Stellungnahmen
der Kieferorthopäden gegenüber dem BMG
zum GOZ-Neu-Entwurf (Auszüge - Stand 15.05.2008):
...
Den seit Monaten dem BMG direkt und über die Bundeszahnärztekammer
(BZÄK) gleichlautend vorliegenden und allgemein zugänglichen, ausführlichen
wissenschaftlichen und gebührenrechtlichen Stellungnahmen der Kieferorthopäden
ist in soweit nichts hinzuzufügen.
...
Ein abschließender Katalog von Unschlüssigkeiten,
fachlichen Einwänden und Fehlbewertungen ist infolge der vielfältigen Querbezüge
niemals möglich.
...
Leistungssystematik, Leistungsbeschreibung und das Verständnis für das Fach
Kieferorthopädie im Entwurf des BMG der GOZ-Neu
entsprechen weitestgehend denen der frühen sechziger Jahren
des vorigen Jahrhunderts.
....
dezidierte Analyse der seitens des BMG entworfenen Novellierung der GOZ ist
für den Bereich Kieferorthopädie nicht zielführend ....
.... fachliche und systematische Fehlansätze
und Defizite des BMG-Entwurfes sind nicht mit punktuellen Einwandskatalogen
reparabel.
....
Auf die Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Kieferorthopädie (DGKFO)
aus 2003 zum BEMA 2004 wird stets verwiesen, ebenso wie auch auf das Votum
der kieferorthopädischen Hochschullehrer von Anfang 2007 zur HOZ.
Alle fachlichen Aspekte mit den in das Kieferorthopädische Fachgebiet
neuen, bedenklichen, fachlichen und abrechnungstechnischen
Defizite
und Ungereimtheiten zu Lasten der Versicherten und jungen Familien sind bereits
vielfältig erschöpfend dargelegt ....
.... die erneute Vorteilnahme und Begünstigung der Erstattungsstellen zum Nachteil der Versicherungsnehmer bzw. Beihilfeberechtigten ist nicht hinnehmbar. Faktisch werden alle Ansprüche an Krankenversicherung und Beihilfen egalitärideologisch auf das dramatisch absgesenkte Versorgungsniveau eines Basistarifes gekappt und limitiert.
... bzgl.
§ 12 Inkrafttreten und Übergangsvorschriften einer neuen Gebührenordnung
gilt die Forderung der FZAKFO
(..) Die Gebührenordnung für Zahnärzte vom 22.10.1987 gilt
weiter für vor Inkrafttreten dieser Verordnung geplante und
begonnene kieferorthopädische Behandlungen, die erst nach Inkrafttreten
einer neuen GOZ beendet werden.
Begründung/Notwendigkeit
der Übergangsregelung am selektiven Beispiel der lt. 004-Plan spezifizierten
Multiband-Positionen ?
a) Für erstellte KFO-Pläne gem. GOZ88 aus der Zeit vor In-Kraft-Treten
einer GOZ_neu sollten die GOZ88 für alle Leistungen (nicht nur Multiband-Positionen)
weitergelten i.S. von Bestandsschutz für die Beihilfeberechtigte.
b) Bisherige Gebühren-Planerstellung - über den Heilplan hinaus - diente schließlich dem Verbraucherschutz, der Abrechnungs- u. Erstattungssicherheit.
c) Die bisherige Teilleistung Gebühren-Planerstellung ohne diesen Zweck würde sonst durch gleichsam nachträgliche BMG-Nichtigkeitserklärung zum entbehrlichem Bürokratismus, das heißt bisher wurden auch hier bedenkenlos Arztzeit- u. Gebühren verschwendet.
d) 004 heißt schließlich Aufstellung eines schriftlichen Heil- und Kostenplans bei kieferorthopädischer Behandlung nach Befundaufnahme und Ausarbeitung einer Behandlungsplanung
e) Bsp.: Bei in-Kraft-treten
bzw. GOZ_neu Umstellung sei eine Mechanik vom 2 by 4-Typ eingegliedert. Wie
und wo entstehen bei Fortsetzung der Behandlung die bürokratieintensiven
Leistungs- und Erstattungskonflikte?
- Bogen-, Band-/Bracket-SYSTEME werden nach bisheriger Praxis als "Sets,
Sequences of mechanics" etc. (inkl. Ersatzteilen - Bsp. "Extraction-Series"
etc. /längerer Exkurs) individuell ab Beh.-Beginn vorgehalten. Der Verordnungsgeber
möchte dagegen nun neue Preise verordnen für HiTec-Teile und deren
fachzahnärztlicher Eingliederung. Der Behandler war vertrauensselig genung,
aufgrund einer Vereinbarung mit dem Patienten diese anzuschaffen, zu bevorraten
und beim Lieferanten bereits zu bezahlen.
