Referentenentwurf
einer
Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Zahnärzte
vom
Auf
Grund des § 15 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde in der Fassung der
Bekanntmachung
vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1225) verordnet die
Bundesregierung:
Artikel 1
Änderung der Gebührenordnung für Zahnärzte
Die
Gebührenordnung für Zahnärzte vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2316),
zuletzt geändert
durch Art. 18 des Gesetzes vom 4. Dezember 2001 (BGBl.
I S. 3320), wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
"Abweichende Vereinbarung mit dem Zahlungspflichtigen zur Gebührenhöhe".
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
"(1)
Durch Vereinbarung zwischen Zahnarzt und Zahlungspflichtigem kann eine von
dieser Verordnung abweichende Gebührenhöhe
festgelegt werden. Die Vereinba-
rung einer abweichenden Punktzahl (§ 5 Abs. 1 Satz 2) oder eines abweichenden
Punktwertes (§ 5 Abs. 1 Satz 3) ist nicht zulässig. Notfall- und akute Schmerzbe-
handlungen dürfen nicht
von einer Vereinbarung nach Satz 1 abhängig gemacht
werden."
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1
wird wie folgt gefasst:
"Eine
Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 ist nach persönlicher Absprache im
Einzelfall zwischen Zahnarzt und Zahlungspflichtigem vor Erbringung der Leis-
tung des Zahnarztes in einem Schriftstück zu treffen."
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort
"muss" die Wörter "neben der Nummer
und der Bezeichnung der Leistung, dem vereinbarten
Steigerungssatz und
dem
sich daraus ergebenden Betrag auch" eingefügt.
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Leistungen
nach § 1 Abs. 2 Satz 2 und ihre Vergütung müssen in einem The-
rapie- und Kostenplan schriftlich vereinbart werden."
bb) In Satz 3 wird die Angabe "§ 6 Abs. 2" durch die Angabe "§ 6 Abs. 1" ersetzt.
e) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
"(4)
Für Leistungen nach Abschnitt A III sowie für die Leistung nach Nummer 2 des
Gebührenverzeichnisses ist eine Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 unzulässig. Im
übrigen ist bei vollstationären, teilstationären sowie vor-
und nachstationären privat-
zahnärztlichen Leistungen eine Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 nur für vom
Wahlzahnarzt höchstpersönlich erbrachte Leistungen zulässig."
2. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
" § 2a
Abweichende Vereinbarung mit dem Zahlungspflichtigen
nach Maßgabe von Verträgen mit den Kostenträgern
(1)
Durch Vereinbarung zwischen Zahnarzt und Zahlungspflichtigem kann die Vergütung
zahnärztlicher Leistungen nach Maßgabe von Verträgen nach Satz
2 abweichend von die-
ser Verordnung festgelegt werden. Zahnärzte oder
Gruppen von Zahnärzten können in
Verträgen mit Unternehmen der privaten Krankenversicherung oder Trägern der
Kosten in
Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen
Vorschriften eine von
dieser Verordnung abweichende Vergütung zahnärztlicher
Leistungen vorsehen und das
Nähere zur Abrechnung der zahnärztlichen Leistungen vereinbaren. Die Bundeszahnärz-
tekammer oder zahnärztliche Verbände können mit dem
Verband der privaten Kranken-
2
Versicherung,
Unternehmen der privaten Krankenversicherung oder Trägern der
Kosten in
Krankheits-, Pflege und Geburtsfällen nach
beamtenrechtlichen Vorschriften Rahmenemp-
fehlungen zu Verträgen nach Satz 2 schließen.
(2) Die in einem Vertrag nach Absatz
1 Satz 2 festgelegte Vergütung gilt im Einzelfall erst,
wenn der Zahlungspflichtige der Anwendung des Vertrages dem Zahnarzt gegenüber vor
Erbringung
der Leistung in einem Schriftstück, in dem über den wesentlichen Inhalt des
Vertrages, dessen Vertragsparteien und das Widerrufsrecht des Zahlungspflichtigen nach
Satz 2 informiert wird, zugestimmt hat. Der Zahlungspflichtige kann seine
Zustimmung in-
nerhalb von einer Woche widerrufen, mit der
Folge, dass für Leistungen des Gebühren-
verzeichnisses, die im Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht
abgeschlossen sind, die Vergü-
tungen nach dieser Verordnung zu berechnen
sind. Mit der Zustimmung des Zahlungs-
pflichtigen sind der Zahlungspflichtige und der Zahnarzt mindestens ein Jahr an
die An-
wendung des Vertrages gebunden; danach kann die
Anwendung des Vertrages von bei-
den Seiten mit einer Frist von vier Wochen gekündigt
werden. Notfall-, und akute
Schmerzbehandlungen dürfen nicht von
einer Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 abhän-
gig gemacht werden.
(3) Die Absätze 1 und 2
gelten auch für Verträge, die Unternehmen der privaten Kranken-
versicherung oder Träger der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach be-
amtenrechtlichen Vorschriften mit Krankenhausträgern oder Gruppen von Krankenhaus-
trägern über die Vergütung stationärer privatzahnärztlicher Leistungen abschließen. Rah-
menempfehlungen nach Absatz 1 Satz 3 können von der Deutschen Krankenhausgesell-
schaft oder Verbänden von
Krankenhausträgern mit dem Verband der privaten
Kranken-
versicherung, Unternehmen der privaten Krankenversicherung
oder Trägern der Kosten in
Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen
Vorschriften abgeschlos-
sen werden."
