Übersicht über die
wesentlichen Argumentationspunkte aus der BEMA
Klagebegründung
Sehr
geehrte/r ……,
wie
bereits in meinem Schreiben angesprochen, ist die Gebührenordnung der gesetzlichen
Krankenversicherung (BEMA) in der Findung der Bewertung der einzelnen
Leistungen für das Fach Kieferorthopädie
in sich nicht schlüssig. Der BEMA wird auch aus diesem Grund beklagt.
Daher würde jede, auch nur teilweise Übernahme einiger Leistungsbeschreibungen
und Bewertungen aus dem hier fehlerhaften
BEMA in die GOZ zwangsläufig dazu führen, dass auch die neue GOZ
fehlerhaft wird. Somit würde die neue GOZ den Ansprüchen einer wissenschaftlich
fundierten Leistungsbeschreibung der modernen Kieferorthopädie nicht gerecht
werden.
In aller Kürze eine
Retrospektive:
Bereits
im Jahr 1993 beschloss der Gesetzgeber eine 10%ige Punktwertabsenkung gemäß
§
85 Abs. 2b SGB V, um ein angeblich bestehendes Ungleichgewicht im BEMA zwischen
der Bewertung der prothetischen und der kieferorthopädischen Leistungen auszugleichen.
Die seit dem Jahr 1994 gesetzlich wieder gestattete Punktwerterhöhung erfolgte
seither nur auf der Basis des abgesenkten Punktwertes und hat die Differenz zur
Bewertung des konservierend chirurgischen Punktwertes auf 15% vergrößert.
Dies
sogar vor dem fachlichen Hintergrund, dass gerade Kieferorthopädie eine im Wesentlichen
präventionsorientierte Therapie ist, welche nach dem Willen des Gesetzgebers
gefördert werden sollte.
Im
Jahr 2004 wurde der BEMA zwar überarbeitet, jedoch ist hierbei diese zweifache
Benachteiligung des kleinen Fachgebietes Kieferorthopädie fortgeschrieben
worden. Der vom Gesetzgeber geforderte Ausgleich der unterschiedlichen
Bewertungen wurde gerade für die Kieferorthopädie im Verhältnis zur
konservierenden Behandlung nicht erreicht.
Das Ziel des Gesetzgebers der
präventionsorientierten Behandlung eine vorrangige Stellung im Verhältnis zu
restaurativen Behandlungen zu geben, ist mit dem BEMA nicht umgesetzt.
Wesentlicher
Punkt in der Klage gegen den BEMA ist die Verwendung unzutreffender Grundlagen
in der Ermittlung der Bewertung der einzelnen Leistungen. Aufgabe war es, auf
der Grundlage von wissenschaftlichen Studien eine Zeitmessung und damit
Bewertungsermittlung der einzelnen zahnärztlichen Leistungen wissenschaftlich
korrekt zu ermöglichen. Durch die willkürliche
Zusammenführung von drei verschiedenen Zeitmessstudien
ist jedoch eine solide wissenschaftliche Basis nicht gegeben.
Bei
einer Gegenüberstellung der
unterschiedlichen Studien wird deutlich, dass weder die Ermittlung der Zeiten,
noch das Studiendesign, noch die gemessenen Einzelleistungen kompatibel
sind. Es traten häufig Differenzen bei Zeitmessungen mit
Abweichungen bis zu 40% auf, sogar bei
streng vorgegebenen Leistungen wie dem Röntgen. Auffällig war eine generelle
Abwertung der häufig erbrachten Leistungen.
Ziel
des Gesetzgebers war jedoch eine nach dem Kriterium Arbeitszeit gleichgewichtige
Bewertung aller zahnärztlichen Leistungen vorzunehmen. Nur dann, wenn sowohl
für die Kieferorthopädie, als auch für die konservierend chirurgischen Leistungen
das gleiche Studiendesign zu Grunde gelegt worden wäre, wären diese Zeiten und
Zahlen miteinander vergleichbar und kompatibel.
Da
dies nicht erfolgte, ist auch keine Vergleichbarkeit gegeben. Die erfolgte Neurelationierung
des BEMA, der sich auf einen Mix aus allen drei Studien stützt, wird daher
weder dem Auftrag des Gesetzgebers gerecht, noch lässt er eine fachlich
korrekte Kieferorthopädie zu. Daher ist auch die Klage gegen den BEMA anhängig.
In
Kenntnis dieser dramatischen Ungleichgewichte bei der Neurelationierung
des BEMA ´04
ist
es geradezu fahrlässig und unfassbar,
dass die gleichen, bereits bekannten Fehler auch in die neue GOZ übertragen
werden sollen.