Referentenentwurf

einer
Verordnung zur
Änderung der Gebührenordnung für Zahnärzte

vom

Auf Grund des § 15 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1225) verordnet die Bundesregierung:

Artikel 1
Änderung der Gebührenordnung für Zahnärzte

Die Gebührenordnung für Zahnärzte vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2316), zuletzt geändert
durch Art. 18 des Gesetzes vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320), wird wie folgt ge
ändert:

1.      § 2 wird wie folgt geändert:

a)      Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

"Abweichende Vereinbarung mit dem Zahlungspflichtigen zur Gebührenhöhe".

b)      Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

"(1) Durch Vereinbarung zwischen Zahnarzt und Zahlungspflichtigem kann eine von
dieser Verordnung abweichende Gebührenhöhe festgelegt werden. Die Vereinba-
rung einer abweichenden Punktzahl (
§ 5 Abs. 1 Satz 2) oder eines abweichenden
Punktwertes (
§ 5 Abs. 1 Satz 3) ist nicht zulässig. Notfall- und akute Schmerzbe-
handlungen d
ürfen nicht von einer Vereinbarung nach Satz 1 abhängig gemacht
werden."

c)      Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)    Satz 1 wird wie folgt gefasst:

"Eine Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 ist nach persönlicher Absprache im
Einzelfall zwischen Zahnarzt und Zahlungspflichtigem vor Erbringung der Leis-
tung des Zahnarztes in einem Schriftstück zu treffen."

bb)    In Satz 2 werden nach dem Wort "muss" die Wörter "neben der Nummer
und der Bezeichnung der Leistung, dem vereinbarten Steigerungssatz und
dem sich daraus ergebenden Betrag auch" eingefügt.

d)       Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)    Satz 1 wird wie folgt gefasst:

"Leistungen nach § 1 Abs. 2 Satz 2 und ihre Vergütung müssen in einem The-
rapie- und Kostenplan schriftlich vereinbart werden."

bb)    In Satz 3 wird die Angabe "§ 6 Abs. 2" durch die Angabe "§ 6 Abs. 1" ersetzt.

e)       Folgender Absatz 4 wird angefügt:

"(4) Für Leistungen nach Abschnitt A III sowie für die Leistung nach Nummer 2 des
Gebührenverzeichnisses ist eine Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 unzulässig. Im
übrigen ist bei vollstationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären privat-
zahn
ärztlichen Leistungen eine Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 nur für vom
Wahlzahnarzt h
öchstpersönlich erbrachte Leistungen zulässig."

2.      Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

" § 2a

Abweichende Vereinbarung mit dem Zahlungspflichtigen

nach Maßgabe von Verträgen mit den Kostenträgern

(1) Durch Vereinbarung zwischen Zahnarzt und Zahlungspflichtigem kann die Vergütung
zahn
ärztlicher Leistungen nach Maßgabe von Verträgen nach Satz 2 abweichend von die-
ser Verordnung festgelegt werden. Zahn
ärzte oder Gruppen von Zahnärzten können in
Vertr
ägen mit Unternehmen der privaten Krankenversicherung oder Trägern der Kosten in
Krankheits-, Pflege- und Geburtsf
ällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften eine von
dieser Verordnung abweichende Verg
ütung zahnärztlicher Leistungen vorsehen und das
N
ähere zur Abrechnung der zahnärztlichen Leistungen vereinbaren. Die Bundeszahnärz-
tekammer oder zahn
ärztliche Verbände können mit dem Verband der privaten Kranken-

2


Versicherung, Unternehmen der privaten Krankenversicherung oder Trägern der Kosten in
Krankheits-, Pflege und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften Rahmenemp-
fehlungen zu Verträgen nach Satz 2 schließen.

(2)    Die in einem Vertrag nach Absatz 1 Satz 2 festgelegte Vergütung gilt im Einzelfall erst,
wenn der Zahlungspflichtige der Anwendung des Vertrages dem Zahnarzt gegen
über vor
Erbringung der Leistung in einem Schriftstück, in dem über den wesentlichen Inhalt des
Vertrages, dessen Vertragsparteien und das Widerrufsrecht des Zahlungspflichtigen nach
Satz 2 informiert wird, zugestimmt hat. Der Zahlungspflichtige kann seine Zustimmung in-
nerhalb von einer Woche widerrufen, mit der Folge, dass f
ür Leistungen des Gebühren-
verzeichnisses, die im Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht abgeschlossen sind, die Vergü
-
tungen nach dieser Verordnung zu berechnen sind. Mit der Zustimmung des Zahlungs-
pflichtigen sind der Zahlungspflichtige und der Zahnarzt mindestens ein Jahr an die An-
wendung des Vertrages gebunden; danach kann die Anwendung des Vertrages von bei-
den Seiten mit einer Frist von vier Wochen gek
ündigt werden. Notfall-, und akute
Schmerzbehandlungen d
ürfen nicht von einer Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 abhän-
gig gemacht werden.

(3)    Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Verträge, die Unternehmen der privaten Kranken-
versicherung oder Träger der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach be-
amtenrechtlichen Vorschriften mit Krankenhaustr
ägern oder Gruppen von Krankenhaus-
trägern
über die Vergütung stationärer privatzahnärztlicher Leistungen abschließen. Rah-
menempfehlungen nach Absatz 1 Satz 3 können von der Deutschen Krankenhausgesell-
schaft oder Verb
änden von Krankenhausträgern mit dem Verband der privaten Kranken-
versicherung, Unternehmen der privaten Krankenversicherung oder Tr
ägern der Kosten in
Krankheits-, Pflege- und Geburtsf
ällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften abgeschlos-
sen werden."

 

3.              In § 3 wird das Wort "Wegegeld" durch das Wort "Entschädigungen" ersetzt.

4.              § 4 wird wie folgt geändert:

a)       Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Dies gilt auch für die zur Erbringung der im Gebührenverzeichnis aufgeführten ope-
rativen Leistungen methodisch notwendigen operativen Einzelschritte."

b)       In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "Apparaten" die Wörter "sowie für Lager-
haltung" eingefügt.

3


§ 5 wird wie folgt geändert:

a)      Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)    In Satz 3 wird die Angabe "5,62421" durch die Angabe "5,65" ersetzt.

bb)    Satz 4 wird wie folgt gefasst:

"Bei der Bemessung von Gebühren sind sich ergebende Bruchteile eines
Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden."

b)      Absatz 2 wird wie folgt geändert.

aa)    Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Dabei ist insbesondere der im konkreten Fall benötigte Zeitaufwand im Ver-
gleich zum durchschnittlich notwendigen Zeitaufwand zu berücksichtigen."

bb)    Im bisherigen Satz 2 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender
Halbsatz angefügt: "dies gilt nicht für die in Absatz 3 genannten Leistungen."

cc)    Der bisherige Satz 4 wird wie folgt gefasst:

"Der 2,3fache Gebührensatz bildet die nach Schwierigkeit und Zeitaufwand
durchschnittliche Leistung ab; ein
Überschreiten dieses Gebührensatzes ist
nur zul
ässig, wenn Besonderheiten der in Satz 1 genannten Bemessungskrite-
rien dies rechtfertigen."

c)      Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Gebühren für die in Abschnitt A III sowie für die in Nummer 2 des Gebührenver-
zeichnisses genannten Leistungen bemessen sich nach dem Einfachen bis Zwei-
einhalbfachen des Geb
ührensatzes. Absatz 2 Satz 5 gilt mit der Maßgabe, dass an
die Stelle des 2,3fachen des Gebührensatzes das 1,8fache des Gebührensatzes
tritt."