3.
In § 3 wird das Wort "Wegegeld" durch das Wort
"Entschädigungen" ersetzt.
4.
§ 4 wird wie
folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Dies
gilt auch für die zur Erbringung der im Gebührenverzeichnis aufgeführten ope-
rativen Leistungen methodisch notwendigen operativen Einzelschritte."
b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "Apparaten" die Wörter
"sowie für Lager-
haltung" eingefügt.
3
§ 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 wird die Angabe "5,62421" durch die Angabe "5,65" ersetzt.
bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
"Bei der
Bemessung von Gebühren sind
sich ergebende Bruchteile eines
Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile
von 0,5 und mehr aufzurunden."
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert.
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Dabei
ist insbesondere der im konkreten Fall benötigte Zeitaufwand im Ver-
gleich
zum durchschnittlich notwendigen Zeitaufwand zu berücksichtigen."
bb) Im bisherigen Satz 2 wird der Punkt durch
ein Semikolon ersetzt und folgender
Halbsatz angefügt: "dies gilt nicht für die in
Absatz 3 genannten Leistungen."
cc) Der bisherige Satz 4 wird wie folgt gefasst:
"Der 2,3fache Gebührensatz bildet die nach Schwierigkeit und Zeitaufwand
durchschnittliche Leistung ab; ein Überschreiten
dieses Gebührensatzes ist
nur zulässig, wenn
Besonderheiten der in Satz 1 genannten Bemessungskrite-
rien dies rechtfertigen."
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3)
Gebühren für die in Abschnitt A III sowie für die in Nummer 2 des Gebührenver-
zeichnisses genannten
Leistungen bemessen sich nach dem Einfachen bis Zwei-
einhalbfachen des Gebührensatzes. Absatz 2 Satz 5 gilt mit
der Maßgabe, dass an
die
Stelle des 2,3fachen des Gebührensatzes
das 1,8fache des Gebührensatzes
tritt."
§ 5a wird aufgehoben
§ 6 wird wie folgt gefasst:
"§6
Gebühren für andere Leistungen
(1) Selbständige zahnärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufge-
nommen sind, können entsprechend einer nach Art,
Kosten- und Zeitaufwand gleichwerti-
gen
Leistung des Gebührenverzeichnisses
dieser Verordnung berechnet werden. Sofern
auch eine nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertige Leistung im Gebührenver-
zeichnis dieser Verordnung nicht enthalten ist, kann
die selbständige zahnärztliche Leis-
tung entsprechend einer nach Art, Kosten- und
Zeitaufwand gleichwertigen Leistung der in
Absatz 2 genannten Leistungen des Gebührenverzeichnisses
der Gebührenordnung für
Ärzte berechnet werden.
(2) Erbringt der Zahnarzt
Leistungen, die in den Abschnitten B III unter den Nummern 30,
31 und 34, B IV bis B VI, C I, C II unter den Nummern 200, 204, 210 und 211, C III
bis C
VII, C VIII nur soweit eine zugrunde
liegende ambulante operative Leistung berechnet
werden wird, E V und E VI, J, L I, L II unter
den Nummern 2072 bis 2074,, L III, L V unter
den Nummern 2253 bis 2256 im Rahmen der Behandlung von Kieferbrüchen, L VI
unter
den
Nummern 2321, 2355 und 2356 im Rahmen der Behandlung von Kieferbrüchen, L
VII, L IX, M unter den Nummern 3511, 3712, 3714, 3715, 4504, 4530, 4538, 4605,
4606
und 4715, N unter der Nummer 4852, O unter
den Nummern 5060 und 5260 des Gebüh-
renverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte aufgeführt sind, sind
die Vergütungen
nach den Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte zu berechnen, soweit die Leistung
nicht als selbständige Leistung oder Teil einer anderen Leistung im Gebührenverzeichnis
der
Gebührenordnung für Zahnärzte
enthalten ist oder nach Absatz 1 Satz 1 berechnet
werden kann."
§ 7 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Text wird Absatz 1 und wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Gebühren" die
Wörter "einschließlich der
darauf
entfallenden Zuschläge"
eingefügt.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort
"Leistungen" die Wörter "und Zuschläge"
eingefügt.
cc) Folgender Satz 3 wird angefügt:
"Ausgenommen
von dieser Minderungspflicht ist der Zuschlag nach Buchstabe
J in Abschnitt B V des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärz-
te."
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2)
Neben den nach Absatz 1 geminderten Gebühren darf der Zahnarzt Kosten
nicht
berechnen; die §§ 8 und 9
bleiben unberührt."
9. § 8 wird wie folgt gefasst:
"§8
Entschädigungen
(1) Als Entschädigungen für Besuche erhält der
Zahnarzt Wegegeld oder Reiseentschädi-
gung; hierdurch sind Zeitversäumnisse und
die durch den Besuch bedingten Mehrkosten
abgegolten.
(2) Der Zahnarzt kann für jeden Besuch
ein Wegegeld berechnen. Das Wegegeld beträgt
für einen Besuch innerhalb eines Radius um die Praxisstelle
des Zahnarztes von
1.
bis zu zwei
Kilometern 4,30 Euro, bei Nacht (zwischen 20 und 8 Uhr) 8,60 Euro,
2.
mehr als zwei
Kilometern bis zu fünf
Kilometern 8,00 Euro, bei Nacht 12,30 Euro,
3.
mehr als fünf Kilometern bis zu zehn Kilometern 12,30 Euro, bei Nacht
18,40 Euro,
4.
mehr als zehn
Kilometern bis zu 25 Kilometern 18,40 Euro, bei Nacht 30,70 Euro.
