Übersicht über die wesentlichen Argumentationspunkte aus der BEMA

Klagebegründung

 

Sehr geehrte/r ……,

 

wie bereits in meinem Schreiben angesprochen, ist die Gebührenordnung der gesetzlichen Krankenversicherung (BEMA) in der Findung der Bewertung der einzelnen Leistungen für das Fach Kieferorthopädie  in sich nicht schlüssig. Der BEMA wird auch aus diesem Grund beklagt. Daher würde jede, auch nur teilweise Übernahme einiger Leistungsbeschreibungen und Bewertungen aus dem hier fehlerhaften  BEMA in die GOZ zwangsläufig dazu führen, dass auch die neue GOZ fehlerhaft wird. Somit würde die neue GOZ den Ansprüchen einer wissenschaftlich fundierten Leistungsbeschreibung der modernen Kieferorthopädie nicht gerecht werden.

 

In aller Kürze eine Retrospektive:

 

Bereits im Jahr 1993 beschloss der Gesetzgeber eine 10%ige Punktwertabsenkung gemäß

§ 85 Abs. 2b SGB V, um ein angeblich bestehendes Ungleichgewicht im BEMA zwischen der Bewertung der prothetischen und der kieferorthopädischen Leistungen auszugleichen.
Die seit dem Jahr 1994 gesetzlich wieder gestattete Punktwerterhöhung erfolgte seither nur auf der Basis des abgesenkten Punktwertes und hat die Differenz zur Bewertung des konservierend chirurgischen Punktwertes auf 15% vergrößert.

Dies sogar vor dem fachlichen Hintergrund, dass gerade Kieferorthopädie eine im Wesentlichen präventionsorientierte Therapie ist, welche nach dem Willen des Gesetzgebers gefördert werden sollte.

 

Im Jahr 2004 wurde der BEMA zwar überarbeitet, jedoch ist hierbei diese zweifache Benachteiligung des kleinen Fachgebietes Kieferorthopädie fortgeschrieben worden. Der vom Gesetzgeber geforderte Ausgleich der unterschiedlichen Bewertungen wurde gerade für die Kieferorthopädie im Verhältnis zur konservierenden Behandlung nicht erreicht.

Das Ziel des Gesetzgebers der präventionsorientierten Behandlung eine vorrangige Stellung im Verhältnis zu restaurativen Behandlungen zu geben, ist mit dem BEMA nicht umgesetzt.

 

Wesentlicher Punkt in der Klage gegen den BEMA ist die Verwendung unzutreffender Grundlagen in der Ermittlung der Bewertung der einzelnen Leistungen. Aufgabe war es, auf der Grundlage von wissenschaftlichen Studien eine Zeitmessung und damit Bewertungsermittlung der einzelnen zahnärztlichen Leistungen wissenschaftlich korrekt zu ermöglichen. Durch die  willkürliche Zusammenführung von drei verschiedenen Zeitmessstudien ist jedoch eine solide wissenschaftliche Basis nicht gegeben.

 

Bei einer Gegenüberstellung  der unterschiedlichen Studien wird deutlich, dass weder die Ermittlung der Zeiten, noch das Studiendesign, noch die gemessenen Einzelleistungen kompatibel sind.  Es traten  häufig Differenzen bei Zeitmessungen mit Abweichungen bis zu 40% auf, sogar  bei streng vorgegebenen Leistungen wie dem Röntgen. Auffällig war eine generelle Abwertung der häufig erbrachten Leistungen.

 

Ziel des Gesetzgebers war jedoch eine nach dem Kriterium Arbeitszeit gleichgewichtige Bewertung aller zahnärztlichen Leistungen vorzunehmen. Nur dann, wenn sowohl für die Kieferorthopädie, als auch für die konservierend chirurgischen Leistungen das gleiche Studiendesign zu Grunde gelegt worden wäre, wären diese Zeiten und Zahlen miteinander vergleichbar und kompatibel.

 

Da dies nicht erfolgte, ist auch keine Vergleichbarkeit  gegeben. Die erfolgte Neurelationierung des BEMA, der sich auf einen Mix aus allen drei Studien stützt, wird daher weder dem Auftrag des Gesetzgebers gerecht, noch lässt er eine fachlich korrekte Kieferorthopädie zu. Daher ist auch die Klage gegen den BEMA anhängig.

 

In Kenntnis dieser dramatischen Ungleichgewichte bei der Neurelationierung des BEMA ´04

ist es geradezu fahrlässig und  unfassbar, dass die gleichen, bereits bekannten Fehler auch in die neue GOZ übertragen werden sollen.