§ 5a wird aufgehoben


§ 6 wird wie folgt gefasst:

"§6
Gebühren für andere Leistungen

(1)     Selbständige zahnärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufge-
nommen sind, k
önnen entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwerti-
gen Leistung des Gebührenverzeichnisses dieser Verordnung berechnet werden. Sofern
auch eine nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertige Leistung im Gebührenver-
zeichnis dieser Verordnung nicht enthalten ist, kann die selbst
ändige zahnärztliche Leis-
tung entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung der in
Absatz 2 genannten Leistungen des Geb
ührenverzeichnisses der Gebührenordnung für
Ärzte berechnet werden.

(2)     Erbringt der Zahnarzt Leistungen, die in den Abschnitten B III unter den Nummern 30,
31 und 34, B IV bis B VI, C I, C II unter den Nummern 200, 204, 210 und 211, C III bis C
VII, C VIII nur soweit eine zugrunde liegende ambulante operative Leistung berechnet
werden wird, E V und E VI, J, L I, L II unter den Nummern 2072 bis 2074,, L III, L V unter
den Nummern 2253 bis 2256 im Rahmen der Behandlung von Kieferbr
üchen, L VI unter
den Nummern 2321, 2355 und 2356 im Rahmen der Behandlung von Kieferbrüchen, L
VII, L IX, M unter den Nummern 3511, 3712, 3714, 3715, 4504, 4530, 4538, 4605, 4606
und 4715, N unter der Nummer 4852, O unter den Nummern 5060 und 5260 des Gebüh-
renverzeichnisses der Geb
ührenordnung für Ärzte aufgeführt sind, sind die Vergütungen
nach den Vorschriften der Geb
ührenordnung für Ärzte zu berechnen, soweit die Leistung
nicht als selbst
ändige Leistung oder Teil einer anderen Leistung im Gebührenverzeichnis
der Gebührenordnung für Zahnärzte enthalten ist oder nach Absatz 1 Satz 1 berechnet
werden kann."

§ 7 wird wie folgt geändert:

a)      Der bisherige Text wird Absatz 1 und wie folgt geändert:

aa)    In Satz 1 werden nach dem Wort "Gebühren" die Wörter "einschließlich der
darauf entfallenden Zuschläge" eingefügt.

bb)    In Satz 2 werden nach dem Wort "Leistungen" die Wörter "und Zuschläge"
eingefügt.


cc)    Folgender Satz 3 wird angefügt:

"Ausgenommen von dieser Minderungspflicht ist der Zuschlag nach Buchstabe
J in Abschnitt B V des Geb
ührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärz-
te."

b)      Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Neben den nach Absatz 1 geminderten Gebühren darf der Zahnarzt Kosten
nicht berechnen; die §§ 8 und 9 bleiben unberührt."

9.      § 8 wird wie folgt gefasst:

"§8
Entsch
ädigungen

(1)    Als Entschädigungen für Besuche erhält der Zahnarzt Wegegeld oder Reiseentschädi-
gung; hierdurch sind Zeitversäumnisse und die durch den Besuch bedingten Mehrkosten
abgegolten.

(2)  Der Zahnarzt kann für jeden Besuch ein Wegegeld berechnen. Das Wegegeld beträgt
für einen Besuch innerhalb eines Radius um die Praxisstelle des Zahnarztes von

 

1.              bis zu zwei Kilometern 4,30 Euro, bei Nacht (zwischen 20 und 8 Uhr) 8,60 Euro,

2.              mehr als zwei Kilometern bis zu fünf Kilometern 8,00 Euro, bei Nacht 12,30 Euro,

3.              mehr als fünf Kilometern bis zu zehn Kilometern 12,30 Euro, bei Nacht 18,40 Euro,

4.              mehr als zehn Kilometern bis zu 25 Kilometern 18,40 Euro, bei Nacht 30,70 Euro.
Erfolgt der Besuch von der Wohnung des Zahnarztes aus, so tritt bei der Berechnung des
Radius die Wohnung des Zahnarztes an die Stelle der Praxisstelle. Werden mehrere Pati-
enten in derselben h
äuslichen Gemeinschaft oder in einem Heim, insbesondere in einem
Alten- und Pflegeheim besucht, darf der Zahnarzt das Wegegeld unabh
ängig von der An-
zahl der besuchten Patienten und deren Versichertenstatus insgesamt nur einmal und nur
anteilig berechnen.

(3)  Bei Besuchen über eine Entfernung von mehr als 25 Kilometern zwischen Praxisstelle
des Zahnarztes und Besuchsstelle tritt an die Stelle des Wegegeldes eine Reiseentschä
-
digung. Als Reiseentschädigung erhält der Zahnarzt

1.      0,42 Euro für jeden zurückgelegten Kilometer, wenn er einen eigenen Kraftwagen
benutzt, bei Benutzung anderer Verkehrsmittel die tatsächlichen Aufwendungen,

6


2.       bei Abwesenheit bis zu acht Stunden 56,00 Euro, bei Abwesenheit von mehr als
acht Stunden 112,50 Euro je Tag,

3.       Ersatz der Kosten für notwendige Übernachtungen.
Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

§ 9 wird wie folgt geändert:

a)      Der bisherige Text wird Absatz 1.

bj      Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Der Zahnarzt hat dem Zahlungspflichtigen vor der Behandlung einen Kosten-
voranschlag in Textform des gewerblichen oder des praxiseigenen Labors
über die
voraussichtlich entstehenden Kosten f
ür zahntechnische Leistungen vorzulegen, so-
fern die Kosten insgesamt voraussichtlich einen Betrag von 150 Euro
überschreiten.
Der Kostenvoranschlag muss Art, Umfang und Ausf
ührung der einzelnen Leistungen
und deren Preise sowie die direkt zurechenbaren Materialien und deren Preise auf-
f
ühren sowie die Berechnungsgrundlage und den Herstellungsort der zahntechni-
schen Leistungen angeben. Der Inhalt des Kostenvoranschlags ist dem Zahlungs-
pflichtigen auf Verlangen n
äher zu erläutern. Ist eine Überschreitung der im Kosten-
voranschlag genannten Kosten um mehr als 15 vom Hundert zu erwarten, hat der
Zahnarzt den Zahlungspflichtigen hier
über unverzüglich zu unterrichten."