Erfolgt der Besuch von der Wohnung des
Zahnarztes aus, so tritt bei der Berechnung des
Radius die Wohnung des Zahnarztes an die Stelle der Praxisstelle. Werden
mehrere Pati-
enten in derselben häuslichen
Gemeinschaft oder in einem Heim, insbesondere in einem
Alten- und Pflegeheim besucht, darf der
Zahnarzt das Wegegeld unabhängig von der An-
zahl der besuchten Patienten und deren
Versichertenstatus insgesamt nur einmal und nur
anteilig
berechnen.
(3) Bei Besuchen über eine
Entfernung von mehr als 25 Kilometern zwischen Praxisstelle
des Zahnarztes und Besuchsstelle tritt an die Stelle des Wegegeldes eine Reiseentschä-
digung. Als Reiseentschädigung erhält der
Zahnarzt
1.
0,42 Euro für jeden zurückgelegten Kilometer, wenn er einen eigenen Kraftwagen
benutzt,
bei Benutzung anderer Verkehrsmittel die tatsächlichen
Aufwendungen,
6
2. bei Abwesenheit bis zu acht Stunden 56,00 Euro, bei Abwesenheit von mehr
als
acht Stunden 112,50 Euro je Tag,
3. Ersatz
der Kosten für notwendige Übernachtungen.
Absatz
2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
§ 9 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
bj Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Der Zahnarzt
hat dem Zahlungspflichtigen vor der Behandlung einen Kosten-
voranschlag in Textform des gewerblichen oder des
praxiseigenen Labors über die
voraussichtlich entstehenden Kosten für
zahntechnische Leistungen vorzulegen, so-
fern die Kosten insgesamt voraussichtlich einen Betrag von 150 Euro überschreiten.
Der Kostenvoranschlag muss Art, Umfang und Ausführung der einzelnen Leistungen
und
deren Preise sowie die direkt zurechenbaren Materialien und deren Preise auf-
führen sowie die Berechnungsgrundlage
und den Herstellungsort der zahntechni-
schen Leistungen angeben. Der Inhalt des
Kostenvoranschlags ist dem Zahlungs-
pflichtigen auf Verlangen näher zu erläutern. Ist
eine Überschreitung der im Kosten-
voranschlag genannten Kosten um mehr als 15 vom
Hundert zu erwarten, hat der
Zahnarzt den Zahlungspflichtigen hierüber unverzüglich zu unterrichten."
§10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden nach dem Wort
"Zahnes" die Wörter "und einer in der
Leistungsbeschreibung gegebenenfalls genannten
Mindestdauer" eingefügt.
bb) In Nummer 3 werden nach dem Wort
"stationäre" die Wörter", teilstationäre
sowie
vor- und nachstationäre"
eingefügt.
cc) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
"4.
bei Entschädigungen nach § 8 den Betrag, die Art der Entschädigung
und
die Berechnung,"
7
dd) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch
ein Semikolon ersetzt und folgen-
der Halbsatz angefügt:
"übersteigt der
Betrag der einzelnen Auslage 25 Euro, ist der Beleg oder ein
sonstiger
Nachweis beizufügen."
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Überschreitet die berechnete Gebühr nach Absatz 2 Nr. 2 das 2,3fache des
Gebührensatzes, ist dies auf die einzelne
Leistung bezogen für den Zahlungs-
pflichtigen verständlich und nachvollziehbar schriftlich zu begründen; das glei-
che gilt bei den in § 5 Abs. 3
genannten Leistungen, wenn das 1,8fache des
Gebührensatzes überschritten wird."
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
"Soweit im Falle
einer abweichenden Vereinbarung nach § 2 auch ohne
die
getroffene Vereinbarung ein Überschreiten
der in Satz 1 genannten Steige-
rungssätze gerechtfertigt gewesen wäre, ist das Überschreiten
auf Verlangen
des
Zahlungspflichtigen zu begründen; die Sätze 1 und 2 gelten entspre-
chend."
c)
In Absatz 4 wird
die Angabe "§ 6 Abs.
2" durch die Angabe "§ 6 Abs.
1" ersetzt.
d)
Nach Absatz 5 werden folgende Absätze angefügt:
"(6)
Mit der Ausstellung der Rechnung darf ein Dritter nur beauftragt werden, wenn
der Betroffene gegenüber dem Zahnarzt der erforderlichen Datenübermittlung
schriftlich zustimmt und den Zahnarzt
insoweit schriftlich von seiner Schweigepflicht
entbindet.
(7)
Der Zahnarzt kann mit dem Zahlungspflichtigen bei einem voraussichtlich entste-
henden Gesamtrechnungsbetrag von über 5.000 Euro bezogen auf einen Behand-
lungszeitraum von drei Monaten eine Vorauszahlung in Höhe von bis zu
30 Prozent
des
voraussichtlich entstehenden Gesamtrechnungsbetrages vereinbaren."
