Referentenentwurf

einer
Verordnung zur
Änderung der Gebührenordnung für Zahnärzte

vom

Auf Grund des § 15 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1225) verordnet die Bundesregierung:

Artikel 1
Änderung der Gebührenordnung für Zahnärzte

Die Gebührenordnung für Zahnärzte vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2316), zuletzt geändert
durch Art. 18 des Gesetzes vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320), wird wie folgt ge
ändert:

1.      § 2 wird wie folgt geändert:

a)      Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

"Abweichende Vereinbarung mit dem Zahlungspflichtigen zur Gebührenhöhe".

b)      Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

"(1) Durch Vereinbarung zwischen Zahnarzt und Zahlungspflichtigem kann eine von
dieser Verordnung abweichende Gebührenhöhe festgelegt werden. Die Vereinba-
rung einer abweichenden Punktzahl (
§ 5 Abs. 1 Satz 2) oder eines abweichenden
Punktwertes (
§ 5 Abs. 1 Satz 3) ist nicht zulässig. Notfall- und akute Schmerzbe-
handlungen d
ürfen nicht von einer Vereinbarung nach Satz 1 abhängig gemacht
werden."

c)      Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)    Satz 1 wird wie folgt gefasst:

"Eine Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 ist nach persönlicher Absprache im
Einzelfall zwischen Zahnarzt und Zahlungspflichtigem vor Erbringung der Leis-
tung des Zahnarztes in einem Schriftstück zu treffen."

bb)    In Satz 2 werden nach dem Wort "muss" die Wörter "neben der Nummer
und der Bezeichnung der Leistung, dem vereinbarten Steigerungssatz und
dem sich daraus ergebenden Betrag auch" eingefügt.

d)       Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)    Satz 1 wird wie folgt gefasst:

"Leistungen nach § 1 Abs. 2 Satz 2 und ihre Vergütung müssen in einem The-
rapie- und Kostenplan schriftlich vereinbart werden."

bb)    In Satz 3 wird die Angabe "§ 6 Abs. 2" durch die Angabe "§ 6 Abs. 1" ersetzt.

e)       Folgender Absatz 4 wird angefügt:

"(4) Für Leistungen nach Abschnitt A III sowie für die Leistung nach Nummer 2 des
Gebührenverzeichnisses ist eine Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 unzulässig. Im
übrigen ist bei vollstationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären privat-
zahn
ärztlichen Leistungen eine Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 nur für vom
Wahlzahnarzt h
öchstpersönlich erbrachte Leistungen zulässig."

2.      Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

" § 2a

Abweichende Vereinbarung mit dem Zahlungspflichtigen

nach Maßgabe von Verträgen mit den Kostenträgern

(1) Durch Vereinbarung zwischen Zahnarzt und Zahlungspflichtigem kann die Vergütung
zahn
ärztlicher Leistungen nach Maßgabe von Verträgen nach Satz 2 abweichend von die-
ser Verordnung festgelegt werden. Zahn
ärzte oder Gruppen von Zahnärzten können in
Vertr
ägen mit Unternehmen der privaten Krankenversicherung oder Trägern der Kosten in
Krankheits-, Pflege- und Geburtsf
ällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften eine von
dieser Verordnung abweichende Verg
ütung zahnärztlicher Leistungen vorsehen und das
N
ähere zur Abrechnung der zahnärztlichen Leistungen vereinbaren. Die Bundeszahnärz-
tekammer oder zahn
ärztliche Verbände können mit dem Verband der privaten Kranken-

2


Versicherung, Unternehmen der privaten Krankenversicherung oder Trägern der Kosten in
Krankheits-, Pflege und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften Rahmenemp-
fehlungen zu Verträgen nach Satz 2 schließen.

(2)    Die in einem Vertrag nach Absatz 1 Satz 2 festgelegte Vergütung gilt im Einzelfall erst,
wenn der Zahlungspflichtige der Anwendung des Vertrages dem Zahnarzt gegen
über vor
Erbringung der Leistung in einem Schriftstück, in dem über den wesentlichen Inhalt des
Vertrages, dessen Vertragsparteien und das Widerrufsrecht des Zahlungspflichtigen nach
Satz 2 informiert wird, zugestimmt hat. Der Zahlungspflichtige kann seine Zustimmung in-
nerhalb von einer Woche widerrufen, mit der Folge, dass f
ür Leistungen des Gebühren-
verzeichnisses, die im Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht abgeschlossen sind, die Vergü
-
tungen nach dieser Verordnung zu berechnen sind. Mit der Zustimmung des Zahlungs-
pflichtigen sind der Zahlungspflichtige und der Zahnarzt mindestens ein Jahr an die An-
wendung des Vertrages gebunden; danach kann die Anwendung des Vertrages von bei-
den Seiten mit einer Frist von vier Wochen gek
ündigt werden. Notfall-, und akute
Schmerzbehandlungen d
ürfen nicht von einer Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 abhän-
gig gemacht werden.

(3)    Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Verträge, die Unternehmen der privaten Kranken-
versicherung oder Träger der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach be-
amtenrechtlichen Vorschriften mit Krankenhaustr
ägern oder Gruppen von Krankenhaus-
trägern
über die Vergütung stationärer privatzahnärztlicher Leistungen abschließen. Rah-
menempfehlungen nach Absatz 1 Satz 3 können von der Deutschen Krankenhausgesell-
schaft oder Verb
änden von Krankenhausträgern mit dem Verband der privaten Kranken-
versicherung, Unternehmen der privaten Krankenversicherung oder Tr
ägern der Kosten in
Krankheits-, Pflege- und Geburtsf
ällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften abgeschlos-
sen werden."

 

3.              In § 3 wird das Wort "Wegegeld" durch das Wort "Entschädigungen" ersetzt.

4.              § 4 wird wie folgt geändert:

a)       Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Dies gilt auch für die zur Erbringung der im Gebührenverzeichnis aufgeführten ope-
rativen Leistungen methodisch notwendigen operativen Einzelschritte."

b)       In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "Apparaten" die Wörter "sowie für Lager-
haltung" eingefügt.

3


§ 5 wird wie folgt geändert:

a)      Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)    In Satz 3 wird die Angabe "5,62421" durch die Angabe "5,65" ersetzt.

bb)    Satz 4 wird wie folgt gefasst:

"Bei der Bemessung von Gebühren sind sich ergebende Bruchteile eines
Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden."

b)      Absatz 2 wird wie folgt geändert.

aa)    Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Dabei ist insbesondere der im konkreten Fall benötigte Zeitaufwand im Ver-
gleich zum durchschnittlich notwendigen Zeitaufwand zu berücksichtigen."

bb)    Im bisherigen Satz 2 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender
Halbsatz angefügt: "dies gilt nicht für die in Absatz 3 genannten Leistungen."

cc)    Der bisherige Satz 4 wird wie folgt gefasst:

"Der 2,3fache Gebührensatz bildet die nach Schwierigkeit und Zeitaufwand
durchschnittliche Leistung ab; ein
Überschreiten dieses Gebührensatzes ist
nur zul
ässig, wenn Besonderheiten der in Satz 1 genannten Bemessungskrite-
rien dies rechtfertigen."

c)      Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Gebühren für die in Abschnitt A III sowie für die in Nummer 2 des Gebührenver-
zeichnisses genannten Leistungen bemessen sich nach dem Einfachen bis Zwei-
einhalbfachen des Geb
ührensatzes. Absatz 2 Satz 5 gilt mit der Maßgabe, dass an
die Stelle des 2,3fachen des Gebührensatzes das 1,8fache des Gebührensatzes
tritt."

§ 5a wird aufgehoben


§ 6 wird wie folgt gefasst:

"§6
Gebühren für andere Leistungen

(1)     Selbständige zahnärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufge-
nommen sind, k
önnen entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwerti-
gen Leistung des Gebührenverzeichnisses dieser Verordnung berechnet werden. Sofern
auch eine nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertige Leistung im Gebührenver-
zeichnis dieser Verordnung nicht enthalten ist, kann die selbst
ändige zahnärztliche Leis-
tung entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung der in
Absatz 2 genannten Leistungen des Geb
ührenverzeichnisses der Gebührenordnung für
Ärzte berechnet werden.

(2)     Erbringt der Zahnarzt Leistungen, die in den Abschnitten B III unter den Nummern 30,
31 und 34, B IV bis B VI, C I, C II unter den Nummern 200, 204, 210 und 211, C III bis C
VII, C VIII nur soweit eine zugrunde liegende ambulante operative Leistung berechnet
werden wird, E V und E VI, J, L I, L II unter den Nummern 2072 bis 2074,, L III, L V unter
den Nummern 2253 bis 2256 im Rahmen der Behandlung von Kieferbr
üchen, L VI unter
den Nummern 2321, 2355 und 2356 im Rahmen der Behandlung von Kieferbrüchen, L
VII, L IX, M unter den Nummern 3511, 3712, 3714, 3715, 4504, 4530, 4538, 4605, 4606
und 4715, N unter der Nummer 4852, O unter den Nummern 5060 und 5260 des Gebüh-
renverzeichnisses der Geb
ührenordnung für Ärzte aufgeführt sind, sind die Vergütungen
nach den Vorschriften der Geb
ührenordnung für Ärzte zu berechnen, soweit die Leistung
nicht als selbst
ändige Leistung oder Teil einer anderen Leistung im Gebührenverzeichnis
der Gebührenordnung für Zahnärzte enthalten ist oder nach Absatz 1 Satz 1 berechnet
werden kann."

§ 7 wird wie folgt geändert:

a)      Der bisherige Text wird Absatz 1 und wie folgt geändert:

aa)    In Satz 1 werden nach dem Wort "Gebühren" die Wörter "einschließlich der
darauf entfallenden Zuschläge" eingefügt.

bb)    In Satz 2 werden nach dem Wort "Leistungen" die Wörter "und Zuschläge"
eingefügt.


cc)    Folgender Satz 3 wird angefügt:

"Ausgenommen von dieser Minderungspflicht ist der Zuschlag nach Buchstabe
J in Abschnitt B V des Geb
ührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärz-
te."

b)      Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Neben den nach Absatz 1 geminderten Gebühren darf der Zahnarzt Kosten
nicht berechnen; die §§ 8 und 9 bleiben unberührt."

9.      § 8 wird wie folgt gefasst:

"§8
Entsch
ädigungen

(1)    Als Entschädigungen für Besuche erhält der Zahnarzt Wegegeld oder Reiseentschädi-
gung; hierdurch sind Zeitversäumnisse und die durch den Besuch bedingten Mehrkosten
abgegolten.

(2)  Der Zahnarzt kann für jeden Besuch ein Wegegeld berechnen. Das Wegegeld beträgt
für einen Besuch innerhalb eines Radius um die Praxisstelle des Zahnarztes von

 

1.              bis zu zwei Kilometern 4,30 Euro, bei Nacht (zwischen 20 und 8 Uhr) 8,60 Euro,

2.              mehr als zwei Kilometern bis zu fünf Kilometern 8,00 Euro, bei Nacht 12,30 Euro,

3.              mehr als fünf Kilometern bis zu zehn Kilometern 12,30 Euro, bei Nacht 18,40 Euro,

4.              mehr als zehn Kilometern bis zu 25 Kilometern 18,40 Euro, bei Nacht 30,70 Euro.
Erfolgt der Besuch von der Wohnung des Zahnarztes aus, so tritt bei der Berechnung des
Radius die Wohnung des Zahnarztes an die Stelle der Praxisstelle. Werden mehrere Pati-
enten in derselben h
äuslichen Gemeinschaft oder in einem Heim, insbesondere in einem
Alten- und Pflegeheim besucht, darf der Zahnarzt das Wegegeld unabh
ängig von der An-
zahl der besuchten Patienten und deren Versichertenstatus insgesamt nur einmal und nur
anteilig berechnen.

(3)  Bei Besuchen über eine Entfernung von mehr als 25 Kilometern zwischen Praxisstelle
des Zahnarztes und Besuchsstelle tritt an die Stelle des Wegegeldes eine Reiseentschä
-
digung. Als Reiseentschädigung erhält der Zahnarzt

1.      0,42 Euro für jeden zurückgelegten Kilometer, wenn er einen eigenen Kraftwagen
benutzt, bei Benutzung anderer Verkehrsmittel die tatsächlichen Aufwendungen,

6


2.       bei Abwesenheit bis zu acht Stunden 56,00 Euro, bei Abwesenheit von mehr als
acht Stunden 112,50 Euro je Tag,

3.       Ersatz der Kosten für notwendige Übernachtungen.
Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

§ 9 wird wie folgt geändert:

a)      Der bisherige Text wird Absatz 1.

bj      Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Der Zahnarzt hat dem Zahlungspflichtigen vor der Behandlung einen Kosten-
voranschlag in Textform des gewerblichen oder des praxiseigenen Labors
über die
voraussichtlich entstehenden Kosten f
ür zahntechnische Leistungen vorzulegen, so-
fern die Kosten insgesamt voraussichtlich einen Betrag von 150 Euro
überschreiten.
Der Kostenvoranschlag muss Art, Umfang und Ausf
ührung der einzelnen Leistungen
und deren Preise sowie die direkt zurechenbaren Materialien und deren Preise auf-
f
ühren sowie die Berechnungsgrundlage und den Herstellungsort der zahntechni-
schen Leistungen angeben. Der Inhalt des Kostenvoranschlags ist dem Zahlungs-
pflichtigen auf Verlangen n
äher zu erläutern. Ist eine Überschreitung der im Kosten-
voranschlag genannten Kosten um mehr als 15 vom Hundert zu erwarten, hat der
Zahnarzt den Zahlungspflichtigen hier
über unverzüglich zu unterrichten."

§10 wird wie folgt geändert:

a)     Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)    In Nummer 2 werden nach dem Wort "Zahnes" die Wörter "und einer in der
Leistungsbeschreibung gegebenenfalls genannten Mindestdauer" eingefügt.

bb)    In Nummer 3 werden nach dem Wort "stationäre" die Wörter", teilstationäre
sowie vor- und nachstationäre" eingefügt.

cc)    Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

"4.    bei Entschädigungen nach § 8 den Betrag, die Art der Entschädigung
und die Berechnung,"

7


dd)    In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und folgen-
der Halbsatz angefügt:

"übersteigt der Betrag der einzelnen Auslage 25 Euro, ist der Beleg oder ein
sonstiger Nachweis beizufügen."

b)       Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)    Satz 1 wird wie folgt gefasst:

"Überschreitet die berechnete Gebühr nach Absatz 2 Nr. 2 das 2,3fache des
Geb
ührensatzes, ist dies auf die einzelne Leistung bezogen für den Zahlungs-
pflichtigen verst
ändlich und nachvollziehbar schriftlich zu begründen; das glei-
che gilt bei den in § 5 Abs. 3 genannten Leistungen, wenn das 1,8fache des
Geb
ührensatzes überschritten wird."

bb)    Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Soweit im Falle einer abweichenden Vereinbarung nach § 2 auch ohne die
getroffene Vereinbarung ein
Überschreiten der in Satz 1 genannten Steige-
rungssätze gerechtfertigt gewesen w
äre, ist das Überschreiten auf Verlangen
des Zahlungspflichtigen zu begründen; die Sätze 1 und 2 gelten entspre-
chend."

c)             In Absatz 4 wird die Angabe "§ 6 Abs. 2" durch die Angabe "§ 6 Abs. 1" ersetzt.

d)             Nach Absatz 5 werden folgende Absätze angefügt:

"(6) Mit der Ausstellung der Rechnung darf ein Dritter nur beauftragt werden, wenn
der Betroffene gegenüber dem Zahnarzt der erforderlichen Datenübermittlung
schriftlich zustimmt und den Zahnarzt insoweit schriftlich von seiner Schweigepflicht
entbindet.

(7) Der Zahnarzt kann mit dem Zahlungspflichtigen bei einem voraussichtlich entste-
henden Gesamtrechnungsbetrag von über 5.000 Euro bezogen auf einen Behand-
lungszeitraum von drei Monaten eine Vorauszahlung in H
öhe von bis zu 30 Prozent
des voraussichtlich entstehenden Gesamtrechnungsbetrages vereinbaren."

8


12.     § 11 wird wie folgt gefasst:

"§11
Übergangsvorschrift

Die Gebührenordnung für Zahnärzte in der vor dem ... (einsetzen: Datum des Inkrafttre-
tens dieser Verordnung) geltenden Fassung gilt weiter

1.             für Leistungen, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung vom ... (einsetzen: Ausfer-
tigungsdatum und Fundstelle dieser Verordnung) erbracht worden sind,

2.             für vor dem Inkrafttreten der Verordnung vom ... (einsetzen: Ausfertigungsdatum
und Fundstelle dieser Verordnung) begonnene Leistungen nach den Nummern 215
bis 222, 500 bis 523, 531 bis 534 und 603 bis 608 des Geb
ührenverzeichnisses der
Geb
ührenverordnung für Zahnärzte in der vor dem ... (einsetzen: Datum des Inkraft-
tretens dieser Verordnung) geltenden Fassung, wenn sie erst nach Inkrafttreten der
Verordnung vom ...(einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle dieser Verord-
nung) beendet werden."

 

13.          § 12 wird aufgehoben.

14.          Die Anlage wird wie folgt gefasst:

9


"Gebührenverzeichnis für zahnärztliche Leistungen

A.        Allgemeine zahnärztliche Leistungen

I.           Allgemeine Beratungen und Untersuchungen

Allgemeine Bestimmungen

1.     Das bei Leistungen nach diesem Gebührenverzeichnis verwendete Abformungsmaterial, Material für plastische
Parodontalverbände, Gewebekleber, Inserts, Nadel-Faden-Kombination, Osteosynthesematerial ist gesondert
berechnungsf
ähig.

Bei operativen Eingriffen, die mit einer umfangreichen Freilegung von Knochengewebe oder Weichteilgewebe
verbunden sind, wie z.B. der externen Sinusbodenelevation, der Knochenblockentnahme, der Knochenspreizung
und der vertikalen Distraktion des Alveoiarfortsatzes, sind die Kosten f
ür ein chirurgisches Abdeckset zur
einmaligen Verwendung gesondert berechnungsf
ähig.

2.        Material- und Laborkosten im Sinne dieses Gebührenverzeichnisses umfassen Praxiskosten nach § 4 Abs. 3 und
Auslagen für zahntechnische Leistungen nach § 9 dieser Gebührenordnung.

3.        Die Leistungen nach den Nummern 1 und/oder 5 sind neben Leistungen nach den Abschnitten A II, AMI sowie B
bis K innerhalb von vier Wochen nach der jeweils ersten Inanspruchnahme des Zahnarztes für die Behandlung
derselben Erkrankung einmal berechnungsf
ähig. Weitere Leistungen nach der Nummer 1 sind innerhalb des
genannten Zeitraumes ab der dritten Inanspruchnahme des Zahnarztes berechnungsf
ähig.