§10 wird wie folgt geändert:

a)     Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)    In Nummer 2 werden nach dem Wort "Zahnes" die Wörter "und einer in der
Leistungsbeschreibung gegebenenfalls genannten Mindestdauer" eingefügt.

bb)    In Nummer 3 werden nach dem Wort "stationäre" die Wörter", teilstationäre
sowie vor- und nachstationäre" eingefügt.

cc)    Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

"4.    bei Entschädigungen nach § 8 den Betrag, die Art der Entschädigung
und die Berechnung,"

7


dd)    In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und folgen-
der Halbsatz angefügt:

"übersteigt der Betrag der einzelnen Auslage 25 Euro, ist der Beleg oder ein
sonstiger Nachweis beizufügen."

b)       Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)    Satz 1 wird wie folgt gefasst:

"Überschreitet die berechnete Gebühr nach Absatz 2 Nr. 2 das 2,3fache des
Geb
ührensatzes, ist dies auf die einzelne Leistung bezogen für den Zahlungs-
pflichtigen verst
ändlich und nachvollziehbar schriftlich zu begründen; das glei-
che gilt bei den in § 5 Abs. 3 genannten Leistungen, wenn das 1,8fache des
Geb
ührensatzes überschritten wird."

bb)    Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Soweit im Falle einer abweichenden Vereinbarung nach § 2 auch ohne die
getroffene Vereinbarung ein
Überschreiten der in Satz 1 genannten Steige-
rungssätze gerechtfertigt gewesen w
äre, ist das Überschreiten auf Verlangen
des Zahlungspflichtigen zu begründen; die Sätze 1 und 2 gelten entspre-
chend."

c)             In Absatz 4 wird die Angabe "§ 6 Abs. 2" durch die Angabe "§ 6 Abs. 1" ersetzt.

d)             Nach Absatz 5 werden folgende Absätze angefügt:

"(6) Mit der Ausstellung der Rechnung darf ein Dritter nur beauftragt werden, wenn
der Betroffene gegenüber dem Zahnarzt der erforderlichen Datenübermittlung
schriftlich zustimmt und den Zahnarzt insoweit schriftlich von seiner Schweigepflicht
entbindet.

(7) Der Zahnarzt kann mit dem Zahlungspflichtigen bei einem voraussichtlich entste-
henden Gesamtrechnungsbetrag von über 5.000 Euro bezogen auf einen Behand-
lungszeitraum von drei Monaten eine Vorauszahlung in H
öhe von bis zu 30 Prozent
des voraussichtlich entstehenden Gesamtrechnungsbetrages vereinbaren."

8


12.     § 11 wird wie folgt gefasst:

"§11
Übergangsvorschrift

Die Gebührenordnung für Zahnärzte in der vor dem ... (einsetzen: Datum des Inkrafttre-
tens dieser Verordnung) geltenden Fassung gilt weiter

1.             für Leistungen, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung vom ... (einsetzen: Ausfer-
tigungsdatum und Fundstelle dieser Verordnung) erbracht worden sind,

2.             für vor dem Inkrafttreten der Verordnung vom ... (einsetzen: Ausfertigungsdatum
und Fundstelle dieser Verordnung) begonnene Leistungen nach den Nummern 215
bis 222, 500 bis 523, 531 bis 534 und 603 bis 608 des Geb
ührenverzeichnisses der
Geb
ührenverordnung für Zahnärzte in der vor dem ... (einsetzen: Datum des Inkraft-
tretens dieser Verordnung) geltenden Fassung, wenn sie erst nach Inkrafttreten der
Verordnung vom ...(einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle dieser Verord-
nung) beendet werden."

 

13.          § 12 wird aufgehoben.

14.          Die Anlage wird wie folgt gefasst:

9


"Gebührenverzeichnis für zahnärztliche Leistungen

A.        Allgemeine zahnärztliche Leistungen

I.           Allgemeine Beratungen und Untersuchungen

Allgemeine Bestimmungen

1.     Das bei Leistungen nach diesem Gebührenverzeichnis verwendete Abformungsmaterial, Material für plastische
Parodontalverbände, Gewebekleber, Inserts, Nadel-Faden-Kombination, Osteosynthesematerial ist gesondert
berechnungsf
ähig.

Bei operativen Eingriffen, die mit einer umfangreichen Freilegung von Knochengewebe oder Weichteilgewebe
verbunden sind, wie z.B. der externen Sinusbodenelevation, der Knochenblockentnahme, der Knochenspreizung
und der vertikalen Distraktion des Alveoiarfortsatzes, sind die Kosten f
ür ein chirurgisches Abdeckset zur
einmaligen Verwendung gesondert berechnungsf
ähig.

2.        Material- und Laborkosten im Sinne dieses Gebührenverzeichnisses umfassen Praxiskosten nach § 4 Abs. 3 und
Auslagen für zahntechnische Leistungen nach § 9 dieser Gebührenordnung.

3.        Die Leistungen nach den Nummern 1 und/oder 5 sind neben Leistungen nach den Abschnitten A II, AMI sowie B
bis K innerhalb von vier Wochen nach der jeweils ersten Inanspruchnahme des Zahnarztes für die Behandlung
derselben Erkrankung einmal berechnungsf
ähig. Weitere Leistungen nach der Nummer 1 sind innerhalb des
genannten Zeitraumes ab der dritten Inanspruchnahme des Zahnarztes berechnungsf
ähig.

4.        Die Leistungen nach den Nummern 1, 3 und/oder 5 können an demselben Tag nur dann mehr als einmal
berechnet werden, wenn dies durch die Beschaffenheit des Krankheitsfalls geboten war. Bei mehrmaliger
Berechnung ist die jeweilige Uhrzeit der Leistungserbringung in der Rechnung anzugeben. Bei den Leistungen
nach den Nummern 1, 5 und/oder 6 ist eine mehrmalige Berechnung an demselben Tag auf Verlangen, bei der
Leistung nach Nummer 3 generell zu begr
ünden.

5.        Terminvereinbarungen sind nicht berechnungsfähig.

6.        Bei Therapie- und Kostenplänen sind die voraussichtlich zu erbringenden zahnärztlichen Leistungen mit der
Nummer und der Bezeichnung der einzelnen Leistungen sowie dem jeweiligen Betrag und dem Steigerungssatz
anzugeben.


Nummer

Leistungstext

Punktzahl

1

Beratung, auch telefonisch

1.    Eine Leistung nach Nummer 1 ist nicht neben Leistungen aus dem Abschnitt B IV
der Geb
ührenordnung für Ärzte berechnungsfähig, wenn diese Leistungen in einer
Sitzung erbracht werden.

2.    Eine Leistung nach Nummer 1 ist im Zusammenhang mit einer kieferorthopädischen
Behandlung nur berechnungsf
ähig, wenn sie anderen als kieferorthopädischen
Zwecken dient.

81

2

Ausstellung von Wiederholungsrezepten und/oder Überweisungen und/oder
Übermittlung von Befunden oder zahnärztlichen Anordnungen - auch mittels
Fernsprecher - durch die Zahnarzthelferin und/oder Messung von K
örperzuständen
(z. B. Blutdruck, Temperatur) ohne Beratung, bei einer Inanspruchnahme des
Zahnarztes

Die Leistung nach Nummer 2 darf anlässlich einer Inanspruchnahme des Zahnarztes
nicht zusammen mit anderen Gebühren berechnet werden.

30

3

Eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung - auch telefonisch

1.   Die Leistung nach Nummer 3 (Dauer mindestens 10 Minuten) ist nur
berechnungsf
ähig als einzige Leistung in der Sitzung oder im Zusammenhang mit einer
Untersuchung nach Nummer 5 oder 6.

2.   Eine mehr als einmalige Berechnung innerhalb eines Monats bedarf einer
besonderen Begr
ündung.

150

4

Beratung unter Einbeziehung von Bezugspersonen

1.   Die Leistung nach Nummer 4 ist neben den Leistungen nach den Nummern 1, 3
oder 12 nicht berechnungsf
ähig.

2.   Die Leistung nach Nummer 4 ist nur berechnungsfähig, wenn die Dauer der
Beratung mindestens 15 Minuten betragen hat.

