen in der Kassenkieferorthopädie.

Die aus dem GKV-Sektor abgeschriebenen - ausschließlich versicherungstechnischen - Leistungs-Ausgrenzungen
können nach 4 Jahren nicht plötzlich fachlich-wissenschaftliche Legitimation beanspruchen
.Die kumulative Evidenz
ausschließlicher Negativ-Erfahrungen kann im Jahre 2008 nicht mehr ernsthaft geleugnet werden.

Willkürlich-eklatante Fehlrelationierungen des BMG / exemplarische Gegenüberstellung div. neuer Positionen

Pos. Bezeichnung

Punktzahl (PZ)

PZ - KFO vergleichbare u. analoge KFO-Leistungen

218

Konfektionierte Milchzahnkrone

Die Kosten für die konfektionierte Milchzahnkrone sind gesondert berechnungsfähig

420

321

 

Eingliederung eines Bandes, inkl. Mat./Lab (626)


231

Entfernen einer Krone, einer Teilkrone, eines Brücken- oder Prothesenankers  oder einer Einlagefüllung oder das Trennen verblockter Kronen oder das Abtrennen eines Brückengliedes oder Steges, je Trennstelle

153

60

Entfernen eines Bandes / Brackets (628)

233

Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion von Kronen durch Erneuerung/Reparatur oder Wiedereinsetzen einer Verblendung, Verblendschale oder dergl. bei festsitzendem Zahnersatz

387

329

229

Wiedereingliederung eines Bandes
nach Reparatur [welche Pos?] (627)

520

Versorgung eines Lückengebisses durch eine partielle Prothese einschließlich einfacher Haltevorrichtungen und/oder gegebenenfalls Stützvorrichtungen zum Ersatz von 1 bis 4 fehlenden Zähnen

 

533

453

306 Offenhalten von Lücken infolge vorzeitigem Milchzahnverlustes, mit herausnehmbaren Geräten, je Kiefer, mit festsitzenden Geräten, je Kieferhälfte (620)

903

Erstellen eines schriftlichen Therapie- und Kostenplans zur differenzierten Fortführung der implantologischen Behandlung mit Planung der Suprakonstruktion nach Befundaufnahme einschließlich Aufklärung
Neben der Leistung nach Nummer 903 sind die Leistungen nach den Nummern 011 und 560  nicht berechnungsfähig.

 

180

fehlt Eine Leistung nach Nummer 600 ist nicht berechnungsfähig bei Therapieänderungen und Ergänzungen zum Behandlungsplan oder zur Retentionsplanung.

905

Implantatbezogene Analyse und Vermessung des Alveolarfortsatzes, des Kieferkörpers  und der angrenzenden knöchernen Strukturen sowie der Schleimhaut, einschließlich metrischer – gegebenenfalls auch computergestützter – Auswertung von radiologischen Befundunterlagen, Modellen und Fotos zur Festlegung der Implantatposition, gegebenenfalls mit Hilfe einer individuellen Schablone, einschließlich Implantatauswahl, je Kiefer

Bei Verwendung einer Röntgenmessschablone sind die Materialkosten gesondert berechnungsfähig.

 Neben der Leistung nach Nummer 905 ist die Leistung nach Nummer 045 berechnungsfähig.

1058

222

Kephalometrische Auswertung  eines Fernröntgenseitenbildes des Gesichtsschädels im Rahmen einer kieferorthopädischen Behandlung,  gegebenenfalls einschließlich (grafischer) Vorhersage wachstums-/therapiebedingter Veränderungen einmal je Leistung nach Nummer 035 einschließlich Dokumentation
(603)
1. Eine Leistung nach Nummer 603 ist im Verlauf einer kieferorthopädischen Behandlung höchstens zweimal berechnungsfähig. Eine dreimalige Berechnung der Leistung nach Nummer 603 ist in der Rechnung zu begründen. Eine mehr als dreimalige Berechnung der Leistung nach Nummer 603 ist nicht zulässig.

