Referentenentwurf
einer
Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Zahnärzte
vom
Auf
Grund des § 15 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde in der Fassung der
Bekanntmachung
vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1225) verordnet die
Bundesregierung:
Artikel 1
Änderung der Gebührenordnung für Zahnärzte
Die
Gebührenordnung für Zahnärzte vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2316),
zuletzt geändert
durch Art. 18 des Gesetzes vom 4. Dezember 2001 (BGBl.
I S. 3320), wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
"Abweichende Vereinbarung mit dem Zahlungspflichtigen zur Gebührenhöhe".
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
"(1)
Durch Vereinbarung zwischen Zahnarzt und Zahlungspflichtigem kann eine von
dieser Verordnung abweichende Gebührenhöhe
festgelegt werden. Die Vereinba-
rung einer abweichenden Punktzahl (§ 5 Abs. 1 Satz 2) oder eines abweichenden
Punktwertes (§ 5 Abs. 1 Satz 3) ist nicht zulässig. Notfall- und akute Schmerzbe-
handlungen dürfen nicht
von einer Vereinbarung nach Satz 1 abhängig gemacht
werden."
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1
wird wie folgt gefasst:
"Eine
Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 ist nach persönlicher Absprache im
Einzelfall zwischen Zahnarzt und Zahlungspflichtigem vor Erbringung der Leis-
tung des Zahnarztes in einem Schriftstück zu treffen."
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort
"muss" die Wörter "neben der Nummer
und der Bezeichnung der Leistung, dem vereinbarten
Steigerungssatz und
dem
sich daraus ergebenden Betrag auch" eingefügt.
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Leistungen
nach § 1 Abs. 2 Satz 2 und ihre Vergütung müssen in einem The-
rapie- und Kostenplan schriftlich vereinbart werden."
bb) In Satz 3 wird die Angabe "§ 6 Abs. 2" durch die Angabe "§ 6 Abs. 1" ersetzt.
e) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
"(4)
Für Leistungen nach Abschnitt A III sowie für die Leistung nach Nummer 2 des
Gebührenverzeichnisses ist eine Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 unzulässig. Im
übrigen ist bei vollstationären, teilstationären sowie vor-
und nachstationären privat-
zahnärztlichen Leistungen eine Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 nur für vom
Wahlzahnarzt höchstpersönlich erbrachte Leistungen zulässig."
2. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
" § 2a
Abweichende Vereinbarung mit dem Zahlungspflichtigen
nach Maßgabe von Verträgen mit den Kostenträgern
(1)
Durch Vereinbarung zwischen Zahnarzt und Zahlungspflichtigem kann die Vergütung
zahnärztlicher Leistungen nach Maßgabe von Verträgen nach Satz
2 abweichend von die-
ser Verordnung festgelegt werden. Zahnärzte oder
Gruppen von Zahnärzten können in
Verträgen mit Unternehmen der privaten Krankenversicherung oder Trägern der
Kosten in
Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen
Vorschriften eine von
dieser Verordnung abweichende Vergütung zahnärztlicher
Leistungen vorsehen und das
Nähere zur Abrechnung der zahnärztlichen Leistungen vereinbaren. Die Bundeszahnärz-
tekammer oder zahnärztliche Verbände können mit dem
Verband der privaten Kranken-
2
Versicherung,
Unternehmen der privaten Krankenversicherung oder Trägern der
Kosten in
Krankheits-, Pflege und Geburtsfällen nach
beamtenrechtlichen Vorschriften Rahmenemp-
fehlungen zu Verträgen nach Satz 2 schließen.
(2) Die in einem Vertrag nach Absatz
1 Satz 2 festgelegte Vergütung gilt im Einzelfall erst,
wenn der Zahlungspflichtige der Anwendung des Vertrages dem Zahnarzt gegenüber vor
Erbringung
der Leistung in einem Schriftstück, in dem über den wesentlichen Inhalt des
Vertrages, dessen Vertragsparteien und das Widerrufsrecht des Zahlungspflichtigen nach
Satz 2 informiert wird, zugestimmt hat. Der Zahlungspflichtige kann seine
Zustimmung in-
nerhalb von einer Woche widerrufen, mit der
Folge, dass für Leistungen des Gebühren-
verzeichnisses, die im Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht
abgeschlossen sind, die Vergü-
tungen nach dieser Verordnung zu berechnen
sind. Mit der Zustimmung des Zahlungs-
pflichtigen sind der Zahlungspflichtige und der Zahnarzt mindestens ein Jahr an
die An-
wendung des Vertrages gebunden; danach kann die
Anwendung des Vertrages von bei-
den Seiten mit einer Frist von vier Wochen gekündigt
werden. Notfall-, und akute
Schmerzbehandlungen dürfen nicht von
einer Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 abhän-
gig gemacht werden.
(3) Die Absätze 1 und 2
gelten auch für Verträge, die Unternehmen der privaten Kranken-
versicherung oder Träger der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach be-
amtenrechtlichen Vorschriften mit Krankenhausträgern oder Gruppen von Krankenhaus-
trägern über die Vergütung stationärer privatzahnärztlicher Leistungen abschließen. Rah-
menempfehlungen nach Absatz 1 Satz 3 können von der Deutschen Krankenhausgesell-
schaft oder Verbänden von
Krankenhausträgern mit dem Verband der privaten
Kranken-
versicherung, Unternehmen der privaten Krankenversicherung
oder Trägern der Kosten in
Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen
Vorschriften abgeschlos-
sen werden."
3.
In § 3 wird das Wort "Wegegeld" durch das Wort
"Entschädigungen" ersetzt.
4.
§ 4 wird wie
folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Dies
gilt auch für die zur Erbringung der im Gebührenverzeichnis aufgeführten ope-
rativen Leistungen methodisch notwendigen operativen Einzelschritte."
b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "Apparaten" die Wörter
"sowie für Lager-
haltung" eingefügt.
3
§ 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 wird die Angabe "5,62421" durch die Angabe "5,65" ersetzt.
bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
"Bei der
Bemessung von Gebühren sind
sich ergebende Bruchteile eines
Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile
von 0,5 und mehr aufzurunden."
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert.
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Dabei
ist insbesondere der im konkreten Fall benötigte Zeitaufwand im Ver-
gleich
zum durchschnittlich notwendigen Zeitaufwand zu berücksichtigen."
bb) Im bisherigen Satz 2 wird der Punkt durch
ein Semikolon ersetzt und folgender
Halbsatz angefügt: "dies gilt nicht für die in
Absatz 3 genannten Leistungen."
cc) Der bisherige Satz 4 wird wie folgt gefasst:
"Der 2,3fache Gebührensatz bildet die nach Schwierigkeit und Zeitaufwand
durchschnittliche Leistung ab; ein Überschreiten
dieses Gebührensatzes ist
nur zulässig, wenn
Besonderheiten der in Satz 1 genannten Bemessungskrite-
rien dies rechtfertigen."
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3)
Gebühren für die in Abschnitt A III sowie für die in Nummer 2 des Gebührenver-
zeichnisses genannten
Leistungen bemessen sich nach dem Einfachen bis Zwei-
einhalbfachen des Gebührensatzes. Absatz 2 Satz 5 gilt mit
der Maßgabe, dass an
die
Stelle des 2,3fachen des Gebührensatzes
das 1,8fache des Gebührensatzes
tritt."
§ 5a wird aufgehoben
§ 6 wird wie folgt gefasst:
"§6
Gebühren für andere Leistungen
(1) Selbständige zahnärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufge-
nommen sind, können entsprechend einer nach Art,
Kosten- und Zeitaufwand gleichwerti-
gen
Leistung des Gebührenverzeichnisses
dieser Verordnung berechnet werden. Sofern
auch eine nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertige Leistung im Gebührenver-
zeichnis dieser Verordnung nicht enthalten ist, kann
die selbständige zahnärztliche Leis-
tung entsprechend einer nach Art, Kosten- und
Zeitaufwand gleichwertigen Leistung der in
Absatz 2 genannten Leistungen des Gebührenverzeichnisses
der Gebührenordnung für
Ärzte berechnet werden.
(2) Erbringt der Zahnarzt
Leistungen, die in den Abschnitten B III unter den Nummern 30,
31 und 34, B IV bis B VI, C I, C II unter den Nummern 200, 204, 210 und 211, C III
bis C
VII, C VIII nur soweit eine zugrunde
liegende ambulante operative Leistung berechnet
werden wird, E V und E VI, J, L I, L II unter
den Nummern 2072 bis 2074,, L III, L V unter
den Nummern 2253 bis 2256 im Rahmen der Behandlung von Kieferbrüchen, L VI
unter
den
Nummern 2321, 2355 und 2356 im Rahmen der Behandlung von Kieferbrüchen, L
VII, L IX, M unter den Nummern 3511, 3712, 3714, 3715, 4504, 4530, 4538, 4605,
4606
und 4715, N unter der Nummer 4852, O unter
den Nummern 5060 und 5260 des Gebüh-
renverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte aufgeführt sind, sind
die Vergütungen
nach den Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte zu berechnen, soweit die Leistung
nicht als selbständige Leistung oder Teil einer anderen Leistung im Gebührenverzeichnis
der
Gebührenordnung für Zahnärzte
enthalten ist oder nach Absatz 1 Satz 1 berechnet
werden kann."
§ 7 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Text wird Absatz 1 und wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Gebühren" die
Wörter "einschließlich der
darauf
entfallenden Zuschläge"
eingefügt.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort
"Leistungen" die Wörter "und Zuschläge"
eingefügt.
cc) Folgender Satz 3 wird angefügt:
"Ausgenommen
von dieser Minderungspflicht ist der Zuschlag nach Buchstabe
J in Abschnitt B V des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärz-
te."
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2)
Neben den nach Absatz 1 geminderten Gebühren darf der Zahnarzt Kosten
nicht
berechnen; die §§ 8 und 9
bleiben unberührt."
9. § 8 wird wie folgt gefasst:
"§8
Entschädigungen
(1) Als Entschädigungen für Besuche erhält der
Zahnarzt Wegegeld oder Reiseentschädi-
gung; hierdurch sind Zeitversäumnisse und
die durch den Besuch bedingten Mehrkosten
abgegolten.
(2) Der Zahnarzt kann für jeden Besuch
ein Wegegeld berechnen. Das Wegegeld beträgt
für einen Besuch innerhalb eines Radius um die Praxisstelle
des Zahnarztes von
1.
bis zu zwei
Kilometern 4,30 Euro, bei Nacht (zwischen 20 und 8 Uhr) 8,60 Euro,
2.
mehr als zwei
Kilometern bis zu fünf
Kilometern 8,00 Euro, bei Nacht 12,30 Euro,
3.
mehr als fünf Kilometern bis zu zehn Kilometern 12,30 Euro, bei Nacht
18,40 Euro,
4.
mehr als zehn
Kilometern bis zu 25 Kilometern 18,40 Euro, bei Nacht 30,70 Euro.
Erfolgt der Besuch von der Wohnung des
Zahnarztes aus, so tritt bei der Berechnung des
Radius die Wohnung des Zahnarztes an die Stelle der Praxisstelle. Werden
mehrere Pati-
enten in derselben häuslichen
Gemeinschaft oder in einem Heim, insbesondere in einem
Alten- und Pflegeheim besucht, darf der
Zahnarzt das Wegegeld unabhängig von der An-
zahl der besuchten Patienten und deren
Versichertenstatus insgesamt nur einmal und nur
anteilig
berechnen.
(3) Bei Besuchen über eine
Entfernung von mehr als 25 Kilometern zwischen Praxisstelle
des Zahnarztes und Besuchsstelle tritt an die Stelle des Wegegeldes eine Reiseentschä-
digung. Als Reiseentschädigung erhält der
Zahnarzt
1.
0,42 Euro für jeden zurückgelegten Kilometer, wenn er einen eigenen Kraftwagen
benutzt,
bei Benutzung anderer Verkehrsmittel die tatsächlichen
Aufwendungen,
6
2. bei Abwesenheit bis zu acht Stunden 56,00 Euro, bei Abwesenheit von mehr
als
acht Stunden 112,50 Euro je Tag,
3. Ersatz
der Kosten für notwendige Übernachtungen.
Absatz
2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
§ 9 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
bj Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Der Zahnarzt
hat dem Zahlungspflichtigen vor der Behandlung einen Kosten-
voranschlag in Textform des gewerblichen oder des
praxiseigenen Labors über die
voraussichtlich entstehenden Kosten für
zahntechnische Leistungen vorzulegen, so-
fern die Kosten insgesamt voraussichtlich einen Betrag von 150 Euro überschreiten.