3.   Die Leistung nach Nummer 4 ist höchstens einmal je Kalendervierteljahr
berechnungsfähig.

220

5

Symptombezogene Untersuchung

Die Leistung nach Nummer 5 ist neben der Leistung nach den Nummern 6, 600, 100,
400, 620, 700 und 800 nicht berechnungsfähig.

81

6

Eingehende Untersuchung zur Feststellung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten,
gegebenenfalls einschließlich Inspektion und Palpation der Zunge und beider
Kiefergelenke, einschlie
ßlich Erhebung des klinischen Gingivalbefundes, einschließlich
Dokumentation

1.   Eine Leistung nach Nummer 6 kann neben der Leistung nach Nummer 105 in
demselben Kalenderhalbjahr nicht abgerechnet werden.

2.   Eine Leistung nach Nummer 6 ist im Zusammenhang mit einer kieferorthopädischen
Behandlung nur berechnungsfähig, wenn sie anderen als kieferorthopädischen
Zwecken dient.

108

10

Zuschlag für Leistungen außerhalb der Sprechstunde und/oder bei Nacht (20 Uhr bis 8
Uhr)

1.   Der Zuschlag nach Nummer 10 ist nur mit dem einfachen Gebührensatz
berechnungs fähig. Er darf unabhängig von der Anzahl und Kombination der erbrachten
Leistungen je Inanspruchnahme des Zahnarztes nur einmal berechnet werden.

2.   Wird eine dringend notwendige zahnärztliche Leistung ausgeführt, so ist der

182


 

Zuschlag nach Nummer 10 nur berechnungsfähig, sofern der Zahnarzt nicht während
dieser Zeit üblicherweise seine Sprechstunde abhält oder seine Bestellpraxis ausübt
oder wenn der Kranke nicht bereits vor Ablauf der Sprechstunde in den Praxisr
äumen
des Zahnarztes anwesend war.

3.    Bei Leistungen außerhalb der Sprechstunde (nicht an Sonn- und Feiertagen und bei
Nacht) ist die Uhrzeit anzugeben.

4.    Der Zuschlag nach Nummer 10 ist neben Leistungen nach Abschnitt B IV der
Geb
ührenordnung für Ärzte nicht berechnungsfähig.

 

11

Zuschlag für an Samstagen, Sonn- und Feiertagen erbrachte Leistungen

1.   Der Zuschlag nach Nummer 11 ist nur mit dem einfachen Gebührensatz
berechnungsf
ähig. Er darf unabhängig von der Anzahl und Kombination der erbrachten
Leistungen je Inanspruchnahme des Zahnarztes nur einmal berechnet werden.

2.    Werden Leistungen innertialb einer Sprechstunde an Samstagen erbracht, so ist der
Zuschlag nach Nummer 11 nur mit dem halben Geb
ührensatz berechnungsfähig.

3.    Werden Leistungen an Samstagen, Sonn- und Feiertagen zwischen 20 und 8 Uhr
erbracht, so ist neben dem Zuschlag nach Nummer 11 ein Zuschlag nach Nummer 10
berechnungsf
ähig.

4.    Werden Leistungen an Samstagen, Sonn- und Feiertagen zwischen 8 und 20 Uhr
erbracht, so ist neben dem Zuschlag nach Nummer 11 ein Zuschlag nach Nummer 10
nicht berechnungsf
ähig.

5.   Die Zuschläge nach den Nummern 10 und/oder 11 dürfen von
Krankenhauszahn
ärzten nur berechnet werden, wenn die Leistungen von dem
liquidationsberechtigten Zahnarzt oder dessen im Behandlungsvertrag oder der
Wahlleistungsvereinbarung genannten Vertreter und in der Zeit zwischen 20 und 8 Uhr
pers
önlich erbracht worden sind.

6.    Der Zuschlag nach Nummer 11 ist neben Leistungen nach Abschnitt B IV der
Geb
ührenordnung für Ärzte nicht berechnungs fähig.

245

12

Zuschlag zu Leistungen nach den Abschnitten C und D bei Behandlung von Kindern
bis zum vollendeten 4. Lebensjahr

Der Zuschlag nach Nummer 12 ist nur mit dem einfachen Gebührensatz
berechnungsf
ähig. Er darf unabhängig von der Anzahl und Kombination der erbrachten
Leistungen je Inanspruchnahme des Zahnarztes nur einmal berechnet werden.

120

13

Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskopes in Verbindung mit den
Leistungen nach den Nummern 250, 252, 330, 331, 332,429, 430, 810 und 815

Der Zuschlag nach Nummer 13 ist je Behandlungstag nur einmal und nur mit dem
einfachen Gebührensatz berechnungsfähig.

400

14

Zuschlag für die Anwendung eines Lasers bei chirurgischen, endodontischen oder
parodontalen Behandlungen, je Sitzung

Der Zuschlag nach Nummer 14 beträgt 100 v.H. des einfachen Gebührernsatzes der
betreffenden Leistung, jedoch nicht mehr als 68 .

Der Zuschlag nach Nummer 14 ist je Behandlungstag nur einmal berechnungsfähig.

 

20

Erhebung des Parodontalen Screening Index (PSI)

Eine Leistung nach Nummer 20 höchstens zweimal im Kalenderjahr berechnungsfähig

90

21

Gewinnung von Zellmaterial aus der Mundhöhle insbesondere mittels Bürstenabstrich
zum Zweck der Frühdiagnostik von Karzinomen und Aufbereitung zur zytologischen
Untersuchung, einschlie
ßlich Materialkosten, gegebenenfalls einschließlich
Bilddokumentation des Befundes;

Die Leistung nach Nummer 21 ist innerhalb eines Kalenderjahres höchstens einmal

180

 

berechnungsfähig. Dies gilt nicht für Patienten mit Erythroplakie, Leukoplakie, Liehen
planus oder einer anderen malignitätsverdächtigen Schleimhautveränderung.

 

22

Entnahme und gegebenenfalls Aufbereitung von Abstrichmaterial zur
mikrobiologischen Untersuchung - gegebenenfalls einschlie
ßlich Fixierung -

Mit der Gebühr sind die Kosten abgegolten.

40

23

Sensibilitätstestung eines oder mehrerer Zähne, einschließlich Vergleichstest, je
Sitzung

54

24

Behandlung überempfindlicher Zähne, auch Glattflächenversiegelung, je Kiefer und
Sitzung

54

30

Erstellung eines schriftlichen Therapie- und Kostenplans auf Anforderung

90

31

Abformung eines Kiefers für ein Slituationsmodell, auch Teilabformung, einschließlich
Auswertung zur Diagnose oder Planung

80

32

Abformung beider Kiefer für Situationsmodelle und einfache Bißfixierung einschließlich
Auswertung zur Diagnose oder Planung

1.    Die Leistungen nach den Nummern 31 und 32 sind nicht im Rahmen einer
kieferorthop
ädischen oder prothetischen Behandlung berechnungsfähig.

