Berufsverband der Deutschen Kieferorthopäden e.V.

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Frau Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

- Bundeskanzleramt -

Willy-Brandt-Straße 1
10557 Berlin

 

 

                                                                                              Berlin, den 04.01.2008

 

 

Novellierung der Gebührenordnung für Zahnärzte

 

 

Sehr geehrte Frau Bundeskanzlerin,

 

dem Berufsverband der Deutschen Kieferorthopäden e.V. (BDK) liegt die Antwort der Bundesregierung auf die kleine Anfrage der Abgeordneten Daniel Bahr, Heinz Lanfermann, Dr. Konrad Schily, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP vom 05.10.2007 (BTDrs. 16/6577) vor.

 

In der Vorbemerkung weist die Bundesregierung darauf hin, dass der BEMA-Z Grundlage des wertmäßigen Verhältnisses der Leistungen der novellierten GOZ werden wird. Diese Übernahme aus dem BEMA-Z begründet die Bundesregierung damit, dass der Bewertung im BEMA konsentierte Zeitmessstudien zugrunde lägen.

 

Diese Feststellung, die die Bundesregierung offenbar aus dem Schreiben der Parlamentarischen Staatssekretärin Marion Caspers-Merck an den Präsidenten des Deutschen Bundestages vom 04.10.2007 übernommen hat, ist jedoch unzutreffend.

 

Frau Caspers-Merck hat es versäumt, die Bundesregierung davon zu informieren, dass sowohl während der Phase der Erstellung als auch nach dem Inkrafttreten des BEMA-Z von Seiten der Kieferorthopäden die Datengrundlage der Neubewertung der Leistungen als nicht valide kritisiert wurde. Der BEMA-Z wird auf dieser Argumentationsgrundlage in zahlreichen, bundesweit anhängigen Verfahren vor den Sozialgerichten angegriffen.

 

Die der Neubewertung zugrunde gelegten Daten weisen gravierende Unterschiede auf und entsprechen z. T. nicht den Anforderungen, die der Gesetzgeber in § 87 Abs. 2 d SGB V normiert hat.

 

Aufgrund des gesetzgeberischen Auftrags in § 87 Abs. 2 d SGB V, wonach in die Festlegung der Bewertungsrelationen wissenschaftlicher Sachverstand einzubeziehen sei, haben die Bundeszahnärztekammer und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung für die zahnärztliche Behandlung mit Ausnahme der Kieferorthopädie, der Berufsverband der Deutschen Kieferorthopäden e. V. für kieferorthopädische Leistungen und die Spitzenverbände der Krankenkassen für sämtliche zahnärztlichen Leistungen inklusive kieferorthopädischer Leistungen Gutachtenaufträge erteilt. Dem Bewertungsausschuss lagen somit drei Gutachten vor, das Gutachten des Instituts der Deutschen Zahnärzte (IDZ) mit dem Titel: „Arbeitswissenschaftliche Beanspruchungsmuster zahnärztlicher Dienstleistungen“, im folgenden nur noch „BAZ-II“ (Herausgeber: Institut der deutschen Zahnärzte (IDZ), Gesamtbearbeitung: Wolfgang Micheelis/Victor Paul Meyer, Materialienreihe Band 27, Deutscher Zahnärzte Verlag DÄV GmbH, Köln 2002), die „Kieferorthopädische Ergänzungsstudie der Beratungsgesellschaft für Angewandte Systemforschung / Augsburg“, im folgenden nur noch „BASYS“ (in: „Arbeitswissenschaftliche Beanspruchungsmuster zahnärztlicher Dienstleistungen“, Herausgeber: Institut der deutschen Zahnärzte (IDZ), Gesamtbearbeitung: Wolfgang Micheelis/Victor Paul Meyer, Materialienreihe Band 27, Deutscher Zahnärzte Verlag DÄV GmbH, Köln 2002, Ziff.10, Exkurs: Kieferorthopädische Ergänzungsstudie), und das Gutachten des Instituts für Funktionsanalyse im Gesundheitswesen GmbH, Hamburg, zur „Arbeitswissenschaftlichen Messung des Zeitbedarfs bei der Erbringung zahnärztlicher Leistungen“, im folgenden nur noch „IFH“ (Werner Marbé,/Wolfgang Muschter, „Arbeitswissenschaftliche Messung des Zeitbedarfs bei der Erbringung zahnärztlicher Leistungen, Januar 2002).

 

In die Neubewertung des BEMA sind alle drei Gutachten – einerseits BAZ II und BASYS, andererseits IFH – eingeflossen. Dabei hat der Bewertungsausschuss grundsätzlich jeweils den Mittelwert zwischen den Ergebnissen gewählt. Zur näheren Vorgehens- und Berechnungsweise sind die Protokolle des Bewertungsausschuss beizuziehen.

 

Die Bildung eines Mittelwertes zwischen den unterschiedlichen Gutachten ist indes nicht sachgerecht. Bei der Mittelwertbildung wird verkannt, dass die unterschiedlichen Gutachten bereits vom Studiendesign auf ganz unterschiedlichen Prämissen und Vorgehensweisen aufbauen, die es verbieten, die Studien gleichzusetzen und unterschiedslos in gleicher Weise zu berücksichtigen.

 

Die Historie sowie die fehlende Vergleichbarkeit der zum Kfo-Abschnitt des BEMA 2004 herangezogenen Studien hat die wissenschaftliche Fachgesellschaft der deutschen Kieferorthopäden veranlasst, eine Evaluierung der kieferorthopädisch notwendigen Erbringungszeiten aller kieferorthopädischer Behandlungen durchzuführen. Diese Unterlagen liegen dem Bundesministerium für Gesundheit sowie der Bundeszahnärztekammer seit Monaten vor. Bei einer Novellierung der privaten Gebührenordnung sind diese wissenschaftlich bestätigten Zeiten und die sich daraus ergebenden Gebühren zu berücksichtigen. Alle anderen Entwürfe werden dem erklärten Willen des Gesetzgebers, eine qualitäts- und präventionsorientierte Beschreibung der Kieferorthopädie im Bereich der GOZ zu gewährleisten, nicht gerecht.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

                                                                          

 

Dr. Gundi Mindermann                                                         Prof. Dr. Christian Scherer

Bundesvorsitzende des BDK                                                2. Vorsitzender des BDK

 

 

 

3 Anlagen