8
12. § 11 wird wie folgt gefasst:
"§11
Übergangsvorschrift
Die
Gebührenordnung für Zahnärzte in der vor dem ... (einsetzen: Datum des Inkrafttre-
tens dieser Verordnung) geltenden Fassung gilt weiter
1.
für Leistungen, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung vom ...
(einsetzen: Ausfer-
tigungsdatum und Fundstelle dieser Verordnung)
erbracht worden sind,
2.
für vor dem Inkrafttreten der Verordnung vom ... (einsetzen:
Ausfertigungsdatum
und Fundstelle dieser Verordnung) begonnene Leistungen nach den Nummern 215
bis 222, 500 bis 523, 531 bis 534 und 603 bis 608 des Gebührenverzeichnisses der
Gebührenverordnung für Zahnärzte in der
vor dem ... (einsetzen: Datum des Inkraft-
tretens dieser Verordnung) geltenden Fassung, wenn
sie erst nach Inkrafttreten der
Verordnung
vom ...(einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle dieser Verord-
nung) beendet werden."
13.
§ 12 wird aufgehoben.
14.
Die Anlage wird wie folgt gefasst:
9
"Gebührenverzeichnis für zahnärztliche Leistungen
A. Allgemeine zahnärztliche Leistungen
I. Allgemeine Beratungen und Untersuchungen
Allgemeine Bestimmungen
1. Das
bei Leistungen nach diesem Gebührenverzeichnis
verwendete Abformungsmaterial, Material für plastische
Parodontalverbände,
Gewebekleber, Inserts, Nadel-Faden-Kombination, Osteosynthesematerial
ist gesondert
berechnungsfähig.
Bei operativen Eingriffen, die mit einer
umfangreichen Freilegung von Knochengewebe oder Weichteilgewebe
verbunden sind, wie z.B. der externen
Sinusbodenelevation, der Knochenblockentnahme, der Knochenspreizung
und der vertikalen Distraktion des Alveoiarfortsatzes,
sind die Kosten für ein
chirurgisches Abdeckset zur
einmaligen Verwendung gesondert berechnungsfähig.
2.
Material- und Laborkosten im Sinne dieses Gebührenverzeichnisses
umfassen Praxiskosten nach § 4 Abs. 3 und
Auslagen
für zahntechnische Leistungen nach § 9 dieser Gebührenordnung.
3.
Die Leistungen nach den Nummern 1 und/oder 5 sind neben Leistungen nach
den Abschnitten A II, AMI sowie B
bis K innerhalb von vier Wochen nach der
jeweils ersten Inanspruchnahme des Zahnarztes für die
Behandlung
derselben Erkrankung einmal berechnungsfähig. Weitere
Leistungen nach der Nummer 1 sind innerhalb des
genannten Zeitraumes ab der dritten Inanspruchnahme des Zahnarztes berechnungsfähig.
4.
Die Leistungen
nach den Nummern 1, 3 und/oder 5 können an
demselben Tag nur dann mehr als einmal
berechnet werden, wenn dies durch die Beschaffenheit des Krankheitsfalls
geboten war. Bei mehrmaliger
Berechnung ist die jeweilige Uhrzeit der Leistungserbringung in der Rechnung
anzugeben. Bei den Leistungen
nach den Nummern 1, 5 und/oder 6 ist eine mehrmalige Berechnung an demselben
Tag auf Verlangen, bei der
Leistung nach Nummer 3 generell zu begründen.
5.
Terminvereinbarungen
sind nicht berechnungsfähig.
6.
Bei Therapie- und
Kostenplänen sind die voraussichtlich zu
erbringenden zahnärztlichen
Leistungen mit der
Nummer und der Bezeichnung der einzelnen Leistungen sowie dem jeweiligen Betrag
und dem Steigerungssatz
anzugeben.
|
Nummer |
Leistungstext |
Punktzahl |
|
1 |
Beratung, auch telefonisch 1. Eine
Leistung nach Nummer 1 ist nicht neben Leistungen aus dem Abschnitt B IV 2. Eine
Leistung nach Nummer 1 ist im Zusammenhang mit einer kieferorthopädischen |
81 |
|
2 |
Ausstellung von Wiederholungsrezepten und/oder Überweisungen und/oder Die Leistung nach Nummer 2 darf
anlässlich einer Inanspruchnahme des Zahnarztes |
30 |
|
3 |
Eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung - auch telefonisch 1. Die Leistung nach Nummer 3 (Dauer
mindestens 10 Minuten) ist nur 2. Eine
mehr als einmalige Berechnung innerhalb eines Monats bedarf einer |
150 |
|
4 |
Beratung unter Einbeziehung von Bezugspersonen 1. Die Leistung nach Nummer 4 ist neben den
Leistungen nach den Nummern 1, 3 2. Die Leistung nach Nummer 4 ist nur berechnungsfähig, wenn die Dauer der 3. Die Leistung nach Nummer 4 ist höchstens einmal je Kalendervierteljahr |
220 |
|
5 |
Symptombezogene Untersuchung Die Leistung nach Nummer 5 ist neben der Leistung nach den Nummern 6, 600,
100, |
81 |
|
6 |
Eingehende Untersuchung zur Feststellung von
Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten, 1. Eine Leistung nach Nummer 6 kann neben der
