Die zur Zeit gültige Gebührenordnung für Zahnärzte ist seit über 20 Jahren im allgemeinen Teil (Paragrafenteil), in der Leistungsbeschreibung und der Leistungsbewertung unverändert geblieben. Dieses liegt daran, dass Bund und Länder als Arbeitgeber von Millionen von Beihilfeberechtigten von einer Nichtanpassung selber profitieren. Die allgemeinen Preise für Dienstleistungen und Reparaturen sind im gleichen Zeitraum hingegen um 59,8 % gestiegen. Darüber hinaus bewirken Fortentwicklungen des zahnmedizinischen Leistungsspektrums und vielfältige, zunehmende staatliche regulative  Anforderungen (z. B. Medizinproduktegesetz, arbeitsrechtliche- und arbeitsplatzdefinierende Verordnungen, Hygienerichtlinien, Informationstechnologien) erhöhten Aufwand im Bereich der Praxisführung, der durch Regelungen in den Gebührenordnungen nicht gegenfinanziert ist.

 

Eine Novellierung der Gebührenordnungen ist zur Zeit in Arbeit. Die vorliegenden Entwürfe weisen jedoch auf ein Ziel, das Leistungsspektrum von Gebührenordnungen im Gesundheitssystem im Bereich der GKV und PKV auf das Niveau der GKV gleichzuschalten.

 

Die kieferorthopädischen Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung folgen den Vorschriften des Sozialgesetzbuches V und sind im Bema definiert. Dort ist jedoch nicht das gesamte mögliche kieferorthopädische Leistungsspektrum abgebildet. Mit den heute der GKV zur Verfügung stehenden Mitteln und den gesetzlichen Vorgaben („notwendig, ausreichend und kassenwirtschaftlich“) wäre eine allumfassende Versorgung auch nicht darstellbar. Schon gar nicht wäre dies eine Beschreibung der deutschen Zahnheilkunde in Erfüllung aller wissenschaftlichen Standards. Ärztliche und zahnärztliche Heilkunde sind jedoch in der Lage, über eine Grundversorgung hinausgehende Leistungen auf internationalem Niveau zur Verfügung zu stellen. Der Zugang zu diesen Leistungen sollte allen Patienten möglich sein. Hierzu bedarf es Rahmendefinitionen der Leistungen durch eine privatärztliche Gebührenordnung. Dies findet sich in den Referentenentwürfen nicht wieder. Dort wird eine Egalisierung der Gebührenordnungen (GOZ und Bema) betrieben ohne Einbeziehung der Versicherungsnehmer. Die Ziele sind eine Entlastung der Beihilfeetats durch Absenkung der Gebührenordnung, die jedoch seit über 20 Jahren ohne Anpassung geblieben, und schon auf dem derzeitigen Niveau nicht mehr tragbar ist. Wenn der Wunsch besteht, Beihilfezahlungen zu gestalten, so sollte der Weg über eine Erstattungsordnung gewählt werden, statt die Leistungskataloge zu beschneiden und Deutschland wissenschaftlich abzukoppeln.

 

Auch die Auswahl des GKV-Leistungskataloges als Referenz ist ungeeignet. Die GKV sieht nur eine Grundversorgung vor. Dies ist nicht zu beanstanden, kann jedoch nicht die Blaupause für eine Beschreibung der Deutschen Zahnheilkunde sein.

 

Ausgehend von diesen Ausführungen sollen zukünftige Gebührenordnungen folgende Parameter berücksichtigen:

 

              I.    Allgemeiner Teil (Paragrafenteil)

 

1.     Die Gebührenordnung muss eine freie Vereinbarung zwischen Patient und Kieferorthopäde ermöglichen.

2.     Die Möglichkeit der Inanspruchnahme analoger Leistungen muss gegeben sein, denn nur diese eröffnet dem Patienten die Teilhabe am medizinischen Fortschritt.

3.     Erschwerende Umstände bei der Leistungserbringung, erhöhter Zeit- und Materialeinsatz, an Qualität und Präzision verlangen eine variable Honorarbemessung.

4.     Die Anwendung einer Gebührenordnung und oder Abbedingung muss den zeitgemäßen Anspruch nach Bürokratieabbau und Transparenz widerspiegeln.

 

             II.    Leistungsbeschreibung

 

1.     Freie Berufe müssen Einfluss auf die Leistungsbeschreibungen nehmen. Diese umfasst das gesamte Spektrum einer modernen und präventionsorientierten Kieferorthopädie. Die Kieferorthopäden haben einen modernen Leistungskatalog vorgelegt, der sich in der Gebührenordnung wiederfinden muss.

 

 

            III.    Leistungsbewertung

 

 

1.     Die Leistungsbewertung muss betriebswirtschaftlichen Anforderungen genügen. Die Kieferorthopäden haben hierzu eine fundierte Analyse vorgelegt.

2.     Honorar und Erstattung sind voneinander zu trennen. Die Mitwirkungsrechte der Patienten als souveräne Konsumenten und Kunden im Gesundheitsmarkt dürfen in den Wahlmöglichkeiten bei der Ausgestaltung ihrer Therapie nicht beschnitten werden.

 

 

Der Berufsverband der Deutschen Kieferorthopäden (BDK e.V.) hat in Zusammenarbeit mit der Deutschen Gesellschaft für Kieferorthopädie (DGKFO) eine Honorarordnung Kieferorthopädie (HOK) erarbeitet. Diese beinhaltet eine wissenschaftliche Beschreibung der kieferorthopädischen Behandlungsleistungen und erfüllt die oben aufgeführten Kriterien.