Der Kostenvoranschlag muss Art, Umfang und Ausführung der einzelnen Leistungen
und
deren Preise sowie die direkt zurechenbaren Materialien und deren Preise auf-
führen sowie die Berechnungsgrundlage
und den Herstellungsort der zahntechni-
schen Leistungen angeben. Der Inhalt des
Kostenvoranschlags ist dem Zahlungs-
pflichtigen auf Verlangen näher zu erläutern. Ist
eine Überschreitung der im Kosten-
voranschlag genannten Kosten um mehr als 15 vom
Hundert zu erwarten, hat der
Zahnarzt den Zahlungspflichtigen hierüber unverzüglich zu unterrichten."
§10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden nach dem Wort
"Zahnes" die Wörter "und einer in der
Leistungsbeschreibung gegebenenfalls genannten
Mindestdauer" eingefügt.
bb) In Nummer 3 werden nach dem Wort
"stationäre" die Wörter", teilstationäre
sowie
vor- und nachstationäre"
eingefügt.
cc) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
"4.
bei Entschädigungen nach § 8 den Betrag, die Art der Entschädigung
und
die Berechnung,"
7
dd) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch
ein Semikolon ersetzt und folgen-
der Halbsatz angefügt:
"übersteigt der
Betrag der einzelnen Auslage 25 Euro, ist der Beleg oder ein
sonstiger
Nachweis beizufügen."
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Überschreitet die berechnete Gebühr nach Absatz 2 Nr. 2 das 2,3fache des
Gebührensatzes, ist dies auf die einzelne
Leistung bezogen für den Zahlungs-
pflichtigen verständlich und nachvollziehbar schriftlich zu begründen; das glei-
che gilt bei den in § 5 Abs. 3
genannten Leistungen, wenn das 1,8fache des
Gebührensatzes überschritten wird."
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
"Soweit im Falle
einer abweichenden Vereinbarung nach § 2 auch ohne
die
getroffene Vereinbarung ein Überschreiten
der in Satz 1 genannten Steige-
rungssätze gerechtfertigt gewesen wäre, ist das Überschreiten
auf Verlangen
des
Zahlungspflichtigen zu begründen; die Sätze 1 und 2 gelten entspre-
chend."
c)
In Absatz 4 wird
die Angabe "§ 6 Abs.
2" durch die Angabe "§ 6 Abs.
1" ersetzt.
d)
Nach Absatz 5 werden folgende Absätze angefügt:
"(6)
Mit der Ausstellung der Rechnung darf ein Dritter nur beauftragt werden, wenn
der Betroffene gegenüber dem Zahnarzt der erforderlichen Datenübermittlung
schriftlich zustimmt und den Zahnarzt
insoweit schriftlich von seiner Schweigepflicht
entbindet.
(7)
Der Zahnarzt kann mit dem Zahlungspflichtigen bei einem voraussichtlich entste-
henden Gesamtrechnungsbetrag von über 5.000 Euro bezogen auf einen Behand-
lungszeitraum von drei Monaten eine Vorauszahlung in Höhe von bis zu
30 Prozent
des
voraussichtlich entstehenden Gesamtrechnungsbetrages vereinbaren."
8
12. § 11 wird wie folgt gefasst:
"§11
Übergangsvorschrift
Die
Gebührenordnung für Zahnärzte in der vor dem ... (einsetzen: Datum des Inkrafttre-
tens dieser Verordnung) geltenden Fassung gilt weiter
1.
für Leistungen, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung vom ...
(einsetzen: Ausfer-
tigungsdatum und Fundstelle dieser Verordnung)
erbracht worden sind,
2.
für vor dem Inkrafttreten der Verordnung vom ... (einsetzen:
Ausfertigungsdatum
und Fundstelle dieser Verordnung) begonnene Leistungen nach den Nummern 215
bis 222, 500 bis 523, 531 bis 534 und 603 bis 608 des Gebührenverzeichnisses der
Gebührenverordnung für Zahnärzte in der
vor dem ... (einsetzen: Datum des Inkraft-
tretens dieser Verordnung) geltenden Fassung, wenn
sie erst nach Inkrafttreten der
Verordnung
vom ...(einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle dieser Verord-
nung) beendet werden."
13.
§ 12 wird aufgehoben.
14.
Die Anlage wird wie folgt gefasst:
9
"Gebührenverzeichnis für zahnärztliche Leistungen
A. Allgemeine zahnärztliche Leistungen
I. Allgemeine Beratungen und Untersuchungen
Allgemeine Bestimmungen
1. Das
bei Leistungen nach diesem Gebührenverzeichnis
verwendete Abformungsmaterial, Material für plastische
Parodontalverbände,
Gewebekleber, Inserts, Nadel-Faden-Kombination, Osteosynthesematerial
ist gesondert
berechnungsfähig.
Bei operativen Eingriffen, die mit einer
umfangreichen Freilegung von Knochengewebe oder Weichteilgewebe
verbunden sind, wie z.B. der externen
Sinusbodenelevation, der Knochenblockentnahme, der Knochenspreizung
und der vertikalen Distraktion des Alveoiarfortsatzes,
sind die Kosten für ein
chirurgisches Abdeckset zur
einmaligen Verwendung gesondert berechnungsfähig.
2.
Material- und Laborkosten im Sinne dieses Gebührenverzeichnisses
umfassen Praxiskosten nach § 4 Abs. 3 und
Auslagen
für zahntechnische Leistungen nach § 9 dieser Gebührenordnung.
3.
Die Leistungen nach den Nummern 1 und/oder 5 sind neben Leistungen nach
den Abschnitten A II, AMI sowie B
bis K innerhalb von vier Wochen nach der
jeweils ersten Inanspruchnahme des Zahnarztes für die
Behandlung
derselben Erkrankung einmal berechnungsfähig. Weitere
Leistungen nach der Nummer 1 sind innerhalb des
genannten Zeitraumes ab der dritten Inanspruchnahme des Zahnarztes berechnungsfähig.
4.
Die Leistungen
nach den Nummern 1, 3 und/oder 5 können an
demselben Tag nur dann mehr als einmal
berechnet werden, wenn dies durch die Beschaffenheit des Krankheitsfalls
geboten war. Bei mehrmaliger
Berechnung ist die jeweilige Uhrzeit der Leistungserbringung in der Rechnung
anzugeben. Bei den Leistungen
nach den Nummern 1, 5 und/oder 6 ist eine mehrmalige Berechnung an demselben
Tag auf Verlangen, bei der
Leistung nach Nummer 3 generell zu begründen.
5.
Terminvereinbarungen
sind nicht berechnungsfähig.
6.
Bei Therapie- und
Kostenplänen sind die voraussichtlich zu
erbringenden zahnärztlichen
Leistungen mit der
Nummer und der Bezeichnung der einzelnen Leistungen sowie dem jeweiligen Betrag
und dem Steigerungssatz
anzugeben.
Nummer |
Leistungstext |
Punktzahl |
1 |
Beratung, auch telefonisch 1. Eine
Leistung nach Nummer 1 ist nicht neben Leistungen aus dem Abschnitt B IV 2. Eine
Leistung nach Nummer 1 ist im Zusammenhang mit einer kieferorthopädischen |
81 |
2 |
Ausstellung von Wiederholungsrezepten und/oder Überweisungen und/oder Die Leistung nach Nummer 2 darf
anlässlich einer Inanspruchnahme des Zahnarztes |
30 |
3 |
Eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung - auch telefonisch 1. Die Leistung nach Nummer 3 (Dauer
mindestens 10 Minuten) ist nur 2. Eine
mehr als einmalige Berechnung innerhalb eines Monats bedarf einer |
150 |
4 |
Beratung unter Einbeziehung von Bezugspersonen 1. Die Leistung nach Nummer 4 ist neben den
Leistungen nach den Nummern 1, 3 2. Die Leistung nach Nummer 4 ist nur berechnungsfähig, wenn die Dauer der 3. Die Leistung nach Nummer 4 ist höchstens einmal je Kalendervierteljahr |
220 |
5 |
Symptombezogene Untersuchung Die Leistung nach Nummer 5 ist neben der Leistung nach den Nummern 6, 600,
100, |
81 |
6 |
Eingehende Untersuchung zur Feststellung von
Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten, 1. Eine Leistung nach Nummer 6 kann neben der
Leistung nach Nummer 105 in 2. Eine
Leistung nach Nummer 6 ist im Zusammenhang mit einer kieferorthopädischen |
108 |
10 |
Zuschlag
für Leistungen außerhalb der Sprechstunde und/oder bei Nacht (20 Uhr bis 8 1. Der
Zuschlag nach Nummer 10 ist nur mit dem einfachen Gebührensatz 2. Wird eine dringend notwendige zahnärztliche Leistung ausgeführt, so ist der |
182 |
|
Zuschlag
nach Nummer 10 nur berechnungsfähig, sofern
der Zahnarzt nicht während 3. Bei
Leistungen außerhalb der Sprechstunde (nicht an Sonn- und Feiertagen und bei 4. Der Zuschlag nach Nummer 10 ist neben
Leistungen nach Abschnitt B IV der |
|
11 |
Zuschlag für an Samstagen, Sonn- und Feiertagen erbrachte Leistungen 1. Der Zuschlag nach Nummer 11 ist nur mit dem
einfachen Gebührensatz 2. Werden
Leistungen innertialb einer Sprechstunde an
Samstagen erbracht, so ist der 3. Werden Leistungen an Samstagen, Sonn- und
Feiertagen zwischen 20 und 8 Uhr 4. Werden Leistungen an Samstagen, Sonn- und
Feiertagen zwischen 8 und 20 Uhr 5. Die Zuschläge nach den Nummern 10 und/oder 11 dürfen von 6. Der Zuschlag nach Nummer 11 ist neben
Leistungen nach Abschnitt B IV der |
245 |
12 |
Zuschlag
zu Leistungen nach den Abschnitten C und D bei Behandlung von Kindern Der Zuschlag nach
Nummer 12 ist nur mit dem einfachen Gebührensatz |
120 |
13 |
Zuschlag
für die Anwendung eines Operationsmikroskopes
in Verbindung mit den Der Zuschlag nach Nummer 13 ist je Behandlungstag nur einmal und nur
mit dem |
400 |
14 |
Zuschlag
für die Anwendung eines Lasers bei chirurgischen, endodontischen
oder Der
Zuschlag nach Nummer 14 beträgt 100 v.H. des einfachen Gebührernsatzes der Der Zuschlag nach Nummer 14 ist je Behandlungstag nur einmal berechnungsfähig. |
|
20 |
Erhebung des Parodontalen Screening Index (PSI) Eine Leistung nach Nummer 20 höchstens zweimal im Kalenderjahr berechnungsfähig |
90 |
21 |
Gewinnung
von Zellmaterial aus der Mundhöhle insbesondere mittels Bürstenabstrich Die Leistung nach Nummer 21 ist innerhalb eines Kalenderjahres höchstens einmal |
180 |
|
berechnungsfähig. Dies gilt nicht für Patienten mit Erythroplakie,
Leukoplakie, Liehen |
|
22 |
Entnahme und
gegebenenfalls Aufbereitung von Abstrichmaterial
zur Mit der Gebühr sind die Kosten abgegolten. |
40 |
23 |
Sensibilitätstestung
eines oder mehrerer Zähne, einschließlich Vergleichstest, je |
54 |
24 |
Behandlung überempfindlicher
Zähne, auch Glattflächenversiegelung, je Kiefer und |
54 |
30 |
Erstellung eines
schriftlichen Therapie- und Kostenplans auf Anforderung |
90 |
31 |
Abformung
eines Kiefers für ein Slituationsmodell, auch Teilabformung,
einschließlich |
80 |
32 |
Abformung
beider Kiefer für Situationsmodelle und einfache Bißfixierung
einschließlich 1. Die
Leistungen nach den Nummern 31 und 32 sind nicht im Rahmen einer 2. Eine
Leistung nach den Nummern 31 und 32 ist bei allen nach der Planung |
171 |
40 |
Semipermanente Schienung
, je Interdentalraum |
99 |
41 |
Wiederanlegung (Ausgliedern und Wiedereingliedern)
und/oder Änderung und/oder |
50 |
II. Anästhesieleistungen
Nummer |
Leistungstext |
Punktzahl |
50 |
Intraorale Oberflächenanästhesie je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich |
30 |
51 |
Infiltrationsanästhesie, einmal je Zahn und Sitzung 1. Bei
lang dauemden Eingriffen ist die Leistung nach
Nummer 51 zweimal je Zahn und 2. Werden im Ausnahmefall zwei
nebeneinanderstehende Zähne intraligamentär |
72 |
52 |
Leitungsanästhesie intraoral, je Kieferhälfte und Sitzung |
108 |
53 |
Leitungsanästhesie
extraoral, je Kieferhälfte und
Sitzung 1. Mit der Gebühr sind die Kosten für die
verwendeten Einmalartikel und Arzneimittel 2. Bei lang dauemden
Eingriffen sind die Leistungen nach den Nummem 52
oder 53 |
144 |
14
III. Röntgenleistungen
Allgemeine Bestimmungen
1.