Leistung nach Nummer 105 in 2. Eine
Leistung nach Nummer 6 ist im Zusammenhang mit einer kieferorthopädischen |
108 |
|
10 |
Zuschlag
für Leistungen außerhalb der Sprechstunde und/oder bei Nacht (20 Uhr bis 8 1. Der
Zuschlag nach Nummer 10 ist nur mit dem einfachen Gebührensatz 2. Wird eine dringend notwendige zahnärztliche Leistung ausgeführt, so ist der |
182 |
|
|
Zuschlag
nach Nummer 10 nur berechnungsfähig, sofern
der Zahnarzt nicht während 3. Bei
Leistungen außerhalb der Sprechstunde (nicht an Sonn- und Feiertagen und bei 4. Der Zuschlag nach Nummer 10 ist neben
Leistungen nach Abschnitt B IV der |
|
|
11 |
Zuschlag für an Samstagen, Sonn- und Feiertagen erbrachte Leistungen 1. Der Zuschlag nach Nummer 11 ist nur mit dem
einfachen Gebührensatz 2. Werden
Leistungen innertialb einer Sprechstunde an
Samstagen erbracht, so ist der 3. Werden Leistungen an Samstagen, Sonn- und
Feiertagen zwischen 20 und 8 Uhr 4. Werden Leistungen an Samstagen, Sonn- und
Feiertagen zwischen 8 und 20 Uhr 5. Die Zuschläge nach den Nummern 10 und/oder 11 dürfen von 6. Der Zuschlag nach Nummer 11 ist neben
Leistungen nach Abschnitt B IV der |
245 |
|
12 |
Zuschlag
zu Leistungen nach den Abschnitten C und D bei Behandlung von Kindern Der Zuschlag nach
Nummer 12 ist nur mit dem einfachen Gebührensatz |
120 |
|
13 |
Zuschlag
für die Anwendung eines Operationsmikroskopes
in Verbindung mit den Der Zuschlag nach Nummer 13 ist je Behandlungstag nur einmal und nur
mit dem |
400 |
|
14 |
Zuschlag
für die Anwendung eines Lasers bei chirurgischen, endodontischen
oder Der
Zuschlag nach Nummer 14 beträgt 100 v.H. des einfachen Gebührernsatzes der Der Zuschlag nach Nummer 14 ist je Behandlungstag nur einmal berechnungsfähig. |
|
|
20 |
Erhebung des Parodontalen Screening Index (PSI) Eine Leistung nach Nummer 20 höchstens zweimal im Kalenderjahr berechnungsfähig |
90 |
|
21 |
Gewinnung
von Zellmaterial aus der Mundhöhle insbesondere mittels Bürstenabstrich Die Leistung nach Nummer 21 ist innerhalb eines Kalenderjahres höchstens einmal |
180 |
|
|
berechnungsfähig. Dies gilt nicht für Patienten mit Erythroplakie,
Leukoplakie, Liehen |
|
|
22 |
Entnahme und
gegebenenfalls Aufbereitung von Abstrichmaterial
zur Mit der Gebühr sind die Kosten abgegolten. |
40 |
|
23 |
Sensibilitätstestung
eines oder mehrerer Zähne, einschließlich Vergleichstest, je |
54 |
|
24 |
Behandlung überempfindlicher
Zähne, auch Glattflächenversiegelung, je Kiefer und |
54 |
|
30 |
Erstellung eines
schriftlichen Therapie- und Kostenplans auf Anforderung |
90 |
|
31 |
Abformung
eines Kiefers für ein Slituationsmodell, auch Teilabformung,
einschließlich |
80 |
|
32 |
Abformung
beider Kiefer für Situationsmodelle und einfache Bißfixierung
einschließlich 1. Die
Leistungen nach den Nummern 31 und 32 sind nicht im Rahmen einer 2. Eine
Leistung nach den Nummern 31 und 32 ist bei allen nach der Planung |
171 |
|
40 |
Semipermanente Schienung
, je Interdentalraum |
99 |
|
41 |
Wiederanlegung (Ausgliedern und Wiedereingliedern)
und/oder Änderung und/oder |
50 |
II. Anästhesieleistungen
|
Nummer |
Leistungstext |
Punktzahl |
|
50 |
Intraorale Oberflächenanästhesie je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich |
30 |
|
51 |
Infiltrationsanästhesie, einmal je Zahn und Sitzung 1. Bei
lang dauemden Eingriffen ist die Leistung nach
Nummer 51 zweimal je Zahn und 2. Werden im Ausnahmefall zwei
nebeneinanderstehende Zähne intraligamentär |
72 |
|
52 |
Leitungsanästhesie intraoral, je Kieferhälfte und Sitzung |
108 |
|
53 |
Leitungsanästhesie
extraoral, je Kieferhälfte und
Sitzung 1. Mit der Gebühr sind die Kosten für die
verwendeten Einmalartikel und Arzneimittel 2. Bei lang dauemden
Eingriffen sind die Leistungen nach den Nummem 52
oder 53 |
144 |
14
III. Röntgenleistungen
Allgemeine Bestimmungen
1.
Mit den Gebühren sind alle Kosten (auch für
Dokumentation und Aufbewahrung der Datenträger)
abgegolten.
2.
Die Leistungen für Strahlendiagnostik sind nur bei Bilddokumentation auf
einem Röntgenfilm oder einem
anderen Langzeitdatenträger
berechnungsfähig.
3.
Die
Befundmitteilung oder der einfache Befundbericht mit Angaben zu Befund(en) und
zur Diagnose ist
Bestandteil der Leistungen und nicht gesondert berechnungsfähig.