2. Eine Leistung nach Nummer 603 ist bei Frühbehandlung mit verkürzter Behandlungsdauer nur bei skelettalen Dysgnathien im Verlauf einer kieferorthopädischen Behandlung und dann nur einmal berechnungsfähig

916a

Vertikale Distraktion des Alveolarfortsatzes, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich

 

1100

2567

Umformung eines Kiefers einschließlich Retention, besonders schwierig durchführbarer Art und Gaumennahterweiterung inkludierend (608)

209

Verwendung von Komposit als Füllungsmittel Füllmaterial in Schmelz-Dentin-Adhäsiv-Technik und/oder Schmelz-Adhäsiv-Technik im Seitenzahnbereich (Konditionierung der Zahnhartsubstanzen), ggf. einschließlich Mehrschichttechnik, Farbanpassung, Mehrfarbentechnik, Lichtaushärtung, Verwendung von  Inserts oder konfektionierten Inlays, zusätzlich zu der Leistung nach Nummer 205 (plastische Füllung einflächig)

180

fehlt

Der  Zuschlag 209 bei  kieferorthop. Schmelz-Adhäsiv-Techniken (625ff.) wurde offenbar vergessen.

Spanngummi/Kofferdam (201a) ist i.Z. m. KFO seltenst möglich. Schmelz-Adhäsiv-Techniken dadurch erheblich problematischer als bei Füllungen

346a

Konturierung von Restaurationsrändern und/oder Formkorrekturen am Zahn, je Kieferhälfte

50

152 Vgl. allein Überschussentfernung nach Bracketkleben (625)
001a

Eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung – auch mittels Fernsprecher

Die Leistung nach Nummer 001a (Dauer mindestens 10 Minuten) ist nur berechnungsfähig als einzige Leistung in der Sitzung oder im Zusammenhang mit einer Untersuchung nach Nummer 002 oder 002a.

Eine mehr als einmalige Berechnung innerhalb eines Monats bedarf einer besonderen Begründung.

 

150

153
130
Beratendes und belehrendes Gespräch mit Anweisungen zur Beseitigung von schädlichen Gewohnheiten (Habits) und Dysfunktionen zur Prävention oder frühen Behandlung einer kieferorthopädischen Erkrankung (615)

1. Eine Leistung nach Nummer 615 ist bis zu sechsmal während eines Zeitraums von sechs Monaten berechnungsfähig.
2. Neben Leistungen nach den Nummern 605 bis 613 ist eine Leistung nach der Nummer 615 oder 615a nicht berechnungsfähig.
3. Neben einer Leistung nach Nummer 615 oder 615a ist eine Leistung nach Nummer 001, 001a,001c oder 815 nicht berechnungsfähig.

Cave: RECHENEXEMPEL
quoad zukünftigem Punktwert:
Minutenpreis lt. BMG = 3,24 €
10 min ~ > 32,40 €.
Division durch 150 Punkte ergäbe einen schlüssigen Punktwert oberhalb 0,225 €

001c Beratung unter Einbeziehung von Bezugspersonen

1. Die Leistung nach Nummer 001c ist neben den Leistungen nach den Nummern 001, 001a oder 005b nicht berechnungsfähig.
2. Die Leistung nach Nummer 001c ist nur berechnungsfähig, wenn die Dauer der Beratung mindestens 15 Minuten betragen hat.
3. Die Leistung nach Nummer 001c ist höchstens einmal je Kalendervierteljahr berechnungsfähig.

220 s.o. (615, 615a)

Cave:
o.a. Rechenexempel
quoad zukünftigem Punktwert:
Minutenpreis lt. BMG = 3,24 €
15 min ~ > 48,60€.
Division durch 220 Punkte ergäbe einen schlüssigen Punktwert bei 0,221 €
 034  Bestimmung des Skelettalters – gegebenenfalls einschließlich Berechnung der prospektiven Endgröße, einschl. der zugehörigen Röntgendiagnostik und gutachterlichen Beurteilung 300 300
270
Auf die HOZ wird zunächst verwiesen. Darüber hinaus gibt es keinen vertretbaren, sachlichen oder fachlichen Grund für eine niederigere Bewertung der Leistungen 034 u./o. 035 als bei der Position
041
Orthopantomogramm (s.u.).
 035  Aufnahme des Schädels, eine Aufnahme (auch Fernröntgenaufnahme) 171 171
197

 
        Völlig fehl ginge eine etwaige Berufung auf den nachgereichten Hinweis im Abschnitt G. Kieferorthopädische Leistungen, Allgemeine Bestimmungen, Stand: 29/10/2007 10:10:00 A10/P10, der lautet: ...rd. 15 v.H. niedrigeren BEMA-Punktwert für prothetische und kieferorthopädische Leistungen...
 041 Orthopantomogramm, auch als Teilaufnahmen, sowie Panoramaschichtaufnahmen oder Halbseitenaufnahmen aller Zähne des Ober- und Unterkiefers
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      15.05.08 letzte redaktionelle Bearbeitung