Die zur Zeit gültige Gebührenordnung für Zahnärzte ist
seit über 20 Jahren im allgemeinen Teil (Paragrafenteil), in der
Leistungsbeschreibung und der Leistungsbewertung unverändert geblieben. Dieses
liegt daran, dass Bund und Länder als Arbeitgeber von Millionen von Beihilfeberechtigten
von einer Nichtanpassung selber profitieren. Die allgemeinen Preise für
Dienstleistungen und Reparaturen sind im gleichen Zeitraum hingegen um 59,8 %
gestiegen. Darüber hinaus bewirken Fortentwicklungen des zahnmedizinischen
Leistungsspektrums und vielfältige, zunehmende staatliche regulative Anforderungen (z. B. Medizinproduktegesetz,
arbeitsrechtliche- und arbeitsplatzdefinierende Verordnungen,
Hygienerichtlinien, Informationstechnologien) erhöhten Aufwand im Bereich der
Praxisführung, der durch Regelungen in den Gebührenordnungen nicht gegenfinanziert
ist.
Eine Novellierung der Gebührenordnungen ist zur Zeit
in Arbeit. Die vorliegenden Entwürfe weisen jedoch auf ein Ziel, das
Leistungsspektrum von Gebührenordnungen im Gesundheitssystem im Bereich der GKV
und PKV auf das Niveau der GKV gleichzuschalten.
Die kieferorthopädischen Leistungen der gesetzlichen
Krankenversicherung folgen den Vorschriften des Sozialgesetzbuches V und sind
im Bema definiert. Dort ist jedoch nicht das gesamte
mögliche kieferorthopädische Leistungsspektrum abgebildet. Mit den heute der GKV zur Verfügung stehenden Mitteln und den
gesetzlichen Vorgaben („notwendig, ausreichend und kassenwirtschaftlich“) wäre
eine allumfassende Versorgung auch nicht darstellbar. Schon gar nicht wäre dies
eine Beschreibung der deutschen Zahnheilkunde in Erfüllung aller wissenschaftlichen
Standards. Ärztliche und zahnärztliche Heilkunde sind jedoch in der Lage, über
eine Grundversorgung hinausgehende Leistungen auf internationalem Niveau zur Verfügung
zu stellen. Der Zugang zu diesen Leistungen sollte allen Patienten möglich
sein. Hierzu bedarf es Rahmendefinitionen der Leistungen durch eine
privatärztliche Gebührenordnung. Dies findet sich in den Referentenentwürfen
nicht wieder. Dort wird eine Egalisierung der Gebührenordnungen (GOZ und Bema) betrieben ohne Einbeziehung der Versicherungsnehmer.
Die Ziele sind eine Entlastung der Beihilfeetats durch Absenkung der Gebührenordnung,
die jedoch seit über 20 Jahren ohne Anpassung geblieben, und schon auf dem
derzeitigen Niveau nicht mehr tragbar ist. Wenn der Wunsch besteht,
Beihilfezahlungen zu gestalten, so sollte der Weg über eine Erstattungsordnung
gewählt werden, statt die Leistungskataloge zu beschneiden und Deutschland wissenschaftlich
abzukoppeln.
Auch die Auswahl des GKV-Leistungskataloges als Referenz ist
ungeeignet. Die GKV sieht nur eine Grundversorgung vor. Dies ist nicht zu
beanstanden, kann jedoch nicht die Blaupause für eine Beschreibung der
Deutschen Zahnheilkunde sein.
Ausgehend von diesen Ausführungen sollen zukünftige Gebührenordnungen
folgende Parameter berücksichtigen:
I. Allgemeiner Teil (Paragrafenteil)
1.
Die
Gebührenordnung muss eine freie Vereinbarung zwischen Patient und Kieferorthopäde
ermöglichen.
2.
Die Möglichkeit
der Inanspruchnahme analoger Leistungen muss gegeben sein, denn nur diese
eröffnet dem Patienten die Teilhabe am medizinischen Fortschritt.
3.
Erschwerende
Umstände bei der Leistungserbringung, erhöhter Zeit- und Materialeinsatz, an
Qualität und Präzision verlangen eine variable Honorarbemessung.
4.
Die Anwendung
einer Gebührenordnung und oder Abbedingung muss den zeitgemäßen Anspruch nach Bürokratieabbau und Transparenz widerspiegeln.
II. Leistungsbeschreibung
1.
Freie Berufe
müssen Einfluss auf die Leistungsbeschreibungen nehmen. Diese umfasst das
gesamte Spektrum einer modernen und präventionsorientierten Kieferorthopädie.
Die Kieferorthopäden haben einen modernen Leistungskatalog vorgelegt, der sich
in der Gebührenordnung wiederfinden muss.
III. Leistungsbewertung
1.
Die
Leistungsbewertung muss betriebswirtschaftlichen Anforderungen genügen. Die
Kieferorthopäden haben hierzu eine fundierte Analyse vorgelegt.
2.
Honorar und
Erstattung sind voneinander zu trennen. Die Mitwirkungsrechte der Patienten als
souveräne Konsumenten und Kunden im Gesundheitsmarkt dürfen in den
Wahlmöglichkeiten bei der Ausgestaltung ihrer Therapie nicht beschnitten werden.
Der Berufsverband der Deutschen Kieferorthopäden (BDK e.V.) hat in
Zusammenarbeit mit der Deutschen Gesellschaft für Kieferorthopädie (DGKFO) eine
Honorarordnung Kieferorthopädie (HOK) erarbeitet. Diese beinhaltet eine
wissenschaftliche Beschreibung der kieferorthopädischen Behandlungsleistungen
und erfüllt die oben aufgeführten Kriterien.