4.        Die Leistungen nach den Nummern 1, 3 und/oder 5 können an demselben Tag nur dann mehr als einmal
berechnet werden, wenn dies durch die Beschaffenheit des Krankheitsfalls geboten war. Bei mehrmaliger
Berechnung ist die jeweilige Uhrzeit der Leistungserbringung in der Rechnung anzugeben. Bei den Leistungen
nach den Nummern 1, 5 und/oder 6 ist eine mehrmalige Berechnung an demselben Tag auf Verlangen, bei der
Leistung nach Nummer 3 generell zu begr
ünden.

5.        Terminvereinbarungen sind nicht berechnungsfähig.

6.        Bei Therapie- und Kostenplänen sind die voraussichtlich zu erbringenden zahnärztlichen Leistungen mit der
Nummer und der Bezeichnung der einzelnen Leistungen sowie dem jeweiligen Betrag und dem Steigerungssatz
anzugeben.


Nummer

Leistungstext

Punktzahl

1

Beratung, auch telefonisch

1.    Eine Leistung nach Nummer 1 ist nicht neben Leistungen aus dem Abschnitt B IV
der Geb
ührenordnung für Ärzte berechnungsfähig, wenn diese Leistungen in einer
Sitzung erbracht werden.

2.    Eine Leistung nach Nummer 1 ist im Zusammenhang mit einer kieferorthopädischen
Behandlung nur berechnungsf
ähig, wenn sie anderen als kieferorthopädischen
Zwecken dient.

81

2

Ausstellung von Wiederholungsrezepten und/oder Überweisungen und/oder
Übermittlung von Befunden oder zahnärztlichen Anordnungen - auch mittels
Fernsprecher - durch die Zahnarzthelferin und/oder Messung von K
örperzuständen
(z. B. Blutdruck, Temperatur) ohne Beratung, bei einer Inanspruchnahme des
Zahnarztes

Die Leistung nach Nummer 2 darf anlässlich einer Inanspruchnahme des Zahnarztes
nicht zusammen mit anderen Gebühren berechnet werden.

30

3

Eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung - auch telefonisch

1.   Die Leistung nach Nummer 3 (Dauer mindestens 10 Minuten) ist nur
berechnungsf
ähig als einzige Leistung in der Sitzung oder im Zusammenhang mit einer
Untersuchung nach Nummer 5 oder 6.

2.   Eine mehr als einmalige Berechnung innerhalb eines Monats bedarf einer
besonderen Begr
ündung.

150

4

Beratung unter Einbeziehung von Bezugspersonen

1.   Die Leistung nach Nummer 4 ist neben den Leistungen nach den Nummern 1, 3
oder 12 nicht berechnungsf
ähig.

2.   Die Leistung nach Nummer 4 ist nur berechnungsfähig, wenn die Dauer der
Beratung mindestens 15 Minuten betragen hat.

3.   Die Leistung nach Nummer 4 ist höchstens einmal je Kalendervierteljahr
berechnungsfähig.

220

5

Symptombezogene Untersuchung

Die Leistung nach Nummer 5 ist neben der Leistung nach den Nummern 6, 600, 100,
400, 620, 700 und 800 nicht berechnungsfähig.

81

6

Eingehende Untersuchung zur Feststellung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten,
gegebenenfalls einschließlich Inspektion und Palpation der Zunge und beider
Kiefergelenke, einschlie
ßlich Erhebung des klinischen Gingivalbefundes, einschließlich
Dokumentation

1.   Eine Leistung nach Nummer 6 kann neben der Leistung nach Nummer 105 in
demselben Kalenderhalbjahr nicht abgerechnet werden.

2.   Eine Leistung nach Nummer 6 ist im Zusammenhang mit einer kieferorthopädischen
Behandlung nur berechnungsfähig, wenn sie anderen als kieferorthopädischen
Zwecken dient.

108

10

Zuschlag für Leistungen außerhalb der Sprechstunde und/oder bei Nacht (20 Uhr bis 8
Uhr)

1.   Der Zuschlag nach Nummer 10 ist nur mit dem einfachen Gebührensatz
berechnungs fähig. Er darf unabhängig von der Anzahl und Kombination der erbrachten
Leistungen je Inanspruchnahme des Zahnarztes nur einmal berechnet werden.

2.   Wird eine dringend notwendige zahnärztliche Leistung ausgeführt, so ist der

182


 

Zuschlag nach Nummer 10 nur berechnungsfähig, sofern der Zahnarzt nicht während
dieser Zeit üblicherweise seine Sprechstunde abhält oder seine Bestellpraxis ausübt
oder wenn der Kranke nicht bereits vor Ablauf der Sprechstunde in den Praxisr
äumen
des Zahnarztes anwesend war.

3.    Bei Leistungen außerhalb der Sprechstunde (nicht an Sonn- und Feiertagen und bei
Nacht) ist die Uhrzeit anzugeben.

4.    Der Zuschlag nach Nummer 10 ist neben Leistungen nach Abschnitt B IV der
Geb
ührenordnung für Ärzte nicht berechnungsfähig.

 

11

Zuschlag für an Samstagen, Sonn- und Feiertagen erbrachte Leistungen

1.   Der Zuschlag nach Nummer 11 ist nur mit dem einfachen Gebührensatz
berechnungsf
ähig. Er darf unabhängig von der Anzahl und Kombination der erbrachten
Leistungen je Inanspruchnahme des Zahnarztes nur einmal berechnet werden.

2.    Werden Leistungen innertialb einer Sprechstunde an Samstagen erbracht, so ist der
Zuschlag nach Nummer 11 nur mit dem halben Geb
ührensatz berechnungsfähig.

3.    Werden Leistungen an Samstagen, Sonn- und Feiertagen zwischen 20 und 8 Uhr
erbracht, so ist neben dem Zuschlag nach Nummer 11 ein Zuschlag nach Nummer 10
berechnungsf
ähig.

4.    Werden Leistungen an Samstagen, Sonn- und Feiertagen zwischen 8 und 20 Uhr
erbracht, so ist neben dem Zuschlag nach Nummer 11 ein Zuschlag nach Nummer 10
nicht berechnungsf
ähig.

5.   Die Zuschläge nach den Nummern 10 und/oder 11 dürfen von
Krankenhauszahn
ärzten nur berechnet werden, wenn die Leistungen von dem
liquidationsberechtigten Zahnarzt oder dessen im Behandlungsvertrag oder der
Wahlleistungsvereinbarung genannten Vertreter und in der Zeit zwischen 20 und 8 Uhr
pers
önlich erbracht worden sind.

6.    Der Zuschlag nach Nummer 11 ist neben Leistungen nach Abschnitt B IV der
Geb
ührenordnung für Ärzte nicht berechnungs fähig.

245

12

Zuschlag zu Leistungen nach den Abschnitten C und D bei Behandlung von Kindern
bis zum vollendeten 4. Lebensjahr

Der Zuschlag nach Nummer 12 ist nur mit dem einfachen Gebührensatz
berechnungsf
ähig. Er darf unabhängig von der Anzahl und Kombination der erbrachten
Leistungen je Inanspruchnahme des Zahnarztes nur einmal berechnet werden.

120

13

Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskopes in Verbindung mit den
Leistungen nach den Nummern 250, 252, 330, 331, 332,429, 430, 810 und 815

Der Zuschlag nach Nummer 13 ist je Behandlungstag nur einmal und nur mit dem
einfachen Gebührensatz berechnungsfähig.

400

14

Zuschlag für die Anwendung eines Lasers bei chirurgischen, endodontischen oder
parodontalen Behandlungen, je Sitzung

Der Zuschlag nach Nummer 14 beträgt 100 v.H. des einfachen Gebührernsatzes der
betreffenden Leistung, jedoch nicht mehr als 68 .

Der Zuschlag nach Nummer 14 ist je Behandlungstag nur einmal berechnungsfähig.

 

20

Erhebung des Parodontalen Screening Index (PSI)

Eine Leistung nach Nummer 20 höchstens zweimal im Kalenderjahr berechnungsfähig

90

21

Gewinnung von Zellmaterial aus der Mundhöhle insbesondere mittels Bürstenabstrich
zum Zweck der Frühdiagnostik von Karzinomen und Aufbereitung zur zytologischen
Untersuchung, einschlie
ßlich Materialkosten, gegebenenfalls einschließlich
Bilddokumentation des Befundes;

Die Leistung nach Nummer 21 ist innerhalb eines Kalenderjahres höchstens einmal

180

 

berechnungsfähig. Dies gilt nicht für Patienten mit Erythroplakie, Leukoplakie, Liehen
planus oder einer anderen malignitätsverdächtigen Schleimhautveränderung.

 

22

Entnahme und gegebenenfalls Aufbereitung von Abstrichmaterial zur
mikrobiologischen Untersuchung - gegebenenfalls einschlie
ßlich Fixierung -

Mit der Gebühr sind die Kosten abgegolten.

40

23

Sensibilitätstestung eines oder mehrerer Zähne, einschließlich Vergleichstest, je
Sitzung

54

24

Behandlung überempfindlicher Zähne, auch Glattflächenversiegelung, je Kiefer und
Sitzung

54

30

Erstellung eines schriftlichen Therapie- und Kostenplans auf Anforderung

90

31

Abformung eines Kiefers für ein Slituationsmodell, auch Teilabformung, einschließlich
Auswertung zur Diagnose oder Planung

80

32

Abformung beider Kiefer für Situationsmodelle und einfache Bißfixierung einschließlich
Auswertung zur Diagnose oder Planung

1.    Die Leistungen nach den Nummern 31 und 32 sind nicht im Rahmen einer
kieferorthop
ädischen oder prothetischen Behandlung berechnungsfähig.

2.   Eine Leistung nach den Nummern 31 und 32 ist bei allen nach der Planung
notwendig werdenden Abformungsma
ßnahmen nur dann berechnungsfähig, wenn mit
der Herstellung der Modelle eine diagnostische Auswertung und Planung verbunden
ist. F
ür die Erstellung von Arbeitsmodellen können nur Material- und Laborkosten
abgerechnet werden.

171

40

Semipermanente Schienung , je Interdentalraum

99

41

Wiederanlegung (Ausgliedern und Wiedereingliedern) und/oder Änderung und/oder
Entfernung einer semipermanenten Schienung nach der Leistung nach Nummer 40, je
Interdentalraum

50



II.          Anästhesieleistungen

 

Nummer

Leistungstext

Punktzahl

50

Intraorale Oberflächenanästhesie je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich

30

51

Infiltrationsanästhesie, einmal je Zahn und Sitzung

1.    Bei lang dauemden Eingriffen ist die Leistung nach Nummer 51 zweimal je Zahn und
Sitzung berechnungsf
ähig.

2.   Werden im Ausnahmefall zwei nebeneinanderstehende Zähne intraligamentär
.an
ästhesiert, so ist die Leistung nach Nummer 51 je Zahn einmal berechnungsfähig.

72

52

Leitungsanästhesie intraoral, je Kieferhälfte und Sitzung

108

53

Leitungsanästhesie extraoral, je Kieferhälfte und Sitzung
Zu den Leistungen nach den Nummern 50 bis 53:

1.   Mit der Gebühr sind die Kosten für die verwendeten Einmalartikel und Arzneimittel
abgegolten.

2.   Bei lang dauemden Eingriffen sind die Leistungen nach den Nummem 52 oder 53
zweimal je Kieferh
älfte und Sitzung berechnungsfähig.

144


14


III.            Röntgenleistungen

Allgemeine Bestimmungen

1.        Mit den Gebühren sind alle Kosten (auch für Dokumentation und Aufbewahrung der Datenträger) abgegolten.

2.     Die Leistungen für Strahlendiagnostik sind nur bei Bilddokumentation auf einem Röntgenfilm oder einem
anderen Langzeitdatentr
äger berechnungsfähig.

3.        Die Befundmitteilung oder der einfache Befundbericht mit Angaben zu Befund(en) und zur Diagnose ist
Bestandteil der Leistungen und nicht gesondert berechnungsf
ähig.

4.        Die Beurteilung von Röntgenaufnahmen (auch Fremdaufnahmen) als selbständige Leistung ist nicht
berechnungsf
ähig.

5.        Die nach der Strahlenschutzverordnung bzw. Röntgenverordnung notwendige zahnärztliche Überprüfung der
Indikation und des Untersuchungsumfangs ist auch im
Überweisungsfall Bestandteil der folgenden Leistungen
und mit den Geb
ühren abgegolten.

 

Nummer

Leistungstext

Punktzahl

60

Röntgendiagnostik der Zähne, eine Aufnahme

Die Leistung nach der Nummer 60 ist je Sitzung einmal berechnungsfähig. Eine bei
unterschiedlicher klinischer Situation im Rahmen endodontischer oder chirurgischer
Behandlung in derselben Sitzung erbrachte R
öntgenaufnahme ist nach der Nummer 60
berechnungsfähig.

70

61

Röntgendiagnostik der Zähne, jede weitere Aufnahme

Die Leistung nach der Nummer 61 ist je Sitzung höchstens neunmal berechnungsfähig.
Die mehr als siebenmalige Berechnung der Leistung nach Nummer 61 ist zu
begr
ünden.

50

62

Bestimmung des Skelettalters, einschließlich der zugehörigen Röntgendiagnostik und
gutachterlichen Beurteilung, gegebenenfalls einschließlich Berechnung der
prospektiven Endgröße

300

63

Aufnahme des Schädels, eine Aufnahme (auch Fernröntgenaufnahme)

197

64

Aufnahme des Schädels, zwei Aufnahmen

311

65

Aufnahme des Schädels, mehr als zwei Aufnahmen

373

66

Teilaufnahme des Schädels (auch in Spezialprojektion), auch Nebenhöhlen,
Unterkiefer, eine Aufnahme

218

67

Teilaufnahme des Schädels (auch in Spezialprojektion), auch Nebenhöhlen,
Unterkiefer, zwei Aufnahmen

259

68

Teilaufnahme des Schädels (auch in Spezialprojektion), auch Nebenhöhlen,
Unterkiefer, mehr als zwei Aufnahmen

321

70

Orthopantomogramm, auch als Teilaufnahmen, sowie Panoramaschichtaufnahmen
oder Halbseitenaufnahmen aller Z
ähne des Ober- und Unterkiefers oder transversale
Schichtaufnahmen

Zu den Leistungen nach den Nummern 60 und 61 sowie 63 bis 70:

1.   Bis zu drei nebeneinanderstehende Zähne oder das Gebiet ihrer Wurzelspitzen sind
- soweit dies nach den individuellen anatomischen Verh
ältnissen oder technischen
Gegebenheiten m
öglich ist - mit einer Aufnahme zu erfassen.

2.   Bissflügelaufnahmen zur Karies früherkennung sind nach der Leistung nach Nummer
60 oder 61 berechnungsfähig.

373

15


75

Zuschlag zu den Leistungen nach den Nummern 60 bis 70 bei Anwendung digitaler
Röntgentechnik

Der Zuschlag beträgt 25 v. H. des einfachen Gebührensatzes der betreffenden
Leistung.

 

80

Computergesteuerte Analyse einer Computertomographie oder
Magnetresonanztomografie, einschlie
ßlich speziell nachfolgender 3D-Rekonstruktion,
insbesondere zur Operationsvorbereitung

Die Leistung nach Nummer 80 ist nur mit dem einfachen Gebührensatz
berechnungsfähig.

800

81

Computergesteuerte Tomographie im Kopfbereich, auch digitale Volumen
Tomographie

1500


B.        Prophylaktische Leistungen

Allgemeine Bestimmung

Prophylaktische    Leistungen    nach   Abschnitt    B    sind    nur   bei    Einzelunterweisung    (Individualprophylaxe)
berechnungsf
ähig; bei Gruppenunterweisung (Gruppenprophylaxe) sind sie nicht berechnungsfähig.

 

Nummer

Leistungstext

Punktzahl

100

Mundhygienestatus

Die Erhebung des Mundhygienestatus umfasst die Beurteilung der Mundhygiene
und/oder des Gingivazustands anhand eines oder mehrerer geeigneter Indizes (z. B.
Approximalraum-Plaqueindex, Quigley-Hein-Index, Papillenblutungsindex), die
Feststellung und Beurteilung von Plaque-Retentionsstellen und ggf. das Anf
ärben der
Zähne.

1.   Die Leistung nach Nummer 100 ist innerhalb eines Kalenderjahres höchstens
zweimal berechnungsf
ähig. Dies gilt nicht für Kinder und Jugendliche bis zum 18.
Lebensjahr mit einem anhand eines geeigneten Index gemessenen hohen
Kariesn'siko sowie f
ür Risikogmppen, wie zum Beispiel Patienten mit dauerhaft
bestehender extremer Xerostomie, insbesondere im Rahmen einer Tumorerkrankung
oder deren Behandlung, Patienten mit St
örungen der Schmelz- oder Dentinbildung,
Patienten mit Diabetes mellitus.

2.    Die Leistung nach Nummer 100 ist neben den Leistungen nach den Nummem 1, 3,
5 und 6 nicht berechnungsf
ähig.

180

101

Mundgesundheitsaufklärung über Krankheitsursachen sowie deren Vermeidung,
Motivation und Remotivation.

Die Mundgesundheitsaufklärung umfasst in der Regel folgende Leistungen:

-   Aufklärung über Ursachen von Karies und Gingivitis sowie deren Vermeidung

-   ggf. Ernährungshinweise und Mundhygieneberatung, auch unter Berücksichtigung
der Messwerte der gewählten Mundhygiene-Indizes

-   Empfehlungen zur Anwendung geeigneter Fluoridierungsmittel zur Schmelzhärtung
ggf. AbgabeA/erordnung von Fluoridtabletten

-   praktische Übung von Mundhygienetechniken.

1.   Die Leistung nach Nummer 101 ist innerhalb eines Kalenderjahres höchstens
zweimal berechnungsf
ähig. Dies gilt nicht für Kinder und Jugendliche bis zum 18.
Lebensjahr mit einem anhand eines geeigneten Index gemessenen hohen
Kariesrisiko sowie f
ür Risikogruppen, wie zum Beispiel Patienten mit dauerhaft
bestehender extremer Xerostomie, insbesondere im Rahmen einer Tumorerkrankung
oder deren Behandlung, Patienten mit St
örungen der Schmelz- oder Dentinbildung,
Patienten mit Diabetes mellitus.

2.   Die Leistung nach Nummer 101 ist neben den Leistungen nach den Nummem 1,3,
und 4 nicht berechnungsf
ähig.

153

102

Ist bei der Erbringung der Leistung nach der Nummer 101 die Einbeziehung einer
Bezugsperson notwendig, so ist die H
älfte der Gebühr nach der Nummer 101
zusätzlich berechnungsfähig.