Mit den Gebühren sind alle Kosten (auch für
Dokumentation und Aufbewahrung der Datenträger)
abgegolten.
2.
Die Leistungen für Strahlendiagnostik sind nur bei Bilddokumentation auf
einem Röntgenfilm oder einem
anderen Langzeitdatenträger
berechnungsfähig.
3.
Die
Befundmitteilung oder der einfache Befundbericht mit Angaben zu Befund(en) und
zur Diagnose ist
Bestandteil der Leistungen und nicht gesondert berechnungsfähig.
4.
Die Beurteilung
von Röntgenaufnahmen (auch Fremdaufnahmen)
als selbständige Leistung ist nicht
berechnungsfähig.
5.
Die nach der
Strahlenschutzverordnung bzw. Röntgenverordnung
notwendige zahnärztliche Überprüfung der
Indikation und des Untersuchungsumfangs ist auch im Überweisungsfall Bestandteil der folgenden Leistungen
und mit den Gebühren
abgegolten.
Nummer |
Leistungstext |
Punktzahl |
60 |
Röntgendiagnostik der Zähne, eine Aufnahme Die Leistung nach der
Nummer 60 ist je Sitzung einmal berechnungsfähig. Eine bei |
70 |
61 |
Röntgendiagnostik der Zähne, jede weitere Aufnahme Die
Leistung nach der Nummer 61 ist je Sitzung höchstens neunmal berechnungsfähig. |
50 |
62 |
Bestimmung des Skelettalters, einschließlich der
zugehörigen Röntgendiagnostik und |
300 |
63 |
Aufnahme des Schädels, eine Aufnahme (auch Fernröntgenaufnahme) |
197 |
64 |
Aufnahme des Schädels, zwei Aufnahmen |
311 |
65 |
Aufnahme des Schädels, mehr als zwei Aufnahmen |
373 |
66 |
Teilaufnahme
des Schädels (auch in Spezialprojektion), auch Nebenhöhlen, |
218 |
67 |
Teilaufnahme
des Schädels (auch in Spezialprojektion), auch Nebenhöhlen, |
259 |
68 |
Teilaufnahme
des Schädels (auch in Spezialprojektion), auch Nebenhöhlen, |
321 |
70 |
Orthopantomogramm, auch als Teilaufnahmen, sowie
Panoramaschichtaufnahmen Zu den Leistungen nach den Nummern 60 und 61 sowie 63 bis 70: 1. Bis zu drei nebeneinanderstehende Zähne oder das Gebiet ihrer Wurzelspitzen sind 2. Bissflügelaufnahmen zur Karies früherkennung sind nach der Leistung nach
Nummer |
373 |
15
75 |
Zuschlag
zu den Leistungen nach den Nummern 60 bis 70 bei Anwendung digitaler Der
Zuschlag beträgt 25 v. H. des einfachen Gebührensatzes der betreffenden |
|
80 |
Computergesteuerte
Analyse einer Computertomographie oder Die Leistung nach Nummer 80 ist
nur mit dem einfachen Gebührensatz |
800 |
81 |
Computergesteuerte Tomographie im Kopfbereich,
auch digitale Volumen |
1500 |
B. Prophylaktische Leistungen
Allgemeine Bestimmung
Prophylaktische Leistungen nach
Abschnitt B sind
nur bei Einzelunterweisung (Individualprophylaxe)
berechnungsfähig; bei Gruppenunterweisung
(Gruppenprophylaxe) sind sie nicht berechnungsfähig.
Nummer |
Leistungstext |
Punktzahl |
100 |
Mundhygienestatus Die Erhebung des
Mundhygienestatus umfasst die Beurteilung der Mundhygiene 1. Die Leistung nach Nummer 100 ist innerhalb
eines Kalenderjahres höchstens 2. Die
Leistung nach Nummer 100 ist neben den Leistungen nach den Nummem 1, 3, |
180 |
101 |
Mundgesundheitsaufklärung über
Krankheitsursachen sowie deren Vermeidung, Die Mundgesundheitsaufklärung umfasst in der Regel folgende Leistungen: - Aufklärung über Ursachen von Karies und Gingivitis sowie deren Vermeidung - ggf.
Ernährungshinweise und Mundhygieneberatung, auch unter Berücksichtigung - Empfehlungen
zur Anwendung geeigneter Fluoridierungsmittel zur Schmelzhärtung - praktische Übung von Mundhygienetechniken. 1. Die Leistung
nach Nummer 101 ist innerhalb eines Kalenderjahres höchstens 2. Die
Leistung nach Nummer 101 ist neben den Leistungen nach den Nummem 1,3, |
153 |
102 |
Ist bei der Erbringung der Leistung nach der
Nummer 101 die Einbeziehung einer |
|
103 |
Lokale Fluoridierung mit Lack oder Gel als
Maßnahme zur Verbesserung der 1. Die Leistung
nach der Nummer 103 ist innerhalb eines Kalenderjahres höchstens 2. Mit der Gebühr sind die Kosten für das
verwendete Fluoridierungsmittel 3. Neben einer Leistung nach Nummer 103 ist eine
Leistung nach Nummer 24 nicht |
138 |
104 |
Versiegelung
von kariesfreien Fissuren und Grübchen mit
aushärtenden Kunststoffen, 1. Mit der Gebühr sind die Kosten für das Versiegelungsmaterial abgegolten. 2. Das
Anlegen von Spanngummi bei Fissurenversiegelung ist
nach Nummer 202 |
152 |
105 |
Zahnärztliche Früherkennungsuntersuchung eines Kindes bis zum 72. Lebensmonat Die zahnärztlichen Früherkennungsuntersuchungen enthalten folgende Leistungen: - Eingehende
Untersuchung zur Feststellung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten - Einschätzung des Kariesrisikos anhand des dmft-lndexes - Ernährungs- und
Mundhygieneberatung der Erziehungsberechtigten mit dem Ziel - Empfehlung
und ggf. Verordnung geeigneter Fluoridierungsmittel zur 1. Neben
der Leistung nach Nummer 105 sind Leistungen nach den Nummern 1, 3, 4, 2. Die
Leistung nach Nummer 105 ist innerhalb eines Kalenderjahres höchstens |
225 |
106 |
Kariesrisikobestimmung Die Kariesrisikobestimmung enthält folgende Leistungen: Feststellung des DMF/T oder DMS/S- Wertes, Vergleich mit Durchschnittswerten, Compliance, Auswertung von mindestens zwei individuell erforderlichen Speicheltests 1. Die Leistung nach Nummer 106 ist innerhalb
eines Kalenderjahres höchstens 2. Die Leistung nach Nummer 106 ist bei Kindern
bis zum vollendeten 6. Lebensjahr |
80 |
107 |
Kariesmonitoring Kontrolle des Kariesstadiums insbesondere bei Initialläsionen 1. Die Leistung nach Nummer 107 ist innerfialb von zwölf Monaten nach Erbringung 2. Die Leistung nach Nummer 107 ist bei Kindern
bis zum vollendeten 6. Lebensjahr |
40 |
110 |
Lokale Anwendung von Chlorhexidin oder anderen geeigneten Mitteln zur 1. Die
Leistung nach der Nummer 110 ist innerhalb eines Kalenderjahres höchstens 2. Mit der Gebühr sind die Kosten für das verwendete Arzneimittel abgegolten. 3. Neben
einer Leistung nach Nummer 110 ist eine Leistung nach Nummer 24 nicht |
131 |
111 |
Lokale Anwendung von Chlorhexidin oder
anderen geeigneten Mitteln zur 1. Innerhalb
eines Kalenderjahres sind höchstens
dreißig
Sitzungen 2. Die
Herstellung einer individuell angefertigten Schiene als Medikamententräger 3. Mit der Gebühr sind die Kosten für das verwendete Arzneimittel abgegolten. 4. Die Anwendung eines konfektionierten Löffels als Medikamententräger erfüllt nicht |
40 |
112 |
Eingliederung einer individuell gefertigten
Schiene als Medikamententräger, auch |
270 |
120 |
Entfernen der supragingivalen/gingivalen Beläge auf Zahn- und Wurzeloberflächen Die Leistung nach Nummer 120 ist neben den Leistungen nach den
Nummern 103, |
27,2 |
C. Konservierende Leistungen
Nummer |
Leistungstext |
Punktzahl |
200 |
Exkavieren und provisorischer Verschluss einer Kavität (temporäre Füllung) |
171 |
201 |
Besondere Maßnahmen beim
Präparieren und/oder Füllen (z.B. Separieren, 1. Für das Separieren von Zähnen auch
bei kieferorthopädischer Behandlung ist die 2,Die Leistung nach Nummer 201
ist je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich nur einmal |
90 |
202 |
Anlegen von Spanngummi, je Sitzung, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich Wird im Rahmen einer endodontischen
Behandlung das vollständige
Anlegen von |
90 |
205 |
Präparieren einer Kavität, Füllen mit
plastischem Füllmaterial
gegebenenfalls |
245 |
206 |
Politur einer Füllung nach Nummer 205 in einer gesonderten Sitzung |
43 |
207 |
Präparieren einer Kavität, Füllen mit
plastischem Füllmaterial
gegebenenfalls |
298 |
208 |
Politur einer Füllung nach Nummer 207 in einer gesonderten Sitzung |
53 |
209 |
Präparieren einer Kavität, Füllen mit plastischem Füllmaterial
gegebenenfalls |
375 |
210 |
Politur einer Füllung nach Nummer 209 in einer gesonderten Sitzung |
66 |
211 |
Präparieren einer Kavität, Füllen mit
plastischem Füllmaterial
gegebenenfalls |
444 |
212 |
Politur einer Füllung nach Nummer 211 in einer gesonderten Sitzung |
78 |
215 |
Verwendung von Komposit als Füllmaterial
in Schmelz-Dentin-Adhäsiv-Technik |
210 |
216 |
Verwendung von Komposit als Füllmaterial
in Schmelz-Dentin-Adhäsiv-Technik |
304 |
217 |
Verwendung von Komposit
als Füllmaterial in Schmelz-Dentin-Adhäsiv-Technik |
425 |
|
Mehrfarbentechnik,
Lichtaushärtung, Verwendung von Inserts oder konfektionierten |
|
218 |
Verwendung von Komposit als Füllmaterial
in Schmelz-Dentin-Adhäsiv-Technik Zu den Leistungen nach den Nummern 205 bis 218: 1. Neben
den Leistungen nach den Nummern 205 oder 207 ist die Leistung nach 2. Bei Erbringung von Füllungsleistungen im Rahmen einer Behandlung nach § 28 3. Die
Umformung eines Zahnes im direkten Verfahren ist nach der entsprechenden 4. Die Leistungen nach den Nummern 205 bis 211
umfassen im Frontzahnbereich |
462 |
220 |
Stiftverankerung einer Füllung, zusätzlich zu den
Leistungen nach den Nummern 209, Die Kosten für die Verankerungselemente sind gesondert berechnungsfähig. |
117 |
221 |
Präparieren einer Kavität und Füllen mit Metallfolie (gehämmerte Füllung) Die Kosten für die Metallfolie sind gesondert berechnungs fähig. |
950 |
225 |
Reparatur einer Füllung nach den Nummern 205 bis 218 Bei der Reparatur einer Füllung unter Verwendung von Komposit
als Füllmaterial
in |
140 |
230 |
Einlagefüllung, einflächig |
650 |
231 |
Einlagefüllung, zweiflächig |
895 |
232 |
Einlagefüllung, mehr als zweiflächig 1. Bei adhäsiver Befestigung von glaskeramischen Einlagefüllungen nach
den 2. Mit den Leistungen nach den Nummern 230 bis 232
sind folgende Leistungen Präparieren
einer Kavität, Aufbaufüllungen (auch adhäsiv),
gegebenenfalls |
1250 |
235 |
Konfektionierte Milchzahnkrone Die Kosten für die konfektionierte Milchzahnkrone sind gesondert berechnungsfähig. |
420 |
240 |
Indirekte Überkappung zur Erhaltung der gefährdeten
Pulpa, gegebenenfalls |
54 |
241 |
Direkte Überkappung, je Zahn |
54 |
242 |
Amputation
und Versorgung der vitalen Pulpa, gegebenenfalls einschließlich eines |
261 |
243 |
Exstirpation der vitalen Pulpa, gegebenenfalls
einschließlich eines provisorischen |
162 |
244 |
Devitalisieren einer Pulpa einschließlich des
provisorischen Verschlusses der Kavität, |
99 |
245 |
Amputation und endgültige Versorgung der devitalisierten Milchzahnpulpa |
320 |
246 |
Trepanation eines Zahnes Neben der Leistung nach Nummer 246 sind die Leistungen nach den
Nummern 250, |
99 |
250 |
Aufbereiten
eines Wurzelkanals auch retrograd, je Kanal, gegebenenfalls in mehreren Die Leistung nach
Nummer 250 ist für denselben
Wurzelkanal nur dann erneut |
273 |
251 |
Medikamentöse Einlage in Verbindung mit
Leistungen nach den Nummern 243, 244 |
141 |
252 |
Wurzelkanalfüllung auch
retrograd, gegebenenfalls einschließlich eines provisorischen |
160 |
255 |
Elektrometrische Längenbestimmung eines Wurzelkanals Die Leistung nach Nummer 255 ist im Rahmen einer Aufbereitung eines
Wurzelkanals |
70 |
260 |
Internes Bleichen eines Zahnes,
insbesondere einschließlich Aufbereiten des Zahnes |
288 |
D. Chirurgische Leistungen
Allgemeine Bestimmungen
1.