4.
Die Beurteilung
von Röntgenaufnahmen (auch Fremdaufnahmen)
als selbständige Leistung ist nicht
berechnungsfähig.
5.
Die nach der
Strahlenschutzverordnung bzw. Röntgenverordnung
notwendige zahnärztliche Überprüfung der
Indikation und des Untersuchungsumfangs ist auch im Überweisungsfall Bestandteil der folgenden Leistungen
und mit den Gebühren
abgegolten.
|
Nummer |
Leistungstext |
Punktzahl |
|
60 |
Röntgendiagnostik der Zähne, eine Aufnahme Die Leistung nach der
Nummer 60 ist je Sitzung einmal berechnungsfähig. Eine bei |
70 |
|
61 |
Röntgendiagnostik der Zähne, jede weitere Aufnahme Die
Leistung nach der Nummer 61 ist je Sitzung höchstens neunmal berechnungsfähig. |
50 |
|
62 |
Bestimmung des Skelettalters, einschließlich der
zugehörigen Röntgendiagnostik und |
300 |
|
63 |
Aufnahme des Schädels, eine Aufnahme (auch Fernröntgenaufnahme) |
197 |
|
64 |
Aufnahme des Schädels, zwei Aufnahmen |
311 |
|
65 |
Aufnahme des Schädels, mehr als zwei Aufnahmen |
373 |
|
66 |
Teilaufnahme
des Schädels (auch in Spezialprojektion), auch Nebenhöhlen, |
218 |
|
67 |
Teilaufnahme
des Schädels (auch in Spezialprojektion), auch Nebenhöhlen, |
259 |
|
68 |
Teilaufnahme
des Schädels (auch in Spezialprojektion), auch Nebenhöhlen, |
321 |
|
70 |
Orthopantomogramm, auch als Teilaufnahmen, sowie
Panoramaschichtaufnahmen Zu den Leistungen nach den Nummern 60 und 61 sowie 63 bis 70: 1. Bis zu drei nebeneinanderstehende Zähne oder das Gebiet ihrer Wurzelspitzen sind 2. Bissflügelaufnahmen zur Karies früherkennung sind nach der Leistung nach
Nummer |
373 |
15
|
75 |
Zuschlag
zu den Leistungen nach den Nummern 60 bis 70 bei Anwendung digitaler Der
Zuschlag beträgt 25 v. H. des einfachen Gebührensatzes der betreffenden |
|
|
80 |
Computergesteuerte
Analyse einer Computertomographie oder Die Leistung nach Nummer 80 ist
nur mit dem einfachen Gebührensatz |
800 |
|
81 |
Computergesteuerte Tomographie im Kopfbereich,
auch digitale Volumen |
1500 |
B. Prophylaktische Leistungen
Allgemeine Bestimmung
Prophylaktische Leistungen nach
Abschnitt B sind
nur bei Einzelunterweisung (Individualprophylaxe)
berechnungsfähig; bei Gruppenunterweisung
(Gruppenprophylaxe) sind sie nicht berechnungsfähig.
|
Nummer |
Leistungstext |
Punktzahl |
|
100 |
Mundhygienestatus Die Erhebung des
Mundhygienestatus umfasst die Beurteilung der Mundhygiene 1. Die Leistung nach Nummer 100 ist innerhalb
eines Kalenderjahres höchstens 2. Die
Leistung nach Nummer 100 ist neben den Leistungen nach den Nummem 1, 3, |
180 |
|
101 |
Mundgesundheitsaufklärung über
Krankheitsursachen sowie deren Vermeidung, Die Mundgesundheitsaufklärung umfasst in der Regel folgende Leistungen: - Aufklärung über Ursachen von Karies und Gingivitis sowie deren Vermeidung - ggf.
Ernährungshinweise und Mundhygieneberatung, auch unter Berücksichtigung - Empfehlungen
zur Anwendung geeigneter Fluoridierungsmittel zur Schmelzhärtung - praktische Übung von Mundhygienetechniken. 1. Die Leistung
nach Nummer 101 ist innerhalb eines Kalenderjahres höchstens 2. Die
Leistung nach Nummer 101 ist neben den Leistungen nach den Nummem 1,3, |
153 |
|
102 |
Ist bei der Erbringung der Leistung nach der
Nummer 101 die Einbeziehung einer |
|
|
103 |
Lokale Fluoridierung mit Lack oder Gel als
Maßnahme zur Verbesserung der 1. Die Leistung
nach der Nummer 103 ist innerhalb eines Kalenderjahres höchstens 2. Mit der Gebühr sind die Kosten für das
verwendete Fluoridierungsmittel 3. Neben einer Leistung nach Nummer 103 ist eine
Leistung nach Nummer 24 nicht |
138 |
|
104 |
Versiegelung
von kariesfreien Fissuren und Grübchen mit
aushärtenden Kunststoffen, 1. Mit der Gebühr sind die Kosten für das Versiegelungsmaterial abgegolten. 2. Das
Anlegen von Spanngummi bei Fissurenversiegelung ist
nach Nummer 202 |
152 |
|
105 |
Zahnärztliche Früherkennungsuntersuchung eines Kindes bis zum 72. Lebensmonat Die zahnärztlichen Früherkennungsuntersuchungen enthalten folgende Leistungen: - Eingehende
Untersuchung zur Feststellung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten - Einschätzung des Kariesrisikos anhand des dmft-lndexes - Ernährungs- und
Mundhygieneberatung der Erziehungsberechtigten mit dem Ziel - Empfehlung