 


103

Lokale Fluoridierung mit Lack oder Gel als Maßnahme zur Verbesserung der
Zahnhartsubstanz, zur Kariesvorbeugung oder-behandlung, einschlie
ßlich Entfernen
der weichen Zahnbeläge und Trockenlegung der Zähne, je Sitzung

1.   Die Leistung nach der Nummer 103 ist innerhalb eines Kalenderjahres höchstens
viermal berechnungs f
ähig. Dies gilt nicht für Kinder und Jugendliche bis zum 18.
Lebensjahr mit einem anhand eines geeigneten Index gemessenen hohen
Kahesn'siko sowie f
ür Risikogruppen, wie zum Beispiel Patienten mit dauerhaft
bestehender extremer Xerostomie, insbesondere im Rahmen einer Tumorerkrankung
oder deren Behandlung, Patienten mit St
örungen der Schmelz- oder Dentinbildung,
Patienten mit Diabetes mellitus.

2.    Mit der Gebühr sind die Kosten für das verwendete Fluoridierungsmittel
abgegolten.

3.    Neben einer Leistung nach Nummer 103 ist eine Leistung nach Nummer 24 nicht
berechnungsf
ähig.

138

104

Versiegelung von kariesfreien Fissuren und Grübchen mit aushärtenden Kunststoffen,
einschließlich Entfernen der weichen Zahnbeläge und Trockenlegung der zu
versiegelnden Z
ähne je Zahn

1.    Mit der Gebühr sind die Kosten für das Versiegelungsmaterial abgegolten.

2.    Das Anlegen von Spanngummi bei Fissurenversiegelung ist nach Nummer 202
berechnungsf
ähig.

152

105

Zahnärztliche Früherkennungsuntersuchung eines Kindes bis zum 72. Lebensmonat

Die zahnärztlichen Früherkennungsuntersuchungen enthalten folgende Leistungen:

-   Eingehende Untersuchung zur Feststellung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten
einschlie
ßlich Beratung

-   Einschätzung des Kariesrisikos anhand des dmft-lndexes

-   Ernährungs- und Mundhygieneberatung der Erziehungsberechtigten mit dem Ziel
der Keimzahlsenkung durch verringerten Konsum zuckerhaltiger Speisen und
Getr
änke und verbesserte Mundhygiene

-   Empfehlung und ggf. Verordnung geeigneter Fluoridierungsmittel zur
Schmelzh
ärtung.

1.   Neben der Leistung nach Nummer 105 sind Leistungen nach den Nummern 1, 3, 4,
5, 6, 100 und 101 in derselben Sitzung nicht berechnungsf
ähig.

2.   Die Leistung nach Nummer 105 ist innerhalb eines Kalenderjahres höchstens
zweimal berechnungsfähig.

225

106

Kariesrisikobestimmung

Die Kariesrisikobestimmung enthält folgende Leistungen:

Feststellung des DMF/T oder DMS/S- Wertes,

Vergleich mit Durchschnittswerten,

Compliance,

Auswertung von mindestens zwei individuell erforderlichen Speicheltests

1.   Die Leistung nach Nummer 106 ist innerhalb eines Kalenderjahres höchstens
einmal berechnungsfähig.

2.   Die Leistung nach Nummer 106 ist bei Kindern bis zum vollendeten 6. Lebensjahr
nicht berechnungsf
ähig.

80


107

Kariesmonitoring

Kontrolle des Kariesstadiums insbesondere bei Initialläsionen

1.   Die Leistung nach Nummer 107 ist innerfialb von zwölf Monaten nach Erbringung
der Leistung nach Nummer 106 höchstens zweimal berechnungsfähig.

2.    Die Leistung nach Nummer 107 ist bei Kindern bis zum vollendeten 6. Lebensjahr
nicht berechnungsf
ähig.

40

110

Lokale Anwendung von Chlorhexidin oder anderen geeigneten Mitteln zur
Kariesvorbeugung oder-behandlung ohne Schiene oder ohne konfektionierten L
öffel,
einschlie
ßlich Entfernung der weichen Zahnbeläge und Trockenlegung der Zähne
und/oder Entfernung des Medikamentes, je Sitzung

1.    Die Leistung nach der Nummer 110 ist innerhalb eines Kalenderjahres höchstens
dreimal berechnungsfähig.

2.    Mit der Gebühr sind die Kosten für das verwendete Arzneimittel abgegolten.

3.    Neben einer Leistung nach Nummer 110 ist eine Leistung nach Nummer 24 nicht
berechnungsf
ähig.

131

111

Lokale Anwendung von Chlorhexidin oder anderen geeigneten Mitteln zur
Kariesvorbeugung oder -behandlung mit einer individuell gefertigten Schiene als
Medikamententr
äger, je Kiefer

1.    Innerhalb eines Kalenderjahres sind höchstens dreißig Sitzungen
berechnungsf
ähig. Die Behandlung erfolgt in der Regel in Form von
Behandlungsserien mit jeweils 10 Sitzungen innerhalb von 14 Tagen.

2.    Die Herstellung einer individuell angefertigten Schiene als Medikamententräger
(z.B. Tiefziehschiene) ist gesondert berechnungsfähig.

3.    Mit der Gebühr sind die Kosten für das verwendete Arzneimittel abgegolten.

4.    Die Anwendung eines konfektionierten Löffels als Medikamententräger erfüllt nicht
den Leistungsinhalt der Leistung nach Nummer 111.

40

112

Eingliederung einer individuell gefertigten Schiene als Medikamententräger, auch
individuell gefertigte Fluoridierungsschiene, einschließlich Unterweisung des
Patienten in der Anwendung der Schiene

270

120

Entfernen der supragingivalen/gingivalen Beläge auf Zahn- und Wurzeloberflächen
einschließlich Reinigung der Zahnzwischenräume, Entfernen des Biofilms,
Oberfl
ächenpolitur und geeigneter Fluoridierungsmaßnahmen (professionelle
Zahnreinigung), je Zahn, oder Implantat

Die Leistung nach Nummer 120 ist neben den Leistungen nach den Nummern 103,
410, 411 und 440 nicht berechnungsfähig.

27,2


C.        Konservierende Leistungen

 

Nummer

Leistungstext

Punktzahl

200

Exkavieren und provisorischer Verschluss einer Kavität (temporäre Füllung)

171

201

Besondere Maßnahmen beim Präparieren und/oder Füllen (z.B. Separieren,
Verdr
ängen und/oder Beseitigen störenden Zahnfleisches, Stillung einer übermäßigen
Papillenblutung), je Sitzung, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich

1. Für das Separieren von Zähnen auch bei kieferorthopädischer Behandlung ist die
Leistung nach Nummer 201 berechnungsfähig.

2,Die Leistung nach Nummer 201 ist je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich nur einmal
je Sitzung berechnungsfähig.

90

202

Anlegen von Spanngummi, je Sitzung, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich

Wird im Rahmen einer endodontischen Behandlung das vollständige Anlegen von
Spanngummi zur Anfertigung von R
öntgenaufnahmen mehr als einmal erforderlich, so
kann die Leistung nach Nummer 202 bis zu zweimal je Sitzung, je Kieferhälfte oder
Frontzahnbereich berechnet werden.

90

205

Präparieren einer Kavität, Füllen mit plastischem Füllmaterial gegebenenfalls
einschlie
ßlich Unterfüllung, Anlegen einer Matrize oder die Benutzung anderer
Hilfsmittel zur Formung der Füllung und Polieren, einflächig

245

206

Politur einer Füllung nach Nummer 205 in einer gesonderten Sitzung

43

207

Präparieren einer Kavität, Füllen mit plastischem Füllmaterial gegebenenfalls
einschlie
ßlich Unterfüllung, Anlegen einer Matrize oder die Benutzung anderer
Hilfsmittel zur Formung der Füllung und Polieren, zweiflächig

298

208

Politur einer Füllung nach Nummer 207 in einer gesonderten Sitzung

53

209

Präparieren einer Kavität, Füllen mit plastischem Füllmaterial gegebenenfalls
einschlie
ßlich Unterfüllung, Anlegen einer Matrize oder die Benutzung anderer
Hilfsmittel zur Formung der Füllung und Polieren, dreiflächig

375

210

Politur einer Füllung nach Nummer 209 in einer gesonderten Sitzung

66

211

Präparieren einer Kavität, Füllen mit plastischem Füllmaterial gegebenenfalls
einschlie
ßlich Unterfüllung, Anlegen einer Matrize oder die Benutzung anderer
Hilfsmittel zur Formung der Füllung und Polieren, mehr als dreiflächig oder
Eckenaufbau im Frontzahnbereich unter Einbeziehung der Schneidekante auch
H
öckeraufbau im Seitenzahnbereich

444

212

Politur einer Füllung nach Nummer 211 in einer gesonderten Sitzung

78

215

Verwendung von Komposit als Füllmaterial in Schmelz-Dentin-Adhäsiv-Technik
und/oder Schmelz-Adh
äsiv-Technik im Seitenzahnbereich (Konditionierung der
Zahnhartsubstanzen), ggf. einschlie
ßlich Mehrschichttechnik, Farbanpassung,
Mehrfarbentechnik, Lichtaushäiiung, Verwendung von Inserts oder konfektionierten
Inlays, zus
ätzlich zu der Leistung nach Nummer 205 (plastische Füllung einflächig)

210

216

Verwendung von Komposit als Füllmaterial in Schmelz-Dentin-Adhäsiv-Technik
und/oder Schmelz-Adh
äsiv-Technik im Seitenzahnbereich (Konditionierung der
Zahnhartsubstanzen), ggf. einschlie
ßlich Mehrschichttechnik, Farbanpassung,
Mehrfarbentechnik, Lichtaushäiiung, Verwendung von Inserts oder konfektionierten
Inlays, zus
ätzlich zu der Leistung nach Nummer 207 (plastische Füllung zweiflächig)

304

217

Verwendung von Komposit als Füllmaterial in Schmelz-Dentin-Adhäsiv-Technik
und/oder Schmelz-Adh
äsiv-Technik im Seitenzahnbereich (Konditionierung der
Zahnhartsubstanzen), ggf. einschließlich Mehrschichttechnik, Farbanpassung,

425


 

Mehrfarbentechnik, Lichtaushärtung, Verwendung von Inserts oder konfektionierten
Inlays, zusätzlich zu der Leistung nach Nummer 209 (plastische Füllung dreiflächig)

 

218

Verwendung von Komposit als Füllmaterial in Schmelz-Dentin-Adhäsiv-Technik
und/oder Schmelz-Adh
äsiv-Technik im Seitenzahnbereich (Konditionierung der
Zahnhartsubstanzen), gegebenenfalls einschlie
ßlich Mehrschichttechnik,
Farbanpassung, Mehrfarbentechnik, Lichtaush
ärtung, Verwendung von Inserts oder
konfektionierten Inlays, zusätzlich zu der Leistung nach Nummer 211 (plastische
F
üllung mehr als dreiflächig oder Eckenaufbau im Frontzahnbereich unter
Einbeziehung der Schneidekante)

Zu den Leistungen nach den Nummern 205 bis 218:

1.   Neben den Leistungen nach den Nummern 205 oder 207 ist die Leistung nach
Nummer 220 nicht berechnungsf
ähig.

2.   Bei Erbringung von Füllungsleistungen im Rahmen einer Behandlung nach § 28
Abs. 2 F
ünftes Buch Sozialgesetzbuch (Mehrkostenregelung) im Seitenzahnbereich
sind lediglich die Leistungen nach den Nummern 215 bis 218 berechnungsf
ähig.

3.    Die Umformung eines Zahnes im direkten Verfahren ist nach der entsprechenden
Leistung nach den Nummern 205 bis 218 mit 75 v.H. der Geb
ühr berechnungsfähig.

4.   Die Leistungen nach den Nummern 205 bis 211 umfassen im Frontzahnbereich
auch die in den Leistungen nach den Nummern 215 bis 218 beschriebenenen
Zusatzleistungen (Verwendung von Komposit als F
üllmaterial in Schmelz-Dentin-
Adh
äsiv-Technik und/oder Schmelz-Adhäsiv-Technik). Dies gilt nicht für die
Verwendung der Mehrfarbentechnik zur
ästhetischen Optimierung. In diesen Fällen
kann im Frontzahnbereich ein Drittel der jeweiligen Leistung nach den Nummern 215
bis 218 neben der Leistungen nach den Nummern 205 bis 211 berechnet werden. In
der Rechnung ist die Verwendung der Mehrfarbentechnik zur
ästhetischen Optimierung
zu vermerken.

462

220

Stiftverankerung einer Füllung, zusätzlich zu den Leistungen nach den Nummern 209,
211, 217 und 218, je Zahn,

Die Kosten für die Verankerungselemente sind gesondert berechnungsfähig.

117

221

Präparieren einer Kavität und Füllen mit Metallfolie (gehämmerte Füllung)
einschließlich Unterfüllung, Polieren

Die Kosten für die Metallfolie sind gesondert berechnungs fähig.

950

225

Reparatur einer Füllung nach den Nummern 205 bis 218

Bei der Reparatur einer Füllung unter Verwendung von Komposit als Füllmaterial in
Schmelz-Dentin-Adh
äsiv-Technik und/oder Schmelz-Adhäsiv-Technik kann eine um 65
v.H. höhere Gebühr berechnet werden.

140

230

Einlagefüllung, einflächig

650

231

Einlagefüllung, zweiflächig

895

232

Einlagefüllung, mehr als zweiflächig

1.   Bei adhäsiver Befestigung von glaskeramischen Einlagefüllungen nach den
Leistungen nach den Nummern 230 bis 232 kann eine um 8 v.H. h
öhere Gebühr
berechnet werden.

2.   Mit den Leistungen nach den Nummern 230 bis 232 sind folgende Leistungen
abgegolten:

Präparieren einer Kavität, Aufbaufüllungen (auch adhäsiv), gegebenenfalls
Farbbestimmung, Relationsbestimmung, Abformungen, gegebenenfalls provisorische
Versorgung, Einproben, provisorisches Eingliedern, Reinigen des Stumpfes, festes
Einf
ügen (gegebenenfalls auch mittels Adhäsivtechnik), Adjustierung der statischen
und dynamischen Okklusion, Nachkontrolle und Korrekturen.

1250


235

Konfektionierte Milchzahnkrone

Die Kosten für die konfektionierte Milchzahnkrone sind gesondert berechnungsfähig.

420

240

Indirekte Überkappung zur Erhaltung der gefährdeten Pulpa, gegebenenfalls
einschließlich eines provisorischen Verschlusses der Kavität

54

241

Direkte Überkappung, je Zahn

54

242

Amputation und Versorgung der vitalen Pulpa, gegebenenfalls einschließlich eines
provisorischen Verschlusses, je Zahn

261

243

Exstirpation der vitalen Pulpa, gegebenenfalls einschließlich eines provisorischen
Verschlusses, je Kanal

162

244

Devitalisieren einer Pulpa einschließlich des provisorischen Verschlusses der Kavität,
je Zahn

99

245

Amputation und endgültige Versorgung der devitalisierten Milchzahnpulpa

320

246

Trepanation eines Zahnes

Neben der Leistung nach Nummer 246 sind die Leistungen nach den Nummern 250,
251, 252 und 260 nicht berechnungsfähig.

99

250

Aufbereiten eines Wurzelkanals auch retrograd, je Kanal, gegebenenfalls in mehreren
Sitzungen

Die Leistung nach Nummer 250 ist für denselben Wurzelkanal nur dann erneut
berechnungsf
ähig, wenn der Wurzelkanal nach der ersten Aufbereitung definitiv
versorgt worden ist.

273

251

Medikamentöse Einlage in Verbindung mit Leistungen nach den Nummern 243, 244
und 250, gegebenenfalls einschlie
ßlich eines provisorischen Verschlusses, je Zahn
und Sitzung

141

252

Wurzelkanalfüllung auch retrograd, gegebenenfalls einschließlich eines provisorischen
Verschlusses, je Kanal

160

255

Elektrometrische Längenbestimmung eines Wurzelkanals

Die Leistung nach Nummer 255 ist im Rahmen einer Aufbereitung eines Wurzelkanals
höchstens zweimal je Wurzelkanal und Sitzung berechnungsfähig.

70

260

Internes Bleichen eines Zahnes, insbesondere einschließlich Aufbereiten des Zahnes
und provisorischem Verschluss, je Sitzung

288


D.        Chirurgische Leistungen

Allgemeine Bestimmungen

1.           Die Schaffung des operativen Zugangs ist Bestandteil der Leistungen nach Abschnitt D und nicht gesondert
berechnungsf
ähig.

2.           Die primäre Wundversorgung (z.B. Reinigen der Wunde, Glätten des Knochens, Umschneidung, Tamponieren,
Wundverschluss ohne zusätzliche Lappenbildung, gegebenenfalls einschließlich Periostschlitzung,
gegebenenfalls Fixieren eines plastischen Wundverbandes) ist Bestandteil der Leistungen nach Abschnitt D
und nicht gesondert berechnungsf
ähig.

3.           Knochenersatzmaterialien sowie Materialien zur Förderung der Blutgerinnung oder zum Verschluß von
oberfl
ächlichen Blutungen bei hämorrhagischen Diathesen sind gesondert berechnungsfähig.

 

Nummer

Leistungstext

Punktzahl

300

Entfernen eines einwurzeligen Zahnes, eines Wurzelrestes oder Implantates

90

301

Entfernen eines mehrwurzeliger Zahnes und/oder von Wurzelresten dieses Zahnes

135

302

Entfernen eines tieffrakturierten Zahnes

360

303

Chirurgische Wundrevision (z.B. Glätten des Knochens, Kürettage, Drainage,
Wundspaltung, Naht) als selbst
ändige Leistung in einer gesonderten Sitzung, je
Kieferhälfte oder Frontzahnbereich

189

304

Entfernen eines Zahnes oder Implantates durch Osteotomie

522

305

Hemisektion und Teilextraktion eines mehrwurzeligen Zahnes

648

306

Prämolarisierung eines mehrwurzeligen Zahnes

536

307

Entfernen eines tief verlagerten und/oder retinierten Zahnes, Zahnkeimes oder
impaktierten Wurzelrestes durch Osteotomie

702

308

Entfernen eines extrem verlagerten und/oder extrem retinierten Zahnes durch
umfangreiche Osteotomie bei gefährdeten anatomischen Nachbarstrukturen

740

310

Stillung einer übermäßigen Blutung

Die Leistung nach Nummer 310 ist nicht berechnungsfähig, wenn die Stillung einer
übermäßigen Blutung im zeitlichen Zusammenhang mit einem chirurgischen Eingriff
erfolgt, es sei denn, dass hierf
ür ein erheblicher zusätzlicher Zeitaufwand erforderlich
war.