- Alternativ: bei den jeweiligen Patienten wird die laufende Behandlung abgebrochen,
die gesamte existierende und hocheffiziente Appartur entfernt.Der Verordnungsgeber
ist nun in der Pflicht seine Vorstellungen den Patienten, Erstattungsstellen
und ggf. den Fachzahnärzten gangbar vorzutragen.
... vergleichbare Friktionen und Behandlungsengpässe wie seinerzeit durch den BEMA04 sind im BMG und BMFJS (Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend) laut jeweils ausdrücklicher Bestätigung deutlich und hinreichend bekannt.
... Soweit tatsächlich eine "GOZ-Neu" dem BEMA04 angeglichen werden soll, dann mit den Punktezahl-Relationen von 2003 (=BEMA86 / Rückrelationierung).
... Wie schon 1987 (damalige
Ausrede: es war ausgereizt) fehlt wie in der GOZ-88 immer noch die Klausel
der Anpassung wie in der HOK, § 7 Anpassung,
vorgesehen:
Die Basiswerte dieser
Ordnung sind gemäß § 15 Satz 3 des Gesetzes über die
Ausübung der Zahnheilkunde jährlich anzupassen.
Hilfsweise folgt die Anpassung zumindest dem Verbraucherpreisindex (Statistisches
Bundesamt Deutschland).
Einzelpunkte und Einwände - beispielhaft:
.....Abschnitt G, Pos. 605 – 613:
Einleitende Floskel „Maßnahmen zur“ ist ohne Aussagewert und entbehrlich.
Die Raten-/Abschlagszählung, gesplittet über 12 Behandlungsquartale aus der BUGO 65 darf nicht fortgeschrieben werden.
Die
damaligen Relationen zwischen aktiver Behandlung und Stütz-/Retentionsphase
sind nicht auf heutige, festsitzende
Behandlungsweisen übertragbar.
Div. Alternativen ....
Die
Unterscheidung zwischen Frühbehandlung und Früher
Behandlung laut AB Nr.7 und 8 ist überflüssig.
Die Beschränkung auf 6 Quartale ist wissenschaftlich unvertretbar
und fachlich unsinnig.
Sie entstammt der qualitäts- und präventionsfeindlichen BEMA04-Umrelationierung
mit den von den Fachzahnärzten
bereits 2003 klar vorausgesehenen und schließlich eingetretenen Auswirkungen
in der Kassenkieferorthopädie.
Die
aus dem GKV-Sektor abgeschriebenen - ausschließlich versicherungstechnischen
- Leistungs-Ausgrenzungen
können nach 4 Jahren nicht plötzlich
fachlich-wissenschaftliche Legitimation beanspruchen
ausschließlicher Negativ-Erfahrungen kann im Jahre 2008 nicht
mehr ernsthaft geleugnet werden.
Willkürlich-eklatante
Fehlrelationierungen des BMG / exemplarische Gegenüberstellung
div. neuer Positionen
Pos. | Bezeichnung | Punktzahl (PZ) |
PZ - KFO | vergleichbare u. analoge KFO-Leistungen |
218 |
Konfektionierte Milchzahnkrone Die
Kosten für die konfektionierte Milchzahnkrone sind gesondert berechnungsfähig |
420 |
|
Eingliederung eines Bandes, inkl. Mat./Lab (626) |
231 |
Entfernen
einer Krone, einer Teilkrone, eines Brücken- oder Prothesenankers
oder einer Einlagefüllung oder das Trennen verblockter
Kronen oder das Abtrennen eines Brückengliedes oder Steges, je Trennstelle |
153 |
60 | Entfernen eines Bandes
/ Brackets |
233 |
Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion von
Kronen durch Erneuerung/Reparatur oder Wiedereinsetzen einer Verblendung,
Verblendschale oder dergl. bei festsitzendem Zahnersatz |
329 |
229 | Wiedereingliederung eines Bandes |
520 |
Versorgung
eines Lückengebisses durch eine partielle Prothese einschließlich einfacher
Haltevorrichtungen und/oder gegebenenfalls Stützvorrichtungen zum Ersatz
von 1 bis 4 fehlenden Zähnen |
453 |
306 | Offenhalten von Lücken infolge vorzeitigem Milchzahnverlustes, mit herausnehmbaren Geräten, je Kiefer, mit festsitzenden Geräten, je Kieferhälfte (620) |
903 |
Erstellen
eines schriftlichen Therapie- und Kostenplans zur differenzierten Fortführung der implantologischen
Behandlung mit Planung der Suprakonstruktion nach Befundaufnahme einschließlich
Aufklärung |
180 |
fehlt | Eine
Leistung nach Nummer 600 ist nicht berechnungsfähig bei
Therapieänderungen und Ergänzungen zum Behandlungsplan oder zur Retentionsplanung. |