Die Schaffung des
operativen Zugangs ist Bestandteil der Leistungen nach Abschnitt D und nicht
gesondert
berechnungsfähig.
2.
Die primäre Wundversorgung (z.B. Reinigen der Wunde, Glätten des
Knochens, Umschneidung, Tamponieren,
Wundverschluss
ohne zusätzliche Lappenbildung,
gegebenenfalls einschließlich Periostschlitzung,
gegebenenfalls Fixieren eines plastischen Wundverbandes) ist Bestandteil der
Leistungen nach Abschnitt D
und nicht gesondert berechnungsfähig.
3.
Knochenersatzmaterialien
sowie Materialien zur Förderung der
Blutgerinnung oder zum Verschluß von
oberflächlichen Blutungen bei hämorrhagischen Diathesen sind gesondert berechnungsfähig.
Nummer |
Leistungstext |
Punktzahl |
300 |
Entfernen eines einwurzeligen Zahnes, eines Wurzelrestes oder Implantates |
90 |
301 |
Entfernen eines mehrwurzeliger Zahnes und/oder von Wurzelresten dieses Zahnes |
135 |
302 |
Entfernen eines tieffrakturierten Zahnes |
360 |
303 |
Chirurgische Wundrevision (z.B. Glätten des
Knochens, Kürettage, Drainage, |
189 |
304 |
Entfernen eines Zahnes oder Implantates durch Osteotomie |
522 |
305 |
Hemisektion und Teilextraktion eines mehrwurzeligen Zahnes |
648 |
306 |
Prämolarisierung eines mehrwurzeligen Zahnes |
536 |
307 |
Entfernen
eines tief verlagerten und/oder retinierten Zahnes,
Zahnkeimes oder |
702 |
308 |
Entfernen
eines extrem verlagerten und/oder extrem retinierten
Zahnes durch |
740 |
310 |
Stillung einer übermäßigen Blutung Die Leistung nach
Nummer 310 ist nicht berechnungsfähig, wenn
die Stillung einer |
135 |
311 |
Stillung einer übermäßigen
Blutung durch Abbinden oder Umstechen eines Gefäßes |
261 |
312 |
Nachbehandlung nach
chirurgischem Eingriff (z.B. Entfernen von Fäden und 1. Eine
Leistung nach Nummer 312 ist nicht neben den Leistungen nach den Nummern 2. Bei
Wiedereingliederung einer Verbandsplatte ist die Leistung nach Nummer 312 |
90 |
320 |
Exzision von Mundschleimhaut oder Granulationsgewebe Eine Leistung nach Nummer 320 ist in derselben Sitzung für dasselbe Gebiet neben |
90 |
23
|
einer anderen chirurgischen
Leistung oder neben Leistungen nach den Nummern 201, |
|
321 |
Exzision einer Schleimhautwucherung (z. B. lappiges Fibrom, Epulis) 1. Eine
Leistung nach Nummer 321 ist in derselben Sitzung für dasselbe 2. Eine
Leistung nach Nummer 321 ist auch mehrmals je Kiefer abrechnungsfähig, |
333 |
322 |
Eröffnung eines oberflächlichen,
unmittelbar unter der Haut oder Schleimhaut |
135 |
323 |
Plastischer Verschluss einer eröffneten
Kieferhöhle durch Schleimhautplastik als |
720 |
324 |
Plastischer Verschluss einer eröffneten
Kieferhöhle durch Schleimhautplastik in |
360 |
325 |
Trepanation des Kieferknochens |
216 |
326 |
Sequestrotomie durch Osteotomie aus dem Kiefer |
648 |
330 |
Wurzelspitzenresektion an eine;m Frontzahn |
648 |
331 |
Wurzelspitzenresektion
an einem Seitenzahn, einschließlich der ersten resezierten |
864 |
332 |
Wurzelspitzenresektion
am selben Seitenzahn, sofern durch denselben Zugang Eine Wurzelspitzenresektion an einer Wurzelspitze in derselben
Sitzung an demselben |
432 |
335 |
Replantation
eines Zahnes, gegebenenfalls einschließlich einfacher Fixation an den |
648 |
336 |
Transplantation eines Zahnes, einschließlich operativer Schaffung des Knochenbettes |
650 |
340 |
Operation einer Zyste durch Zystektomie |
950 |
341 |
Operation
einer ausgedehnten Kieferzyste - über mehr als drei Zähne oder ver- |
1080 |
342 |
Operation einer Zyste durch Zystostomie |
648 |
343 |
Operation
einer ausgedehnten Kieferzyste - über mehr als drei Zähne oder ver- |
760 |
344 |
Operation einer Zyste durch Zystektomie in
Verbindung mit einer Osteotomie oder |
432 |
345 |
Operation einer ausgedehnter Kieferzyste - über mehr als drei Zähne oder ver- |
620 |
346 |
Operation
einer Zyste durch orale Zystostomie in Verbindung mit einer Osteotomie |
432 |
347 |
Operation einer ausgedehnten Kieferzyste - über mehr als drei Zähne oder ver- Zu den Leistungen nach den Nummern 340 bis 347: |
500 |
|
Das Entfernen von Granulationsgewebe und
kleinen Zysten ist nicht nach den |
|
350 |
Operative
Entfernung eines Schlotterkammes oder einer Fibromatose,
je Kieferhälfte |
500 |
351 |
Korrektur (Lösen, Verlängern,
Verlegen und/oder Fixieren) von Lippen-, Wangen- oder |
140 |
352 |
Knochenresektion am Alveolarfortsatz zur
Formung des Prothesenlagers im Eine Leistung nach
Nummer 352 ist nicht berechnungsfähig, wenn
in derselben |
432 |
353 |
Alveolotomie Knochenresektion am Alveolarfortsatz zur
Formung des Prothesenlagers in |
324 |
354 |
Partielle Vestibulum- oder Mundbodenplastik oder
große Tuberplastik, je Kieferhälfte |
850 |
365 |
Totale
Mundboden- oder Vestibulumplastik zur Formung des
Prothesenlagers mit |
2200 |
356 |
Submuköse Vestibulumplastik, je Kieferhälfte oder
Frontzahnbereich, als selbständige |
700 |
357 |
Tuberplastik, einseitig |
720 |
358 |
Korrektur (Lösen, Verlängern,
Verlegen und/oder Fixieren) des Lippenbändchens bei Eine Leistung nach Nummer 358 ist nur berechnungsfähig, wenn das Septum |
648 |
359 |
Freilegung
eines retinierten und/oder verlagerten Zahnes zum
Beispiel zur |
720 |
360 |
Anlegen einer Verbandsplatte am Ober- oder Unterkiefer |
350 |
361 |
Chirurgische Maßnahmen zur Kronenverlängerung mit Knochenabtrag, je Zahn |
200 |
365 |
Reposition und Stabilisierung eiines teilluxierten Zahnes |
200 |
366 |
Reposition und Stabilisierung bei einer Fraktur des Alveolarfortsatzes |
300 |
367 |
Reposition und Stabilisierung bei nicht dislozierter Kieferfraktur durch Osteosynthese |
750 |
E. Leistungen bei Erkrankungen der Mundschleimhaut und des Parodontiums
Allgemeine Bestimmungen
Die
primäre Wundversorgung (z.B. Reinigen der Wunde, Wundverschluss ohne zusätzliche
Lappenbildung, ggf.
einschließlich Periostschlitzung, ggf.
einschließlich Fixieren eines plastischen
Wundverbandes) ist Bestandteil
der Leistungen nach Abschnitt E und nicht gesondert berechnungsfähig
Knochenersatzmaterialien
sowie Materialien zur Förderung der Blutgerinnung oder der Geweberegeneration
sowie zum Verschluß
von oberflächlichen Blutungen bei hämorrhagischen Diathesen sind gesondert berech-
nungsfähig.
Die Leistungen des Abschnitts E sind auch im Rahmen der Behandlung einer Perimplantitis berechnungsfähig.
Nummer |
Leistungstext |
Punktzahl |
400 |
Befundaufnahme bei Erkrankungen der
Mundschleimhaut und des Parodontiums, |
250 |
401 |
Befundaufnahme bei Erkrankungen der
Mundschleimhaut und des Parodontiums, Die Leistungen nach den Nummern
400 und 401 sind insgesamt innerhalb eines |
500 |
402 |
Befundaufnahme nach geschlossener systematischer Behandlung von Die Leistung nach Nummer 402 umfasst folgende Leistungen: Nachuntersuchung,
Messung der-Sondierungstiefe und Dokumentation ggf. Die Leistung nach Nummer 402 ist neben den Leistungen nach den
Nummern 20, 400 |
130 |
403 |
Erstellen eines Therapie- und Kostenplanes bei
Erkrankungen der Mundschleimhaut Die Leistung nach Nummer 403
ist neben der Leistung nach Nummer 30 nicht |
90 |
410 |
Entfernen harter und gegebenenfalls weicher Zahnbeläge, einschließlich Polieren und gegebenenfalls geeigneter Fluoridierungsmaßnahmen, je Zahn, Implantat oder Brückenglied 1. Die Leistung nach Nummer 410 ist neben den
Leistungen nach den Nummern 120, 2. Wird
die Leistung nach Nummer 410 neben der Leistung nach Nummer 103 |
12,9 |
411 |
Kontrolle nach Belagsentfernung
mit Nachreinigung einschließlich Polieren und 1. Die Leistung nach Nummer 411 ist neben den
Leistungen nach den Nummern 120, 2. Wird
die Leistung nach Nummer 411 neben der Leistung nach Nummer 103 |
7,9 |
26
|
|
|
412 |
Beseitigen
scharfer Zahnkanten oder störender Prothesenränder oder Ähnliches, je Neben
einer Leistung nach der Nummer 412 ist eine Leistung nach den Nummern 445, |
90 |
413 |
Konturierung
von Restaurationsrändern und/oder Formkorrekturen am Zahn, je |
50 |
420 |
Systematische
Behandlung von Parodontopathien (Supra- und subgingivales |
118 |
421 |
Systematische Behandlung von Parodontopathien (Supra- und subgingivales Die Leistungen nach den Nummern 420 und 421 umfassen folgende Maßnahmen: - Wurzelglättung - Gingivakürretage - lokale medikamentöse Behandlung 1. Mit
der Vergütung für die Leistungen nach den Nummern 420 und 421 ist auch ein 2. Neben den Leistungen nach den Nummern 420
und 421 sind während eines 3. Mit
den Leistungen nach den Nummern 420 und 421 sind alle Sitzungen abgegolten. 4. In einem Zeitraum von zwei Wochen vor
Beginn einer systematischen Behandlung 420 und 421 berechnungsfähig. 5. In
einem Zeitraum von drei Monaten nach Beginn einer systematischen Behandlung 6. In
einem Zeitraum von drei Monaten nach Beginn einer systematischen Behandlung 421 für denselben Zahn nur dann berechnungsfähig, wenn dies in der Rechnung |
219 |
422 |
Systematische Behandlung von Parodontopathien
offenes Vorgehen je behandeltem |
245 |
423 |
Systematische
Behandlung von Parodontopathien offenes Vorgehen,
je behandeltem Die Leistungen nach den Nummern 422 und 423
setzen chirurgische Maßnahmen der - Lappenoperation (einschließlich Naht und/oder Schleimhautverbände) - Wurzelglättung - gegebenenfalls Gingivakürretage - lokale medikamentöse Behandlung - gegebenenfalls
knochenverändernde Maßnahmen kleineren Umfangs, wie zum 1. Neben den Leistungen nach
den Nummern 422 und 423 sind während eines |
379 |
27
|
berechnungsfähig. Dieser Zeitraum beginnt mit der Durchführung der Lappenoperation 2. Mit den
Leistungen nach den Nummern 422 und 423 sind alle Sitzungen abgegolten. 3. In einem Zeitraum von zwei Wochen vor
Beginn einer systematischen Behandlung 4. In
einem Zeitraum von drei Monaten nach Beginn einer systematischen Behandlung |
|
425 |
Gingivektomie oder resektive gingivoplastische Maßnahmen, je Zahn Die Leistung nach Nummer 425
ist für denselben Zahn während eines
Zeitraumes von |
60 |
426 |
Verlegen eines gestielten Schleimhautlappens, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich |
275 |
427 |
Verschiebeplastik zur Deckung einer parodontalen Rezession |
140 |
428 |
Odontoplastische/osteoplastische Maßnahmen, je Zahn |
138 |
429 |
Transplantation
von Schleimhaut einschließlich plastischer Versorgung der 1. Die Leistung
nach der Nummer 429 ist in derselben Sitzung für denselben Zahn 2. Die
Leistung nach Nummer 429 umfasst die Entnahme und die Implantation des |
688 |
430 |
Transplantation
von Bindegewebe einschließlich plastischer Versorgung der 1. Die Leistung
nach der Nummer 430 ist in derselben Sitzung für denselben Zahn 2. Die
Leistung nach Nummer 430 umfasst die Entnahme und die Implantation des |
915 |
431 |
Chirurgische Maßnahmen (Gingivaextensionsplastik) zur Verbreiterung der |
450 |
432 |
Auffüllen von parodontalen und/oder
alveolären Knochendefekten im Rahmen
einer 1. Die
Leistung nach der Nummer 432 ist für denselben Zahn neben der Leistung nach 2. Die
Leistung nach Nummer 432 ist auch im Rahmen einer chirurgischen Behandlung |
180 |
435 |
Lokale medikamentöse Behandlung von Schleimhauterkrankungen, Aufbringung von auf der Mundschleimhaut haftenden |
72 |
28
Medikamenten und/oder lokale
medikamentöse Behandlung von
Prothesendruckstellen,
je Sitzung
436 Subg^ngivale medikamentöse Lokalapplikation und/oder Taschenspülung, je Zahn 6,4
Die
Leistung nach Nummer 436 ist während eines Zeitraumes von zwei Wochen
nach
Beginn
der Leistungen (Durchführung der Gingivakürretage,
der Lappenoperation
beziehungsweise der offenen Kürretage)
nach den Nummern 420 bis 423 neben den
Leistungen nach den Nummern 420 bis 423 für denselben Zahn nicht
berechnungsfähig.