und ggf. Verordnung geeigneter Fluoridierungsmittel zur 1. Neben
der Leistung nach Nummer 105 sind Leistungen nach den Nummern 1, 3, 4, 2. Die
Leistung nach Nummer 105 ist innerhalb eines Kalenderjahres höchstens |
225 |
|
106 |
Kariesrisikobestimmung Die Kariesrisikobestimmung enthält folgende Leistungen: Feststellung des DMF/T oder DMS/S- Wertes, Vergleich mit Durchschnittswerten, Compliance, Auswertung von mindestens zwei individuell erforderlichen Speicheltests 1. Die Leistung nach Nummer 106 ist innerhalb
eines Kalenderjahres höchstens 2. Die Leistung nach Nummer 106 ist bei Kindern
bis zum vollendeten 6. Lebensjahr |
80 |
|
107 |
Kariesmonitoring Kontrolle des Kariesstadiums insbesondere bei Initialläsionen 1. Die Leistung nach Nummer 107 ist innerfialb von zwölf Monaten nach Erbringung 2. Die Leistung nach Nummer 107 ist bei Kindern
bis zum vollendeten 6. Lebensjahr |
40 |
|
110 |
Lokale Anwendung von Chlorhexidin oder anderen geeigneten Mitteln zur 1. Die
Leistung nach der Nummer 110 ist innerhalb eines Kalenderjahres höchstens 2. Mit der Gebühr sind die Kosten für das verwendete Arzneimittel abgegolten. 3. Neben
einer Leistung nach Nummer 110 ist eine Leistung nach Nummer 24 nicht |
131 |
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111 |
Lokale Anwendung von Chlorhexidin oder
anderen geeigneten Mitteln zur 1. Innerhalb
eines Kalenderjahres sind höchstens
dreißig
Sitzungen 2. Die
Herstellung einer individuell angefertigten Schiene als Medikamententräger 3. Mit der Gebühr sind die Kosten für das verwendete Arzneimittel abgegolten. 4. Die Anwendung eines konfektionierten Löffels als Medikamententräger erfüllt nicht |
40 |
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112 |
Eingliederung einer individuell gefertigten
Schiene als Medikamententräger, auch |
270 |
|
120 |
Entfernen der supragingivalen/gingivalen Beläge auf Zahn- und Wurzeloberflächen Die Leistung nach Nummer 120 ist neben den Leistungen nach den
Nummern 103, |
27,2 |
C. Konservierende Leistungen
|
Nummer |
Leistungstext |
Punktzahl |
|
200 |
Exkavieren und provisorischer Verschluss einer Kavität (temporäre Füllung) |
171 |
|
201 |
Besondere Maßnahmen beim
Präparieren und/oder Füllen (z.B. Separieren, 1. Für das Separieren von Zähnen auch
bei kieferorthopädischer Behandlung ist die 2,Die Leistung nach Nummer 201
ist je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich nur einmal |
90 |
|
202 |
Anlegen von Spanngummi, je Sitzung, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich Wird im Rahmen einer endodontischen
Behandlung das vollständige
Anlegen von |
90 |
|
205 |
Präparieren einer Kavität, Füllen mit
plastischem Füllmaterial
gegebenenfalls |
245 |
|
206 |
Politur einer Füllung nach Nummer 205 in einer gesonderten Sitzung |
43 |
|
207 |
Präparieren einer Kavität, Füllen mit
plastischem Füllmaterial
gegebenenfalls |
298 |
|
208 |
Politur einer Füllung nach Nummer 207 in einer gesonderten Sitzung |
53 |
|
209 |
Präparieren einer Kavität, Füllen mit plastischem Füllmaterial
gegebenenfalls |
375 |
|
210 |
Politur einer Füllung nach Nummer 209 in einer gesonderten Sitzung |
66 |
|
211 |
Präparieren einer Kavität, Füllen mit
plastischem Füllmaterial
gegebenenfalls |
444 |
|
212 |
Politur einer Füllung nach Nummer 211 in einer gesonderten Sitzung |
78 |
|
215 |
Verwendung von Komposit als Füllmaterial
in Schmelz-Dentin-Adhäsiv-Technik |
210 |
|
216 |
Verwendung von Komposit als Füllmaterial
in Schmelz-Dentin-Adhäsiv-Technik |
304 |
|
217 |
Verwendung von Komposit
als Füllmaterial in Schmelz-Dentin-Adhäsiv-Technik |
425 |
|
|
Mehrfarbentechnik,
Lichtaushärtung, Verwendung von Inserts oder konfektionierten |
|
|
218 |
Verwendung von Komposit als Füllmaterial
in Schmelz-Dentin-Adhäsiv-Technik Zu den Leistungen nach den Nummern 205 bis 218: 1. Neben
den Leistungen nach den Nummern 205 oder 207 ist die Leistung nach 2. Bei Erbringung von Füllungsleistungen im Rahmen einer Behandlung nach § 28 3. Die
Umformung eines Zahnes im direkten Verfahren ist nach der entsprechenden 4. Die Leistungen nach den Nummern 205 bis 211
umfassen im Frontzahnbereich |
462 |
|
220 |