2.   Eine Leistung nach den Nummern 31 und 32 ist bei allen nach der Planung
notwendig werdenden Abformungsma
ßnahmen nur dann berechnungsfähig, wenn mit
der Herstellung der Modelle eine diagnostische Auswertung und Planung verbunden
ist. F
ür die Erstellung von Arbeitsmodellen können nur Material- und Laborkosten
abgerechnet werden.

171

40

Semipermanente Schienung , je Interdentalraum

99

41

Wiederanlegung (Ausgliedern und Wiedereingliedern) und/oder Änderung und/oder
Entfernung einer semipermanenten Schienung nach der Leistung nach Nummer 40, je
Interdentalraum

50



II.          Anästhesieleistungen

 

Nummer

Leistungstext

Punktzahl

50

Intraorale Oberflächenanästhesie je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich

30

51

Infiltrationsanästhesie, einmal je Zahn und Sitzung

1.    Bei lang dauemden Eingriffen ist die Leistung nach Nummer 51 zweimal je Zahn und
Sitzung berechnungsf
ähig.

2.   Werden im Ausnahmefall zwei nebeneinanderstehende Zähne intraligamentär
.an
ästhesiert, so ist die Leistung nach Nummer 51 je Zahn einmal berechnungsfähig.

72

52

Leitungsanästhesie intraoral, je Kieferhälfte und Sitzung

108

53

Leitungsanästhesie extraoral, je Kieferhälfte und Sitzung
Zu den Leistungen nach den Nummern 50 bis 53:

1.   Mit der Gebühr sind die Kosten für die verwendeten Einmalartikel und Arzneimittel
abgegolten.

2.   Bei lang dauemden Eingriffen sind die Leistungen nach den Nummem 52 oder 53
zweimal je Kieferh
älfte und Sitzung berechnungsfähig.

144


14


III.            Röntgenleistungen

Allgemeine Bestimmungen

1.        Mit den Gebühren sind alle Kosten (auch für Dokumentation und Aufbewahrung der Datenträger) abgegolten.

2.     Die Leistungen für Strahlendiagnostik sind nur bei Bilddokumentation auf einem Röntgenfilm oder einem
anderen Langzeitdatentr
äger berechnungsfähig.

3.        Die Befundmitteilung oder der einfache Befundbericht mit Angaben zu Befund(en) und zur Diagnose ist
Bestandteil der Leistungen und nicht gesondert berechnungsf
ähig.

4.        Die Beurteilung von Röntgenaufnahmen (auch Fremdaufnahmen) als selbständige Leistung ist nicht
berechnungsf
ähig.

5.        Die nach der Strahlenschutzverordnung bzw. Röntgenverordnung notwendige zahnärztliche Überprüfung der
Indikation und des Untersuchungsumfangs ist auch im
Überweisungsfall Bestandteil der folgenden Leistungen
und mit den Geb
ühren abgegolten.

 

Nummer

Leistungstext

Punktzahl

60

Röntgendiagnostik der Zähne, eine Aufnahme

Die Leistung nach der Nummer 60 ist je Sitzung einmal berechnungsfähig. Eine bei
unterschiedlicher klinischer Situation im Rahmen endodontischer oder chirurgischer
Behandlung in derselben Sitzung erbrachte R
öntgenaufnahme ist nach der Nummer 60
berechnungsfähig.

70

61

Röntgendiagnostik der Zähne, jede weitere Aufnahme

Die Leistung nach der Nummer 61 ist je Sitzung höchstens neunmal berechnungsfähig.
Die mehr als siebenmalige Berechnung der Leistung nach Nummer 61 ist zu
begr
ünden.

50

62

Bestimmung des Skelettalters, einschließlich der zugehörigen Röntgendiagnostik und
gutachterlichen Beurteilung, gegebenenfalls einschließlich Berechnung der
prospektiven Endgröße

300

63

Aufnahme des Schädels, eine Aufnahme (auch Fernröntgenaufnahme)

197

64

Aufnahme des Schädels, zwei Aufnahmen

311

65

Aufnahme des Schädels, mehr als zwei Aufnahmen

373

66

Teilaufnahme des Schädels (auch in Spezialprojektion), auch Nebenhöhlen,
Unterkiefer, eine Aufnahme

218

67

Teilaufnahme des Schädels (auch in Spezialprojektion), auch Nebenhöhlen,
Unterkiefer, zwei Aufnahmen

259

68

Teilaufnahme des Schädels (auch in Spezialprojektion), auch Nebenhöhlen,
Unterkiefer, mehr als zwei Aufnahmen

321

70

Orthopantomogramm, auch als Teilaufnahmen, sowie Panoramaschichtaufnahmen
oder Halbseitenaufnahmen aller Z
ähne des Ober- und Unterkiefers oder transversale
Schichtaufnahmen

Zu den Leistungen nach den Nummern 60 und 61 sowie 63 bis 70:

1.   Bis zu drei nebeneinanderstehende Zähne oder das Gebiet ihrer Wurzelspitzen sind
- soweit dies nach den individuellen anatomischen Verh
ältnissen oder technischen
Gegebenheiten m
öglich ist - mit einer Aufnahme zu erfassen.

2.   Bissflügelaufnahmen zur Karies früherkennung sind nach der Leistung nach Nummer
60 oder 61 berechnungsfähig.

373

15


75

Zuschlag zu den Leistungen nach den Nummern 60 bis 70 bei Anwendung digitaler
Röntgentechnik

Der Zuschlag beträgt 25 v. H. des einfachen Gebührensatzes der betreffenden
Leistung.

 

80

Computergesteuerte Analyse einer Computertomographie oder
Magnetresonanztomografie, einschlie
ßlich speziell nachfolgender 3D-Rekonstruktion,
insbesondere zur Operationsvorbereitung

Die Leistung nach Nummer 80 ist nur mit dem einfachen Gebührensatz
berechnungsfähig.

800

81

Computergesteuerte Tomographie im Kopfbereich, auch digitale Volumen
Tomographie

1500


B.        Prophylaktische Leistungen

Allgemeine Bestimmung

Prophylaktische    Leistungen    nach   Abschnitt    B    sind    nur   bei    Einzelunterweisung    (Individualprophylaxe)
berechnungsf
ähig; bei Gruppenunterweisung (Gruppenprophylaxe) sind sie nicht berechnungsfähig.

 

Nummer

Leistungstext

Punktzahl

100

Mundhygienestatus

Die Erhebung des Mundhygienestatus umfasst die Beurteilung der Mundhygiene
und/oder des Gingivazustands anhand eines oder mehrerer geeigneter Indizes (z. B.
Approximalraum-Plaqueindex, Quigley-Hein-Index, Papillenblutungsindex), die
Feststellung und Beurteilung von Plaque-Retentionsstellen und ggf. das Anf
ärben der
Zähne.

1.   Die Leistung nach Nummer 100 ist innerhalb eines Kalenderjahres höchstens
zweimal berechnungsf
ähig. Dies gilt nicht für Kinder und Jugendliche bis zum 18.
Lebensjahr mit einem anhand eines geeigneten Index gemessenen hohen
Kariesn'siko sowie f
ür Risikogmppen, wie zum Beispiel Patienten mit dauerhaft
bestehender extremer Xerostomie, insbesondere im Rahmen einer Tumorerkrankung
oder deren Behandlung, Patienten mit St
örungen der Schmelz- oder Dentinbildung,
Patienten mit Diabetes mellitus.