440 Unterstützende Paradontalbehandlung nach abgeschlossener systematischer 882
Behandlung (offenes oder geschlossenes Vorgehen) von Parodontopathien, je Sitzung
Die Leistung nach Nummer 440 umfasst
-
eine (gegebenenfalls ergänzende) Erhebung der Krankengeschichte, des
Parodontalbefundes einschließlich der
Messung der Sondierungstiefe und
Dokumentation auftretender Blutungen, der Erhebung eines
geeigneten
Mundhygieneindexes und der damit verbundenen Dokumentationen
-
die Beratung und Remotivation des Patienten zur Mitarbeit bei der Parodontaltherapie
-
Entfernung von supragingivalen harten und/oder
weichen Belägen einschließlich
geeigneter Fluoridierungsmaßnahmen und
gegebenenfalls das subgingivale
Debridement als unterstützende Parodontitistherapie.
1. Die Leistung nach Nummer 440 ist
innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nach
Beginn der systematischen [Behandlung der Parodontopathien
(Leistungen nach den
Nummern 420 bis 423) oder nach parodontalchirurgischen
Eingriffen
berechnungsfähig. Innerhalb dieses Zeitraums ist sie bis zu viermal pro
Jahr
berechnungsfähig.
2. Die Leistung nach Nummer 440 ist nicht neben den
Leistungen nach den Nummern
3. 20, 100, 101, 103, 120, 402, 410
und 411 berechnungsfähig. Diese Leistungen
dürfen auch nicht anstelle der Leistung nach Nummer 440 berechnet werden.
445 Einschleifen des natürlichen Gebisses oder des bereits vorhandenen Zahnersatzes 90
zum
Kauebenenausgleich und zur
Entlastung, je Sitzung
Die
Leistung nach Nummer 445 ist neben den Leistungen nach den Nummern 412,
561 und 723 nicht berechnungsfähig.
450 Nachbehandlung nach subgingivalen Debridement und/oder parodontalchirurgischen 90
Maßnahmen an einem Parodontium, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich
1.
Bei einer Nachbehandlung nach den Leistungen nach den Nummern 420 und 421 ist
die Leistung nach Nummer 450 je
Kiefer berechnungsfähig.
2.
Neben der Leistung nach Nummer 450 ist die Leistung nach Nummer 312 und 440
nicht berechnungsfähig.
F. Prothetische Leistungen
Nummer |
Leistungstext |
Punktzahl |
500 |
Erstellung
eines schriftlichen Therapie- und Kostenplans zur prothetischen Versorgung Die Leistung nach der Nummer 500 ist nicht neben einer Leistung nach
der Nummer |
153 |
501 |
Abformung,
Bissnahme für das Erstellen von Modellen des
Ober- und Unterkiefers zur 1. Die Leistung nach der Nummer 501 ist nur im
Rahmen einer prothetischen 2. Eine Leistung nach der Nummer 501 ist bei
allen nach der Planung notwendig |
145 |
505 |
Vorbereitung eines
zerstörten Zahnes mit plastischem
Aufbaumaterial |
150 |
506 |
Verwendung von
Aufbaumaterial in Schmelz-Dentin-Adhäsiv-Technik
und/oder 1. Die Leistungen nach den Nummern 505 und 506
sind nur einmal je Zahn 2. Neben
den Leistungen nach den Nummern 505 und 506 sind Leistungen nach den 3. Anstelle einer Leistung nach den Nummern 505
und 506 sind die Leistungen nach 4. Wird vor der Versorgung eines Zahnes mit
einer Krone oder einem Brücken- oder |
78 |
507 |
Intrakanaläre Verankerung eines Stiftes im direkten Verfahren (z.B. Metall-, Keramik-, Die Kosten der Verankerungselemente sind gesondert berechnungfähig. |
382 |
508 |
Intrakanaläre Verankerung eines Stiftes mit Aufbau im indirekten Verfahren (z.B. 1. Eine
Leistung nach der Nummer 507 und 508 kann nur einmal je Zahn abgerechnet 2. Neben einer Leistung nach Nummer 507 sind
für denselben
Zahn Leistungen nach 3. Neben
einer Leistung nach Nummer 508 sind Leistungen nach den Nummern 205 |
611 |
|
4. Die Kosten der Verankerungselemente sind gesondert berechnungfähig. |
|
509 |
Verwendung
der Dentin-Adhäsiv-Technik ggf. mit Einbeziehung von Schmelzanteilen, |
46 |
510 |
Teilleistungen bei nicht vollendeten Leistungen nach Nummer 508: Enden die Leistungen mit der P'äparation des Zahnes, so ist die Hälfte der Gebühr |
|
515 |
Versorgung eines Einzelzahnes durch eine metallische Vollkrone |
1131 |
516 |
Versorgung
eines Einzelzahnes durch eine metallische Vollkrone mit Teilverblendung |
1207 |
517 |
Versorgung eines Einzelzahnes durch eine metallische Vollkrone mit Vollverblendung |
1277 |
518 |
Versorgung eines Einzelzahnes durch eine Vollkeramikkrone oder eine Galvanokrone |
1629 |
519 |
Versorgung eines Impiantates mit einer Krone, unabhängig von der Art der Ausführung Die Befestigung der Suprakonstruktion auf dem Implantat oder dem Implantataufbau |
1277 |
520 |
Versorgung
eines Einzelzahnes durch ein Veneer im indirekten
Verfahren |
1490 |
521 |
Versorgung
eines Einzelzahnes durch den Aufbau einer oder mehrerer Funktionsfläche Wird statt einer Vollkeramik ein Komposit-Werkstück verwendet, ist die Gebühr um 30 |
1490 |
525 |
Versorgung eines Einzelzahnes: durch eine metallische Teilkrone |
1429 |
526 |
Versorgung
eines Einzelzahneji durch eine verblendete
metallische Teilkrone oder eine |
1836 |
|
Zu den Leistungen nach den Nummern 515 bis 526: Mit den Leistungen nach den Nummern 515 bis 526
sind folgende Leistungen Präparation des Zahnes oder
Implantats, gegebenenfalls Farbbestimmung, 1. Für Einzelkronen als Schutz- und Stützkronen sind die Leistungen nach den 2. Bei adhäsiver Befestigung von glaskeramischen Kronen, Teilkronen, Veneers oder |
|
527 |
Zuschlag für die intraorale elektronische Datenaquisition (CAD/CAM-Verfahren) Der Zuschlag nach Nummer 527 ist nur einmal je Behandlungstag und nur
mit dem |
134 |
528 |
Teilleistungen bei nicht vollendeten Leistungen nach den Nummern 515 bis 526: |
|
|
Enden die Leistungen mit der Präparation eines Zahnes oder der Abdrucknahme beim Implantat, so ist die Hälfte der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 515 bis 526 berechnungsfähig. Sind darüber hinaus weitere Maßnahmen erfolgt, so sind drei Viertel der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 515 bis 526 berechnungsfähig. |
|
529 |
Schutz eines beschliffenen
Zahnes oder eines Implantates und Sicherung der |
190 |
530 |
Sicherung
der Kaufunktion durch den provisorischen Ersatz eines fehlenden Zahnes Zu den Leistungen nach den Nummern 529 und 530: 1. Die
Leistungen nach den Nummern 529 und 530 sind höchstens zweimal je Zahn 2. Das Wiedereingliedem derselben provisorischen Krone oder Brücke, gegebenenfalls |
188 |
531 |
Versorgung
eines Kiefers mit einem laborgefertigtem Provisorium (einschließlich |
382 |
532 |
Versorgung
eines Kiefers mit einem laborgefertigtem Provisorium (einschließlich Die Leistungen nach den Nummern 531 und 532 sind
nicht in zeitlichem |
229 |
533 |
Entfernen einer Krone, einer Teilkrone, eines Brücken- oder Prothesenankers oder |
153 |
534 |
Entfernung eines intrakanalär verankerten Stiftes (z.B. Metall-, Keramik-, |
270 |
535 |
Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion von Kronen,
Teilkronen oder |
191 |
536 |
Maßnahmen zur Wiederherstellung der
Funktion von Kronen durch |
329 |
537 |
Maßnahmen zur
Wiederherstellung der Funktion eines laborgefertigten Provisoriums Die
Wiedereingliederung desselben Interimszahnersatzes, gegebenenfalls auch |
170 |
538 |
Schutz
eines präparierten oder frakturierten Zahnes durch eine abnehmbare Die Kosten für die konfektionierte Hülse sind gesondert berechnungsfähig. |
85 |
540 |
Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder
eine Prothese, je |
902 |
541 |
Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder
eine Prothese, je |
978 |
542 |
Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder eine Prothese, je 1012 |
|
Pfeilerzahn als Brücken- oder P-othesenanker
mit einer metallischen Vollkrone mit |
|
543 |
Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder
eine Prothese, je |
1299 |
544 |
Versorgung eines Lückengebisses
durch eine Brücke oder
eine Prothese, je Die Befestigung der Suprakonslruktion auf
dem Implantat oder dem Implantataufbau |
1012 |
545 |
Versorgung
eines Lückengebiss;es durch
eine Brücke oder eine Prothese, je |
1039 |
546 |
Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder
eine Prothese, je |
1335 |
550 |
Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder
eine Prothese, je |
1393 |
551 |
Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder
eine Prothese, je |
1491 |
552 |
Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder
eine Prothese, je |
1574 |
553 |
Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder
eine Prothese, je Für die Erneuerung des Primär- oder
Sekundärteils einer Teleskop- oder Konuskrone |
2006 |
554 |
Versorgung
eines Lückengebis ses durch eine Brücke oder Prothese, je Implantatpfeiler Die Befestigung der Suprakonstruktion auf dem Implantat oder dem Implantataufbau |
1574 |
555 |