Stiftverankerung einer Füllung, zusätzlich zu den
Leistungen nach den Nummern 209, Die Kosten für die Verankerungselemente sind gesondert berechnungsfähig. |
117 |
|
221 |
Präparieren einer Kavität und Füllen mit Metallfolie (gehämmerte Füllung) Die Kosten für die Metallfolie sind gesondert berechnungs fähig. |
950 |
|
225 |
Reparatur einer Füllung nach den Nummern 205 bis 218 Bei der Reparatur einer Füllung unter Verwendung von Komposit
als Füllmaterial
in |
140 |
|
230 |
Einlagefüllung, einflächig |
650 |
|
231 |
Einlagefüllung, zweiflächig |
895 |
|
232 |
Einlagefüllung, mehr als zweiflächig 1. Bei adhäsiver Befestigung von glaskeramischen Einlagefüllungen nach
den 2. Mit den Leistungen nach den Nummern 230 bis 232
sind folgende Leistungen Präparieren
einer Kavität, Aufbaufüllungen (auch adhäsiv),
gegebenenfalls |
1250 |
|
235 |
Konfektionierte Milchzahnkrone Die Kosten für die konfektionierte Milchzahnkrone sind gesondert berechnungsfähig. |
420 |
|
240 |
Indirekte Überkappung zur Erhaltung der gefährdeten
Pulpa, gegebenenfalls |
54 |
|
241 |
Direkte Überkappung, je Zahn |
54 |
|
242 |
Amputation
und Versorgung der vitalen Pulpa, gegebenenfalls einschließlich eines |
261 |
|
243 |
Exstirpation der vitalen Pulpa, gegebenenfalls
einschließlich eines provisorischen |
162 |
|
244 |
Devitalisieren einer Pulpa einschließlich des
provisorischen Verschlusses der Kavität, |
99 |
|
245 |
Amputation und endgültige Versorgung der devitalisierten Milchzahnpulpa |
320 |
|
246 |
Trepanation eines Zahnes Neben der Leistung nach Nummer 246 sind die Leistungen nach den
Nummern 250, |
99 |
|
250 |
Aufbereiten
eines Wurzelkanals auch retrograd, je Kanal, gegebenenfalls in mehreren Die Leistung nach
Nummer 250 ist für denselben
Wurzelkanal nur dann erneut |
273 |
|
251 |
Medikamentöse Einlage in Verbindung mit
Leistungen nach den Nummern 243, 244 |
141 |
|
252 |
Wurzelkanalfüllung auch
retrograd, gegebenenfalls einschließlich eines provisorischen |
160 |
|
255 |
Elektrometrische Längenbestimmung eines Wurzelkanals Die Leistung nach Nummer 255 ist im Rahmen einer Aufbereitung eines
Wurzelkanals |
70 |
|
260 |
Internes Bleichen eines Zahnes,
insbesondere einschließlich Aufbereiten des Zahnes |
288 |
D. Chirurgische Leistungen
Allgemeine Bestimmungen
1.
Die Schaffung des
operativen Zugangs ist Bestandteil der Leistungen nach Abschnitt D und nicht
gesondert
berechnungsfähig.
2.
Die primäre Wundversorgung (z.B. Reinigen der Wunde, Glätten des
Knochens, Umschneidung, Tamponieren,
Wundverschluss
ohne zusätzliche Lappenbildung,
gegebenenfalls einschließlich Periostschlitzung,
gegebenenfalls Fixieren eines plastischen Wundverbandes) ist Bestandteil der
Leistungen nach Abschnitt D
und nicht gesondert berechnungsfähig.
3.
Knochenersatzmaterialien
sowie Materialien zur Förderung der
Blutgerinnung oder zum Verschluß von
oberflächlichen Blutungen bei hämorrhagischen Diathesen sind gesondert berechnungsfähig.
|
Nummer |
Leistungstext |
Punktzahl |
|
300 |
Entfernen eines einwurzeligen Zahnes, eines Wurzelrestes oder Implantates |
90 |
|
301 |
Entfernen eines mehrwurzeliger Zahnes und/oder von Wurzelresten dieses Zahnes |
135 |
|
302 |
Entfernen eines tieffrakturierten Zahnes |
360 |
|
303 |
Chirurgische Wundrevision (z.B. Glätten des
Knochens, Kürettage, Drainage, |
189 |
|
304 |
Entfernen eines Zahnes oder Implantates durch Osteotomie |
522 |
|
305 |
Hemisektion und Teilextraktion eines mehrwurzeligen Zahnes |
648 |
|
306 |
Prämolarisierung eines mehrwurzeligen Zahnes |
536 |
|
307 |
Entfernen
eines tief verlagerten und/oder retinierten Zahnes,
Zahnkeimes oder |
702 |
|
308 |
Entfernen
eines extrem verlagerten und/oder extrem retinierten
Zahnes durch |
740 |
|
310 |
Stillung einer übermäßigen Blutung Die Leistung nach
Nummer 310 ist nicht berechnungsfähig, wenn
die Stillung einer |
135 |
|
311 |
Stillung einer übermäßigen
Blutung durch Abbinden oder Umstechen eines Gefäßes |
261 |
|
312 |
Nachbehandlung nach
chirurgischem Eingriff (z.B. Entfernen von Fäden und 1. Eine
Leistung nach Nummer 312 ist nicht neben den Leistungen nach den Nummern 2. Bei
Wiedereingliederung einer Verbandsplatte ist die Leistung nach Nummer 312 |