Kernpunkte
der BEMA-Klagebegründung
Sehr geehrte …
wie bereits in meinem Schreiben angesprochen, ist die Gebührenordnung
der gesetzlichen Krankenversicherung (BEMA) in der Bewertung für die einzelnen
Leistungen im Fachgebiet Kieferorthopädie
fehlerbehaftet und in sich nicht schlüssig.
Der BEMA wird aus diesem Grund mehrfach bei Gerichten beklagt.
Jede, auch nur teilweise Übernahme von Leistungsbeschreibungen und Bewertungen
aus dem fehlerhaften BEMA in eine neue
GOZ (Gebührenordnung für Zahnärzte) bewirkt
zwangsläufig, dass auch neue GOZ folgenden Fehler auch noch auf dem Verordnungswege
potenziert, statt die Chance zu nutzen, in einem ordnungspolitischen Akt derartige
Fehlentwicklungen zu korrigieren und rückgängig zu machen. Beim gegenwärtigen
Stand kann der GOZ-Neu-Entwurf die Ansprüche einer wissenschaftlich fundierten
Leistungsbeschreibung für die moderne Kieferorthopädie nicht ansatzweise erfüllen.
In
aller Kürze eine Retrospektive:
Bereits im Jahr
1993 beschloss der Gesetzgeber eine 10%ige Punktwertabsenkung gemäß § 85 Abs.
2b SGB V, um ein angeblich bestehendes Ungleichgewicht im BEMA zwischen der
Bewertung der prothetischen und der kieferorthopädischen Leistungen auszugleichen.
Die seit dem Jahr 1994 gesetzlich wieder gestattete Punktwerterhöhung erfolgte
seither nur auf der Basis des abgesenkten Punktwertes und hat die Differenz
zur Bewertung des konservierend chirurgischen Punktwertes auf 15% vergrößert.
Dies sogar vor dem fachlichen Hintergrund, dass gerade Kieferorthopädie eine
im wesentlichen präventionsorientierte Therapie ist,
welche nach dem Willen des Gesetzgebers gefördert werden sollte.
Im Jahr 2004 wurde der BEMA zwar überarbeitet, jedoch ist hierbei diese zweifache Benachteiligung des kleinen Fachgebietes Kieferorthopädie fortgeschrieben worden. Der vom Gesetzgeber geforderte Ausgleich der unterschiedlichen Bewertungen wurde gerade für die Kieferorthopädie im Verhältnis zur konservierenden Behandlung nicht erreicht.
Das Ziel des Gesetzgebers, präventionsorientierten Behandlungsmaßnahmen eine vorrangige Stellung gegenüber restaurativen Behandlungen zu geben, ist mit dem BEMA04 verfehlt worden.
Wesentlicher Punkt in der Klage gegen den BEMA ist die Verwendung unzutreffender Grundlagen in der Ermittlung der Bewertung der einzelnen Leistungen. Aufgabe war es, auf der Grundlage von wissenschaftlichen Studien eine Zeitmessung und damit Bewertungsermittlung der einzelnen zahnärztlichen Leistungen wissenschaftlich korrekt zu ermöglichen. Durch die willkürliche Zusammenführung von drei verschiedenen Studien ist jedoch eine solide wissenschaftliche Basis nicht gegeben.
Schon bei Gegenüberstellung der unterschiedlichen Zeitmessungen wird deutlich, dass weder die Ermittlung der Zeiten, noch das Studiendesign, noch die gemessenen Einzelleistungen kompatibel sind. Es traten häufig Differenzen bei Zeitmessungen mit Abweichungen bis zu 40% auf, sogar bei streng vorgegebenen Leistungen wie dem Röntgen. Auffällig war eine generelle Abwertung der häufig erbrachten Leistungen.
Ziel des Gesetzgebers war jedoch eine nach dem Kriterium Arbeitszeit gleichgewichtige Bewertung aller zahnärztlichen Leistungen vorzunehmen. Nur dann, wenn sowohl für die Kieferorthopädie, als auch für die konservierend chirurgischen Leistungen das gleiche Studiendesign zu Grunde gelegt worden wäre, wären diese Zeiten und Zahlen miteinander vergleichbar und kompatibel.
Da dies nicht erfolgte, ist auch keine Vergleichbarkeit gegeben. Die erfolgte Neurelationierung des BEMA, der sich auf einen Mix aus allen drei Studien stützt, wird daher weder dem Auftrag des Gesetzgebers gerecht, noch lässt er eine fachlich korrekte Kieferorthopädie zu. Daher ist auch die Klage gegen den BEMA anhängig.
In Kenntnis dieser dramatischen Ungleichgewichte bei der Neurelationierung des BEMA ´04 ist es geradezu fahrlässig und unfassbar, dass die gleichen, bereits bekannten Fehler auch in die neue GOZ übertragen werden sollen.