Verwendung von parallel gefrästen
Teleskopkronen, die als Halte- und |
130 |
556 |
Verwendung
eines Geschiebes bei geteilten Brücken zusätzlich zu
den Leistungen |
329 |
557 |
Versorgung
eines Lückengebisses durch eine Brücke oder eine Stegkonstruktion, je Zu den Leistungen nach den Nummern 540 bis 557: Mit den Leistungen nach den Mummern 540 bis 557 sind folgende Leistungen Präparation des Zahnes oder Implantats, ggf. Farbbestimmung, Abformungen (auch |
474 |
des Gegenkiefers), Einproben,
provisorisches Ein- und Ausgliedern, Reinigung des 1. Bei adhäsiver Befestigung von glaskeramischen Brücken- oder Prothesenankem 2. Die Leistung nach Nummer 557 ist neben den
Leistungen nach den Nummern 570 |
|
|
558 |
Versorgung eines Lückengebisses durch zusammengesetzt
festsitzende oder Die Leistung nach der Nummer
558 ist neben einer Leistung nach den Nummern 550 |
260 |
559 |
Versorgung
eines Zahnes durch eine Wurzelstiftkappe mit Verankerung im Bei adhäsiver Befestigung von glaskeramischen Teilen einer Stegkonstruktion
oder |
1177 |
560 |
Versorgung
eines Implantats durch eine Stegkonstruktion oder ein Kugelkopf- oder Mit
einer Leistung nach den Nummern 559 und 560 sind folgende Leistungen Präparation des Zahnes oder Implantats,
ggf. Farbbestimmung, Abformungen (auch |
1012 |
561 |
Beseitigung
grober Artikulations- und Okklusionsstörungen vor Eingliederung von 1. Die Leistung nach Nummer 561 ist innerhalb
eines Monats nur einmal 2. Die
Leistung nach Nummer 561 ist nicht für das Einschleifen zur Aufnahme von 3. Die Leistung nach Nummer 561 ist auch neben
Leistungen nach den Nummern 540 4. Die
Leistung nach Nummer 561 ist neben den Leistungen nach den Nummern 412, |
122 |
562 |
Teilleistungen nach den Nummern 540 bis 560 bei nicht vollendeten Leistungen Enden die Leistungen mit der Präparation
eines Ankerzahnes oder der Abformung Sind darüber hinaus
weitere Maßnahmen erfolgt, so sind insgesamt
drei Viertel der Sind nach der Funktionsprüfung der Brückenanker
weitere Maßnahmen erfolgt, sind |
|
563 |
Adhäsivbrücke (Klebe- oder Marylandbrücke) als
definitive Versorgung einschließlich |
2173 |
564 |
Teilleistungen bei nicht vollendeten Leistungen nach der Nummer 563: Enden die Leistungen mit der Präparation der
Brückenpfeiler, so ist die Hälfte der Sind darüber hinaus weitere Meißnahmen
erfolgt, so sind drei Viertel der Gebühr nach |
|
565 |
Maßnahmen zum
Wiederherstellen der Funktion von Brücken |
260 |
566 |
Maßnahmen zum Wiederherstellen der
Funktion von Brücken |
382 |
567 |
Maßnahmen zum Wiederherstellen der Funktion von Brücken Erneuerung/Reparatur oder Wiedereinsetzen einer
Verblendung, einer Verblendschale |
275 |
568 |
Wiederherstellung der Funktion eines Verbindungselementes nach Nummer 558 |
93 |
570 |
Versorgung
eines Lückengebisses durch eine partielle Prothese einschließlich |
453 |
571 |
Versorgung
eines Lückengebisses durch eine partielle Prothese einschließlich |
651 |
572 |
Versorgung
eines Lückengebisses durch eine partielle Prothese einschließlich Mit
einer Leistung nach den Nummern 570 bis 572 sind folgende Leistungen Anatomische Abformung (auch des Gegenkiefers),
Farbbestimmung, Einproben, Die Leistungen nach den Nummern 570 bis 572
enthalten gegebenenfalls auch die |
896 |
573 |
Immediatprothese einschließlich anatomischer Abformung zur
Versorgung eines |
934 |
575 |
Totale
Prothese oder Cover-Denture-Prothese im Oberkiefer
gegebenenfalls unter Eine
Cover-Denture-Prothese setzt eine Basisgestaltung
wie bei einer totalen Prothese |
1918 |
576 |
Totale
Prothese oder Cover-Denture-Prothese im Unterkiefer
gegebenenfalls unter Eine
Cover-Denture-Prothese setzt eine Basisgestaltung
wie bei einer totalen Prothese |
2224 |
|
Mit einer Leistung nach Nummer 575 oder 576 sind folgende Leistungen abgegolten: Anatomische Abformung
(auch des Gegenkiefers), Farbbestimmung, Einproben, |
|
577 |
Anatomische Abformung mit individuellem Löffel, je Kiefer 1. Eine Leistung nach Nummer 577 ist nur
berechnungsfähig, wenn der übliche 2. Eine Leistung nach Nummer 577 ist neben den
Leistungen nach den Nummern 578 |
222 |
578 |
Funktionelle Abformung des Oberkiefers mit individuellem Löffel |
436 |
579 |
Funktionelle Abformung des Unterkiefers mit individuellem Löffel |
581 |
580 |
Verwendung
einer Metallbasis in Verbindung mit Leistungen nach den Nummern 570 |
336 |
581 |
Verwendung
einer gegossenen Halte- und Stützvorrichtung, zusätzlich zu den |
222 |
582 |
Verwendung
von mindestens zwei gegossenen Halte- und Stützvorrichtungen, 1. Eine Leistung nach den Nummern 581 und 582 ist
je Kiefer nur einmal 2. Eine
Teleskop- oder Konuskrone (Doppelkrone), eine
Wurzelstiftkappe mit |
382 |
583 |
Teilleistungen
bei nicht vollendeten Leistungen nach den Nummern 570 bis 572 und Enden die Leistungen mit der anatomischen
Abformung eines oder beider Kiefer, ist |
145 |
584 |
Teilleistungen
bei nicht vollendeten Leistungen nach den Nummern 570 bis 572 und Enden
die Leistungen nach der anatomischen Abformung eines oder beider Kiefer mit 1. Leistungen
nach den Nummern 577, 578 und 579 sind voll berechnungsfähig, wenn 2. Leistungen
nach den Nummern 580, 581 und 582 vor der funktionsgerechten 3. Ist bei Leistungen nach den Nummern 580,
581 und 582 noch keine Einprobe der |
|
585 |
Maßnahmen zum Wiederherstellen der Funktion oder zur Erweiterung eines |
229 |
|
herausnehmbaren Zahnersatzes, ohne Abformung |
|
586 |
Maßnahmen zum
Wiederherstellen der Funktion oder zur Erweiterung eines |
382 |
587 |
Maßnahmen zum Wiederherstellen der Funktion oder zur Erweiterung einer Unterfütterung/Teilunterfütterung einer
partiellen/totalen Prothese im direkten |
336 |
588 |
Maßnahmen zum Wiederherstellen der Funktion oder zur Erweiterung einer Unterfütterung/Teilunterfütterung einer
partiellen/totalen Prothese im indirekten |
420 |
589 |
Maßnahmen zum
Wiederherstellen der Funktion oder zur Erweiterung einer Unterfütterung/Teilunterfütterung einer
partiellen/totalen Prothese im indirekten |
619 |
|
Zu den Leistungen nach den Nummern 585 bis 589: 1. Neben den Leistungen nach den Nummern 585 bis 589
sind Leistungen nach den 2. Leistungen
nach den Nummern 581 und 582 sind neben Leistungen nach den 3. Das
Wiederbefestigen einer Halte- oder Stützvorrichtung ist nicht nach den 4. Mit den
Leistungen nach den Nummern 585 bis 589 sind Nachbehandlungen 5. Maßnahmen zur Wiederherstellung von Wurzelstiftkappen sind nach der Nummer 586 berechnungsfähig. Das Wiederbefestigen einer Wurzelstiftkappe ist nach der 6. Leistungen
nach den Nummern 585 und 586 sind mehrfach oder nebeneinander nur 587 bis 589 erbracht werden. 7. Für das Auffüllen eines Sekundärteleskops
mit Kunststoffmassen bei einer 8. Die
Erneuerung, Reparatur oder Wiedereinsetzung von Verblendungen, |
|
590 |
Vollständige Unterfütterung einer Defektprothese einschließlich funktioneller |
696 |
591 |
Eingliederung eines Obturators zum Verschluss von Defekten des Gaumens |
1868 |
592 |
Eingliederung einer Resektionsprothese zum
Verschluss und Ausgleich von Defekten |
2377 |
593 |
Eingliederung einer Prothese oder Epithese zum
Verschluss extraoraler |
6198 |
Maßnahmen
zur Weichteilstützung sind mit den Leistungen nach den Nummern 590
bis
593 abgegolten.
G. Kieferorthopädische Leistungen
Allgemeine Bestimmung
Die Leistungen nach den
Nummern 635, 636, 640, 645, 650, 651 und 660 beinhalten auch die Material- und
Laboratoriumskosten für
Standardmaterialien wie zum Beispiel unprogrammierte Edelstahlbrackets,
unprogrammierte Attachments und Edelstahlbänder. Ebenso Material- und Laboratoriumskosten
für
Standardmaterialien bei folgenden ergänzenden
festsitzenden Apparaturen (außer Material- und Laborkosten zur
extraoralen
Fixierung und Aktivierung): Headgear, Palatinal- oder Transversalbogen, Quadhelix,
Lipbumper und
Lingualbogen.
Werden darüber hinausgehende Materialien verwendet, können die Mehrkosten für diese
Materialien gesondert
berechnet werden, wenn dies vor Beginn der
Behandlung mit dem zahlungspflichtigen Patienten nach Maßgabe des
§ 2 Abs. 2 Satz 1 dieser Verordnung
schriftlich vereinbart worden ist. Diese Vereinbarung hat Angaben über die
voraussichtliche Höhe der
einzelnen Material- und Laborkosten und die Material- und Laborkosten der in
Abzug zu
bringenden Standardmaterialien zu enthalten. Handelt es sich bei der Verwendung
der Materialien um eine
Verlangensleistung nach § 2 Abs. 3 dieser Verordnung, ist dies in der Vereinbarung zu
vermerken. In der
Vereinbarung ist darauf hinzuweisen, das:; eine
Erstattung durch Erstattungsstellen möglicherweise
nicht im vollen
Umfang gewährleistet ist.