2.    Die Leistung nach Nummer 100 ist neben den Leistungen nach den Nummem 1, 3,
5 und 6 nicht berechnungsf
ähig.

180

101

Mundgesundheitsaufklärung über Krankheitsursachen sowie deren Vermeidung,
Motivation und Remotivation.

Die Mundgesundheitsaufklärung umfasst in der Regel folgende Leistungen:

-   Aufklärung über Ursachen von Karies und Gingivitis sowie deren Vermeidung

-   ggf. Ernährungshinweise und Mundhygieneberatung, auch unter Berücksichtigung
der Messwerte der gewählten Mundhygiene-Indizes

-   Empfehlungen zur Anwendung geeigneter Fluoridierungsmittel zur Schmelzhärtung
ggf. AbgabeA/erordnung von Fluoridtabletten

-   praktische Übung von Mundhygienetechniken.

1.   Die Leistung nach Nummer 101 ist innerhalb eines Kalenderjahres höchstens
zweimal berechnungsf
ähig. Dies gilt nicht für Kinder und Jugendliche bis zum 18.
Lebensjahr mit einem anhand eines geeigneten Index gemessenen hohen
Kariesrisiko sowie f
ür Risikogruppen, wie zum Beispiel Patienten mit dauerhaft
bestehender extremer Xerostomie, insbesondere im Rahmen einer Tumorerkrankung
oder deren Behandlung, Patienten mit St
örungen der Schmelz- oder Dentinbildung,
Patienten mit Diabetes mellitus.

2.   Die Leistung nach Nummer 101 ist neben den Leistungen nach den Nummem 1,3,
und 4 nicht berechnungsf
ähig.

153

102

Ist bei der Erbringung der Leistung nach der Nummer 101 die Einbeziehung einer
Bezugsperson notwendig, so ist die H
älfte der Gebühr nach der Nummer 101
zusätzlich berechnungsfähig.

 


103

Lokale Fluoridierung mit Lack oder Gel als Maßnahme zur Verbesserung der
Zahnhartsubstanz, zur Kariesvorbeugung oder-behandlung, einschlie
ßlich Entfernen
der weichen Zahnbeläge und Trockenlegung der Zähne, je Sitzung

1.   Die Leistung nach der Nummer 103 ist innerhalb eines Kalenderjahres höchstens
viermal berechnungs f
ähig. Dies gilt nicht für Kinder und Jugendliche bis zum 18.
Lebensjahr mit einem anhand eines geeigneten Index gemessenen hohen
Kahesn'siko sowie f
ür Risikogruppen, wie zum Beispiel Patienten mit dauerhaft
bestehender extremer Xerostomie, insbesondere im Rahmen einer Tumorerkrankung
oder deren Behandlung, Patienten mit St
örungen der Schmelz- oder Dentinbildung,
Patienten mit Diabetes mellitus.

2.    Mit der Gebühr sind die Kosten für das verwendete Fluoridierungsmittel
abgegolten.

3.    Neben einer Leistung nach Nummer 103 ist eine Leistung nach Nummer 24 nicht
berechnungsf
ähig.

138

104

Versiegelung von kariesfreien Fissuren und Grübchen mit aushärtenden Kunststoffen,
einschließlich Entfernen der weichen Zahnbeläge und Trockenlegung der zu
versiegelnden Z
ähne je Zahn

1.    Mit der Gebühr sind die Kosten für das Versiegelungsmaterial abgegolten.

2.    Das Anlegen von Spanngummi bei Fissurenversiegelung ist nach Nummer 202
berechnungsf
ähig.

152

105

Zahnärztliche Früherkennungsuntersuchung eines Kindes bis zum 72. Lebensmonat

Die zahnärztlichen Früherkennungsuntersuchungen enthalten folgende Leistungen:

-   Eingehende Untersuchung zur Feststellung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten
einschlie
ßlich Beratung

-   Einschätzung des Kariesrisikos anhand des dmft-lndexes

-   Ernährungs- und Mundhygieneberatung der Erziehungsberechtigten mit dem Ziel
der Keimzahlsenkung durch verringerten Konsum zuckerhaltiger Speisen und
Getr
änke und verbesserte Mundhygiene

-   Empfehlung und ggf. Verordnung geeigneter Fluoridierungsmittel zur
Schmelzh
ärtung.

1.   Neben der Leistung nach Nummer 105 sind Leistungen nach den Nummern 1, 3, 4,
5, 6, 100 und 101 in derselben Sitzung nicht berechnungsf
ähig.

2.   Die Leistung nach Nummer 105 ist innerhalb eines Kalenderjahres höchstens
zweimal berechnungsfähig.

225

106

Kariesrisikobestimmung

Die Kariesrisikobestimmung enthält folgende Leistungen:

Feststellung des DMF/T oder DMS/S- Wertes,

Vergleich mit Durchschnittswerten,

Compliance,

Auswertung von mindestens zwei individuell erforderlichen Speicheltests

1.   Die Leistung nach Nummer 106 ist innerhalb eines Kalenderjahres höchstens
einmal berechnungsfähig.

2.   Die Leistung nach Nummer 106 ist bei Kindern bis zum vollendeten 6. Lebensjahr
nicht berechnungsf
ähig.

80


107

Kariesmonitoring

Kontrolle des Kariesstadiums insbesondere bei Initialläsionen

1.   Die Leistung nach Nummer 107 ist innerfialb von zwölf Monaten nach Erbringung
der Leistung nach Nummer 106 höchstens zweimal berechnungsfähig.

2.    Die Leistung nach Nummer 107 ist bei Kindern bis zum vollendeten 6. Lebensjahr
nicht berechnungsf
ähig.

40

110

Lokale Anwendung von Chlorhexidin oder anderen geeigneten Mitteln zur
Kariesvorbeugung oder-behandlung ohne Schiene oder ohne konfektionierten L
öffel,
einschlie
ßlich Entfernung der weichen Zahnbeläge und Trockenlegung der Zähne
und/oder Entfernung des Medikamentes, je Sitzung

1.    Die Leistung nach der Nummer 110 ist innerhalb eines Kalenderjahres höchstens
dreimal berechnungsfähig.

2.    Mit der Gebühr sind die Kosten für das verwendete Arzneimittel abgegolten.

3.    Neben einer Leistung nach Nummer 110 ist eine Leistung nach Nummer 24 nicht
berechnungsf
ähig.

131

111

Lokale Anwendung von Chlorhexidin oder anderen geeigneten Mitteln zur
Kariesvorbeugung oder -behandlung mit einer individuell gefertigten Schiene als
Medikamententr
äger, je Kiefer

1.    Innerhalb eines Kalenderjahres sind höchstens dreißig Sitzungen
berechnungsf
ähig. Die Behandlung erfolgt in der Regel in Form von
Behandlungsserien mit jeweils 10 Sitzungen innerhalb von 14 Tagen.

2.    Die Herstellung einer individuell angefertigten Schiene als Medikamententräger
(z.B. Tiefziehschiene) ist gesondert berechnungsfähig.

3.    Mit der Gebühr sind die Kosten für das verwendete Arzneimittel abgegolten.

4.    Die Anwendung eines konfektionierten Löffels als Medikamententräger erfüllt nicht
den Leistungsinhalt der Leistung nach Nummer 111.