135

311

Stillung einer übermäßigen Blutung durch Abbinden oder Umstechen eines Gefäßes
oder durch Knochenbolzung

261

312

Nachbehandlung nach chirurgischem Eingriff (z.B. Entfernen von Fäden und
Verb
änden, Wundsäuberung, Tamponieren, Wiedereingliederung einer
Verbandsplatte), je Kieferh
älfte oder Frontzahnbereich, als selbständige Leistung, je
Sitzung

1.    Eine Leistung nach Nummer 312 ist nicht neben den Leistungen nach den Nummern
303, 310 und 311 berechnungsf
ähig, soweit die Nachbehandlung(en) in derselben
Sitzung an derselben Stelle erfolgen.

2.   Bei Wiedereingliederung einer Verbandsplatte ist die Leistung nach Nummer 312
einmal je Kiefer berechnungsf
ähig.

90

320

Exzision von Mundschleimhaut oder Granulationsgewebe

Eine Leistung nach Nummer 320 ist in derselben Sitzung für dasselbe Gebiet neben

90

23


 

einer anderen chirurgischen Leistung oder neben Leistungen nach den Nummern 201,
420 bis 423 nicht berechnungsfähig.

 

321

Exzision einer Schleimhautwucherung (z. B. lappiges Fibrom, Epulis)

1.    Eine Leistung nach Nummer 321 ist in derselben Sitzung für dasselbe
Operationsgebiet neben einer anderen chirurgischen Leistung nicht berechnungsf
ähig.

2.    Eine Leistung nach Nummer 321 ist auch mehrmals je Kiefer abrechnungsfähig,
wenn es sich um getrennte Operationsgebiete handelt.

333

322

Eröffnung eines oberflächlichen, unmittelbar unter der Haut oder Schleimhaut
gelegenen Abszesses

135

323

Plastischer Verschluss einer eröffneten Kieferhöhle durch Schleimhautplastik als
selbständige Leistung oder in Verbindung mit einer Extraktion

720

324

Plastischer Verschluss einer eröffneten Kieferhöhle durch Schleimhautplastik in
Verbindung mit Osteotomie

360

325

Trepanation des Kieferknochens

216

326

Sequestrotomie durch Osteotomie aus dem Kiefer

648

330

Wurzelspitzenresektion an eine;m Frontzahn

648

331

Wurzelspitzenresektion an einem Seitenzahn, einschließlich der ersten resezierten
Wurzelspitze

864

332

Wurzelspitzenresektion am selben Seitenzahn, sofern durch denselben Zugang
erreichbar, je weitere Wurzelspitze

Eine Wurzelspitzenresektion an einer Wurzelspitze in derselben Sitzung an demselben
Seitenzahn die über einen anderen operativen Zugang erfolgt, ist nach Nummer 331
berechnungsf
ähig.

432

335

Replantation eines Zahnes, gegebenenfalls einschließlich einfacher Fixation an den
benachbarten Zähnen

648

336

Transplantation eines Zahnes, einschließlich operativer Schaffung des Knochenbettes

650

340

Operation einer Zyste durch Zystektomie

950

341

Operation einer ausgedehnten Kieferzyste - über mehr als drei Zähne oder ver-
gleichbarer Größe im unbezahnten Bereich - durch Zystektomie

1080

342

Operation einer Zyste durch Zystostomie

648

343

Operation einer ausgedehnten Kieferzyste - über mehr als drei Zähne oder ver-
gleichbarer Größe im unbezahnten Bereich - durch Zystostomie

760

344

Operation einer Zyste durch Zystektomie in Verbindung mit einer Osteotomie oder
Wurzelspitzenresektion

432

345

Operation einer ausgedehnter Kieferzyste - über mehr als drei Zähne oder ver-
gleichbarer Gr
öße im unbezahnten Bereich - durch Zystektomie in Verbindung mit der
Entfernung retinierter oder verlagerter Zähne und/oder Wurzelspitzenresektion

620

346

Operation einer Zyste durch orale Zystostomie in Verbindung mit einer Osteotomie
oder Wurzelspitzenresektion

432

347

Operation einer ausgedehnten Kieferzyste - über mehr als drei Zähne oder ver-
gleichbarer Gr
öße im unbezahnten Bereich - durch Zystostomie in Verbindung mit der
Entfernung retinierter oder verlagerter Zähne und/oder Wurzelspitzenresektion

Zu den Leistungen nach den Nummern 340 bis 347:

500


 

Das Entfernen von Granulationsgewebe und kleinen Zysten ist nicht nach den
Nummern 340 bis 346 berechnungsfähig

 

350

Operative Entfernung eines Schlotterkammes oder einer Fibromatose, je Kieferhälfte
oder Frontzahnbereich, als selbständige Leistung

500

351

Korrektur (Lösen, Verlängern, Verlegen und/oder Fixieren) von Lippen-, Wangen- oder
Zungenbändern sowie störenden Muskelansätzen, je Kieferhälfte oder
Frontzahnbereich

140

352

Knochenresektion am Alveolarfortsatz zur Formung des Prothesenlagers im
Frontzahnbereich oder in einer Kieferh
älfte, als selbständige Leistung, je Sitzung

Eine Leistung nach Nummer 352 ist nicht berechnungsfähig, wenn in derselben
Sitzung in derselben Kieferh
älfte oder im selben Frontzahnbereich Zähne entfernt
wurden und/oder eine Osteotomie erfolgt ist.

432

353

Alveolotomie

Knochenresektion am Alveolarfortsatz zur Formung des Prothesenlagers in
Verbindung mit Extraktionen van mehr als vier nebeneinander stehenden Z
ähnen, je
Kieferhälfte oder Frontzahnbereich

324

354

Partielle Vestibulum- oder Mundbodenplastik oder große Tuberplastik, je Kieferhälfte
oder Frontzahnbereich

850

365

Totale Mundboden- oder Vestibulumplastik zur Formung des Prothesenlagers mit
partieller Ablösung der Mundbodenmuskulatur, je Kiefer

2200

356

Submuköse Vestibulumplastik, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich, als selbständige
Leistung

700

357

Tuberplastik, einseitig

720

358

Korrektur (Lösen, Verlängern, Verlegen und/oder Fixieren) des Lippenbändchens bei
echtem Diastema mediale

Eine Leistung nach Nummer 358 ist nur berechnungsfähig, wenn das Septum
durchtrennt wird.

648

359

Freilegung eines retinierten und/oder verlagerten Zahnes zum Beispiel zur
kieferorthopädischen Einstellung

720

360

Anlegen einer Verbandsplatte am Ober- oder Unterkiefer

350

361

Chirurgische Maßnahmen zur Kronenverlängerung mit Knochenabtrag, je Zahn

200

365

Reposition und Stabilisierung eiines teilluxierten Zahnes

200

366

Reposition und Stabilisierung bei einer Fraktur des Alveolarfortsatzes

300

367

Reposition und Stabilisierung bei nicht dislozierter Kieferfraktur durch Osteosynthese

750


E.        Leistungen bei Erkrankungen der Mundschleimhaut und des Parodontiums

Allgemeine Bestimmungen

Die primäre Wundversorgung (z.B. Reinigen der Wunde, Wundverschluss ohne zusätzliche Lappenbildung, ggf.
einschließlich Periostschlitzung, ggf. einschließlich Fixieren eines plastischen Wundverbandes) ist Bestandteil
der Leistungen nach Abschnitt E und nicht gesondert berechnungsf
ähig

Knochenersatzmaterialien sowie Materialien zur Förderung der Blutgerinnung oder der Geweberegeneration
sowie zum Verschluß von oberfl
ächlichen Blutungen bei hämorrhagischen Diathesen sind gesondert berech-
nungsfähig.

Die Leistungen des Abschnitts E sind auch im Rahmen der Behandlung einer Perimplantitis berechnungsfähig.

 

Nummer

Leistungstext

Punktzahl

400

Befundaufnahme bei Erkrankungen der Mundschleimhaut und des Parodontiums,
einschließlich Dokumentation

250

401

Befundaufnahme bei Erkrankungen der Mundschleimhaut und des Parodontiums,
einschließlich Dokumentation, Mindestdauer 30 Minuten

Die Leistungen nach den Nummern 400 und 401 sind insgesamt innerhalb eines
Kalenderjahres höchstens zweimal berechnungsfähig.

500

402

Befundaufnahme nach geschlossener systematischer Behandlung von
Parodontopathien oder nach offener systematischer Behandlung von
Parodontopathien, nach pardonatalchirurgischen Ma
ßnahmen oder nach
unterstützender Parodontitistherapie, je Sitzung

Die Leistung nach Nummer 402 umfasst folgende Leistungen:

Nachuntersuchung, Messung der-Sondierungstiefe und Dokumentation ggf.
auftretender Blutungen, Erhebung eines geeigneten Mundhygieneindexes und
Dokumentation. Die Dokumentation ist dem Patienten zu erl
äutern und auf Wunsch zu
übergeben.

Die Leistung nach Nummer 402 ist neben den Leistungen nach den Nummern 20, 400
und 440 nicht berechnungsfähig.

130

403

Erstellen eines Therapie- und Kostenplanes bei Erkrankungen der Mundschleimhaut
und des Parodontiums

Die Leistung nach Nummer 403 ist neben der Leistung nach Nummer 30 nicht
berechnungsfähig.

90

410

Entfernen harter und gegebenenfalls weicher Zahnbeläge,

einschließlich Polieren und gegebenenfalls geeigneter Fluoridierungsmaßnahmen, je

Zahn, Implantat oder Brückenglied

1.   Die Leistung nach Nummer 410 ist neben den Leistungen nach den Nummern 120,
411 und 440 nicht berechnungsf
ähig.

2.    Wird die Leistung nach Nummer 410 neben der Leistung nach Nummer 103
berechnet, ist sie mit 11,4 Punkten berechnungsf
ähig.

12,9

411

Kontrolle nach Belagsentfernung mit Nachreinigung einschließlich Polieren und
gegebenenfalls geeigneter Fluoridierungsma
ßnahmen, je Zahn, Implantat oder
Brückenglied

1.   Die Leistung nach Nummer 411 ist neben den Leistungen nach den Nummern 120,
410 und 440 nicht berechnungsf
ähig.

2.    Wird die Leistung nach Nummer 411 neben der Leistung nach Nummer 103
berechnet, ist sie mit 7,0 Punkten berechnungsf
ähig.

7,9

26


 

 

 

412

Beseitigen scharfer Zahnkanten oder störender Prothesenränder oder Ähnliches, je
Sitzung

Neben einer Leistung nach der Nummer 412 ist eine Leistung nach den Nummern 445,
561 und 723 nicht berechnungsfähig.

90

413

Konturierung von Restaurationsrändern und/oder Formkorrekturen am Zahn, je
Kieferhälfte

50

420

Systematische Behandlung von Parodontopathien (Supra- und subgingivales
Debridement), geschlossenes Vorgehen, je behandeltem einwurzeligen Zahn

118

421

Systematische Behandlung von Parodontopathien (Supra- und subgingivales
Debridement), geschlossenes Vorgehen je behandeltem mehrwurzeligen Zahn

Die Leistungen nach den Nummern 420 und 421 umfassen folgende Maßnahmen:

-   Wurzelglättung

-   Gingivakürretage

-   lokale medikamentöse Behandlung

1.    Mit der Vergütung für die Leistungen nach den Nummern 420 und 421 ist auch ein
gegebenenfalls notwendiger Parodontalverband abgegolten.

2.    Neben den Leistungen nach den Nummern 420 und 421 sind während eines
Zeitraums von vier Wochen nach Beginn der systematischen Behandlung erbrachte
Leistungen nach den Nummern 120, 312, 403, 410, 435 und 440 nicht
berechnungsf
ähig. Dieser Zeitraum beginnt mit der Durchführung der
Gingivakürretage. Das Datum des Beginns dieses Zeitraums ist in der Rechnung
anzugeben.

3.    Mit den Leistungen nach den Nummern 420 und 421 sind alle Sitzungen abgegolten.
Leistungen nach Abschnitt A II (An
ästhesie) sind zusätzlich berechnungsfähig.

4.    In einem Zeitraum von zwei Wochen vor Beginn einer systematischen Behandlung
mit dem geschlossen Vorgehen (Durchf
ührung der Gingivakürretage) ist eine Leistung
nach den Nummern 120, 410 und 440 nicht neben den Leistungen nach den Nummern

420   und 421 berechnungsfähig.

5.    In einem Zeitraum von drei Monaten nach Beginn einer systematischen Behandlung
mit dem geschlossen Vorgehen ist eine Leistung nach den Nummern 422 und 423 f
ür
denselben Zahn nur berechnungsfähig, wenn dies in der Rechnung begründet wird.

6.   In einem Zeitraum von drei Monaten nach Beginn einer systematischen Behandlung
mit dem geschlossen Vorgehen ist eine weitere Leistung nach den Nummern 420 und

421    für denselben Zahn nur dann berechnungsfähig, wenn dies in der Rechnung
begründet wird.

219

422

Systematische Behandlung von Parodontopathien offenes Vorgehen je behandeltem
einwurzeligen Zahn

245

423

Systematische Behandlung von Parodontopathien offenes Vorgehen, je behandeltem
mehrwurzeligen Zahn

Die Leistungen nach den Nummern 422 und 423 setzen chirurgische Maßnahmen der
systematischen Behandlung der Parodontopathien voraus.
Hierzu geh
ören folgende Maßnahmen:

-   Lappenoperation (einschließlich Naht und/oder Schleimhautverbände)

-   Wurzelglättung

-   gegebenenfalls Gingivakürretage

-   lokale medikamentöse Behandlung

-   gegebenenfalls knochenverändernde Maßnahmen kleineren Umfangs, wie zum
Beispiel Knochenglättungen

1. Neben den Leistungen nach den Nummern 422 und 423 sind während eines
Zeitraums von vier Wochen nach Beginn der systematischen Behandlung erbrachte
Leistungen nach den Nummern 120, 312, 403, 410, 435 und 440 nicht

379

27


 

berechnungsfähig. Dieser Zeitraum beginnt mit der Durchführung der Lappenoperation
beziehungswiese der offenen Kürretage. Das Datum des Beginns dieses Zeitraums ist
in der Rechnung anzugeben.

2.    Mit den Leistungen nach den Nummern 422 und 423 sind alle Sitzungen abgegolten.
Leistungen nach Abschnitt A II (An
ästhesie) sind zusätzlich berechnungsfähig.

3.   In einem Zeitraum von zwei Wochen vor Beginn einer systematischen Behandlung
mit dem offenem Vorgehen (Durchf
ührung der Lappenoperation beziehungswiese der
offenen Kürretage) ist eine Leistung nach den Nummern 440, 410 und 120 nicht neben
den Leistungen nach den Nummern 422 und 423 berechnungsf
ähig.

4.    In einem Zeitraum von drei Monaten nach Beginn einer systematischen Behandlung
mit dem offenen Vorgehen ist eine Leistung nach den Nummern 422 und 423 f
ür
denselben Zahn nur berechnungs f
ähig, wenn dies in der Rechnung begründet wird.

 

425

Gingivektomie oder resektive gingivoplastische Maßnahmen, je Zahn

Die Leistung nach Nummer 425 ist für denselben Zahn während eines Zeitraumes von
vier Wochen nach Beginn der Leistungen nach den Nummern 422 und 423 neben den
Leistungen nach den Nummern 422 und 423 nicht berechnungs f
ähig.

60

426

Verlegen eines gestielten Schleimhautlappens, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich

275

427

Verschiebeplastik zur Deckung einer parodontalen Rezession

140

428

Odontoplastische/osteoplastische Maßnahmen, je Zahn

138

429

Transplantation von Schleimhaut einschließlich plastischer Versorgung der
Entnahmestelle, je Entnahmestelle

1.   Die Leistung nach der Nummer 429 ist in derselben Sitzung für denselben Zahn
oder denselben Zahnzwischenraum neben der Leistung nach der Nummer 425 nicht
berechnungsf
ähig.

2.   Die Leistung nach Nummer 429 umfasst die Entnahme und die Implantation des
Gewebes.

688

430

Transplantation von Bindegewebe einschließlich plastischer Versorgung der
Entnahmestelle, je Zahnzwischenraum

1.   Die Leistung nach der Nummer 430 ist in derselben Sitzung für denselben Zahn
oder denselben Zahnzwischenraum neben der Leistung nach der Nummer 425 nicht
berechnungsf
ähig.

2.   Die Leistung nach Nummer 430 umfasst die Entnahme und die Implantation des
Gewebes.

915

431

Chirurgische Maßnahmen (Gingivaextensionsplastik) zur Verbreiterung der
unverschieblichen Gingiva und/oder zur Vertiefung des Mundvorhofes, je Kieferh
älfte
oder Frontzahnbereich

450

432

Auffüllen von parodontalen und/oder alveolären Knochendefekten im Rahmen einer
Parodontalbehandlung mit Aufbaumaterial (Knochen- und/oder Knochenersatzmaterial)
auch Einbringen von Proteinen zur regenerativen Behandlung parodontaler Defekte,
gegebenenfalls einschlie
ßlich Materialentnahme im Aufbaugebiet gegebenenfalls
einschlie
ßlich Versorgung der Entnahmestelle, je Zahn oder Parodontium oder
Implantat

1.    Die Leistung nach der Nummer 432 ist für denselben Zahn neben der Leistung nach
der Nummer 830 nicht berechnungsfähig.

2.   Die Leistung nach Nummer 432 ist auch im Rahmen einer chirurgischen Behandlung
berechnungsf
ähig.

180

435

Lokale medikamentöse Behandlung von

Schleimhauterkrankungen, Aufbringung von auf der Mundschleimhaut haftenden

72

28


Medikamenten und/oder lokale medikamentöse Behandlung von
Prothesendruckstellen, je Sitzung

436                Subg^ngivale medikamentöse Lokalapplikation und/oder Taschenspülung, je Zahn      6,4

Die Leistung nach Nummer 436 ist während eines Zeitraumes von zwei Wochen nach
Beginn der Leistungen (Durchführung der Gingivakürretage, der Lappenoperation
beziehungsweise der offenen Kürretage) nach den Nummern 420 bis 423 neben den
Leistungen nach den Nummern 420 bis 423 f
ür denselben Zahn nicht
berechnungsf
ähig.

440               Unterstützende Paradontalbehandlung nach abgeschlossener systematischer                882

Behandlung (offenes oder geschlossenes Vorgehen) von Parodontopathien, je Sitzung

Die Leistung nach Nummer 440 umfasst

- eine (gegebenenfalls ergänzende) Erhebung der Krankengeschichte, des
Parodontalbefundes einschlie
ßlich der Messung der Sondierungstiefe und
Dokumentation auftretender Blutungen, der Erhebung eines geeigneten
Mundhygieneindexes und der damit verbundenen Dokumentationen

- die Beratung und Remotivation des Patienten zur Mitarbeit bei der Parodontaltherapie

- Entfernung von supragingivalen harten und/oder weichen Belägen einschließlich
geeigneter Fluoridierungsmaßnahmen und gegebenenfalls das subgingivale
Debridement als unterstützende Parodontitistherapie.