Nummer |
Leistungstext |
Punktzahl |
600 |
Kieferorthopädische Untersuchung zur Klärung von Indikation
und Zeitpunkt Die Leistung beinhaltet folgende Bestandteile: 1. Zahnärztliches Gespräch 2. Spezielle kieferorthopädische Anamnese 3. Spezielle kieferorthopädische Untersuchung 3.1 Extraorale Untersuchung 3.2 Intraorale Untersuchung von Weichteilen und Knochen 3.3 Feststellung der Kieferrelation 3.4 Feststellung von dento-alveolären Anomalien 3.5 Feststellung des Dentitionsstadiums 4. Aufklärung und Beratung 5. Kieferorthopädischer Befund, Dokumentation 6. Gegebenenfalls Feststellung des kieferorthopädischen Indikationsgrades (KIG) 1. Eine Leistung nach Nummer 600 ist frühestens nach drei Monaten erneut 2. Neben einer Leistung der Nummer 600 ist eine
Leistung nach Nummer 6 nicht |
252 |
601 |
Erstellung
eines schriftlichen Therapie- und Kostenplans zur kieferorthopädischen 1. Eine
Leistung nach Nummer 601 ist nicht berechnungsfähig bei 2. Wird
die Leistung nach Nummer 601 nur zur Planung und Entwicklung eines 3. Neben
einer Leistung nach Nummer 601 ist eine Leistung nach Nummer 30 nicht |
726 |
602 |
Abformung,
Bissnahme in habitueller Okklusion für das
Erstellen von dreidimensional 1. Die Leistung nach Nummer 602
ist nicht berechnungsfähig für die Erstellung von |
145 |
39
|
werden. 2. Die Maßnahmen nach Nummer 602 sind nur im Rahmen einer kieferorthopädischen |
|
603 |
Profil- oder en-face-Fotografie mit kieferorthopädischer Auswertung, je Aufnahme Eine Leistung nach Nummer 603 ist im Verlauf einer kieferorthopädischen Behandlung |
115 |
604 |
Zusätzliche
Anwendung von Methoden zur Analyse von Kiefermodellen (z. B. |
267 |
605 |
Kephalometrische Auswertung eines Fernröntgenseitenbildes des Gesichtsschädels im Rahmen einer 1. Eine mehr als zweimalige Berechnung der
Leistung nach Nummer 605 im Verlauf 2. Eine
Leistung nach Nummer 605 ist bei Frühbehandlung mit verkürzter |
222 |
610 |
Maßnahmen zur Umformung eines Kiefers
einschließlich Retention, einfach |
1009 |
611 |
Maßnahmen zur
Umformung eines Kiefers einschließlich Retention, mittelschwer |
1559 |
612 |
Maßnahmen zur Umformung eines Kiefers einschließlich
Retention, schwierig |
2109 |
613 |
Maßnahmen zur Umformung eines Kiefers
einschließlich Retention, besonders Zu den Nummern 610 bis 613: Die Zuordnung der erbrachten
Leistungen zu den Leistungen nach den Nummern 610 |
2567 |
I. Zahl der
bewegten Zähne bzw. |
Ein bis zwei Zähne |
Ein bis zwei Zahngruppen |
Alte Zahngruppen |
Punkte: |
1 |
2 |
3 |
11. Größe der Bewegung |
Ein bis 2 mm |
Drei bisfiinf mm |
Mehr als fünf mm |
Punkte: |
1 |
3 ' |
5 |
EH. Art und Richtung der Bewegung |
Kippend günstig'^ |
Kippend ungünstig"' |
Körperlich |
Punkte: |
1 |
3 |
5 |
IV. Verankerung |
Einfach |
Mittelschwer |
Schwierig |
Punkte: |
1 |
2 |
5 |
V. Reaktionsweise (Alter, Konstitution, |
Sehr günstig |
Gut |
Ungünstig |
Punkte: |
1 |
3 |
5 |
Als günstige „kippende" Bewegung gelten: |
40
Bukkaibewegung der Seitenzähne bei der Dehnung, Protrusionsbewegung der Frontzähne und Retrusionsbewegung der Frontzähne, Als ungünstige „kippende""' Bewegung gelten: Palatinalbewegung und Distalbewegung der Seitenzähne, Lateralbewegung von Frontzähnen, Drehung, Verlängerung und Verkürzung von Zähnen (auf direktem Wege). |
|
Die Summe der einzelnen Punkte ergibi
die Bewertung für die
Schwierigkeit und den Umfang der vorgesehenen Kieferumformung nach |
|
Bis sieben Punkte |
Leistung nach Nummer 605 |
Acht bis zehn Punkte |
Leistung nach Nummer 606 |
Elf bis 15 Punkte |
Leistung nach Nummer 607 |
16 und mehr Punkte |
Leistung nach Nummer 608 |
614 |
Maßnahmen zur Einstellung des Unterkiefers in den Regelbiss während der |
1559 |
615 |
Maßnahmen zur Einstellung des Unterkiefers in den Regelbiss während der |
1742 |
616 |
Maßnahmen zur Einstellung des Unterkiefers in den Regelbiss während der |
2109 |
617 |
Maßnahmen zur Einstellung des
Unterkiefers in den Regelbiss während der Zu den Nummern 614 bis 617: Die Zuordnung der erbrachten Leistungen zu den
Leistungen nach den Nummern 614 |
2567 |
I. Große der Bissverlagerung |
Ein bis zwei mm |
Halbe Prämolarenbreite |
Über eine halbe bis eine Prämolarenbreite |
Punkte: |
1 |
3 |
5 |
IL Lokalisation |
Einseitig |
- |
Beiderseitig |
Punkte: |
1 |
- |
3 |
DX Richtung der durchzuführenden |
Mesial |
lateral |
Distal |
Punkte: |
1 |
2 |
3 |
IV. Reaktionsweise (Alter, Konstitution, |
Sehr günstig |
Gut |
Ungunstig |
Punkte: |
1 |
3 |
10 |
Die Summe
der einzelnen Punkte ergibt die Bewertung für die Schwierigkeit und den Umfang der vorgesehenen |
|||
Bis acht Punkte |
Leistung nach Nummer 610 |
||
Neun bis zehn Punkte |
Leistung nach Nummer 611 |
||
Elf bis zwölf Funkte |
Leistung nach Nummer 612 |
||
13 und mehr Punkte |
Leistung nach Nummer 613 |
Abrechnungsbestimmungen zu den Leistungen nach den Nummern 610 bis 617:
1.
Die Zuordnung nach diesem Bewertungssystem ist zu dokumentieren und die
Dokumentation dem Zahlungspflichtigen zusammen mit dem Therapie- und Kostenplan
auszuhändigen.
2. Die Maßnahmen im
Sinne der Nummern 610 bis 617 umfassen alle Leistungen zur
Kieferumformung und Retention bzw. zur
Einstellung des Unterkiefers in den Regelbiss,
unabhängig von
den angewandten Behandlungsmethoden oder den verwendeten
Therapiegeräten (z.B. auch Kunststoffschienen). Die Leistungen nach den Nummern
635 bis 660 sind neben Leistungen nach den Nummern 610
bis 617 berechnungsfähig.
3.
Im Zusammenhang mit einer Leistung nach den Nummern 610 bis 617 ist
eine
Leistung nach den Nummern 5 und 6 nur berechnungsfähig, wenn sie anderen als
kieferorthopädischen Zwecken dient.
4. Im Verlauf einer kieferorthopädischen Behandlung sind die Leistungen nach den
Nummem 620 bis 624 sowie 630 bis 632 nicht neben einer
Leistung nach den Nummern
610 bis 617 berechnungsfähig.
5. Soweit zwischen Zahnarzt und
Zahlungspflichtigen nichts anderes nach Maßgabe des
§ 2 Abs. 2 Satz 1 vereinbart
wird, sind quartalsweise Abschlagszahlungen wie folgt
berechnungsfähig:
Leistung nach Nummer 610 |
84 |
Punkte |
Leistung nach Nummer 611 |
130 |
Punkte |
Leistung nach Nummer 612 |
176 |
Punkte |
Leistung nach Nummer 613 |
214 |
Punkte |
Leistung nach Nummer 614 |
130 |
Punkte |
Leistung nach Nummer 615 |
145 |
Punkte |
Leistung nach Nummer 616 |
176 |
Punkte |
Leistung nach Nummer 617 |
214 |
Punkte |
In der
Vereinbarung nach Satz 1 ist darauf hinzuweisen, dass eine Erstattung durch
Erstattungsstellen möglicherweise nicht im vollen Umfang gewährleistet
ist.
Für
Kalenderquartale, in denen keine kieferorthopädischen
Leistungen erbracht wurden,
entfällt die Abrechnung der Abschlagszahlung. In diesen Fällen verlängert sich
die
Behandlungszeit entsprechend. Insgesamt können nicht
mehr als 12
Abschlagszahlungen abgerechnet werden.
6. Mit den Gebühren für die
Leistungen nach den Nummem 610 bis 617 ist eine
Behandlungszeit bis zu 16 Behandlungsquartalen abgegolten.
7. Bei der Frühbehandlung
eines Distalbisses, eines lateralen Kreuz- oder
Zwangsbisses, sofern dieser durch präventive Maßnahmen (Einschleifen) nicht zu
korrigieren ist, einer Bukkalokklusion (Nonokklusion) permanenter Zähne, eines
progenen Zwangsbisses/frontalen Kreuzbisses oder der
Behandlung zum Öffnen von
Lücken sind quartalsweise
Abschlagszahlungen nach den Nummem 610 bis 617, für
längstens
neun Kalenderquartale berechnungsfähig. Über
diesen Zeitraum hinaus, sind
Abschlagszahlungen
nur mit einer Begründung zulässig. Bei vorzeitigem
Behandlungsabschluss können die
restlichen Abschlagszahlungen nach Satz 1 bei
Ende der Behandlung abgerechnet werden.
8. Die Frühbehandlung
einer Lippen-, Kiefer-, Gaumenspalte oder anderer kraniofrcialer
Anomalien,
eines skelettal-offenen Bisses, einer Progenie oder
verletzungsbedingter
Kieferfehlstellungen ist nach den Nummer 610 bis 617 berechnungsfähig.
9. Für die nach
Ablauf von 16 Behandlungsquartalen notwendigen
Behandlungsmaßnahmen (mit
Ausnahme der Retentionsüberwachung)
werden bei
Leistungen nach den Nummern 610 bis 617 die
Abschlagszahlungen wie unter Nr. 3. bis
zum Behandlungsende quartalsweise fällig.
10. Wird die Behandlung abgebrochen,
so erhält der Zahnarzt die bis zu diesem
Zeitpunkt
fällig gewordene Vergütung.
11. Belehrende und ermahnende
Informationen in einem Brief an die Patienten oder
deren Erziehungsberechtigte sind mit den Gebühren
nach den Nummem 610 bis 617
abgegolten.
12. Die Berechnung von Leistungen nach den Nummern 610 bis
617 beginnt mit der
therapeutischen Phase. Das ist in der Regel
die erste Maßnahme zur Herstellung eines
Behandlungsgerätes oder das Extrahieren, Separieren und Einschleifen von Zähnen im
engen
zeitlichen Zusammenhang mit der Eingliederung des Behandlungsgerätes.
13. Übernimmt
ein Zweitbehandler die Fortführung der
Behandlung nach dem
ursprünglichen Behandlungsplan, so kann der Zweitbehandler
die restlichen
Abschlagszahlungen abrechnen.
191
620 |
Beratendes und belehrendes Gespräch mit
Anweisungen zur Beseitigung von 1. Eine
Leistung nach Nummer 620 ist bis zu sechsmal während eines Zeitraums von 2. Neben
Leistungen nach den Nummern 610 bis 617 ist eine Leistung nach der 3. Wurde
eine Behandlung zur Beseitigung orofazialer Dyskinesien im Zeitraum von bis 4. Neben
einer Leistung nach den Nummern 620 und 621 ist eine Leistung nach den |
192 |
621 |
Eingliedern von Hilfsmitteln zur Beseitigung von
Funktionsstörungen (z.B. |
382 |
622 |
Kontrolle des Behandlungsverlaufs,
Therapiekontrolle der gesteuerten Extraktion, |
160 |
623 |
Vorbereitende
Maßnahmen zur Herstellung von kieferorthopädischen |
329 |
624 |
Einfügen von kieferorthopädischen Behandlungsmitteln, je Kiefer Neben Leistungen nach den
Nummern 610 bis 617 sind die Leistungen nach den |
206 |
625 |
Maßnahmen zur Einstellung der Okklusion durch alveolären Ausgleich
bei Die Maßnahmen im Sinne der Nummer 625
umfassen alle Leistungen zur Einstellung |
849 |
630 |
Kieferorthopädische Maßnahmen zum Offenhalten von Lücken infolge vorzeitigem Milchzahnverlustes, mit herausnehmbaren Geräten, je Kiefer, mit festsitzenden Geräten, je Kieferhälfte |
306 |
631 |
Kontrolle eines Lückenhalters, je Kalendervierteljahr
nach Beginn der Behandlung 1. Neben Leistungen nach den Nummern 630 und 631
sind Leistungen nach den 2. Neben Leistungen nach den Nummern 630 und 631
sind Material- und |
107 |
632 |
Einschleifen von Milchzähnen bei Kreuz- oder Zwangsbiss, je Sitzung Neben Leistungen nach den Nummern 610 bis 617 ist eine Leistung nach
Nummer 632 |
122 |
633 |
Maßnahmen zur
Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit (Reparatur) von |
229 |
|
1. Eine Leistung nach Nummer 633 ist neben
Leistungen nach den Nummern 610 bis 2. Die Wiederherstellung nach Nummer 633 bezieht
sich nur auf Draht- oder Basisteile |
|
635 |
Eingliedern eines Brackets
oder eines Attachments einschließlich Material- und Die Leistung beinhaltet die Klebeflächenreinigung,
das Konditionieren, die Neben der Leistung nach Nummer
635 ist die Leistung nach Nummer 104 nicht |
152 |
636 |
Eingliederung
eines lingual positionierten Brackets
oder Attachments, zusätzlich zur |
15,2 |
637 |
Eingliederung eines festsitzenden Frontzahnretainers Die Leistung beinhaltet die Klebeflächenreinigung,
das Konditionieren, die 1. Material- und Laborkosten für den Retainer können gesondert berechnet werden. 2. Neben der Leistung nach Nummer 637 ist die
Leistung nach Nummer 104 nicht |
669 |
640 |
Eingliedern eines Bandes einschließlich Material- und Laboratoriumskosten Die Leistung beinhaltet die Vorauswahl am
Modell, die Klebeflächenreinigung, das |
321 |
641 |
Wiedereingliederung eines Bandes nach Reparatur Die Wiedereingliederung eines unveränderten Bandes ist nicht gesondert |
229 |
642 |
Entfernung eines Bandes, eines Brackets oder eines Attachments Die
Leistung beinhaltet das Abnehmen, das Entfernen von Kleberesten, das Polieren Neben der Leistung nach Nummer 642 ist die Leistung nach Nummer 104
nicht |
60 |
645 |
Eingliederung eines Teilbogens einschließlich Material- und Laboratoriumskosten Die Leistung beinhaltet das Anpassen, die Einprobe, das Einsetzen und das Einligieren. |
191 |
646 |
Ausgliederung eines Teilbogers |
53 |
650 |
Eingliederung
eines konfektionierten Vollbogens einschließlich Material- und Die Leistung beinhaltet das Anpassen, die Einprobe, das Einsetzen und das Einligieren. |
245 |
651 |
Eingliederung eines individualisierten Vollbogens
einschließlich Material- und |
306 |
44
|
Die
Leistung beinhaltet das Anpassen, das Biegen, die Einprobe,
das Einsetzen und das |
|
652 |
Ausgliederung von Vollbögen, je Bogen Bei der Ausgliederung von Apparaturen nach Nummer 660 ist die Leistung
nach |
69 |
653 |
Wiedereingliederung eines Voll- oder Teilbogens nach Reparatur Die Wiedereingliederung eines
unveränderten Voll- oder Teilbogens ist nicht gesondert |
183 |
660 |
Eingliedern einer intra-/extraoralen
Verankerungsapparatur oder einer ergänzenden Gaumennahterweiterungsapparatur,
intermaxiiläres Führungselement,
Gesichtsmaske, 1. Für die Eingliederung festsitzender
Apparaturen (Palatinal- oder Transversalbogen, 2. Die Ankerbänder gehören nicht zum Leistungsinhalt der Nummer 660 und können 3. Die Leistungen nach den Nummern 635 bis 660 sind
neben Leistungen nach den |
527 |
J. Funktionsanalytische
und funktionstherapeutische Leistungen sowie
Eingliederung von Aufbissbehelfen und Schienen
Allgemeine Bestimmungen
Eine
mehr als zweimalige Berechnung der Leistungen nach den Nummern 700, 701, 705,
706, 710 und 715 in
demselben Kalenderjahr ist in der Rechnung
zu begründen.