40

112

Eingliederung einer individuell gefertigten Schiene als Medikamententräger, auch
individuell gefertigte Fluoridierungsschiene, einschließlich Unterweisung des
Patienten in der Anwendung der Schiene

270

120

Entfernen der supragingivalen/gingivalen Beläge auf Zahn- und Wurzeloberflächen
einschließlich Reinigung der Zahnzwischenräume, Entfernen des Biofilms,
Oberfl
ächenpolitur und geeigneter Fluoridierungsmaßnahmen (professionelle
Zahnreinigung), je Zahn, oder Implantat

Die Leistung nach Nummer 120 ist neben den Leistungen nach den Nummern 103,
410, 411 und 440 nicht berechnungsfähig.

27,2


C.        Konservierende Leistungen

 

Nummer

Leistungstext

Punktzahl

200

Exkavieren und provisorischer Verschluss einer Kavität (temporäre Füllung)

171

201

Besondere Maßnahmen beim Präparieren und/oder Füllen (z.B. Separieren,
Verdr
ängen und/oder Beseitigen störenden Zahnfleisches, Stillung einer übermäßigen
Papillenblutung), je Sitzung, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich

1. Für das Separieren von Zähnen auch bei kieferorthopädischer Behandlung ist die
Leistung nach Nummer 201 berechnungsfähig.

2,Die Leistung nach Nummer 201 ist je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich nur einmal
je Sitzung berechnungsfähig.

90

202

Anlegen von Spanngummi, je Sitzung, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich

Wird im Rahmen einer endodontischen Behandlung das vollständige Anlegen von
Spanngummi zur Anfertigung von R
öntgenaufnahmen mehr als einmal erforderlich, so
kann die Leistung nach Nummer 202 bis zu zweimal je Sitzung, je Kieferhälfte oder
Frontzahnbereich berechnet werden.

90

205

Präparieren einer Kavität, Füllen mit plastischem Füllmaterial gegebenenfalls
einschlie
ßlich Unterfüllung, Anlegen einer Matrize oder die Benutzung anderer
Hilfsmittel zur Formung der Füllung und Polieren, einflächig

245

206

Politur einer Füllung nach Nummer 205 in einer gesonderten Sitzung

43

207

Präparieren einer Kavität, Füllen mit plastischem Füllmaterial gegebenenfalls
einschlie
ßlich Unterfüllung, Anlegen einer Matrize oder die Benutzung anderer
Hilfsmittel zur Formung der Füllung und Polieren, zweiflächig

298

208

Politur einer Füllung nach Nummer 207 in einer gesonderten Sitzung

53

209

Präparieren einer Kavität, Füllen mit plastischem Füllmaterial gegebenenfalls
einschlie
ßlich Unterfüllung, Anlegen einer Matrize oder die Benutzung anderer
Hilfsmittel zur Formung der Füllung und Polieren, dreiflächig

375

210

Politur einer Füllung nach Nummer 209 in einer gesonderten Sitzung

66

211

Präparieren einer Kavität, Füllen mit plastischem Füllmaterial gegebenenfalls
einschlie
ßlich Unterfüllung, Anlegen einer Matrize oder die Benutzung anderer
Hilfsmittel zur Formung der Füllung und Polieren, mehr als dreiflächig oder
Eckenaufbau im Frontzahnbereich unter Einbeziehung der Schneidekante auch
H
öckeraufbau im Seitenzahnbereich

444

212

Politur einer Füllung nach Nummer 211 in einer gesonderten Sitzung

78

215

Verwendung von Komposit als Füllmaterial in Schmelz-Dentin-Adhäsiv-Technik
und/oder Schmelz-Adh
äsiv-Technik im Seitenzahnbereich (Konditionierung der
Zahnhartsubstanzen), ggf. einschlie
ßlich Mehrschichttechnik, Farbanpassung,
Mehrfarbentechnik, Lichtaushäiiung, Verwendung von Inserts oder konfektionierten
Inlays, zus
ätzlich zu der Leistung nach Nummer 205 (plastische Füllung einflächig)

210

216

Verwendung von Komposit als Füllmaterial in Schmelz-Dentin-Adhäsiv-Technik
und/oder Schmelz-Adh
äsiv-Technik im Seitenzahnbereich (Konditionierung der
Zahnhartsubstanzen), ggf. einschlie
ßlich Mehrschichttechnik, Farbanpassung,
Mehrfarbentechnik, Lichtaushäiiung, Verwendung von Inserts oder konfektionierten
Inlays, zus
ätzlich zu der Leistung nach Nummer 207 (plastische Füllung zweiflächig)

304

217

Verwendung von Komposit als Füllmaterial in Schmelz-Dentin-Adhäsiv-Technik
und/oder Schmelz-Adh
äsiv-Technik im Seitenzahnbereich (Konditionierung der
Zahnhartsubstanzen), ggf. einschließlich Mehrschichttechnik, Farbanpassung,

425


 

Mehrfarbentechnik, Lichtaushärtung, Verwendung von Inserts oder konfektionierten
Inlays, zusätzlich zu der Leistung nach Nummer 209 (plastische Füllung dreiflächig)

 

218

Verwendung von Komposit als Füllmaterial in Schmelz-Dentin-Adhäsiv-Technik
und/oder Schmelz-Adh
äsiv-Technik im Seitenzahnbereich (Konditionierung der
Zahnhartsubstanzen), gegebenenfalls einschlie
ßlich Mehrschichttechnik,
Farbanpassung, Mehrfarbentechnik, Lichtaush
ärtung, Verwendung von Inserts oder
konfektionierten Inlays, zusätzlich zu der Leistung nach Nummer 211 (plastische
F
üllung mehr als dreiflächig oder Eckenaufbau im Frontzahnbereich unter
Einbeziehung der Schneidekante)

Zu den Leistungen nach den Nummern 205 bis 218:

1.   Neben den Leistungen nach den Nummern 205 oder 207 ist die Leistung nach
Nummer 220 nicht berechnungsf
ähig.

2.   Bei Erbringung von Füllungsleistungen im Rahmen einer Behandlung nach § 28
Abs. 2 F
ünftes Buch Sozialgesetzbuch (Mehrkostenregelung) im Seitenzahnbereich
sind lediglich die Leistungen nach den Nummern 215 bis 218 berechnungsf
ähig.

3.    Die Umformung eines Zahnes im direkten Verfahren ist nach der entsprechenden
Leistung nach den Nummern 205 bis 218 mit 75 v.H. der Geb
ühr berechnungsfähig.

4.   Die Leistungen nach den Nummern 205 bis 211 umfassen im Frontzahnbereich
auch die in den Leistungen nach den Nummern 215 bis 218 beschriebenenen
Zusatzleistungen (Verwendung von Komposit als F
üllmaterial in Schmelz-Dentin-
Adh
äsiv-Technik und/oder Schmelz-Adhäsiv-Technik). Dies gilt nicht für die
Verwendung der Mehrfarbentechnik zur
ästhetischen Optimierung. In diesen Fällen
kann im Frontzahnbereich ein Drittel der jeweiligen Leistung nach den Nummern 215
bis 218 neben der Leistungen nach den Nummern 205 bis 211 berechnet werden. In
der Rechnung ist die Verwendung der Mehrfarbentechnik zur
ästhetischen Optimierung
zu vermerken.