 

1.   Die Leistung nach Nummer 440 ist innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nach
Beginn der systematischen [Behandlung der Parodontopathien (Leistungen nach den
Nummern 420 bis 423) oder nach parodontalchirurgischen Eingriffen
berechnungsfähig. Innerhalb dieses Zeitraums ist sie bis zu viermal pro Jahr
berechnungsf
ähig.

2.   Die Leistung nach Nummer 440 ist nicht neben den Leistungen nach den Nummern

3.   20, 100, 101, 103, 120, 402, 410 und 411 berechnungsfähig. Diese Leistungen
dürfen auch nicht anstelle der Leistung nach Nummer 440 berechnet werden.

445                Einschleifen des natürlichen Gebisses oder des bereits vorhandenen Zahnersatzes      90

zum Kauebenenausgleich und zur
Entlastung, je Sitzung

Die Leistung nach Nummer 445 ist neben den Leistungen nach den Nummern 412,
561 und 723 nicht berechnungsfähig.

450                Nachbehandlung nach subgingivalen Debridement und/oder parodontalchirurgischen      90

Maßnahmen an einem Parodontium, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich

1. Bei einer Nachbehandlung nach den Leistungen nach den Nummern 420 und 421 ist
die Leistung nach Nummer 450 je Kiefer berechnungsfähig.

2. Neben der Leistung nach Nummer 450 ist die Leistung nach Nummer 312 und 440
nicht berechnungsfähig.


F.        Prothetische Leistungen

 

Nummer

Leistungstext

Punktzahl

500

Erstellung eines schriftlichen Therapie- und Kostenplans zur prothetischen Versorgung
nach Befundaufnahme und gegebenenfalls Auswertung von Modellen

Die Leistung nach der Nummer 500 ist nicht neben einer Leistung nach der Nummer
30 berechnungsfähig.

153

501

Abformung, Bissnahme für das Erstellen von Modellen des Ober- und Unterkiefers zur
diagnostischen Auswertung und Planung sowie schriftliche Niederlegung

1.    Die Leistung nach der Nummer 501 ist nur im Rahmen einer prothetischen
Behandlung berechnungsf
ähig.

2.    Eine Leistung nach der Nummer 501 ist bei allen nach der Planung notwendig
werdenden Abformungsma
ßnahmen nur dann berechnungsfähig, wenn mit der
Herstellung der Modelle eine diagnostische Auswertung und Planung verbunden ist.
F
ür die Erstellung von Arbeitsmodellen können nur Material- und Laborkosten
abgerechnet werden.

145

505

Vorbereitung eines zerstörten Zahnes mit plastischem Aufbaumaterial
(Aufbaurestauration) im direkten Verfahren zur Aufnahme einer Krone auch als
Br
ücken- oder Prothesenanker

150

506

Verwendung von Aufbaumaterial in Schmelz-Dentin-Adhäsiv-Technik und/oder
Schmelz-Adh
äsiv-Technik (Konditionierung der Zahnhartsubstanzen), gegebenenfalls
einschließlich Mehrschichttechnik, Farbanpassung, Mehrfarbentechnik,
Lichtaush
ärtung, zusätzlich zu der Leistung nach Nummer 505

1.   Die Leistungen nach den Nummern 505 und 506 sind nur einmal je Zahn
berechnungsf
ähig.

2.    Neben den Leistungen nach den Nummern 505 und 506 sind Leistungen nach den
Nummern 205 bis 218 f
ür denselben Zahn nicht berechnungsfähig.

3.    Anstelle einer Leistung nach den Nummern 505 und 506 sind die Leistungen nach
den Nummern 205 bis 218 nicht berechnungsf
ähig

4.    Wird vor der Versorgung eines Zahnes mit einer Krone oder einem Brücken- oder
Prothesenanker sowohl eine Leistung nach den Nummern 505 und 506 als auch eine
Leistung nach den Nummern 205 bis 218 berechnet, ist dies in der Rechnung zu
begr
ünden.

78

507

Intrakanaläre Verankerung eines Stiftes im direkten Verfahren (z.B. Metall-, Keramik-,
faserverstärkter Stift), je Zahn

Die Kosten der Verankerungselemente sind gesondert berechnungfähig.

382

508

Intrakanaläre Verankerung eines Stiftes mit Aufbau im indirekten Verfahren (z.B.
Metall, Keramik) als Vorbereitung eines Zahnes zur Aufnahme einer indirekten
Rekonstruktion (z.B. Krone, Br
ücken- oder Prothesenanker, Einlagefüllung), je Zahn

1.   Eine Leistung nach der Nummer 507 und 508 kann nur einmal je Zahn abgerechnet
werden. Wird mehr als ein Kanal versorgt, kann dies bei der Bemessung der Geb
ühr
nach § 5 berücksichtigt werden.

2.    Neben einer Leistung nach Nummer 507 sind für denselben Zahn Leistungen nach
den Nummern 505 und 506 f
ür das Vorbereiten eines zerstörten Zahnes zur Aufnahme
einer Krone oder Leistungen nach den Nummern 205 bis 218 zur definitiven
Versorgung des Defektes berechnungsf
ähig.

3.    Neben einer Leistung nach Nummer 508 sind Leistungen nach den Nummern 205
bis 218 f
ür denselben Zahn nicht berechnungsfähig.

611


 

4. Die Kosten der Verankerungselemente sind gesondert berechnungfähig.

 

509

Verwendung der Dentin-Adhäsiv-Technik ggf. mit Einbeziehung von Schmelzanteilen,
gegebenenfalls einschließlich Mehrschichttechnik, Farbanpassung,
Mehrfarbentechnik, Lichtaush
ärtung, bei den Leistungen nach den Nummern 507 oder
508, je Zahn

46

510

Teilleistungen bei nicht vollendeten Leistungen nach Nummer 508:

Enden die Leistungen mit der P'äparation des Zahnes, so ist die Hälfte der Gebühr
nach Nummer 508 berechnungsfähig. Sind darüber hinaus weitere Maßnahmen
erfolgt, so sind drei Viertel der Gebühr nach Nummer 508 berechnungsfähig. Ist der
Stiftaufbau eingegliedert worden, ist die volle Geb
ühr nach Nummer 508
berechnungsfähig.

 

515

Versorgung eines Einzelzahnes durch eine metallische Vollkrone

1131

516

Versorgung eines Einzelzahnes durch eine metallische Vollkrone mit Teilverblendung
(z.B. vestibuläre oder vestibulär-okklusale Verblendung)

1207

517

Versorgung eines Einzelzahnes durch eine metallische Vollkrone mit Vollverblendung

1277

518

Versorgung eines Einzelzahnes durch eine Vollkeramikkrone oder eine Galvanokrone

1629

519

Versorgung eines Impiantates mit einer Krone, unabhängig von der Art der Ausführung

Die Befestigung der Suprakonstruktion auf dem Implantat oder dem Implantataufbau
(z.B. durch Verschrauben, einschlie
ßlich des Verschlusses des Schraubenkanals) ist
mit der Gebühr für die Leistung nach Nummer 519 abgegolten.

1277

520

Versorgung eines Einzelzahnes durch ein Veneer im indirekten Verfahren
(Vollkeramik)

1490

521

Versorgung eines Einzelzahnes durch den Aufbau einer oder mehrerer Funktionsfläche
im indirekten Verfahren (insbesondere Vollkeramik)

Wird statt einer Vollkeramik ein Komposit-Werkstück verwendet, ist die Gebühr um 30
v. H. abzusenken.

1490

525

Versorgung eines Einzelzahnes: durch eine metallische Teilkrone

1429

526

Versorgung eines Einzelzahneji durch eine verblendete metallische Teilkrone oder eine
vollkeramische Teilkrone

1836

 

Zu den Leistungen nach den Nummern 515 bis 526:

Mit den Leistungen nach den Nummern 515 bis 526 sind folgende Leistungen
abgegolten:

Präparation des Zahnes oder Implantats, gegebenenfalls Farbbestimmung,
Abformungen (auch des Gegenkiefers), Einproben, provisorisches Ein- und
Ausgliedern, Reinigung des Zahnstumpfes, Adjustierung der statischen und
dynamischen Okklusion, Kieferrelationsbestimmung (mit einfachen Methoden, soweit
nicht in Abschnitt J enthalten), festes Einf
ügen, Nachkontrolle und Korrekturen.

1.   Für Einzelkronen als Schutz- und Stützkronen sind die Leistungen nach den
Nummern 515 bis 526 zu berechnen.

2.   Bei adhäsiver Befestigung von glaskeramischen Kronen, Teilkronen, Veneers oder
Funktionsfl
ächen kann eine um 8 v.H. höhere Gebühr berechnet werden.

 

527

Zuschlag für die intraorale elektronische Datenaquisition (CAD/CAM-Verfahren)

Der Zuschlag nach Nummer 527 ist nur einmal je Behandlungstag und nur mit dem
einfachen Gebührensatz berechnungsfähig.

134

528

Teilleistungen bei nicht vollendeten Leistungen nach den Nummern 515 bis 526:

 


 

Enden die Leistungen mit der Präparation eines Zahnes oder der Abdrucknahme beim

Implantat, so ist die Hälfte der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 515 bis 526

berechnungsfähig.

Sind darüber hinaus weitere Maßnahmen erfolgt, so sind drei Viertel der jeweiligen

Gebühr nach den Nummern 515 bis 526 berechnungsfähig.

 

529

Schutz eines beschliffenen Zahnes oder eines Implantates und Sicherung der
Kaufunktion durch eine provisorische Krone auch mit Stiftverankerung im direkten
Verfahren

190

530

Sicherung der Kaufunktion durch den provisorischen Ersatz eines fehlenden Zahnes
durch ein Brückenglied im direkten Verfahren

Zu den Leistungen nach den Nummern 529 und 530:

1.    Die Leistungen nach den Nummern 529 und 530 sind höchstens zweimal je Zahn
berechnungsfähig.

2.    Das Wiedereingliedem derselben provisorischen Krone oder Brücke, gegebenenfalls
auch mehrmals, einschließlich Entfernung, ist mit den Gebühren nach den Nummern
529 und 530 abgegolten. Dies gilt nicht f
ür das Entfernen eines provisorischen
Schutzes, der wie bei einer definitiven Versorgung fest einzementiert oder
gegebenenfalls adh
äsiv befestigt werden musste.

188

531

Versorgung eines Kiefers mit einem laborgefertigtem Provisorium (einschließlich
Vorpräparation) im indirekten Verfahren, je Zahn oder je Implantat

382

532

Versorgung eines Kiefers mit einem laborgefertigtem Provisorium (einschließlich
Vorpräparation) im indirekten Verfahren, je Brückenglied

Die Leistungen nach den Nummern 531 und 532 sind nicht in zeitlichem
Zusammenhang mit der Herstellung von endg
ültigem Zahnersatz berechnungsfähig.

229

533

Entfernen einer Krone, einer Teilkrone, eines Brücken- oder Prothesenankers oder
einer Einlagefüllung oder das Trennen verblockter Kronen oder das Abtrennen eines
Br
ückengliedes oder Steges, je Trennstelle

153

534

Entfernung eines intrakanalär verankerten Stiftes (z.B. Metall-, Keramik-,
faserverstärkter Stift)

270

535

Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion von Kronen, Teilkronen oder
Einlagefüllungen durch Wiedereinsetzen einer Krone, einer Einlagefüllung oder
dergleichen

191

536

Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion von Kronen durch
Erneuerung/Reparatur oder Wiedereinsetzen einer Verblendung, einer Verblendschale
oder dergleichen

329

537

Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion eines laborgefertigten Provisoriums
nach den Nummern 531 und 532, je Krone, Brückenglied oder Freiendsattel

Die Wiedereingliederung desselben Interimszahnersatzes, gegebenenfalls auch
mehrmals, einschlie
ßlich Entfernung ist mit den Gebühren nach den Nummern 531,
532 und 537 abgegolten.

170

538

Schutz eines präparierten oder frakturierten Zahnes durch eine abnehmbare
konfektionierte Hülse

Die Kosten für die konfektionierte Hülse sind gesondert berechnungsfähig.

85

540

Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder eine Prothese, je
Pfeilerzahn als Br
ücken- oder Prothesenanker mit einer metallischen Vollkrone

902

541

Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder eine Prothese, je
Pfeilerzahn als Br
ücken- oder Prothesenanker mit einer metallischen Vollkrone mit
Teilverblendung (z.B. vestibuläres oder vestibulär-okklusale Verblendung)

978

542

Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder eine Prothese, je                           1012


 

Pfeilerzahn als Brücken- oder P-othesenanker mit einer metallischen Vollkrone mit
Vollverblendung

 

543

Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder eine Prothese, je
Pfeilerzahn als Br
ücken- oder Prothesenanker mit einer Vollkeramikkrone oder einer
Galvanokrone

1299

544

Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder eine Prothese, je
Implantatpfeiler als Br
ücken- oder Prothesenanker unabhängig von der Art der
Ausführung

Die Befestigung der Suprakonslruktion auf dem Implantat oder dem Implantataufbau
(z.B. durch Verschrauben, einschlie
ßlich des Verschlusses des Schraubenkanals) ist
mit der Gebühr für die Leistung nach Nummer 544 abgegolten.

1012

545

Versorgung eines Lückengebiss;es durch eine Brücke oder eine Prothese, je
Pfeilerzahn als Br
ücken- oder Prothesenanker mit einer Einlagefüllung unabhängig von
der Art der Ausführung oder mit einer metallischen Teilkrone

1039

546

Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder eine Prothese, je
Pfeilerzahn als Br
ücken- oder Prothesenanker mit einer verblendeten oder einer
vollkeramischen Teilkrone

1335

550

Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder eine Prothese, je
Pfeilerzahn als Br
ücken- oder Prothesenanker mit einer metallischen Teleskop-
/Konuskrone

1393

551

Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder eine Prothese, je
Pfeilerzahn als Br
ücken- oder Prothesenanker mit einer Teleskop- oder Konuskrone
mit Teilverblendung (z.B. vestibuläre oder vestibulär-okklusale Verblendung)

1491

552

Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder eine Prothese, je
Pfeilerzahn als Br
ücken- oder F rothesenanker mit einer Teleskop- oder Konuskrone
mit Vollverblendung

1574

553

Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder eine Prothese, je
Pfeilerzahn als Br
ücken- oder Prothesenanker mit einer Teleskop- oder Konuskrone in
Vollkeramik und /oder Galvanolechnik

Für die Erneuerung des Primär- oder Sekundärteils einer Teleskop- oder Konuskrone
ist bei Neuanfertigung oder Wiederherstellung einer Prothese oder abnehmbaren
Br
ücke die halbe Gebühr für die jeweilige Leistung nach den Nummern 550, 551,552,
553 und 554 berechnungsfähig.

2006

554

Versorgung eines Lückengebis ses durch eine Brücke oder Prothese, je Implantatpfeiler
als Brücken- oder Prothesenanker mit einer Teleskop- oder Konuskrone unabhängig
von der Art der Ausf
ührung

Die Befestigung der Suprakonstruktion auf dem Implantat oder dem Implantataufbau
(z.B. durch Verschrauben, einschlie
ßlich des Verschlusses des Schraubenkanals) ist
mit der Gebühr für die Leistung nach Nummer 554 abgegolten.

1574

555

Verwendung von parallel gefrästen Teleskopkronen, die als Halte- und
Verbindungselement dienen, zus
ätzlich zu den Leistungen nach den Nummern 550 bis
553 einschließlich der Einstellung der Abzugs- und Haltekräfte.

130

556

Verwendung eines Geschiebes bei geteilten Brücken zusätzlich zu den Leistungen
nach den Nummern 540 bis 545

329

557

Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder eine Stegkonstruktion, je
Spanne

Zu den Leistungen nach den Nummern 540 bis 557:

Mit den Leistungen nach den Mummern 540 bis 557 sind folgende Leistungen
abgegolten:

Präparation des Zahnes oder Implantats, ggf. Farbbestimmung, Abformungen (auch

474


des Gegenkiefers), Einproben, provisorisches Ein- und Ausgliedern, Reinigung des
Zahnstumpfes, Adjustierung der statischen und dynamischen Okklusion,
Kieferrelationsbestimmung (mit einfachen Methoden, soweit nicht in in Abschnitt J
enthalten), festes Einf
ügen, Nachkontrolle und Korrekturen.

1.    Bei adhäsiver Befestigung von glaskeramischen Brücken- oder Prothesenankem
sowie Teleskop- oder Konuskronen kann eine um 8 v.H, h
öhere Gebühr berechnet
werden.

2.    Die Leistung nach Nummer 557 ist neben den Leistungen nach den Nummern 570
bis 576 f
ür dieselbe Spanne nicht berechnungsfähig

 

558

Versorgung eines Lückengebisses durch zusammengesetzt festsitzende oder
abnehmbare Br
ücken und/oder durch kombiniert festsitzend/herausnehmbaren
Zahnersatz, je Verbindungselement

Die Leistung nach der Nummer 558 ist neben einer Leistung nach den Nummern 550
und 553 nur dann berechnungsfähig, wenn eine Teleskopkrone oder Konuskrone
durch Verbindungslemente, wie z.B. Retentionskugeln, erg
änzt wird. Matrize und
Patrize gelten als ein Verbindungselement.

260

559

Versorgung eines Zahnes durch eine Wurzelstiftkappe mit Verankerung im
Wurzelkanal mit Kugelkopfanker oder
ähnlichem Verbindungssystem (z.B.
konfektionierte teleskopierende Systeme, Stege, Magnete)

Bei adhäsiver Befestigung von glaskeramischen Teilen einer Stegkonstruktion oder
eines Kugelkopf- oder Magnetattachment oder eines
ähnlichen Verbindungssystems
kann eine um 8 v.H. höhere Gebühr berechnet werden.

1177

560

Versorgung eines Implantats durch eine Stegkonstruktion oder ein Kugelkopf- oder
Magnetattachment oder ein ähnliches Verbindungssystem.

Mit einer Leistung nach den Nummern 559 und 560 sind folgende Leistungen
abgegolten:

Präparation des Zahnes oder Implantats, ggf. Farbbestimmung, Abformungen (auch
des Gegenkiefers), Einproben, provisorisches Ein- und Ausgliedern, Reinigung des
Zahnstumpfes, Adjustierung der statischen und dynamischen Okklusion,
Kieferrelationsbestimmung (mit einfachen Methoden, soweit nicht in Abschnitt J
enthalten), festes Einf
ügen, Nachkontrolle und Korrekturen.

1012

561

Beseitigung grober Artikulations- und Okklusionsstörungen vor Eingliederung von
Prothesen und Brücken

1.   Die Leistung nach Nummer 561 ist innerhalb eines Monats nur einmal
berechnungsf
ähig.

2.   Die Leistung nach Nummer 561 ist nicht für das Einschleifen zur Aufnahme von
Halte- und Stützvorrichtungen berechnungsfähig.