Werden
Leistungen des Abschnitts J im Rahmen einer Remontage
von Kronen, Teilkronen, Einlagefüllungen oder
Brücken berechnet, ist dies in der Rechnung zu vermerken.
Endgültige Kronen,
Brücken und Prothesen dürfen nicht als Aufbissbehelfe oder Schienen
nach Abschitt J berechnet
werden.
Neben
den Leistungen nach den Nummern 705, 706 und 710 sind Material- und Laborkosten
gesondert
berechnungsfähig.
Nummer |
Leistungstext |
Punktzahl |
700 |
Klinische Funktionsanalyse mit Dokumentation des klinischen Funktionsstatus 1. Die Dokumentation ist auf Wunsch dem Patienten auszuhändigen 2. Die
Leistung nach Nummer 700 ist neben der Leistung nach Nummer 701 nicht |
350 |
701 |
Klinische
Funktionsanalyse mit Dokumentation des klinischen Funktionsstatus, 1. Die Dokumentation ist auf Wunsch dem Patienten auszuhändigen 2. Die
Leistung nach Nummer 701 ist nur berechnungsfähig, wenn im Rahmen der 3. Die
Leistung nach Nummer 701 ist neben der Leistung nach Nummer 700 nicht |
750 |
705 |
Registrieren
der gelenkbeziüglichen Zentrallage
des Unterkiefers einschließlich |
207 |
706 |
Arbiträre
Scharnierachsenbestimmung und Anlegen eines Übertragungsbogens zur |
210 |
710 |
Kinematische
und/oder elektronische Scharnierachsenbestimmung und Anlegen eines |
360 |
715 |
Mechanische
und/oder elektronische Registrierungen der Unterkieferbewegungen |
406 |
720 |
Elektromyografische Untersuchung(en) in
Verbindung mit der Leistung nach Nummer |
234 |
721 |
Diagnostische Maßnahmen an Modellen im Artikulator einschließlich subtraktiver oder |
200 |
722 |
Aufbau
von Funktionsflächen im direkten Verfahren am natürlichen Gebiss, am |
300 |
723 |
Systematische
subtraktive Maßnahmen am natürlichen Gebiss, am festsitzenden 1. Die
Leistung nach der Nummer 723ist je Sitzung höchstens fünfmal 2. Neben
der Leistung nach Nummer 723 sind die Leistungen nach den Nummern 412, |
30 |
46
|
|
|
725 |
Anleitung
zu speziellen Übungen bei orofazialen Dyskinesien,
cranio-mandibulären Die Leistung nach Nummer 725 ist neben der
Leistung nach Nummer 620 nicht |
225 |
730 |
Eingliederung einer Aufbissschiene mit adjustierter Oberfläche |
954 |
731 |
Eingliederung eines Aufbissbehelfes ohne adjustierte Oberfläche |
405 |
732 |
Umarbeitung einer vorhandenen Prothese zum Aufbissbehelf |
549 |
733 |
Wiederherstellung der Funktion eines Aufbissbehelfs, z.B. durch Unterfütterung. |
270 |
734 |
Kontrolle eines Aufbissbehelfs |
54 |
735 |
Kontrolle
eines Aufbissbehelfes mit adjustierter Oberfläche:
subtraktive Maßnahmen, je |
108 |
736 |
Kontrolle eines Aufbissbehelfes
mit adjustierter Oberfläche: additive Maßnahmen, je Zu den Leistungen nach den Nummern 730 bis 736: Je Sitzung ist nur eine der Leistungen nach den Nummern 733 bis 736 |
315 |
K. Implantologische Leistungen
Allgemeine Bestimmungen
1.
Die primäre Wundversorgung (z.B. Reinigen der Wunde, Wundverschluss ohne zusätzliche
Lappenbildung,
gegebenenfalls
einschließlich Periostschlitzung,
gegebenenfalls einschließlich Fixieren
eines plastischen
Wundverbandes) ist Bestandteil der Leistungen nach Abschnitt K und nicht
gesondert berechnungsfähig.
2.
Die bei den
Leistungen nach Abschnitt K verwendeten Implantate, Implantatteile
und nur einmal
verwendbare Implantatfräsen sind
gesondert berechnungsfähig.
Knochenersatzmaterialien sowie Materialien zur
Förderung der Blutgerinnung oder der
Geweberegeneration sowie zum Verschluß von oberflächlichen Blutungen bei
hämorrhagischen Diathesen sind gesondert berechnungsfähig.
Nummer |
Leistungstext |
Punktzahl |
800 |
Klinische Untersuchung vor einer implantologischen Behandlung Die Leistung nach Nummer 800 umfasst
insbesondere die extraorale Untersuchung 1. Neben der Leistung nach Nummer 800 sind die
Leistungen nach den Nummern 5 2. Die Leistung nach Nummer 800 ist auch bei der
Versorgung mit mehreren |
270 |
801 |
Erstellen
eines schriftlichen Therapie- und Kostenplans zur implantologischen Neben der Leistung nach Nummer 801 sind die Leistungen nach den
Nummern 1, 3, |
430 |
802 |
Erstellen
eines schriftlichen Therapie- und Kostenplans zur implantologischen
und 1. Die
Leistung nach Nummer 802 kann nur von dem Zahnarzt berechnet werden, der 2. Neben
der Leistung nach Nummer 802 sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3, |
860 |
803 |
Erstellen
eines schriftlichen Therapie- und Kostenplans zur differenzierten Fortführung Neben
der Leistung nach Nummer 803 sind die Leistungen nach den Nummern 30 und |
153 |
804 |
Implantatbezogene Analyse und Vermessung des Alveolarfortsatzes,
des 1. Bei
Verwendung einer Röntgenmessschablone sind die Material- und Laborkosten 2. Neben
der Leistung nach Nummer 804 ist die Leistung nach Nummer 80 |
1058 |
810 |
Geschlossene Sinusbodenelevation vom Kieferkamm aus (interner Sinuslift) |
1809 |
48
|
Mit einer Leistung nach Nummer 810 sind folgende Leistungen abgegolten: Schaffung des Zugangs durch das Implantatfach, Anhebung des Kieferhöhlenbodens Die Leistung nach der Nummer 810 ist für dieselbe Implantatkavität nicht neben den |
|
815 |
Sinusbodenelevation
durch externe Knochenfensterung (externer Sinuslift), je Mit einer Leistung nach Nummer 815 sind folgende Leistungen abgegolten: Schaffung des Zugangs zur Kieferhöhle durch
Knochenfensterung (auch Die Leistung nach der Nummer 815 ist für eine Kieferhälfte nicht neben der Leistung |
3960 |
816 |
Resektion oder operative Umgehung von Knochensepten im Rahmen einer Leistung Die Leistung nach Nummer 816 setzt voraus, dass das operative
Vorgehen durch die |
985 |
820 |
Aufbau
des Alveoiarfortsatzes durch Augmentation ohne zusätzliche Mit der Leistung nach Nummer 820 sind folgende Leistungen abgegolten: Lagerbildung,
Glättung des Alveoiarfortsatzes,
gegebenenfalls Entnahme von Knochen 1. Die
Leistung nach Nummer 820 ist für die Glättung des Alveoiarfortsatzes im 2. Neben
der Leistung nach Nummer 820 sind die Leistungen nach den Nummern 825 |
2694 |
821 |
Wird
die Leistung nach Nummer 820 in derselben Kieferhälfte neben
der Leistung nach Wird
die Leistung nach Nummer 820 in derselben Kieferhälfte neben
der Leistung 815 |
|
825 |
Spaltung und Spreizung von Knochensegmenten (Bone Splitting) gegebenenfalls mit Neben der Leistung nach Nummer 825 sind die Leistungen nach den
Nummern 820 |
1476 |
826 |
Vertikale Distraktion des Alveolarfortsatzes, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich |
1600 |
830 |
Guided Tissue Regeneration (GTR)/
Guided Bone Regeneration
(GBR) mit 1. Neben
der Leistung nach Nummer 830 sind die Leistungen nach den Nummern 820 2. Bei
der Versorgung eines Knochendefektes bis zu einer Gesamtgröße (bezogen auf 3. Die
verwendeten resorbierbaren oder nicht resorbierbaren Barrieren/Membranen |
855 |
831 |
Entnahme von Knochen außerhalb des
Aufbaugebietes gegebenenfalls einschließlich Bei Entnahme von einem oder mehreren Knochen blöcken ist das Doppelte der |
650 |
832 |
Fixation oder Stabilisierung des Augmentates durch Osteosynthesemaßnahmen (z.B. |
675 |
835 |
Nervverlagerung, einschließlich Neueinbettung Die
Leistung nach Nummer 835 ist neben anderen operativen Eingriffen mit Ausnahme |
1500 |
840 |
Implantatinsertion, je Implantat Präparieren einer Knochenkavität für ein enossales Implantat,
Einsetzen einer Die Leistung nach Nummer 840 umfasst alle für das Einzelimplantat anfallenden |
1545 |
841 |
Insertion eines Implantates zum temporären Verbleib, auch orthodontisches Implantat Ein intraossär paramedian
im Gaumen implantiertes orthodontisches Implantat
ist nach |
515 |
845 |
Freilegen eines Implantats, Überprüfung der Osseointegration oder der knöchernen Die
Leistung nach Nummer 845 umfasst neben der Freilegung eines Implantates das |
626 |
846 |
Entfernen
und Wiedereinsetzen eines Aufbauelementes bei einem zweiphasigen 1. Die Leistung nach Nummer 846
ist nicht neben den Leistungen nach den Nummern |
313 |
50
|
2. Die Leistung nach Nummer 846 ist für das Auswechseln von einem oder mehreren |
|
847 |
Auswechseln
von Aufbauelenenten (Sekundärteilen) im
Reparaturfall einschließlich 1. Die Leistung nach Nummer 847 ist für ein Implantat höchstens
einmal je Sitzung 2. Neben
der Leistung nach Nummer 847 sind die Leistungen nach den Nummern 533 |
313 |
850 |
Entfernung
unter der Schleimhaut liegender Materialien (z.B. Barrieren - einschließlich |
330 |
851 |
Entfernung
im Knochen liegender Materialien durch Osteotomie (z.B. 1. Neben der Leistung nach Nummer 851 ist die
Leistung nach Nummer 850 nicht 2. Die
Entfernung eines Implantats ist mit der Gebühr nach den Nummern 300 oder |
500 |
860 |
Implantatnachkontrolle, je Implantat, einschließlich
Beratung und Untersuchung, 1. Die Leistung
nach Nummer 860 ist erstmalig frühestens ein
Jahr nach der 2. Die Leistung nach Nummer 860 ist beginnend ein
Jahr nach der Implantation 3. Die Leistung nach Nummer 860 ist neben den Leistungen nach den Nummern 1, 3, 4. 5, 6, 120, 410, 411, 533 und 535 nicht berechnungsfähig. |
190 |
870 |
Entfernung eines subperiostalen Gerüstimplantates, je Kieferhälfte |
1000 |
51
Artikel 2
Neufassung der Gebührenordnung für Zahnärzte
Die Bundesministerin für Gesundheit kann den Wortlaut der Gebührenordnung für Zahn-
ärzte in der vom Inkrafttreten dieser
Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetz-
blatt bekanntmachen.
52
Artikel 3
Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am 1. Juli 2009 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
53