462

220

Stiftverankerung einer Füllung, zusätzlich zu den Leistungen nach den Nummern 209,
211, 217 und 218, je Zahn,

Die Kosten für die Verankerungselemente sind gesondert berechnungsfähig.

117

221

Präparieren einer Kavität und Füllen mit Metallfolie (gehämmerte Füllung)
einschließlich Unterfüllung, Polieren

Die Kosten für die Metallfolie sind gesondert berechnungs fähig.

950

225

Reparatur einer Füllung nach den Nummern 205 bis 218

Bei der Reparatur einer Füllung unter Verwendung von Komposit als Füllmaterial in
Schmelz-Dentin-Adh
äsiv-Technik und/oder Schmelz-Adhäsiv-Technik kann eine um 65
v.H. höhere Gebühr berechnet werden.

140

230

Einlagefüllung, einflächig

650

231

Einlagefüllung, zweiflächig

895

232

Einlagefüllung, mehr als zweiflächig

1.   Bei adhäsiver Befestigung von glaskeramischen Einlagefüllungen nach den
Leistungen nach den Nummern 230 bis 232 kann eine um 8 v.H. h
öhere Gebühr
berechnet werden.

2.   Mit den Leistungen nach den Nummern 230 bis 232 sind folgende Leistungen
abgegolten:

Präparieren einer Kavität, Aufbaufüllungen (auch adhäsiv), gegebenenfalls
Farbbestimmung, Relationsbestimmung, Abformungen, gegebenenfalls provisorische
Versorgung, Einproben, provisorisches Eingliedern, Reinigen des Stumpfes, festes
Einf
ügen (gegebenenfalls auch mittels Adhäsivtechnik), Adjustierung der statischen
und dynamischen Okklusion, Nachkontrolle und Korrekturen.

1250


235

Konfektionierte Milchzahnkrone

Die Kosten für die konfektionierte Milchzahnkrone sind gesondert berechnungsfähig.

420

240

Indirekte Überkappung zur Erhaltung der gefährdeten Pulpa, gegebenenfalls
einschließlich eines provisorischen Verschlusses der Kavität

54

241

Direkte Überkappung, je Zahn

54

242

Amputation und Versorgung der vitalen Pulpa, gegebenenfalls einschließlich eines
provisorischen Verschlusses, je Zahn

261

243

Exstirpation der vitalen Pulpa, gegebenenfalls einschließlich eines provisorischen
Verschlusses, je Kanal

162

244

Devitalisieren einer Pulpa einschließlich des provisorischen Verschlusses der Kavität,
je Zahn

99

245

Amputation und endgültige Versorgung der devitalisierten Milchzahnpulpa

320

246

Trepanation eines Zahnes

Neben der Leistung nach Nummer 246 sind die Leistungen nach den Nummern 250,
251, 252 und 260 nicht berechnungsfähig.

99

250

Aufbereiten eines Wurzelkanals auch retrograd, je Kanal, gegebenenfalls in mehreren
Sitzungen

Die Leistung nach Nummer 250 ist für denselben Wurzelkanal nur dann erneut
berechnungsf
ähig, wenn der Wurzelkanal nach der ersten Aufbereitung definitiv
versorgt worden ist.

273

251

Medikamentöse Einlage in Verbindung mit Leistungen nach den Nummern 243, 244
und 250, gegebenenfalls einschlie
ßlich eines provisorischen Verschlusses, je Zahn
und Sitzung

141

252

Wurzelkanalfüllung auch retrograd, gegebenenfalls einschließlich eines provisorischen
Verschlusses, je Kanal

160

255

Elektrometrische Längenbestimmung eines Wurzelkanals

Die Leistung nach Nummer 255 ist im Rahmen einer Aufbereitung eines Wurzelkanals
höchstens zweimal je Wurzelkanal und Sitzung berechnungsfähig.

70

260

Internes Bleichen eines Zahnes, insbesondere einschließlich Aufbereiten des Zahnes
und provisorischem Verschluss, je Sitzung

288


D.        Chirurgische Leistungen

Allgemeine Bestimmungen

1.           Die Schaffung des operativen Zugangs ist Bestandteil der Leistungen nach Abschnitt D und nicht gesondert
berechnungsf
ähig.

2.           Die primäre Wundversorgung (z.B. Reinigen der Wunde, Glätten des Knochens, Umschneidung, Tamponieren,
Wundverschluss ohne zusätzliche Lappenbildung, gegebenenfalls einschließlich Periostschlitzung,
gegebenenfalls Fixieren eines plastischen Wundverbandes) ist Bestandteil der Leistungen nach Abschnitt D
und nicht gesondert berechnungsf
ähig.

3.           Knochenersatzmaterialien sowie Materialien zur Förderung der Blutgerinnung oder zum Verschluß von
oberfl
ächlichen Blutungen bei hämorrhagischen Diathesen sind gesondert berechnungsfähig.

 

Nummer

Leistungstext

Punktzahl

300

Entfernen eines einwurzeligen Zahnes, eines Wurzelrestes oder Implantates

90

301

Entfernen eines mehrwurzeliger Zahnes und/oder von Wurzelresten dieses Zahnes

135

302

Entfernen eines tieffrakturierten Zahnes

360

303

Chirurgische Wundrevision (z.B. Glätten des Knochens, Kürettage, Drainage,
Wundspaltung, Naht) als selbst
ändige Leistung in einer gesonderten Sitzung, je
Kieferhälfte oder Frontzahnbereich

189

304

Entfernen eines Zahnes oder Implantates durch Osteotomie

522

305

Hemisektion und Teilextraktion eines mehrwurzeligen Zahnes

648

306

Prämolarisierung eines mehrwurzeligen Zahnes

536

307

Entfernen eines tief verlagerten und/oder retinierten Zahnes, Zahnkeimes oder
impaktierten Wurzelrestes durch Osteotomie

702

308

Entfernen eines extrem verlagerten und/oder extrem retinierten Zahnes durch
umfangreiche Osteotomie bei gefährdeten anatomischen Nachbarstrukturen

740

310

Stillung einer übermäßigen Blutung

Die Leistung nach Nummer 310 ist nicht berechnungsfähig, wenn die Stillung einer
übermäßigen Blutung im zeitlichen Zusammenhang mit einem chirurgischen Eingriff
erfolgt, es sei denn, dass hierf
ür ein erheblicher zusätzlicher Zeitaufwand erforderlich
war.

135

311

Stillung einer übermäßigen Blutung durch Abbinden oder Umstechen eines Gefäßes
oder durch Knochenbolzung

261

312

Nachbehandlung nach chirurgischem Eingriff (z.B. Entfernen von Fäden und
Verb
änden, Wundsäuberung, Tamponieren, Wiedereingliederung einer
Verbandsplatte), je Kieferh
älfte oder Frontzahnbereich, als selbständige Leistung, je
Sitzung

1.    Eine Leistung nach Nummer 312 ist nicht neben den Leistungen nach den Nummern
303, 310 und 311 berechnungsf
ähig, soweit die Nachbehandlung(en) in derselben
Sitzung an derselben Stelle erfolgen.

2.   Bei Wiedereingliederung einer Verbandsplatte ist die Leistung nach Nummer 312
einmal je Kiefer berechnungsf
ä