3.   Die Leistung nach Nummer 561 ist auch neben Leistungen nach den Nummern 540
bis 557 berechnungsf
ähig.

4.   Die Leistung nach Nummer 561 ist neben den Leistungen nach den Nummern 412,
445 und 723 nicht berechnungsf
ähig.

122

562

Teilleistungen nach den Nummern 540 bis 560 bei nicht vollendeten Leistungen

Enden die Leistungen mit der Präparation eines Ankerzahnes oder der Abformung
eines Implantates nach den Nummern 540 bis 554, 559 oder 560, so ist die H
älfte der
jeweiligen Gebühr nach den Nummern 540 bis 554, 559 oder 560 berechnungsfähig.

Sind darüber hinaus weitere Maßnahmen erfolgt, so sind insgesamt drei Viertel der
jeweiligen Geb
ühr nach den Nummern 540 bis 554, 559 oder 560 berechnungsfähig.

Sind nach der Funktionsprüfung der Brückenanker weitere Maßnahmen erfolgt, sind
drei Viertel der Gebühr nach den Nummern 556 oder 557 berechnungsfähig.

 


563

Adhäsivbrücke (Klebe- oder Marylandbrücke) als definitive Versorgung einschließlich
der Pr
äparation von Retentionen, Abformung(en), Kieferrelationsbestimmung (mit
einfachen Methoden sofern nicht in Abschnitt J enthalten), Farbbestimmung,
Bissnahme, Einprobe und Befefitigung in Adhäsivtechnik, Kontrolle und gegebenenfalls
Korrekturen der Okklusion und Artikulation.

2173

564

Teilleistungen bei nicht vollendeten Leistungen nach der Nummer 563:

Enden die Leistungen mit der Präparation der Brückenpfeiler, so ist die Hälfte der
Gebühr nach der Nummer 563 berechnungsfähig.

Sind darüber hinaus weitere Meißnahmen erfolgt, so sind drei Viertel der Gebühr nach
der Nummer 563 berechnungsfähig.

 

565

Maßnahmen zum Wiederherstellen der Funktion von Brücken
Wiedereinsetzen einer Br
ücke mit zwei Ankern

260

566

Maßnahmen zum Wiederherstellen der Funktion von Brücken
Wiedereinsetzen einer Br
ücke mit mehr als zwei Ankern

382

567

Maßnahmen zum Wiederherstellen der Funktion von Brücken

Erneuerung/Reparatur oder Wiedereinsetzen einer Verblendung, einer Verblendschale
oder dergleichen

275

568

Wiederherstellung der Funktion eines Verbindungselementes nach Nummer 558

93

570

Versorgung eines Lückengebisses durch eine partielle Prothese einschließlich
einfacher Haltevorrichtungen und/oder gegebenenfalls Stützvorrichtungen zum Ersatz
von ein bis vier fehlenden Zähnen

453

571

Versorgung eines Lückengebisses durch eine partielle Prothese einschließlich
einfacher Haltevorrichtungen und/oder gegebenenfalls Stützvorrichtungen zum Ersatz
von fünf bis acht fehlenden Zähnen

651

572

Versorgung eines Lückengebisses durch eine partielle Prothese einschließlich
einfacher Haltevorrichtungen und/oder gegebenenfalls. Stützvorrichtungen zum Ersatz
von mehr als acht fehlenden Zähnen

Mit einer Leistung nach den Nummern 570 bis 572 sind folgende Leistungen
abgegolten:

Anatomische Abformung (auch des Gegenkiefers), Farbbestimmung, Einproben,
Adjustierung der statischen und dynamischen Okklusion, Kieferrelationsbestimmung
(mit einfachen Methoden, soweit nicht in Abschnitt J enthalten), Eingliedern,
Nachkontrolle und Korrekturen.

Die Leistungen nach den Nummern 570 bis 572 enthalten gegebenenfalls auch die
Verwendung doppelarmiger Halte- oder einfacher Stützvorrichtungen oder
mehrarmiger gebogener Halte- und St
ützvorrichtungen.

896

573

Immediatprothese einschließlich anatomischer Abformung zur Versorgung eines
L
ückengebisses mit mindestens fünf zu ersetzenden Zähnen oder des zahnlosen
Kiefers durch eine partielle Prothese, Cover-Denture Prothese oder eine Vollprothese

934

575

Totale Prothese oder Cover-Denture-Prothese im Oberkiefer gegebenenfalls unter
Verwendung einer Metallbasis

Eine Cover-Denture-Prothese setzt eine Basisgestaltung wie bei einer totalen Prothese
voraus.

1918

576

Totale Prothese oder Cover-Denture-Prothese im Unterkiefer gegebenenfalls unter
Verwendung einer Metallbasis

Eine Cover-Denture-Prothese setzt eine Basisgestaltung wie bei einer totalen Prothese
voraus.

2224


 

Mit einer Leistung nach Nummer 575 oder 576 sind folgende Leistungen abgegolten:

Anatomische Abformung (auch des Gegenkiefers), Farbbestimmung, Einproben,
Adjustierung der statischen und dynamischen Okklusion, Kieferrelationsbestimmung
(mit einfachen Methoden, soweit nicht in Abschnitt J enthalten), Eingliedern,
Nachkontrolle und Korrekturen

 

577

Anatomische Abformung mit individuellem Löffel, je Kiefer

1.    Eine Leistung nach Nummer 577 ist nur berechnungsfähig, wenn der übliche
konfektionierte oder individualisierte Löffel nicht ausreicht.

2.    Eine Leistung nach Nummer 577 ist neben den Leistungen nach den Nummern 578
und 579 f
ür denselben Kiefer nur in den Fällen berechnungsfähig, in denen für die
prothetische Versorgung eines Kiefers neben dem Funktionsabdruck f
ür die
Versorgung der noch stehenden Z
ähne durch Kronen eine Abformung mit
individuellem L
öffel vorgenommen werden muss.

222

578

Funktionelle Abformung des Oberkiefers mit individuellem Löffel

436

579

Funktionelle Abformung des Unterkiefers mit individuellem Löffel

581

580

Verwendung einer Metallbasis in Verbindung mit Leistungen nach den Nummern 570
bis 573

336

581

Verwendung einer gegossenen Halte- und Stützvorrichtung, zusätzlich zu den
Leistungen nach den Nummern 570 bis 573

222

582

Verwendung von mindestens zwei gegossenen Halte- und Stützvorrichtungen,
zusätzlich zu den Leistungen nach den Nummern 570 bis 573

1.   Eine Leistung nach den Nummern 581 und 582 ist je Kiefer nur einmal
berechnungsf
ähig.

2.    Eine Teleskop- oder Konuskrone (Doppelkrone), eine Wurzelstiftkappe mit
Kugelkopfanker oder
ähnliche Verbindungen zwischen herausnehmbarem Zahnersatz
und natürlichen Zähnen oder Implantaten gelten nicht als gegossene Halte- und
St
ützvorrichtung im Sinne der Leistungen nach den Nummer 581 und 582.

382

583

Teilleistungen bei nicht vollendeten Leistungen nach den Nummern 570 bis 572 und
575 bis 582

Enden die Leistungen mit der anatomischen Abformung eines oder beider Kiefer, ist
die Gebühr nach Nummer 583 berechnungsfähig.

145

584

Teilleistungen bei nicht vollendeten Leistungen nach den Nummern 570 bis 572 und
575 bis 582

Enden die Leistungen nach der anatomischen Abformung eines oder beider Kiefer mit
der Ermittlung der Bissverhältnisse ist die Hälfte der jeweiligen Gebühr nach den
Nummern 570 bis 572, 575 und 576 berechnungsf
ähig; sind darüber hinaus weitere
Ma
ßnahmen erfolgt, so sind drei Viertel der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 570
bis 572, 575 und 576 berechnungsfähig.

1.   Leistungen nach den Nummern 577, 578 und 579 sind voll berechnungsfähig, wenn
die Abformung in ein Modell übertragen worden ist.

2.   Leistungen nach den Nummern 580, 581 und 582 vor der funktionsgerechten
Eingliederung des Zahnersatzes sind mit drei Vierteln der Geb
ühr der jeweiligen
Leistung berechnungsfähig.

3.   Ist bei Leistungen nach den Nummern 580, 581 und 582 noch keine Einprobe der
Metallbasis erfolgt, ist die H
älfte der Gebühr der jeweiligen Leistung berechnungsfähig.
Nach Einprobe der Metallbasis sind auch vor einer eventuellen Bissnahme drei Viertel
der Gebühr für die jeweilige Leistung berechnungs fähig.

 

585

Maßnahmen zum Wiederherstellen der Funktion oder zur Erweiterung eines

229


 

herausnehmbaren Zahnersatzes, ohne Abformung

 

586

Maßnahmen zum Wiederherstellen der Funktion oder zur Erweiterung eines
herausnehmbaren Zahnersatzes mit Abformung

382

587

Maßnahmen zum Wiederherstellen der Funktion oder zur Erweiterung einer
abnehmbaren Prothese,

Unterfütterung/Teilunterfütterung einer partiellen/totalen Prothese im direkten
Verfahren gegebenenfalls als temporäre Wiederherstellung der Funktion

336

588

Maßnahmen zum Wiederherstellen der Funktion oder zur Erweiterung einer
abnehmbaren Prothese,

Unterfütterung/Teilunterfütterung einer partiellen/totalen Prothese im indirekten
Verfahren

420

589

Maßnahmen zum Wiederherstellen der Funktion oder zur Erweiterung einer
abnehmbaren Prothese,

Unterfütterung/Teilunterfütterung einer partiellen/totalen Prothese im indirekten
Verfahren mit funktioneller Abformung

619

 

Zu den Leistungen nach den Nummern 585 bis 589:

1.   Neben den Leistungen nach den Nummern 585 bis 589 sind Leistungen nach den
Nummern 577, 578 und 579 nicht berechnungsfähig.

2.   Leistungen nach den Nummern 581 und 582 sind neben Leistungen nach den
Nummern 585 bis 589 berechnungsf
ähig, wenn eine Prothese um eine entsprechende
Halte- oder Stützvorrichtung erweitert wird oder beim Ersatz einer Halte- oder
St
ützvorrichtung eine Neuplanung erforderlich ist.

3.    Das Wiederbefestigen einer Halte- oder Stützvorrichtung ist nicht nach den
Leistungen nach den Nummern 581 und 582 berechnungsfähig.

4.    Mit den Leistungen nach den Nummern 585 bis 589 sind Nachbehandlungen
abgegolten.

5.    Maßnahmen zur Wiederherstellung von Wurzelstiftkappen sind nach der Nummer

586   berechnungsfähig. Das Wiederbefestigen einer Wurzelstiftkappe ist nach der
Nummer 535 berechnungsfähig.

6.   Leistungen nach den Nummern 585 und 586 sind mehrfach oder nebeneinander nur
berechnungsf
ähig, wenn die Wiederherstellung der Funktion oder die Erweiterung von
abnehmbaren Prothesen nicht in einer Sitzung durchf
ührbar ist. Das gleiche gilt, wenn
Leistungen nach den Nummern 585 und 586 neben Leistungen nach den Nummern

587   bis 589 erbracht werden.

7.   Für das Auffüllen eines Sekundärteleskops mit Kunststoffmassen bei einer
Prothesenerweiterung ohne weitergehende Ma
ßnahme ist die Leistung nach Nummer
585 berechnungsfähig.

8.    Die Erneuerung, Reparatur oder Wiedereinsetzung von Verblendungen,
Verblendschalen oder dergleichen bei herausnehmbarem Zahnersatz ist nach den
Nummern 585 und 586 berechnungsf
ähig.

 

590

Vollständige Unterfütterung einer Defektprothese einschließlich funktioneller
Randgestaltung

696

591

Eingliederung eines Obturators zum Verschluss von Defekten des Gaumens

1868

592

Eingliederung einer Resektionsprothese zum Verschluss und Ausgleich von Defekten
der Kiefer

2377

593

Eingliederung einer Prothese oder Epithese zum Verschluss extraoraler
Weichteildefekte oder zum Ersatz fehlender Gesichtsteile einschließlich Stütz-, Halte-
oder Hilfsvorrichtungen

6198


Maßnahmen zur Weichteilstützung sind mit den Leistungen nach den Nummern 590
bis 593 abgegolten.


G.        Kieferorthopädische Leistungen

Allgemeine Bestimmung

Die Leistungen nach den Nummern 635, 636, 640, 645, 650, 651 und 660 beinhalten auch die Material- und
Laboratoriumskosten f
ür Standardmaterialien wie zum Beispiel unprogrammierte Edelstahlbrackets,
unprogrammierte Attachments und Edelstahlb
änder. Ebenso Material- und Laboratoriumskosten für
Standardmaterialien bei folgenden erg
änzenden festsitzenden Apparaturen (außer Material- und Laborkosten zur
extraoralen Fixierung und Aktivierung): Headgear, Palatinal- oder Transversalbogen, Quadhelix, Lipbumper und
Lingualbogen.

Werden darüber hinausgehende Materialien verwendet, können die Mehrkosten für diese Materialien gesondert
berechnet werden, wenn dies vor Beginn der Behandlung mit dem zahlungspflichtigen Patienten nach Ma
ßgabe des
§ 2 Abs. 2 Satz 1 dieser Verordnung schriftlich vereinbart worden ist. Diese Vereinbarung hat Angaben über die
voraussichtliche H
öhe der einzelnen Material- und Laborkosten und die Material- und Laborkosten der in Abzug zu
bringenden Standardmaterialien zu enthalten. Handelt es sich bei der Verwendung der Materialien um eine
Verlangensleistung nach
§ 2 Abs. 3 dieser Verordnung, ist dies in der Vereinbarung zu vermerken. In der
Vereinbarung ist darauf hinzuweisen, das:; eine Erstattung durch Erstattungsstellen m
öglicherweise nicht im vollen
Umfang gew
ährleistet ist.

 

Nummer

Leistungstext

Punktzahl

600

Kieferorthopädische Untersuchung zur Klärung von Indikation und Zeitpunkt
kieferorthopädisch-therapeutischer Maßnahmen

Die Leistung beinhaltet folgende Bestandteile:

1.   Zahnärztliches Gespräch

2.   Spezielle kieferorthopädische Anamnese

3.   Spezielle kieferorthopädische Untersuchung

3.1   Extraorale Untersuchung

3.2   Intraorale Untersuchung von Weichteilen und Knochen

3.3   Feststellung der Kieferrelation

3.4   Feststellung von dento-alveolären Anomalien

3.5   Feststellung des Dentitionsstadiums

4.   Aufklärung und Beratung

5.   Kieferorthopädischer Befund, Dokumentation

6.   Gegebenenfalls Feststellung des kieferorthopädischen Indikationsgrades (KIG)

1.   Eine Leistung nach Nummer 600 ist frühestens nach drei Monaten erneut
berechnungsfähig.

2.    Neben einer Leistung der Nummer 600 ist eine Leistung nach Nummer 6 nicht
berechnungsf
ähig.

252

601

Erstellung eines schriftlichen Therapie- und Kostenplans zur kieferorthopädischen
Behandlung nach Befundaufnahme, einschließlich Entwicklung eines
befundorientierten Therapiekonzepts und Aufklärung

1.   Eine Leistung nach Nummer 601 ist nicht berechnungsfähig bei
Therapie
änderungen und Ergänzungen zum Behandlungsplan oder zur
Retentionsplanung.

2.    Wird die Leistung nach Nummer 601 nur zur Planung und Entwicklung eines
Konzeptes zur Beseitigung orofazialer Dyskinesien erbracht, so ist die Leistung nach
Nummer 601 in einem Zeitraum von bis zu sechs Monaten nicht erneut
berechnungsf
ähig.

3.    Neben einer Leistung nach Nummer 601 ist eine Leistung nach Nummer 30 nicht
berechnungsf
ähig

726

602

Abformung, Bissnahme in habitueller Okklusion für das Erstellen von dreidimensional
orientierten Modellen des Ober- und Unterkiefers, einschließlich Auswertung zur
Diagnose oder Planung, sowie schriftliche Niederlegung

1. Die Leistung nach Nummer 602 ist nicht berechnungsfähig für die Erstellung von
Arbeitsmodellen, hierf
ür können nur Material- und Laboratoriumskosten abgerechnet

145

39


 

werden.

2. Die Maßnahmen nach Nummer 602 sind nur im Rahmen einer kieferorthopädischen
Behandlung berechnungsfähig. Sie sind bis zu dreimal im Verlauf einer
kieferorthop
ädischen Behandlung, bei kombiniert kieferorthopädisch/kieferchirurgischer
Behandlung bis zu viermal berechnungsf
ähig. Dies gilt nicht bei der frühen Behandlung
einer Lippen-, Kiefer-, Gaumenspalte oder anderer kraniofacialer Anomalien, eines
skelettal-offenen Bisses, einer Progenie oder verletzungsbedingter
Kieferfehlstellungen.

 

603

Profil- oder en-face-Fotografie mit kieferorthopädischer Auswertung, je Aufnahme

Eine Leistung nach Nummer 603 ist im Verlauf einer kieferorthopädischen Behandlung
bis zu viermal abrechnungsfähig.

115

604

Zusätzliche Anwendung von Methoden zur Analyse von Kiefermodellen (z. B.
dreidimensionale Analyse, graphische oder metrische Analyse, Diagramme)
einschlie
ßlich Dokumentation, je Leistung nach Nummer 602

267

605

Kephalometrische Auswertung

eines Fernröntgenseitenbildes des Gesichtsschädels im Rahmen einer
kieferorthop
ädischen Behandlung, gegebenenfalls einschließlich (grafischer)
Vorhersage wachstums-/therapiebedingter Ver
änderungen einmal je Leistung nach der
Nummer 63 einschließlich Dokumentation

1.    Eine mehr als zweimalige Berechnung der Leistung nach Nummer 605 im Verlauf
einer kieferorthop
ädischen Behandlung ist in der Rechnung zu begründen. Eine mehr
'als dreimalige Berechnung der Leistung nach Nummer 605 ist nicht zul
ässig.

2.    Eine Leistung nach Nummer 605 ist bei Frühbehandlung mit verkürzter
Behandlungsdauer nur bei skelettalen Dysgnathien im Verlauf einer
kieferorthop
ädischen Behandlung und dann nur einmal berechnungsfähig.