905 |
Implantatbezogene Analyse und Vermessung des Alveolarfortsatzes,
des Kieferkörpers und der angrenzenden
knöchernen Strukturen sowie der Schleimhaut, einschließlich metrischer
– gegebenenfalls auch computergestützter – Auswertung von radiologischen
Befundunterlagen, Modellen und Fotos zur Festlegung der Implantatposition,
gegebenenfalls mit Hilfe einer individuellen Schablone, einschließlich
Implantatauswahl, je Kiefer |
1058 |
222 | Kephalometrische Auswertung eines Fernröntgenseitenbildes des Gesichtsschädels
im Rahmen einer kieferorthopädischen Behandlung, gegebenenfalls einschließlich (grafischer)
Vorhersage wachstums-/therapiebedingter Veränderungen
einmal je Leistung nach Nummer 035 einschließlich Dokumentation 2. Eine Leistung nach
Nummer 603 ist bei Frühbehandlung mit verkürzter Behandlungsdauer nur
bei skelettalen Dysgnathien im Verlauf
einer kieferorthopädischen Behandlung und dann nur einmal berechnungsfähig |
916a |
Vertikale
Distraktion des Alveolarfortsatzes, je Kieferhälfte
oder Frontzahnbereich |
1100 |
2567 | Umformung eines Kiefers einschließlich Retention, besonders schwierig
durchführbarer Art und Gaumennahterweiterung inkludierend |
209 |
Verwendung von Komposit als |
180 |
fehlt | Der Zuschlag 209 bei
kieferorthop. Schmelz-Adhäsiv-Techniken
(625ff.) wurde offenbar vergessen. Spanngummi/Kofferdam (201a) ist i.Z. m. KFO seltenst möglich.
Schmelz-Adhäsiv-Techniken dadurch erheblich problematischer als bei
Füllungen |
346a |
Konturierung von Restaurationsrändern und/oder Formkorrekturen
am Zahn, je Kieferhälfte |
50 |
152 | Vgl. allein Überschussentfernung nach Bracketkleben (625) |
001a | Eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung – auch mittels Fernsprecher Die Leistung nach Nummer 001a (Dauer mindestens 10 Minuten) ist nur berechnungsfähig als einzige Leistung in der Sitzung oder im Zusammenhang mit einer Untersuchung nach Nummer 002 oder 002a. Eine mehr als einmalige
Berechnung innerhalb eines Monats bedarf einer besonderen Begründung.
|
150 |
130 |
Beratendes
und belehrendes Gespräch mit Anweisungen zur Beseitigung von schädlichen
Gewohnheiten (Habits) und Dysfunktionen zur Prävention oder frühen
Behandlung einer kieferorthopädischen Erkrankung (615)
1.
Eine Leistung nach Nummer 615 ist bis zu sechsmal während eines
Zeitraums von sechs Monaten berechnungsfähig. Cave:
RECHENEXEMPEL
|
001c | Beratung
unter Einbeziehung von Bezugspersonen
1. Die Leistung nach Nummer 001c ist neben den Leistungen
nach den Nummern 001, 001a oder 005b nicht berechnungsfähig. |
220 | s.o. |
(615, 615a) Cave: o.a. Rechenexempel quoad zukünftigem Punktwert: Minutenpreis lt. BMG = 3,24 € 15 min ~ > 48,60€. Division durch 220 Punkte ergäbe einen schlüssigen Punktwert bei 0,221 € |
034 | Bestimmung des Skelettalters – gegebenenfalls einschließlich Berechnung der prospektiven Endgröße, einschl. der zugehörigen Röntgendiagnostik und gutachterlichen Beurteilung | 300 | 270 |
Auf
die HOZ wird zunächst verwiesen. Darüber hinaus gibt es keinen
vertretbaren, sachlichen oder fachlichen Grund für eine niederigere
Bewertung der Leistungen 034 u./o. 035 als bei der Position 041 Orthopantomogramm (s.u.). |
035 | Aufnahme des Schädels, eine Aufnahme (auch Fernröntgenaufnahme) | 171 | 197 |
|
Völlig fehl ginge eine etwaige Berufung auf den nachgereichten Hinweis im Abschnitt G. Kieferorthopädische Leistungen, Allgemeine Bestimmungen, Stand: 29/10/2007 10:10:00 A10/P10, der lautet: ...rd. 15 v.H. niedrigeren BEMA-Punktwert für prothetische und kieferorthopädische Leistungen... | ||||
041 | Orthopantomogramm,
auch als Teilaufnahmen, sowie Panoramaschichtaufnahmen oder Halbseitenaufnahmen
aller Zähne des Ober- und Unterkiefers |
373 |
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15.05.08 | letzte redaktionelle Bearbeitung |