222

610

Maßnahmen zur Umformung eines Kiefers einschließlich Retention, einfach
durchführbarer Art

1009

611

Maßnahmen zur Umformung eines Kiefers einschließlich Retention, mittelschwer
durchführbarer Art

1559

612

Maßnahmen zur Umformung eines Kiefers einschließlich Retention, schwierig
durchführbarer Art

2109

613

Maßnahmen zur Umformung eines Kiefers einschließlich Retention, besonders
schwierig durchführbarer Art

Zu den Nummern 610 bis 613:

Die Zuordnung der erbrachten Leistungen zu den Leistungen nach den Nummern 610
bis 613 erfolgt nach folgendem Bewertungssystem:

2567

 

I. Zahl der bewegten Zähne bzw.
Zahngruppen

Ein bis zwei Zähne

Ein bis zwei Zahngruppen

Alte Zahngruppen

Punkte:

1

2

3

11. Größe der Bewegung

Ein bis 2 mm

Drei bisfiinf mm

Mehr als fünf mm

Punkte:

1

3   '

5

EH. Art und Richtung der Bewegung

Kippend günstig'^

Kippend ungünstig"'

Körperlich

Punkte:

1

3

5

IV. Verankerung

Einfach

Mittelschwer

Schwierig

Punkte:

1

2

5

V. Reaktionsweise (Alter, Konstitution,
Früh- und Spätbehandlung)

Sehr günstig

Gut

Ungünstig

Punkte:

1

3

5

Als günstige „kippende" Bewegung gelten:

40


Bukkaibewegung der Seitenzähne bei der Dehnung, Protrusionsbewegung der Frontzähne und Retrusionsbewegung der Frontzähne,
Mesialbewegung der Seitenzähne.

Als ungünstige „kippende""' Bewegung gelten:

Palatinalbewegung und Distalbewegung der Seitenzähne, Lateralbewegung von Frontzähnen, Drehung, Verlängerung und Verkürzung

von Zähnen (auf direktem Wege).

Die Summe der einzelnen Punkte ergibi die Bewertung für die Schwierigkeit und den Umfang der vorgesehenen Kieferumformung nach
folgendem Schema:

Bis sieben Punkte

Leistung nach Nummer 605

Acht bis zehn Punkte

Leistung nach Nummer 606

Elf  bis 15 Punkte

Leistung nach Nummer 607

16 und mehr Punkte

Leistung nach Nummer 608

 

614

Maßnahmen zur Einstellung des Unterkiefers in den Regelbiss während der
Wachstumsphase einschließlich Retention, einfach durchführbarer Art

1559

615

Maßnahmen zur Einstellung des Unterkiefers in den Regelbiss während der
Wachstumsphase einschlie
ßlich Retention, mittelschwer durchführbarer Art

1742

616

Maßnahmen zur Einstellung des Unterkiefers in den Regelbiss während der
Wachstumsphase einschließlich Retention, schwierig durchführbarer Art

2109

617

Maßnahmen zur Einstellung des Unterkiefers in den Regelbiss während der
Wachstumsphase einschlie
ßlich Retention, besonders schwierig durchführbarer Art

Zu den Nummern 614 bis 617:

Die Zuordnung der erbrachten Leistungen zu den Leistungen nach den Nummern 614
bis 617 erfolgt nach folgendem Bewertungssystem:

2567

 

I. Große der Bissverlagerung

Ein bis zwei mm

Halbe Prämolarenbreite

Über eine halbe bis eine Prämolarenbreite

Punkte:

1

3

5

IL Lokalisation

Einseitig

-

Beiderseitig

Punkte:

1

-

3

DX Richtung der durchzuführenden
Bissverschiebung

Mesial

lateral

Distal

Punkte:

1

2

3

IV. Reaktionsweise (Alter, Konstitution,
Früh- und Spätbehandlung)

Sehr günstig

Gut

Ungunstig

Punkte:

1

3

10

Die Summe der einzelnen Punkte ergibt die Bewertung für die Schwierigkeit und den Umfang der vorgesehenen
Bissverlagerung nach folgendem Schema:

Bis acht Punkte

Leistung nach Nummer 610

Neun bis zehn Punkte

Leistung nach Nummer 611

Elf bis zwölf Funkte

Leistung nach Nummer 612

13 und mehr Punkte

Leistung nach Nummer 613

Abrechnungsbestimmungen zu den Leistungen nach den Nummern 610 bis 617:

1.       Die Zuordnung nach diesem Bewertungssystem ist zu dokumentieren und die
Dokumentation dem Zahlungspflichtigen zusammen mit dem Therapie- und Kostenplan
auszuhändigen.

2.   Die Maßnahmen im Sinne der Nummern 610 bis 617 umfassen alle Leistungen zur
Kieferumformung und Retention bzw. zur Einstellung des Unterkiefers in den Regelbiss,
unabh
ängig von den angewandten Behandlungsmethoden oder den verwendeten
Therapieger
äten (z.B. auch Kunststoffschienen). Die Leistungen nach den Nummern
635 bis 660 sind neben Leistungen nach den Nummern 610 bis 617 berechnungsfähig.

3.   Im Zusammenhang mit einer Leistung nach den Nummern 610 bis 617 ist eine

Leistung nach den Nummern 5 und 6 nur berechnungsfähig, wenn sie anderen als


kieferorthopädischen Zwecken dient.

4.   Im Verlauf einer kieferorthopädischen Behandlung sind die Leistungen nach den
Nummem 620 bis 624 sowie 630 bis 632 nicht neben einer Leistung nach den Nummern
610 bis 617 berechnungsf
ähig.

5.   Soweit zwischen Zahnarzt und Zahlungspflichtigen nichts anderes nach Maßgabe des
§ 2 Abs. 2 Satz 1 vereinbart wird, sind quartalsweise Abschlagszahlungen wie folgt
berechnungsf
ähig:

 

Leistung nach Nummer 610

84

Punkte

Leistung nach Nummer 611

130

Punkte

Leistung nach Nummer 612

176

Punkte

Leistung nach Nummer 613

214

Punkte

Leistung nach Nummer 614

130

Punkte

Leistung nach Nummer 615

145

Punkte

Leistung nach Nummer 616

176

Punkte

Leistung nach Nummer 617

214

Punkte

In der Vereinbarung nach Satz 1 ist darauf hinzuweisen, dass eine Erstattung durch
Erstattungsstellen m
öglicherweise nicht im vollen Umfang gewährleistet ist.

Für Kalenderquartale, in denen keine kieferorthopädischen Leistungen erbracht wurden,
entfällt die Abrechnung der Abschlagszahlung. In diesen Fällen verlängert sich die
Behandlungszeit entsprechend. Insgesamt k
önnen nicht mehr als 12
Abschlagszahlungen abgerechnet werden.

6.   Mit den Gebühren für die Leistungen nach den Nummem 610 bis 617 ist eine
Behandlungszeit bis zu 16 Behandlungsquartalen abgegolten.

7.   Bei der Frühbehandlung eines Distalbisses, eines lateralen Kreuz- oder
Zwangsbisses, sofern dieser durch pr
äventive Maßnahmen (Einschleifen) nicht zu
korrigieren ist, einer Bukkalokklusion (Nonokklusion) permanenter Z
ähne, eines
progenen Zwangsbisses/frontalen Kreuzbisses oder der Behandlung zum
Öffnen von
L
ücken sind quartalsweise Abschlagszahlungen nach den Nummem 610 bis 617, für
l
ängstens neun Kalenderquartale berechnungsfähig. Über diesen Zeitraum hinaus, sind
Abschlagszahlungen nur mit einer Begründung zulässig. Bei vorzeitigem
Behandlungsabschluss k
önnen die restlichen Abschlagszahlungen nach Satz 1 bei
Ende der Behandlung abgerechnet werden.

8.   Die Frühbehandlung einer Lippen-, Kiefer-, Gaumenspalte oder anderer kraniofrcialer
Anomalien, eines skelettal-offenen Bisses, einer Progenie oder verletzungsbedingter
Kieferfehlstellungen ist nach den Nummer 610 bis 617 berechnungsf
ähig.

9.   Für die nach Ablauf von 16 Behandlungsquartalen notwendigen
Behandlungsma
ßnahmen (mit Ausnahme der Retentionsüberwachung) werden bei
Leistungen nach den Nummern 610 bis 617 die Abschlagszahlungen wie unter Nr. 3. bis
zum Behandlungsende quartalsweise f
ällig.

 

10.    Wird die Behandlung abgebrochen, so erhält der Zahnarzt die bis zu diesem
Zeitpunkt fällig gewordene Vergütung.

11.    Belehrende und ermahnende Informationen in einem Brief an die Patienten oder
deren Erziehungsberechtigte sind mit den Geb
ühren nach den Nummem 610 bis 617
abgegolten.

12.    Die Berechnung von Leistungen nach den Nummern 610 bis 617 beginnt mit der
therapeutischen Phase. Das ist in der Regel die erste Ma
ßnahme zur Herstellung eines
Behandlungsger
ätes oder das Extrahieren, Separieren und Einschleifen von Zähnen im
engen zeitlichen Zusammenhang mit der Eingliederung des Behandlungsgerätes.

13.    Übernimmt ein Zweitbehandler die Fortführung der Behandlung nach dem
ursprünglichen Behandlungsplan, so kann der Zweitbehandler die restlichen
Abschlagszahlungen abrechnen.

191


620

 

Beratendes und belehrendes Gespräch mit Anweisungen zur Beseitigung von
sch
ädlichen Gewohnheiten (Habits) und Dysfunktionen, orofazialer Dyskinesien, zur
Prävention oder frühen Behandl ung einer kieferorthopädischen Erkrankung                                 

 

1.   Eine Leistung nach Nummer 620 ist bis zu sechsmal während eines Zeitraums von
sechs Monaten berechnungsfähig.

2.    Neben Leistungen nach den Nummern 610 bis 617 ist eine Leistung nach der
Nummer 620 oder 621 nicht berechnungsf
ähig.

3.   Wurde eine Behandlung zur Beseitigung orofazialer Dyskinesien im Zeitraum von bis
zu einem Jahrvor Beginn der Leistungen nach den Nummern 610 bis 617
abgeschlossen, k
önnen die Leistungen nach den Nummern 620 und 621 neben den
Leistungen nach den Nummern 610 bis 617 f
ür vier Quartale nach Beginn der
Behandlung mit den Leistungen nach den Nummern 610 bis 617 berechnet werden,
wenn ein behandlungsbed
ürftiges Rezidiv der orofazialen Dyskinesie vorliegt. Die
Nebeneinanderberechnung der Leistungen nach den Nummern 620 und 621 neben den
Leistungen nach den Nummern 610 bis 617 ist f
ür weitere vier Quartale zulässig, wenn
dies begründet wird. Eine Nebeneinanderberechnung dieser Leistungen über acht
Quartale nach Beginn der Behandlung nach den Nummern 610 bis 617 hinaus ist nicht
zul
ässig.

4.    Neben einer Leistung nach den Nummern 620 und 621 ist eine Leistung nach den
Nummern 1, 3, 4 und 725 nicht berechnungsf
ähig.

192

621

Eingliedern von Hilfsmitteln zur Beseitigung von Funktionsstörungen (z.B.
Mundvorhofplatte) einschließlich Anweisung zum Gebrauch und Kontrollen.

382

622

Kontrolle des Behandlungsverlaufs, Therapiekontrolle der gesteuerten Extraktion,
Weiterf
ührung der Retention, einschließlich kleiner Änderungen für Behandlungsmittel
oder Retentionsgeräte, für jede Sitzung

160

623

Vorbereitende Maßnahmen zur Herstellung von kieferorthopädischen
Behandlungsmitteln, je Kiefer

329

624

Einfügen von kieferorthopädischen Behandlungsmitteln, je Kiefer

Neben Leistungen nach den Nummern 610 bis 617 sind die Leistungen nach den
Nummern 622 bis 624 nicht berechnungsfähig.

206

625

Maßnahmen zur Einstellung der Okklusion durch alveolären Ausgleich bei
abgeschlossener Wachstumsphase einschließlich Retention, je Kiefer

Die Maßnahmen im Sinne der Nummer 625 umfassen alle Leistungen zur Einstellung
der Okklusion durch alveolären Ausgleich unabhängig von den angewandten
Behandlungsmethoden oder den verwendeten Therapieger
äten (z.B. auch
Kunststoffschienen) innerhalb eines Zeitraumes von bis zu zwei Jahren.

849

630

Kieferorthopädische Maßnahmen zum Offenhalten von Lücken infolge vorzeitigem

Milchzahnverlustes,

mit herausnehmbaren Geräten, je Kiefer,

mit festsitzenden Geräten, je Kieferhälfte

306

631

Kontrolle eines Lückenhalters, je Kalendervierteljahr nach Beginn der Behandlung
Zu den Leistungen nach den Nummern 630 und 631:

1.   Neben Leistungen nach den Nummern 630 und 631 sind Leistungen nach den
Nummern 610 bis 617 nicht berechnungsf
ähig.

2.   Neben Leistungen nach den Nummern 630 und 631 sind Material- und
Laboratoriumskosten berechnungsf
ähig.

107

632

Einschleifen von Milchzähnen bei Kreuz- oder Zwangsbiss, je Sitzung

Neben Leistungen nach den Nummern 610 bis 617 ist eine Leistung nach Nummer 632
nicht berechnungsfähig.

122

633

Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit (Reparatur) von
Behandlungsmitteln, einschließlich Wiedereinfügen, je Kiefer

229


 

1.    Eine Leistung nach Nummer 633 ist neben Leistungen nach den Nummern 610 bis
617 berechnungsf
ähig, wenn ein Behandlungsmittel wiederhergestellt wird.

2.   Die Wiederherstellung nach Nummer 633 bezieht sich nur auf Draht- oder Basisteile
je Behandlungsger
ät. Die Änderung von Behandlungsmitteln ist mit den Gebühren nach
den Nummern 610 bis 617 abgegolten. Die Aktivierung von Behandlungsmitteln, z. B.
Nachstellen von Schrauben und Federelementen, ist nicht nach Nummer 633
berechnungsf
ähig.

 

635

Eingliedern eines Brackets oder eines Attachments einschließlich Material- und
Laboratoriumskosten.

Die Leistung beinhaltet die Klebeflächenreinigung, das Konditionieren, die
Trockenlegung, das Positionieren, das Kleben und die
Überschussentfernung
gegebenenfalls einschlie
ßlich Versiegelung und /oder Fluoridierung des Zahnes vor
und/oder nach Eingliederung des Brackets oder Attachments.

Neben der Leistung nach Nummer 635 ist die Leistung nach Nummer 104 nicht
berechnungsfähig.

152

636

Eingliederung eines lingual positionierten Brackets oder Attachments, zusätzlich zur
Leistung nach Nummer 635

15,2

637

Eingliederung eines festsitzenden Frontzahnretainers

Die Leistung beinhaltet die Klebeflächenreinigung, das Konditionieren, die
Trockenlegung, das Positionieren, das Kleben des Retainers sowie der gegebenenfalls
notwendigen Brackets oder Hilf steile, die
Überschussentfernung gegebenenfalls
einschließlich Versiegelung und /oder Fluoridierung des Zahnes vor und/oder nach
Eingliederung des Retainers und gegebenenfalls notwendiger Brackets oder Hilfsteile.

1.    Material- und Laborkosten für den Retainer können gesondert berechnet werden.

2.    Neben der Leistung nach Nummer 637 ist die Leistung nach Nummer 104 nicht
berechnungsf
ähig.

669

640

Eingliedern eines Bandes einschließlich Material- und Laboratoriumskosten

Die Leistung beinhaltet die Vorauswahl am Modell, die Klebeflächenreinigung, das
Vorbeschleifen, die Einprobe, das Adaptieren, das Finishing, das Konturieren, die
Trockenlegung, das Zementieren und die Überschussentfernung.

321

641

Wiedereingliederung eines Bandes nach Reparatur

Die Wiedereingliederung eines unveränderten Bandes ist nicht gesondert
berechnungsfähig.

229

642

Entfernung eines Bandes, eines Brackets oder eines Attachments

Die Leistung beinhaltet das Abnehmen, das Entfernen von Kleberesten, das Polieren
und gegebenenfalls die Versiegelung und/oder Fluoridierung des Zahnes.

Neben der Leistung nach Nummer 642 ist die Leistung nach Nummer 104 nicht
berechnungsfähig.

60

645

Eingliederung eines Teilbogens einschließlich Material- und Laboratoriumskosten

Die Leistung beinhaltet das Anpassen, die Einprobe, das Einsetzen und das Einligieren.

191

646

Ausgliederung eines Teilbogers

53

650

Eingliederung eines konfektionierten Vollbogens einschließlich Material- und
Laboratoriumskosten

Die Leistung beinhaltet das Anpassen, die Einprobe, das Einsetzen und das Einligieren.

245

651

Eingliederung eines individualisierten Vollbogens einschließlich Material- und
Laboratoriumskosten

306

44


 

Die Leistung beinhaltet das Anpassen, das Biegen, die Einprobe, das Einsetzen und das
Einligieren. Zum Leistungsinhalt eines individualisierten Bogens gehören mindestens
drei Biegungen 2. Ordnung oder eine Biegung 3. Ordnung.

 

652

Ausgliederung von Vollbögen, je Bogen

Bei der Ausgliederung von Apparaturen nach Nummer 660 ist die Leistung nach
Nummer 652 zweimal berechnungsfähig.

69

653

Wiedereingliederung eines Voll- oder Teilbogens nach Reparatur

Die Wiedereingliederung eines unveränderten Voll- oder Teilbogens ist nicht gesondert
berechnungsfähig.

183

660

Eingliedern einer intra-/extraoralen Verankerungsapparatur oder einer ergänzenden
festsitzenden Apparatur (z.B. Nance, Palatinal- oder Transversalbogen, Quadhelix,
Lingualbogen, Lip Bumper, Headgear, Kopf-Kinn-Kappe,

Gaumennahterweiterungsapparatur, intermaxiiläres Führungselement, Gesichtsmaske,
Herbstscharnier)

1.   Für die Eingliederung festsitzender Apparaturen (Palatinal- oder Transversalbogen,
Quadhelix, Lingualbogen, Lip Bumper, Headgear) sind die Material- und Laborkosten
mit Ausnahme der Material- und Laboratoriumskosten zur extraoralen Fixierung und
Aktivierung abgegolten. Im
Übrigen sind die Material- und Laborkosten gesondert
berechnungsf
ähig.

2.   Die Ankerbänder gehören nicht zum Leistungsinhalt der Nummer 660 und können
nach Nummer 640 berechnet werden.

3.   Die Leistungen nach den Nummern 635 bis 660 sind neben Leistungen nach den
Nummern 610 bis 617 berechnungsf
ähig.

 

527


J.        Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen sowie
Eingliederung von Aufbissbehelfen und Schienen

Allgemeine Bestimmungen

Eine mehr als zweimalige Berechnung der Leistungen nach den Nummern 700, 701, 705, 706, 710 und 715 in
demselben Kalenderjahr ist in der Rechnung zu begründen.

Werden Leistungen des Abschnitts J im Rahmen einer Remontage von Kronen, Teilkronen, Einlagefüllungen oder
Brücken berechnet, ist dies in der Rechnung zu vermerken.

Endgültige Kronen, Brücken und Prothesen dürfen nicht als Aufbissbehelfe oder Schienen nach Abschitt J berechnet
werden.

Neben den Leistungen nach den Nummern 705, 706 und 710 sind Material- und Laborkosten gesondert
berechnungsfähig.

 

Nummer

Leistungstext

Punktzahl

700

Klinische Funktionsanalyse mit Dokumentation des klinischen Funktionsstatus

1.    Die Dokumentation ist auf Wunsch dem Patienten auszuhändigen

2.    Die Leistung nach Nummer 700 ist neben der Leistung nach Nummer 701 nicht
berechnungsf
ähig.

350

701

Klinische Funktionsanalyse mit Dokumentation des klinischen Funktionsstatus,
Mindestdauer 45 Minuten

1.    Die Dokumentation ist auf Wunsch dem Patienten auszuhändigen

2.    Die Leistung nach Nummer 701 ist nur berechnungsfähig, wenn im Rahmen der
Leistung nach Nummer 700 ein krankhafter Befund erhoben worden ist.

3.    Die Leistung nach Nummer 701 ist neben der Leistung nach Nummer 700 nicht
berechnungsf
ähig.

750

705

Registrieren der gelenkbeziüglichen Zentrallage des Unterkiefers einschließlich
Kontrollregistrat, auch Stützstiftregistrierung, einmal je Sitzung

207

706

Arbiträre Scharnierachsenbestimmung und Anlegen eines Übertragungsbogens zur
Montage des Oberkiefermodells in einen Artikulator

210

710

Kinematische und/oder elektronische Scharnierachsenbestimmung und Anlegen eines
Übertragungsbogens zur Montage des Oberkiefermodells in einen Artikulator

360

715

Mechanische und/oder elektronische Registrierungen der Unterkieferbewegungen
insbesondere zur Einstellung eines Artikulators, einmal je Sitzung

406

720

Elektromyografische Untersuchung(en) in Verbindung mit der Leistung nach Nummer
805, je Sitzung

234

721

Diagnostische Maßnahmen an Modellen im Artikulator einschließlich subtraktiver oder
additiver Korrekturen, Befundauswertung und Behandlungsplanung

200

722

Aufbau von Funktionsflächen im direkten Verfahren am natürlichen Gebiss, am
festsitzenden und/oder herausnehmbaren Zahnersatz, je Zahn

300

723

Systematische subtraktive Maßnahmen am natürlichen Gebiss, am festsitzenden
und/oder herausnehmbaren Zahnersatz, je Zahnpaar

1.    Die Leistung nach der Nummer 723ist je Sitzung höchstens fünfmal
berechnungsfähig.

2.    Neben der Leistung nach Nummer 723 sind die Leistungen nach den Nummern 412,
445 und 561 nicht berechnungsf
ähig.

30

46


 

 

 

725

Anleitung zu speziellen Übungen bei orofazialen Dyskinesien, cranio-mandibulären
Dysfunktionen oder schädlichen Gewohnheiten, Dauer mindestens 15 Minuten, je
Sitzung

Die Leistung nach Nummer 725 ist neben der Leistung nach Nummer 620 nicht
berechnungsfähig.

225

730

Eingliederung einer Aufbissschiene mit adjustierter Oberfläche

954

731

Eingliederung eines Aufbissbehelfes ohne adjustierte Oberfläche

405

732

Umarbeitung einer vorhandenen Prothese zum Aufbissbehelf

549

733

Wiederherstellung der Funktion eines Aufbissbehelfs, z.B. durch Unterfütterung.

270

734

Kontrolle eines Aufbissbehelfs

54

735

Kontrolle eines Aufbissbehelfes mit adjustierter Oberfläche: subtraktive Maßnahmen, je
Sitzung

108

736

Kontrolle eines Aufbissbehelfes mit adjustierter Oberfläche: additive Maßnahmen, je
Sitzung

Zu den Leistungen nach den Nummern 730 bis 736:

Je Sitzung ist nur eine der Leistungen nach den Nummern 733 bis 736
berechungsfähig.

315


K.        Implantologische Leistungen

Allgemeine Bestimmungen

1.                    Die primäre Wundversorgung (z.B. Reinigen der Wunde, Wundverschluss ohne zusätzliche Lappenbildung,
gegebenenfalls einschließlich Periostschlitzung, gegebenenfalls einschließlich Fixieren eines plastischen
Wundverbandes) ist Bestandteil der Leistungen nach Abschnitt K und nicht gesondert berechnungsf
ähig.

2.                    Die bei den Leistungen nach Abschnitt K verwendeten Implantate, Implantatteile und nur einmal
verwendbare Implantatfräsen
sind gesondert berechnungsfähig. Knochenersatzmaterialien sowie Materialien zur
F
örderung der Blutgerinnung oder der Geweberegeneration sowie zum Verschluß von oberflächlichen Blutungen bei
hämorrhagischen Diathesen sind gesondert berechnungsfähig.

 

Nummer

Leistungstext

Punktzahl

800

Klinische Untersuchung vor einer implantologischen Behandlung

Die Leistung nach Nummer 800 umfasst insbesondere die extraorale Untersuchung
(z.B. Bestimmung der Lippenschlusslinie und des Profils) sowie die intraorale
Untersuchung (z.B. Palpation der Kieferareale, Bestimmung der intermaxiliären

Relation, Einsch
ätzung der Kieferkammbreite und -höhe, Einschätzung gingivaler
Risikofaktoren).

1.    Neben der Leistung nach Nummer 800 sind die Leistungen nach den Nummern 5
und 6 nicht berechnungsf
ähig.

2.    Die Leistung nach Nummer 800 ist auch bei der Versorgung mit mehreren
Implantaten nur einmal berechnungsf
ähig.

270

801

Erstellen eines schriftlichen Therapie- und Kostenplans zur implantologischen
Behandlung nach Befundaufnahme einschließlich Aufklärung

Neben der Leistung nach Nummer 801 sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3,
30 und 802 nicht berechnungsfähig.

430

802

Erstellen eines schriftlichen Therapie- und Kostenplans zur implantologischen und
epithetischen Behandlung bei Verlust eines oder mehrerer Gesichtsteile nach
Befundaufnahme einschlie
ßlich Aufklärung

1.    Die Leistung nach Nummer 802 kann nur von dem Zahnarzt berechnet werden, der
die geplanten implantologisch-chirurgischen und die epithetischen Leistungen erbringt.

2.   Neben der Leistung nach Nummer 802 sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3,
30 und 801 nicht berechnungsf
ähig.

860

803

Erstellen eines schriftlichen Therapie- und Kostenplans zur differenzierten Fortführung
der implantologischen Behandlung mit Planung der Suprakonstruktion nach
Befundaufnahme einschlie
ßlich Aufklärung

Neben der Leistung nach Nummer 803 sind die Leistungen nach den Nummern 30 und
500 nicht berechnungsfähig.

153

804

Implantatbezogene Analyse und Vermessung des Alveolarfortsatzes, des
Kieferk
örpers und der angrenzenden knöchernen Strukturen sowie der Schleimhaut,
einschlie
ßlich metrischer - gegebenenfalls auch computergestützter - Auswertung von
radiologischen Befundunterlagen, Modellen und Fotos zur Festlegung der
Implantatposition, gegebenenfalls mit Hilfe einer individuellen Schablone, einschlie
ßlich
Implantatauswahl, je Kiefer

1.   Bei Verwendung einer Röntgenmessschablone sind die Material- und Laborkosten
gesondert berechnungsfähig.

2.   Neben der Leistung nach Nummer 804 ist die Leistung nach Nummer 80
berechnungsf
ähig.

1058

810

Geschlossene Sinusbodenelevation vom Kieferkamm aus (interner Sinuslift)

1809

48


 

Mit einer Leistung nach Nummer 810 sind folgende Leistungen abgegolten:

Schaffung des Zugangs durch das Implantatfach, Anhebung des Kieferhöhlenbodens
durch knochenverdrängende oder knochenverdichtende Maßnahmen und der
Kieferh
öhlenmembran, Entnahme von Knochenspänen innerhalb des Aufbaugebietes
des Implantatfaches und Einbringen von Aufbaumaterial (Knochen und/oder
Knochenersatzmaterial)

Die Leistung nach der Nummer 810 ist für dieselbe Implantatkavität nicht neben den
Leistungen nach den Nummern 815, 816 und 825 berechnungsfähig.

 

815

Sinusbodenelevation durch externe Knochenfensterung (externer Sinuslift), je
Kieferhälfte

Mit einer Leistung nach Nummer 815 sind folgende Leistungen abgegolten:

Schaffung des Zugangs zur Kieferhöhle durch Knochenfensterung (auch
Knochendeckel), Pr
äparation der Schneider'schen Membran, Anhebung des
Kieferh
öhlenbodens und der Schneider'schen Membran, Lagerbildung gegebenenfalls
Entnahme von Knochenspänen innerhalb des Aufbaugebietes, Einbringung von
Aufbaumaterial (Knochen und/oder Knochenersatzmaterial), gegebenenfalls
Einbringung resorbierbarer oder nicht resorbierbarer Barrieren - einschlie
ßlich
Fixierung -, gegebenenfalls Reposition des Knochendeckels, Verschluss der
Kieferh
öhle und Wundverschluss

Die Leistung nach der Nummer 815 ist für eine Kieferhälfte nicht neben der Leistung
nach der Nummer 830 berechnungs fähig.

3960

816

Resektion oder operative Umgehung von Knochensepten im Rahmen einer Leistung
nach Nummer 815, zusätzlich zur Leistung nach Nummer 815

Die Leistung nach Nummer 816 setzt voraus, dass das operative Vorgehen durch die
Resektion von Septen oder durch die Notwendigkeit eines zweiten operativen
Kieferh
öhlenzugangs zur Umgehung des knöchernen Septums wesentlich verändert
wird.

985

820

Aufbau des Alveoiarfortsatzes durch Augmentation ohne zusätzliche
Stabilisierungsmaßnahmen, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich

Mit der Leistung nach Nummer 820 sind folgende Leistungen abgegolten:

Lagerbildung, Glättung des Alveoiarfortsatzes, gegebenenfalls Entnahme von Knochen
innerhalb des Aufbaugebiets, Einbringung von Aufbaumaterial (Knochen und/oder
Knochenersatzmaterial) und Wundverschluss mit vollst
ändiger Schleimhautabdeckung,
gegebenenfalls einschließlich Einbringung resorbierbarer oder nicht resorbierbarer
Barrieren einschlie
ßlich Fixierung gegebenenfalls einschließlich einfacher
Lappenplastiken

1.   Die Leistung nach Nummer 820 ist für die Glättung des Alveoiarfortsatzes im
Bereich des Implantatbettes nicht berechnungsfähig.

2.    Neben der Leistung nach Nummer 820 sind die Leistungen nach den Nummern 825
und 830 nicht berechnungsf
ähig.

2694

821

Wird die Leistung nach Nummer 820 in derselben Kieferhälfte neben der Leistung nach
Nummer 810 erbracht, ist die Hälfte der Gebühr der Nummer 820 berechnungsfähig

Wird die Leistung nach Nummer 820 in derselben Kieferhälfte neben der Leistung 815
erbracht, ist ein Drittel der Gebühr der Nummer 820 berechnungsfähig.

 

825

Spaltung und Spreizung von Knochensegmenten (Bone Splitting) gegebenenfalls mit
Auffüllung der Spalträume mittels Knochen oder Knochenersatzmaterial,
gegebenenfalls einschlie
ßlich zusätzlicher Osteosynthesemaßnahmen, je
Frontzahnbereich oder je Kieferh
älfte

Neben der Leistung nach Nummer 825 sind die Leistungen nach den Nummern 820
und 821 nicht berechnungsfäbig.

1476


826

Vertikale Distraktion des Alveolarfortsatzes, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich

1600

830

Guided Tissue Regeneration (GTR)/ Guided Bone Regeneration (GBR) mit
zus
ätzlicher Fixierung (z. B. durch Membrannägel) zur Abdeckung von
Knochendefekten gr
ößeren Umfanges, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich

1.   Neben der Leistung nach Nummer 830 sind die Leistungen nach den Nummern 820
und 821 nicht berechnungsf
ähig.

2.    Bei der Versorgung eines Knochendefektes bis zu einer Gesamtgröße (bezogen auf
eine Kieferh
älfte oder Frontzahnbereich) eines Zahngebietes oder eines Parodontiums
ist ein Viertel der Gebühr der Leistung nach Nummer 830, bei Versorgung eines
Knochendefektes oder eines f
ür den Knochenaufbau vorgesehenen Gebietes bis zu
einer Gesamtgr
öße zweier Zahngebiete oder zweier Parodontien ist die Hälfte der
Geb
ühr der Leistung nach Nummer 830 berechnungsfähig.

3.   Die verwendeten resorbierbaren oder nicht resorbierbaren Barrieren/Membranen
sowie zu deren Fixierung verwendete N
ägel sind gesondert berechnungsfähig.

855

831

Entnahme von Knochen außerhalb des Aufbaugebietes gegebenenfalls einschließlich
Aufbereitung des Knochenmaterials und/oder der Aufnahmeregion einschlie
ßlich der
notwendigen Versorgung der Entnahmestellen, je Kieferh
älfte oder Frontzahnbereich

Bei Entnahme von einem oder mehreren Knochen blöcken ist das Doppelte der
Geb
ühr der Leistung nach Nummer 831 berechnungsfähig. Von einem Knochenblock
im Sinne dieser Abrechnungsbestimmung ist auszugehen, wenn dieser bei der
Implantation eigenst
ändig fixiert werden muss.

650

832

Fixation oder Stabilisierung des Augmentates durch Osteosynthesemaßnahmen (z.B.
Schrauben- oder Plattenosteosynthese oder Titannetze), zus
ätzlich zu den Leistungen
nach den Nummern 820 und 821, je Kieferh
älfte oder Frontzahnbereich

675

835

Nervverlagerung, einschließlich Neueinbettung

Die Leistung nach Nummer 835 ist neben anderen operativen Eingriffen mit Ausnahme
der Leistung nach Nummer 840 nicht berechnungsfähig.

1500

840

Implantatinsertion, je Implantat

Präparieren einer Knochenkavität für ein enossales Implantat, Einsetzen einer
Implantatschablone zur
Überprüfung der Knochenkavität, gegebenenfalls einschließlich
Knochenkondensation, Knochenglättung im Bereich des Implantates, gegebenenfalls
einschlie
ßlich einer chirurgischen Führungsschablone, gegebenenfalls auch unter
Zuhilfenahme computergest
ützter Navigation Einbringen eines enossalen Implantates,
einschlie
ßlich Verschlussschraube und gegebenenfalls Einbringen von
Aufbauelementen sowie Wundverschluss, gegebenenfalls einschließlich einfacher
Lappenplastiken,

Die Leistung nach Nummer 840 umfasst alle für das Einzelimplantat anfallenden
implantologischen Leistungen.

1545

841

Insertion eines Implantates zum temporären Verbleib, auch orthodontisches Implantat

Ein intraossär paramedian im Gaumen implantiertes orthodontisches Implantat ist nach
der Leistung nach Nummer 840 berechnungsfähig.

515

845

Freilegen eines Implantats, Überprüfung der Osseointegration oder der knöchernen
Einheilung und Einf
ügen eines oder mehrerer Aufbauelemente bei einem zweiphasigen
Implantatsystem, gegebenenfalls einschlie
ßlich einfacher Lappenplastiken

Die Leistung nach Nummer 845 umfasst neben der Freilegung eines Implantates das
Einf
ügen eines oder mehrerer Aufbauelemente in derselben Sitzung.

626

846

Entfernen und Wiedereinsetzen eines Aufbauelementes bei einem zweiphasigen
Implantatsystem

1. Die Leistung nach Nummer 846 ist nicht neben den Leistungen nach den Nummern
840 und 845 berechnungsfähig.

313

50


 

2. Die Leistung nach Nummer 846 ist für das Auswechseln von einem oder mehreren
Aufbauelementen (z.B. zur Abdrucknahme oder zur definitiven Versorgung) eines
zweiphasigen Implantates - auch in mehreren Sitzungen - h
öchstens dreimal
berechnungsf
ähig.

 

847

Auswechseln von Aufbauelenenten (Sekundärteilen) im Reparaturfall einschließlich
Abnahme und Wiederbefestigung der Suprakonstruktion

1.    Die Leistung nach Nummer 847 ist für ein Implantat höchstens einmal je Sitzung
berechnungsfähig.

2.    Neben der Leistung nach Nummer 847 sind die Leistungen nach den Nummern 533
und 535 nicht berechnungsf
ähig.

313

850

Entfernung unter der Schleimhaut liegender Materialien (z.B. Barrieren - einschließlich
Fixierung -, Osteosynthesematerial), je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich

330

851

Entfernung im Knochen liegender Materialien durch Osteotomie (z.B.
Osteosynthesematerial, Knochenschrauben), je Kieferh
älfte oder Frontzahnbereich

1.   Neben der Leistung nach Nummer 851 ist die Leistung nach Nummer 850 nicht
berechnungsf
ähig.

2.    Die Entfernung eines Implantats ist mit der Gebühr nach den Nummern 300 oder
304 zu berechnen.

500

860

Implantatnachkontrolle, je Implantat, einschließlich Beratung und Untersuchung,
gegebenenfalls einschließlich Entfernen der Suprakonstruktion, Reinigung von
Implantatanteilen und/oder der Implantataufbauteile und gegebenenfalls einschlie
ßlich
Wiedereingliederung der Suprakonstruktion

1.   Die Leistung nach Nummer 860 ist erstmalig frühestens ein Jahr nach der
Implantation berechnungsf
ähig. Dies gilt nicht für Patienten mit Erkrankungen, die
regelm
äßig mit klinisch relevanten Beeinträchtigungen der Knochenintegration und -
qualität verbunden sind.

2.   Die Leistung nach Nummer 860 ist beginnend ein Jahr nach der Implantation
innerhalb von einem Kalenderjahr h
öchstens einmal berechnungsfähig. Dies gilt nicht
für Patienten mit Erkrankungen, die regelmäßig mit klinisch relevanten
Beeintr
ächtigungen der Knochenintegration und -qualität verbunden sind.

3.    Die Leistung nach Nummer 860 ist neben den Leistungen nach den Nummern 1, 3,

4.   5, 6, 120, 410, 411, 533 und 535 nicht berechnungsfähig.

190

870

Entfernung eines subperiostalen Gerüstimplantates, je Kieferhälfte

1000

51


Artikel 2
Neufassung der Geb
ührenordnung für Zahnärzte

Die Bundesministerin für Gesundheit kann den Wortlaut der Gebührenordnung für Zahn-
ärzte in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetz-
blatt bekanntmachen.

52


Artikel 3
Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am 1. Juli 2009 in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.


53